{"id":43017,"date":"2001-06-06T09:11:46","date_gmt":"2001-06-06T07:11:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43017"},"modified":"2013-05-28T09:24:00","modified_gmt":"2013-05-28T07:24:00","slug":"bfh-urteil-vom-6-6-2001-ii-r-56_00-bstbl-2002-ii-s-96","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-6-2001-ii-r-56_00-bstbl-2002-ii-s-96\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 6.6.2001 (II R 56\/00) BStBl. 2002 II S. 96"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 56\/00) BStBl. 2002 II S. 96<\/strong><\/p>\n<p>Die F\u00fcnf-Jahres-Frist des \u00a7 6 Abs. 4 GrEStG 1983 beginnt mit dem f\u00fcr die Steuerverg\u00fcnstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zur\u00fcck zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 186 ff. BGB entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung verbundene dingliche (gesamth\u00e4nderische) Mitberechtigung am Grundst\u00fcck abzustellen. Der Zeitpunkt eines ggf. vorangegangenen Erwerbs eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Gesellschafterstellung ist nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, \u00a7 6 Abs. 4; BGB \u00a7\u00a7 186 ff.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 1201)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Durch Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag vom 13. Juli 1992 verkauften und \u00fcbertrugen die drei Gesellschafter der A. KG (KG) &#8222;mit Wirkung ab 1.10.1992 (Stichtag)&#8220; 94 v.H. ihrer Gesellschaftsanteile an der KG an die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin). Diese erwarb sp\u00e4ter auch die den drei Gesellschaftern noch verbliebenen Anteile durch Vertrag vom 26. September 1997 &#8222;mit Wirkung zum 30. September 1997 24 Uhr&#8220;.<\/p>\n<p>Der KG geh\u00f6rten Grundst\u00fccke in verschiedenen Finanzamtsbezirken. Am 30. Oktober 1998 erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gegen die Kl\u00e4gerin als Erwerberin einen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Grunderwerbsteuer. Das FA war der Auffassung, durch den Vertrag vom 26. September 1997 sei es zu einem dem \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) unterliegenden Verm\u00f6gens\u00fcbergang kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gekommen, der nach \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 nach den Grundbesitzwerten zu besteuern sei. Die Besteuerungsgrundlagen wurden vom FA gesch\u00e4tzt; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte die Kl\u00e4gerin die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 30. Oktober 1998. Die angefallene Grunderwerbsteuer sei nach \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG 1983 insoweit nicht zu erheben, als sie im Erwerbszeitpunkt zu 94 v.H. an der KG beteiligt gewesen sei. \u00a7 6 Abs. 4 GrEStG 1983 greife nicht ein.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG 1983 sei nicht zu ber\u00fccksichtigen, da diese Vorschrift nach \u00a7 6 Abs. 4 GrEStG 1983 im Streitfall nicht zur Anwendung komme. Die Kl\u00e4gerin habe innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem Erwerbsvorgang ihren Anteil an der KG erworben. F\u00fcr den Zeitpunkt des Anteilserwerbs im Jahre 1992 sei der Zeitpunkt der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Wirksamkeit des Anteilserwerbs ma\u00dfgeblich. Dies sei der 1. Oktober 1992 gewesen. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1201 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts geltend. Der Auffassung des FG, dass f\u00fcr den Anteilserwerb i.S. von \u00a7 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG 1983 auf die b\u00fcrgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Anteilserwerbs abzustellen sei, k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei grunds\u00e4tzlich auf das schuldrechtliche Rechtsgesch\u00e4ft abzustellen.<\/p>\n<p>Sie beantragt, die Vorentscheidung, den Feststellungsbescheid vom 30. Oktober 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Das beklagte FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das FG die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids bejaht.<\/p>\n<p>1. Die Voraussetzungen des \u00a7 17 Abs. 2 GrEStG 1983 f\u00fcr eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen haben im Streitfall vorgelegen. Hinsichtlich der Gesellschaftsgrundst\u00fccke ist jeweils der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983 dadurch erf\u00fcllt worden, dass alle Anteile an der bisherigen Personenhandelsgesellschaft (KG) in der Hand der Kl\u00e4gerin vereinigt worden sind, die Gesellschaft erloschen ist und das im Gesamthandseigentum der Gesellschafter der KG stehende Gesellschaftsverm\u00f6gen im Wege der Anwachsung in das Alleineigentum der Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen ist, ohne dass es dazu einer Eintragung im Grundbuch bedurfte (= \u00dcbergang des Eigentums kraft Gesetzes).<\/p>\n<p>2. Bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen hat das FA zutreffend die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht ber\u00fccksichtigt, weil die Voraussetzungen des (Ausschluss-)Tatbestandes des \u00a7 6 Abs. 4 GrEStG 1983 vorliegen. Danach gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 des \u00a7 6 GrEStG 1983 insoweit nicht, als ein Gesamth\u00e4nder innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgesch\u00e4ft unter Lebenden erworben hat.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang (Eigentums\u00fcbergang infolge Anwachsung des Gesellschaftsverm\u00f6gens) ihre gesamth\u00e4nderische Mitberechtigung an den auf sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge \u00fcbergegangenen Grundst\u00fccken erworben.<\/p>\n<p>a) Der Ausschlusstatbesand kn\u00fcpft an ein zeitlich dem Eigentums\u00fcbergang an den Gesellschaftsgrundst\u00fccken vorangehendes Ereignis an; dieses die Verg\u00fcnstigung ausschlie\u00dfende Ereignis darf nicht innerhalb einer Frist von f\u00fcnf Jahren vor dem Eigentums\u00fcbergang an den Gesamth\u00e4nder eingetreten sein. Dementsprechend ist f\u00fcr die Fristberechnung vom Zeitpunkt des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs (Eigentums\u00fcbergang auf den Gesamth\u00e4nder) auszugehen und von diesem aus die Frist zur\u00fcck zu berechnen.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Berechnung der F\u00fcnf-Jahres-Frist ma\u00dfgebliche Erwerbsvorgang (Eigentums\u00fcbergang auf den Gesamth\u00e4nder) hat am 30. September 1997, 24 Uhr, stattgefunden und ist damit zwar in der letztm\u00f6glichen Zeiteinheit dieses Tages, aber noch an diesem Tag erfolgt. Denn durch den Vertrag vom 26. September 1997 sind die restlichen Beteiligungen an der KG auf die Kl\u00e4gerin &#8222;mit Wirkung vom 30.9.1997, 24 Uhr&#8220; \u00fcbergegangen. Die \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile erfolgte durch ein Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft i.S. des \u00a7 413 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwischen den Ver\u00e4u\u00dferern und der Kl\u00e4gerin. Dabei wurde der Zeitpunkt der durch die Anteils\u00fcbertragung erfolgenden Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich der Gesellschafterstellung durch Festlegung des Termins (30. September 1997, 24 Uhr) wirksam bestimmt (vgl. Karsten Schmidt, in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., \u00a7 105 Rdnr. 184 f., 195). Zu diesem Zeitpunkt wurden alle Anteile an der KG auf die Kl\u00e4gerin vereinigt, erlosch die KG und ging das bisherige Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG im Wege der Anwachsung in das Alleineigentum der Kl\u00e4gerin \u00fcber (\u00a7 161 Abs. 2, \u00a7 105 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB a.F. &#8211; i.V.m. \u00a7 738 Abs. 1 BGB). Dadurch wurde in diesem Zeitpunkt der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983 erf\u00fcllt; auch die zur\u00fcck zu berechnende Frist begann in diesem Zeitpunkt.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin hat innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vor diesem Zeitpunkt (30. September 1997, 24 Uhr) ihre gesamth\u00e4nderische Mitberechtigung an den Grundst\u00fccken der KG erworben.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist insoweit die Erlangung der Gesellschafterstellung und nicht &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; bereits die dieser ggf. vorausgehende Begr\u00fcndung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Gesellschafterstellung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des \u00a7 6 Abs. 4 GrEStG 1983, sondern auch aus seinem Sinn und Zweck. Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerrechtlich verselbst\u00e4ndigt mit der Folge, dass Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern grunds\u00e4tzlich der Grunderwerbsteuer unterliegen. Die \u00a7\u00a7 5, 6 GrEStG 1983 ziehen jedoch die Folgerung daraus, dass diese der Steuer unterliegende \u00c4nderung der Rechtszust\u00e4ndigkeit des Grundst\u00fccks wirtschaftlich insoweit zu keiner Ver\u00e4nderung f\u00fchrt, als der ver\u00e4u\u00dfernde Gesellschafter \u00fcber seine Gesamthandsberechtigung auch am Grundst\u00fcck beteiligt bleibt, bzw. bei Ver\u00e4u\u00dferung durch die Gesellschaft bereits vorher beteiligt war; denn Eigent\u00fcmer des Gesamthandsverm\u00f6gens sind die einzelnen Gesellschafter, wenn auch mit den anderen Gesellschaftern gemeinsam in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Januar 1991 II R 44\/87, BFH\/NV 1992, 132). Die Beg\u00fcnstigung des \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG 1983 bezieht ihre Rechtfertigung daraus, dass das grundst\u00fcckserwerbende (bisherige) Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft bereits zuvor &#8211; wenn auch in gesamth\u00e4nderischer Gebundenheit &#8211; eigentumsm\u00e4\u00dfig (dinglich) an dem erworbenen Grundst\u00fcck beteiligt war. Setzt aber die Beg\u00fcnstigung selbst an der eigentumsm\u00e4\u00dfigen\/dinglichen Mitberechtigung am Grundst\u00fcck an, so muss folgerichtig auch die die Beg\u00fcnstigung einschr\u00e4nkende Regelung daran ankn\u00fcpfen. Dementsprechend kann f\u00fcr die F\u00fcnf-Jahres-Frist des \u00a7 6 Abs. 4 GrEStG 1983 nur die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung verbundene dingliche (gesamth\u00e4nderische) Mitberechtigung am Gesellschaftsverm\u00f6gen ma\u00dfgeblich sein.<\/p>\n<p>Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrags erfolgte das dingliche Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft, d.h. der Erwerb der gesamth\u00e4nderischen Mitberechtigung durch die Kl\u00e4gerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1992, denn sie hat ihre Gesellschafterstellung an der KG durch Anteils\u00fcbertragung aufgrund des Vertrags vom 13. Juli 1992 &#8222;mit Wirkung ab 1.10.1992 (Stichtag)&#8220; erworben. Erst ab diesem Zeitpunkt war sie Gesellschafterin der KG geworden und hatte erst dadurch einen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden i.S. des \u00a7 6 Abs. 4 GrEStG 1983 erhalten.<\/p>\n<p>c) Dieser Zeitpunkt liegt noch innerhalb des F\u00fcnf-Jahres-Zeitraums vor dem 30. September 1997, 24 Uhr.<\/p>\n<p>Auf die Berechnung der F\u00fcnf-Jahres-Frist sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 186 f. BGB entsprechend anzuwenden. Zwar sprechen diese Vorschriften ihrem Wortlaut nach nur den Fall an, dass ausgehend von einem Fristbeginn ein in der Zukunft liegendes Fristende zu ermitteln ist, es entspricht jedoch einhelliger Meinung, dass die Vorschriften auf zur\u00fcck zu berechnende Fristen entsprechend anzuwenden sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. M\u00e4rz 1995 10 RAr 1\/94, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 1995, 935; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1988 2 AZR 82\/85, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht 1986, 901; Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., \u00a7 187 Rdnr. 4).<\/p>\n<p>Stellt man im Streitfall &#8211; zugunsten der Kl\u00e4gerin &#8211; f\u00fcr die Berechnung der am 30. September 1997 24 Uhr beginnenden Frist auf \u00a7 187 Abs. 2 BGB ab, so ist dieser Tag (30. September 1997) bei der Berechnung der Frist mitzurechnen. F\u00fcr das Fristende gilt die Regelung in \u00a7 188 Abs. 2 2. Alternative BGB entsprechend; danach endet die Frist in den F\u00e4llen des \u00a7 187 Abs. 2 BGB mit dem Beginn desjenigen Tages des letzten Monats der Frist, welcher dem Tag nachfolgt, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. Die F\u00fcnf-Jahres-Frist endete demnach am 1. Oktober 1992. Der Erwerb der gesamth\u00e4nderischen Mitberechtigung (Gesellschafterstellung) durch die Kl\u00e4gerin &#8222;mit Wirkung ab 1. Oktober 1992&#8220; liegt somit noch innerhalb der Frist.<\/p>\n<p>Auch wenn man den Vertrag dahin gehend auslegt, dass der Anteilserwerb mit Beginn des 1. Oktober 1992 erfolgen sollte, f\u00fchrte dies zu keinem anderen Entscheidungsergebnis. In diesem Fall w\u00e4re der Erwerb zwar in der fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeiteinheit dieses Tages, aber eben noch an diesem Tag erfolgt. Denn auch der letzte Zeitpunkt des Endtags einer Frist liegt noch innerhalb der Frist (vgl. Kohl\/Hammer, Kommentar (Soergel), B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., \u00a7 188 Rdnr. 3). Steuerunsch\u00e4dlich w\u00e4re im Streitfall allein ein bis zum Ablauf des 30. September 1992 erfolgter Erwerb.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 56\/00) BStBl. 2002 II S. 96 Die F\u00fcnf-Jahres-Frist des \u00a7 6 Abs. 4 GrEStG 1983 beginnt mit dem f\u00fcr die Steuerverg\u00fcnstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zur\u00fcck zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 186 ff. BGB entsprechend anzuwenden. 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