{"id":43016,"date":"2001-03-15T09:09:24","date_gmt":"2001-03-15T07:09:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43016"},"modified":"2013-05-28T09:44:09","modified_gmt":"2013-05-28T07:44:09","slug":"bfh-urteil-vom-15-3-2001-ii-r-39_99-bstbl-2002-ii-s-93","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-3-2001-ii-r-39_99-bstbl-2002-ii-s-93\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 15.3.2001 (II R 39\/99) BStBl. 2002 II S. 93"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.3.2001 (II R 39\/99) BStBl. 2002 II S. 93<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundst\u00fcckskaufvertrages noch unerschlossenes Grundst\u00fcck als solches (&#8222;unerschlossen&#8220;) zum Gegenstand der zivilrechtlichen \u00dcbereignungsverpflichtung gemacht und \u00fcbernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegen\u00fcber der Gemeinde oder einem von ihr nach \u00a7 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger die Verpflichtung, f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fccks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB \u00a7 123, \u00a7 124.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1999, 793)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 26. Juli 1996 von den Eheleuten M. ein (nach Vermessung) 828 qm gro\u00dfes unbebautes Grundst\u00fcck zu einem Kaufpreis von &#8230; DM. Das Grundst\u00fcck wurde als &#8222;derzeit nicht erschlossen&#8220; verkauft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger schlossen ferner in Teil B der Urkunde mit einem von der Gemeinde beauftragten privaten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger einen Erschlie\u00dfungsvertrag, in dem dieser sich verpflichtete, die Erschlie\u00dfung bis zum 30. November 1997 vollst\u00e4ndig durchzuf\u00fchren. Die Erschlie\u00dfungskosten betrugen 70.000 DM. Den Kl\u00e4gern stand u.a. dann ein R\u00fccktrittsrecht bez\u00fcglich dieses Vertrags zu, wenn der Kaufvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden aufgehoben oder nicht durchgef\u00fchrt werden sollte. Nach \u00a7 15 Nr. 2 Buchst. d des Kaufvertrags waren sie berechtigt, vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten, wenn der Erschlie\u00dfungsvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden aufgehoben oder nicht vollzogen werden sollte oder sie den R\u00fccktritt vom Erschlie\u00dfungsvertrag erkl\u00e4rten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die Grunderwerbsteuer f\u00fcr die Erwerbe der Kl\u00e4ger durch zwei Bescheide vom 20. August 1996 fest. Als Gegenleistung legte er jeweils 50 v.H. des Kaufpreises einschlie\u00dflich der Erschlie\u00dfungskosten zugrunde.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger hatten nur insoweit Erfolg, als das FA im Hinblick auf den von den Kl\u00e4gern zwischenzeitlich mitgeteilten endg\u00fcltigen Kaufpreis die Grunderwerbsteuer jeweils auf &#8230; DM herabsetzte. Die weiter gehenden Einspr\u00fcche, die sich gegen die Einbeziehung der Erschlie\u00dfungskosten in die Bemessungsgrundlage richteten, wies das FA durch Einspruchsentscheidungen vom 29. Januar und 3. Februar 1997 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 793 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab, weil die von den Kl\u00e4gern zu tragenden Erschlie\u00dfungskosten als sonstige Leistung i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 geltend.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das Urteil des FG K\u00f6ln vom 28. Januar 1999 5 K 794\/97 aufzuheben und die Grunderwerbsteuerbescheide vom 20. September 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. Januar bzw. 3. Februar 1997 dahin abzu\u00e4ndern, dass die Grunderwerbsteuer jeweils um 700 DM herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgem\u00e4\u00dfen Herabsetzung der Steuer (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Unrecht hat das FG in der Verpflichtung der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger, die auf das erworbene Grundst\u00fcck entfallenden (k\u00fcnftigen) Erschlie\u00dfungskosten zu \u00fcbernehmen, eine Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks gesehen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf \u00dcbereignung eines inl\u00e4ndischen Grundst\u00fccks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 GrEStG 1983 die Gegenleistung. Bei einem Grundst\u00fcckskauf gilt nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschlie\u00dflich der vom K\u00e4ufer \u00fcbernommenen sonstigen Leistungen. Danach geh\u00f6ren alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gew\u00e4hrt, um das Grundst\u00fcck zu erwerben. Entscheidend f\u00fcr den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tats\u00e4chlichen Zustand das Grundst\u00fcck zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. M\u00e4rz 1981 II R 77\/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537; vom 24. Januar 1990 II R 94\/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590; vom 27. Oktober 1999 II R 17\/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34).<\/p>\n<p>a) Sind die \u00f6ffentlichen Erschlie\u00dfungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB), die ein Grundst\u00fcck zu einem &#8222;erschlossenen Grundst\u00fcck&#8220; machen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst\u00fcckskaufvertrages bereits vorhanden, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das &#8222;erschlossene&#8220; Grundst\u00fcck sein, selbst wenn nach den Vertragserkl\u00e4rungen das Grundst\u00fcck als &#8222;unerschlossen&#8220; erworben werden soll. Denn es liegt nicht in der Willensmacht der Beteiligten, ein Grundst\u00fcck in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs zu machen, den es nicht mehr hat und auch nicht mehr erhalten soll. In diesen F\u00e4llen ist deshalb nicht nur der auf die Erschlie\u00dfung entfallende Kaufpreisanteil, sondern auch ein neben dem eigentlichen Grundst\u00fcckskaufpreis gesondert ausgewiesener Betrag, mit dem die bereits vorhandene Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fccks abgegolten werden soll, Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks. Zu den Erschlie\u00dfungsanlagen geh\u00f6ren im Wesentlichen die Verkehrs- und Gr\u00fcnanlagen, sowie die Anlagen zur Ableitung von Abw\u00e4ssern sowie zur Versorgung mit Elektrizit\u00e4t, Gas, W\u00e4rme und Wasser (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand 1. September 2000, \u00a7 123 Rdnr. 3 f.; Driehaus, Erschlie\u00dfungs- und Ausbaubeitr\u00e4ge, 5. Aufl. 1999, \u00a7 5 Rdnr. 1 ff.). Nicht zu den Erschlie\u00dfungsanlagen im Sinne des BauGB geh\u00f6ren die auf den (Privat-)Grundst\u00fccken selbst notwendigen Anschl\u00fcsse, wie die Zufahrtswege und die Anschl\u00fcsse an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., \u00a7 123 Rdnr. 4 a.E.; vgl. Quaas, Erschlie\u00dfungs- und Erschlie\u00dfungsbeitragsrecht, 1985, S. 4).<\/p>\n<p>b) Ist das Grundst\u00fcck im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst\u00fcckskaufvertrages noch nicht &#8222;erschlossen&#8220;, verpflichtet sich jedoch der Ver\u00e4u\u00dferer, das Grundst\u00fcck dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das Grundst\u00fcck in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs i.S. von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983. Der auf die Erschlie\u00dfung entfallende Teil des Kaufpreises ist Entgelt f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1979 II R 56\/74, BFHE 128, 92, BStBl II 1979, 577).<\/p>\n<p>c) Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundst\u00fcckskaufvertrages noch unerschlossenes Grundst\u00fcck als solches (&#8222;unerschlossen&#8220;) zum Gegenstand der zivilrechtlichen \u00dcbereignungsverpflichtung gemacht und \u00fcbernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegen\u00fcber der Gemeinde oder einem von ihr nach \u00a7 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger die Verpflichtung, f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fccks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks. Denn Gegenstand eines solchen Erwerbsvorgangs ist nach dem Inhalt der hier allein ma\u00dfgeblichen zivilrechtlichen \u00dcbereignungspflicht nur das &#8222;unerschlossene&#8220; Grundst\u00fcck (BFH in BFHE 128, 92, BStBl II 1979, 577).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH zum (einheitlichen), f\u00fcr die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ma\u00dfgeblichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34), die das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist zwar f\u00fcr die Frage, ob Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zuk\u00fcnftig bebaute Grundst\u00fcck anzusehen ist, nicht nur auf das tatbestandserf\u00fcllende Rechtsgesch\u00e4ft, d.h. auf den Inhalt der zivilrechtlichen \u00dcbereignungsverpflichtung des Ver\u00e4u\u00dferers, sondern auch auf mit diesem Rechtsgesch\u00e4ft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder solche Umst\u00e4nde abzustellen, die insgesamt zu dem Erfolg f\u00fchren, dass der Erwerber das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand erh\u00e4lt. Ein derartiger rechtlicher oder objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und dem Vertrag \u00fcber die Entrichtung der Erschlie\u00dfungskosten scheidet aber wegen des sich aus der \u00f6ffentlich-rechtlichen Erschlie\u00dfungslast der Gemeinde (vgl. \u00a7 123 BauGB) ergebenden besonderen Charakters der Grundst\u00fcckserschlie\u00dfung regelm\u00e4\u00dfig aus. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zum Erwerb eines Grundst\u00fccks im zuk\u00fcnftig bebauten Zustand sind hier nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 123 BauGB ist die Erschlie\u00dfung Aufgabe der Gemeinde. Es liegt in deren kommunalpolitischem Ermessen, &#8222;ob&#8220;, &#8222;wie&#8220; und &#8222;wann&#8220; eine Erschlie\u00dfung vorgenommen wird (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 4. Oktober 1974 IV C 59.72, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1975, 402). Die Verpflichtung zur Erschlie\u00dfung besteht der Allgemeinheit und nicht dem einzelnen B\u00fcrger (Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer) gegen\u00fcber (vgl. Quaas, a.a.O., S. 5; Driehaus, a.a.O., \u00a7 5 Rdnr. 9). Ein Rechtsanspruch auf Erschlie\u00dfung besteht nicht (\u00a7 123 Abs. 3 BauGB). Errichtet die Gemeinde als Tr\u00e4gerin der Erschlie\u00dfungslast die Erschlie\u00dfungsanlagen (u.U. unter Beauftragung entsprechender Unternehmer), erbringt sie keine Leistung an diejenigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, deren Grundst\u00fccke durch diese Ma\u00dfnahmen erschlossen werden, sondern erf\u00fcllt nur eine allgemeine \u00f6ffentliche Aufgabe. Dies hindert die Annahme eines objektiv sachlichen Zusammenhangs der Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fccks mit der Verpflichtung des Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferers zur Verschaffung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck und schlie\u00dft es aus, die im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Gemeinde liegende Erschlie\u00dfung dem Verk\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks bzw. einer (durch Absprachen verbundenen) Verk\u00e4uferseite zuzurechnen. Soweit sich der Erwerber eines Grundst\u00fccks im Grundst\u00fcckskaufvertrag gegen\u00fcber der Gemeinde zur Tragung der Erschlie\u00dfungskosten verpflichtet, \u00fcbernimmt er nur eine ihn ohnehin als Folge der Erschlie\u00dfung treffende zuk\u00fcnftige Beitragsschuld (vgl. im Ergebnis schon BFH-Urteil vom 27. Juni 1968 II 112\/64, BFHE 93, 183, BStBl II 1968, 690).<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt, wenn anstelle der Gemeinde die Erschlie\u00dfung von einem privaten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger vorgenommen wird. Auch in diesem Fall stellt die gegen\u00fcber dem privaten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrages eingegangene Verpflichtung des Grundst\u00fcckserwerbers, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Erschlie\u00dfung einen bestimmten Betrag zu zahlen, kein Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks dar. Denn es liegt auch bei der Einschaltung eines Erschlie\u00dfungstr\u00e4gers im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Gemeinde, ob, wie und wann eine Erschlie\u00dfung vorgenommen wird. Diese bleibt \u00f6ffentliche Aufgabe und stellt keine mit der zivilrechtlichen \u00dcbereignungspflicht objektiv zusammenh\u00e4ngende Leistung an einen bestimmten Grundst\u00fcckserwerber dar. Denn die Gemeinde kann nach \u00a7 124 Abs. 1 BauGB nur die technische Durchf\u00fchrung und kostenm\u00e4\u00dfige Abwicklung der Erschlie\u00dfung auf den privaten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger \u00fcbertragen, nicht aber die ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschlie\u00dfungslast. Der Abschluss des Erschlie\u00dfungsvertrages mit dem privaten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger erfolgt grunds\u00e4tzlich nicht zugunsten der Eigent\u00fcmer der zu erschlie\u00dfenden Grundst\u00fccke (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., \u00a7 124 Rdnr. 16 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG), sondern ausschlie\u00dflich im \u00f6ffentlichen Interesse. Der Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger ist aufgrund \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrages der Gemeinde gegen\u00fcber zur Herstellung der Erschlie\u00dfungsanlagen verpflichtet. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, aktualisiert sich die Erschlie\u00dfungsaufgabe der Gemeinde mit der Folge, dass sie die Erschlie\u00dfung (wieder) selbst \u00fcbernehmen bzw. vollenden muss (Urteil des BVerwG vom 22. August 1975 IV C 7.73, BVerwGE 49, 125, 127 f., NJW 1976, 341; Urteil des Oberverwaltungsgerichts &#8211; OVG &#8211; Nordrhein-Westfalen vom 15. M\u00e4rz 1989 3 A 919\/86, Kommunale Steuerzeitschrift 1989, 195; Driehaus, a.a.O., \u00a7 6 Rdnr. 7, 9, m.w.N.).<\/p>\n<p>Soweit der Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger im Rahmen der von ihm durchzuf\u00fchrenden kostenm\u00e4\u00dfigen Abwicklung privatrechtliche Vereinbarungen mit den Erwerbern \u00fcber die H\u00f6he ihrer Kostenbeteiligung trifft, &#8211; weil er Aufwendungsersatz weder durch \u00f6ffentlich-rechtlichen Beitragsbescheid (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 49, 125) noch kraft zivilrechtlicher Anspr\u00fcche nach den Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 677 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -) bzw. wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach \u00a7\u00a7 812 ff. BGB (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 8. November 1973 VII ZR 246\/72, BGHZ 61, 359) erlangen kann &#8211; \u00e4ndert dies an dem \u00f6ffentlichen Charakter der Erschlie\u00dfung nichts. Die rechtliche Wirkung der Vereinbarung ersch\u00f6pft sich in der Regelung der Kostenbeteiligung; sie macht die Erschlie\u00dfung nicht zu einer Leistung an den Zahlungsverpflichteten.<\/p>\n<p>Das auf einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung beruhende Urteil des FG ist aufzuheben. Soweit sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537 etwas anderes ergeben sollte, h\u00e4lt der Senat daran nicht mehr fest.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif. Die Grunderwerbsteuerbescheide vom 20. August 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 29. Januar bzw. 3. Februar 1997 sind rechtswidrig, soweit das FA in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung auch die Erschlie\u00dfungskosten einbezogen hat. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das von den Kl\u00e4gern erworbene Grundst\u00fcck war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst\u00fcckskaufvertrages noch unerschlossen. Nach dem Inhalt des Grundst\u00fcckskaufvertrages sollte das Grundst\u00fcck in diesem (unerschlossenen) Zustand Gegenstand der \u00dcbereignungsverpflichtung sein. Die Verk\u00e4ufer des Grundst\u00fccks haben sich somit nicht verpflichtet, das Grundst\u00fcck in erschlossenem Zustand zu \u00fcbereignen. Die Annahme eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und dem &#8222;Erschlie\u00dfungsvertrag&#8220; scheidet wegen des \u00f6ffentlich-rechtlichen Charakters der Erschlie\u00dfung aus. Etwas anderes ergibt sich weder daraus, dass beide Vereinbarungen in einer einzigen Urkunde getroffen wurden, noch erfordert der Umstand, dass (ausschlie\u00dflich zugunsten der Kl\u00e4ger) R\u00fccktrittsrechte vereinbart wurden, eine andere Beurteilung. Die in dem Kaufvertrag (Teil B) im Rahmen des &#8222;Erschlie\u00dfungsvertrages&#8220; von den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber dem privaten, von der Gemeinde beauftragten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger \u00fcbernommene Verpflichtung, Erschlie\u00dfungskosten in H\u00f6he von 70.000 DM zu zahlen, stellt kein Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.3.2001 (II R 39\/99) BStBl. 2002 II S. 93 Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundst\u00fcckskaufvertrages noch unerschlossenes Grundst\u00fcck als solches (&#8222;unerschlossen&#8220;) zum Gegenstand der zivilrechtlichen \u00dcbereignungsverpflichtung gemacht und \u00fcbernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegen\u00fcber der Gemeinde oder einem von ihr nach \u00a7 124 Abs. 1 BauGB beauftragten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-3-2001-ii-r-39_99-bstbl-2002-ii-s-93\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 15.3.2001 (II R 39\/99) BStBl. 2002 II S. 93<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43016","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43016","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43016"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43016\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43016"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43016"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43016"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}