{"id":43021,"date":"2001-10-17T09:09:14","date_gmt":"2001-10-17T07:09:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43021"},"modified":"2013-05-28T10:01:52","modified_gmt":"2013-05-28T08:01:52","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-2001-iii-r-29_99-bstbl-2002-ii-s-109","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-iii-r-29_99-bstbl-2002-ii-s-109\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 17.10.2001 (III R 29\/99) BStBl. 2002 II S. 109"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 29\/99) BStBl. 2002 II S. 109<\/strong><\/p>\n<p>Zulagenrechtlich entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengew\u00e4hrung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragsteuerrecht zwingend vorgeschriebenen \u00dcbertragung der sog. Akkumulationsr\u00fccklage die Anschaffungs-\/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800 DM oder weniger herabsinken (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 17. Juni 1999 III R 53\/97, BFHE 189, 260, BStBl II 2000, 9).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 6b Abs. 6, \u00a7 58 Abs. 2 Satz 3; InvZulG 1991 \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1999, 667)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt einen Gewerbebetrieb. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auch auf die Anschaffungskosten einer Computeranlage, eines Blitzger\u00fcstes, eines Leiterliftes und eines B\u00fchnenkompressors eine Investitionszulage f\u00fcr 1991 in H\u00f6he von 12 v.H.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Veranlagung stellte das FA am 20. November 1996 fest, dass der Kl\u00e4ger die zum 31. Dezember 1990 gebildete Akkumulationsr\u00fccklage gegen die Anschaffungskosten der vorgenannten vier Wirtschaftsg\u00fcter aufgel\u00f6st hatte und sich die Anschaffungskosten danach bilanzm\u00e4\u00dfig jeweils nur noch auf 0 DM beliefen.<\/p>\n<p>Das FA bewertete diese Wirtschaftsg\u00fcter daraufhin als von der Investitionszulage nach \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 ausgeschlossene geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter und setzte dementsprechend mit gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4ndertem Investitionszulagenbescheid vom 2. Dezember 1996 die Investitionszulage f\u00fcr das Kalenderjahr 1991 herab. Das FA berechnete einen R\u00fcckforderungsbetrag und setzte darauf Zinsen f\u00fcr den Zeitraum vom 22. Juni 1992 bis zum 7. Januar 1997 fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 667 ver\u00f6ffentlichtem Urteil hinsichtlich des ge\u00e4nderten Investitionszulagenbescheids statt.<\/p>\n<p>Durch die \u00dcbertragung der Akkumulationsr\u00fccklage seien die vier Wirtschaftsg\u00fcter zulagenrechtlich nicht zu geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern geworden. Die Investitionszulage bemesse sich nach den tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten der beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter, w\u00e4hrend f\u00fcr die &#8211; ertragsteuerlichen &#8211; Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) die um R\u00fccklagen geminderten Anschaffungskosten ma\u00dfgebend seien. Der Gesetzgeber der DDR habe f\u00fcr die Akkumulationsr\u00fccklage einen gesonderten Nachweis au\u00dferhalb der Gewinnermittlung festgelegt. Ebenso habe die Aufl\u00f6sung der Akkumulationsr\u00fccklage &#8211; anders als der nachfolgende \u00a7 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dies f\u00fcr die tats\u00e4chlich durchzuf\u00fchrende Aufl\u00f6sung dann bestimmt habe &#8211; gesondert in einem Verzeichnis \u00fcber den &#8222;Verschlei\u00df&#8220; erfasst werden sollen. Der durch &#8222;Verschlei\u00df&#8220; verursachte Werteverzehr sei im betrieblichen Rechnungswesen \u00fcber Abschreibungen erfasst worden. Durch diese gesetzliche Regelung der Aufl\u00f6sung der Akkumulationsr\u00fccklage habe also das AfA-Volumen gemindert werden sollen, indes nicht dar\u00fcber hinaus auch die Bemessungsgrundlage. Deshalb stellten die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsg\u00fcter ohne K\u00fcrzung um den &#8222;Verschlei\u00df&#8220; die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage dar. W\u00e4hrend \u00a7 6b Abs. 6 EStG unmittelbar auf \u00a7 6 Abs. 2 EStG verweise, fehle ein solcher Verweis f\u00fcr die Akkumulationsr\u00fccklage in \u00a7 3 Abs. 2 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes (St\u00c4ndG) DDR vom 6. M\u00e4rz 1990 (Gesetzblatt &#8211; GBl &#8211; DDR I 1990, 136). Schlie\u00dflich r\u00e4ume \u00a7 58 Abs. 2 Satz 3 EStG &#8211; anders als \u00a7 6b Abs. 3 EStG &#8211; hinsichtlich der Aufl\u00f6sung der Akkumulationsr\u00fccklage kein Wahlrecht ein.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich auch auf die Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28. August 1991 (BStBl I 1991, 768 Tz. 66) und vom 12. M\u00e4rz 1992 (BStBl I 1992, 192) berufen, nach denen die \u00dcbertragung der Akkumulationsr\u00fccklage sich nicht auf die Bemessungsgrundlage bei der Investitionszulage auswirke. Der Einwand, es m\u00fcsse eine doppelte Beg\u00fcnstigung vermieden werden, greife ebenfalls nicht durch.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991). Zu Unrecht habe das FG die nach \u00a7 58 Abs. 2 Satz 3 EStG aufgel\u00f6ste Akkumulationsr\u00fccklage nicht bei der Ermittlung der Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter mindernd ber\u00fccksichtigt und sie deshalb nicht als von der Investitionszulage ausgeschlossene geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter behandelt. Der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; (vgl. Urteile vom 15. M\u00e4rz 1994 XI R 10\/93, BFHE 174, 241, BStBl II 1994, 813, und vom 26. Oktober 1995 IV R 86\/93, BFHE 179, 143, BStBl II 1996, 579) habe entschieden, dass die Akkumulationsr\u00fccklage bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften in deren Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich eingehe. Mithin sei auch die Aufl\u00f6sung der Akkumulationsr\u00fccklage innerhalb der Gewinnermittlung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00dcbertragung der Akkumulationsr\u00fccklage auf beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter sei ab dem Veranlagungszeitraum 1991 nicht mehr \u00a7 3 Abs. 2 St\u00c4ndG DDR, sondern \u00a7 58 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Wirkungsweise der \u00dcbertragung nach \u00a7 58 Abs. 2 Satz 3 EStG entspreche derjenigen bei der \u00dcbertragung der R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG. In beiden F\u00e4llen werde der Betrag der steuerfreien R\u00fccklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts abgezogen und die R\u00fccklage im Gegenzug gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st. \u00a7 6b Abs. 6 EStG regele nicht nur die Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbertragenen R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG im Hinblick auf \u00a7 6 Abs. 2 EStG, sondern allgemein die Vornahme von Abschreibungen nach der \u00dcbertragung einer R\u00fccklage. Selbst wenn \u00a7 58 Abs. 2 EStG keine solche Regelung enthalte, sei deswegen die entsprechende Anwendung des \u00a7 6b Abs. 6 EStG nicht ausgeschlossen. Auch f\u00fcr andere steuerfreie R\u00fccklagen, so f\u00fcr die R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffungen gem\u00e4\u00df R 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), werde bei der Ermittlung der Wertgrenze von 800 DM nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG die R\u00fccklage ber\u00fccksichtigt (vgl. R 40 Abs. 5 EStR).<\/p>\n<p>Der Ausschluss von geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern von der Investitionszulage solle eine doppelte Beg\u00fcnstigung vermeiden. Es mache dabei keinen Unterschied, ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut dadurch entstehe, dass &#8211; wie bei \u00a7 6b EStG &#8211; die Minderung der Anschaffungskosten auf einem Wahlrecht des Steuerpflichtigen beruhe, oder ob der Steuerpflichtige &#8211; wie bei der Akkumulationsr\u00fccklage &#8211; gezwungen sei, die Anschaffungskosten neuer Wirtschaftsg\u00fcter um die R\u00fccklage zu mindern. Tz. 66 des BMF-Schreibens in BStBl I 1991, 768 und das BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 192 regelten im \u00dcbrigen nicht den hier streitigen Sachverhalt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 1999 I 160\/97 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist diesem Revisionsbegehren entgegengetreten.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht f\u00fcr die vier in Streit stehenden Wirtschaftsg\u00fcter die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Investitionszulage in der beantragten H\u00f6he bejaht und insbesondere einen Ausschluss von der Investitionszulage f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 2 EStG verneint. Zulagenrechtlich wird durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene \u00dcbertragung der Akkumulationsr\u00fccklage auf die vorgenannten Wirtschaftsg\u00fcter die Mindestgrenze der Anschaffungskosten von mehr als 800 DM i.S. von \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht unterschritten.<\/p>\n<p>1. a) Nach \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 sind Investitionen nach Ma\u00dfgabe des Abs. 1 dieser Vorschrift nicht beg\u00fcnstigt, wenn es sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG handelt. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht bisher als &#8222;gleichbedeutend&#8220; mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff angesehen worden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1998 III R 110\/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789). Geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter sind danach Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig sind, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag) 800 DM nicht \u00fcbersteigen (vgl. \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>Die Verweisung auf \u00a7 6 Abs. 2 EStG schlie\u00dft es aus, Wirtschaftsg\u00fcter, die ihrer Art nach unmittelbar und origin\u00e4r als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter i.S. von \u00a7 6 Abs. 2 EStG zu qualifizieren sind, im Anwendungsbereich des Investitionszulagenrechts abweichend zu beurteilen.<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat hat indes mit Urteil vom 17. Juni 1999 III R 53\/97 (BFHE 189, 260, BStBl II 2000, 9) erkannt, dass \u00a7 6 Abs. 2 EStG keine ausdr\u00fcckliche Regelung dar\u00fcber enth\u00e4lt, wie in den F\u00e4llen der R\u00fccklagen\u00fcbertragung die Wirtschaftsg\u00fcter ertragsteuerlich und erst recht zulagenrechtlich zu behandeln sind, deren tats\u00e4chliche Anschaffungs-\/Herstellungskosten die Mindestgrenze von mehr als 800 DM an sich \u00fcbersteigen, jedoch infolge der \u00dcbertragung der R\u00fccklage auf einen rechnerisch darunter liegenden Betrag herabgemindert werden. Der erkennende Senat hat es f\u00fcr sachgerecht angesehen, in diesen F\u00e4llen im Zweifel der Auslegung den Vorzug zu geben, die zu einer Gew\u00e4hrung der Investitionszulage f\u00fchrt und \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 entsprechend Sinn und Zweck des F\u00f6rdergesetzes eigenst\u00e4ndig und gegen\u00fcber dem Einkommensteuerrecht einschr\u00e4nkend auszulegen. Er hat deshalb erkannt, dass jedenfalls investitionszulagenrechtlich dann kein von der Zulagengew\u00e4hrung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut entsteht, wenn die Anschaffungs-\/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts durch die ertragsteuerrechtlich zwingend vorgeschriebene \u00dcbertragung der sog. Akkumulationsr\u00fccklage auf 800 DM oder weniger herabsinken.<\/p>\n<p>Insbesondere hat der Senat \u00a7 6b Abs. 6 EStG keine verallgemeinerungsf\u00e4hige, auch im Zulagenrecht anwendbare Regel entnommen. \u00a7 6b Abs. 6 EStG wird weder in \u00a7 6 Abs. 2 EStG noch in \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 in Bezug genommen.<\/p>\n<p>c) Der Senat hat schlie\u00dflich im Hinblick auf die in seinem Urteil in BFHE 189, 260, BStBl II 2000, 9 n\u00e4her beschriebenen zulagenrechtlich einschneidenden Wirkungen bei einer abweichenden Betrachtungsweise die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die durch \u00dcbertragung der Akkumulationsr\u00fccklage eintretende K\u00fcrzung der Anschaffungs-\/Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern nicht auch zur Entstehung von geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern im investitionszulagenrechtlichen Sinne f\u00fchrt.<\/p>\n<p>d) Die Entscheidung des erkennenden Senats hat nicht nur im Schrifttum generell Zustimmung gefunden (vgl. Anm. von Kanzler, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1999, 1392; derselbe in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer &#8211; und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 58 EStG Anm. 3; Korn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 Rz. 466 Fn. 3; Jasper\/S\u00f6nksen, Investitionsf\u00f6rderung in den neuen Bundesl\u00e4ndern, \u00a7 4 InvZulG Rz. 23 und \u00a7 2 InvZulG Rz. 64.1), sondern zwischenzeitlich auch in der Verwaltung (vgl. Verf\u00fcgungen der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Frankfurt vom 24. August 2000 INVZ 1260 A &#8211; 3 St II 24, und der OFD Berlin vom 15. November 1999 St 441 &#8211; InvZ 1260 &#8211; 5\/98, in denen das Ergebnis einer Er\u00f6rterung der Vertreter der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder wiedergegeben wird).<\/p>\n<p>Danach sei zulagenrechtlich der Anschaffungskostenbegriff entsprechend dem ertragsteuerlichen Begriff nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen. \u00d6ffentliche Zusch\u00fcsse minderten somit nicht die Anschaffungskosten, sondern stellten lediglich ein Finanzierungsmittel dar (Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 22. Januar 1992 X R 23\/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488, unter 3. der Gr\u00fcnde; ferner Tz. 11 des BMF-Schreibens in BStBl I 1992, 192).<\/p>\n<p>2. Da das FG danach die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Investitionszulage f\u00fcr das Kalenderjahr 1991 f\u00fcr die vier in Streit stehenden Wirtschaftsg\u00fcter zu Recht bejaht hat, war die Revision des FA nach \u00a7 126 Abs. 2 FGO als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Nachdem die Beteiligten auf m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcbereinstimmend verzichtet haben, war durch Urteil zu entscheiden (vgl. \u00a7 90 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 121 Satz 1 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 29\/99) BStBl. 2002 II S. 109 Zulagenrechtlich entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengew\u00e4hrung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragsteuerrecht zwingend vorgeschriebenen \u00dcbertragung der sog. Akkumulationsr\u00fccklage die Anschaffungs-\/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800 DM oder weniger herabsinken (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 17. Juni 1999 III R 53\/97, BFHE &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-iii-r-29_99-bstbl-2002-ii-s-109\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 17.10.2001 (III R 29\/99) BStBl. 2002 II S. 109<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43021","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43021","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43021"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43021\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43021"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43021"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43021"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}