{"id":43022,"date":"2001-03-27T09:11:32","date_gmt":"2001-03-27T07:11:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43022"},"modified":"2013-05-28T09:43:41","modified_gmt":"2013-05-28T07:43:41","slug":"bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-27_99-bstbl-2002-ii-s-111","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-27_99-bstbl-2002-ii-s-111\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 27.3.2001 (I R 27\/99) BStBl. 2002 II S. 111"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 27\/99) BStBl. 2002 II S. 111<\/strong><\/p>\n<p>Verzichtet der alleinige Gesellschafter einer GmbH wegen verschlechterter Gewinnsituation der Gesellschaft auf das vereinbarte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt, jedoch nicht auf die ihm zugesagte Gewinntantieme, so f\u00fchrt die &#8222;stehengelassene&#8220; Tantieme jedenfalls dann zur Annahme einer vGA, wenn sie weder zeitlich noch betragsm\u00e4\u00dfig begrenzt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 727)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine 1977 mit einem Stammkapital von 200.000 DM gegr\u00fcndete GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist die \u00dcbernahme von Bautr\u00e4gerschaften, Baubetreuungen und Grundst\u00fccksvermittlungen. Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Alleingesellschafter ist RS.<\/p>\n<p>In den Wirtschaftsjahren ab 1985 erwirtschaftete die Kl\u00e4gerin Verluste; der verbleibende Verlustabzug aus den Jahren 1985 bis 1989 betrug rund 430.000 DM. Ende 1989 waren (mindestens \u00fcberwiegend kurzfristige) Verbindlichkeiten von rund 2,4 Mio. DM nur durch Umlaufverm\u00f6gen von rund 1,5 Mio. DM gedeckt. Die Kl\u00e4gerin wies eine \u00dcberschuldung von 134.182 DM aus, die unter Liquidationsaspekten nur durch Realisierung stiller Reserven aus dem Grundst\u00fccksanlageverm\u00f6gen von 862.587 DM h\u00e4tte ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Aufgrund dieser Verlustsituation nahm die &#8211; bis dahin \u00fcberwiegend mit Kleinimmobilien befasste &#8211; Kl\u00e4gerin im Jahr 1990 Umstrukturierungsma\u00dfnahmen vor und verlagerte den Gegenstand ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auf die \u00dcbernahme von Bautr\u00e4gerschaften f\u00fcr gewerbliche Gro\u00dfimmobilien im Beitrittsgebiet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zahlte ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr dessen T\u00e4tigkeit zun\u00e4chst &#8211; vom 1. Oktober 1978 an &#8211; aufgrund des urspr\u00fcnglichen Anstellungsvertrages sowie einer sp\u00e4teren Vereinbarung vom 23. Juni 1986 ein monatliches Festgehalt in H\u00f6he von 7.500 DM und eine Gewinntantieme, welche einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung f\u00e4llig wurde. Ab dem 1. Juli 1990 wurde dieser Anstellungsvertrag vor dem Hintergrund der verschlechterten wirtschaftlichen Entwicklung durch einen neuen Vertrag vom 20. M\u00e4rz 1990 ersetzt. RS erhielt nach diesem Vertrag, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres von beiden Vertragspartnern gek\u00fcndigt werden konnte, keine monatliche Verg\u00fctung mehr. Ihm wurde jedoch weiterhin eine Tantieme in H\u00f6he von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage zugesagt, die im Wesentlichen der zuvorigen Berechnung entsprach und die in dem neuen Anstellungsvertrag wie folgt bestimmt worden war:<\/p>\n<p>&#8222;Bemessungsgrundlage ist das k\u00f6rperschaftsteuerliche Einkommen vor Berechnung der Tantieme. Dabei wird die Gewerbesteuer nicht in H\u00f6he des Aufwandes, sondern in H\u00f6he der geleisteten Zahlungen ber\u00fccksichtigt. Von diesem Betrag sind folgende Abz\u00fcge vorzunehmen: Verm\u00f6gensteuer in H\u00f6he der geleisteten Zahlungen, fiktive Zinsen auf das Gesellschaftskapital (Stammkapital zuz\u00fcglich Gewinnvortrag am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres. Ein Verlustvortrag ist abzuziehen), der Zinssatz betr\u00e4gt 8 %. Die Tantiemebetr\u00e4ge sind auf volle hundert DM abzurunden.&#8220;<\/p>\n<p>In 1992 erzielte die Kl\u00e4gerin bei Umsatzerl\u00f6sen von knapp 4 Mio. DM zuz\u00fcglich Erh\u00f6hung des Bestands unfertiger Bauten um rund 0,8 Mio. DM einen Jahres\u00fcberschuss von 1.575.410 DM vor Tantieme. Daraus ergab sich nach einem Verlustabzug von 1.143.609 DM ein k\u00f6rperschaftsteuerliches Einkommen von 431.801 DM als Bemessungsgrundlage der Tantieme. Die Kl\u00e4gerin bildete daf\u00fcr im Streitjahr 1992 eine R\u00fcckstellung in H\u00f6he von 50 v.H.; das waren 215.900 DM. Die Tantieme wurde nach Feststellung des Jahresabschlusses 1992 vom 16. Dezember 1993 am 29. Dezember 1993 an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausgezahlt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Tantiemer\u00fcckstellung als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) und erlie\u00df entsprechende Steuerbescheide.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 727 abgedruckt.<\/p>\n<p>Seine Revision st\u00fctzt das FA auf Verletzung von \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG).<\/p>\n<p>Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats ist eine vGA i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung), die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 78\/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479). F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung einer Verm\u00f6gensminderung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (vgl. Senatsurteil vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Das kann aber auch der Fall sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich f\u00fcr sie g\u00fcnstige Vereinbarung trifft, ein gedachter Fremder aber einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt h\u00e4tte (Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147\/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; vom 19. Mai 1998 I R 36\/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689). Ist der beg\u00fcnstigte Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein sog. beherrschender, kann die Verm\u00f6gensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157\/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m.w.N.; vom 21. Juli 1982 I R 56\/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann auch eine Gewinntantieme, die die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu zahlen verspricht, vGA i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein, wenn sie &#8211; dem Grunde und\/oder der H\u00f6he nach &#8211; nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als T\u00e4tigkeitsentgelt zusagen w\u00fcrde. Daneben kommt die Annahme einer vGA i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dann in Betracht, wenn die Tantiemezahlungen im Einzelfall bei W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnaussch\u00fcttung haben. Der Senat hat dies gerade auch f\u00fcr den Fall angenommen, dass eine GmbH mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern als Entgelt f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich eine Gewinntantieme vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 I R 54\/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311).<\/p>\n<p>2. Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung diese Senatsrechtsprechung im Ausgangspunkt zugrunde gelegt. Sie ist nach Vornahme einer Gesamtw\u00fcrdigung der einzelnen Umst\u00e4nde des Streitfalls zu dem Ergebnis gelangt, die in Rede stehende R\u00fcckstellung f\u00fcr die sog. Nur-Tantiemeverpflichtung sei nicht durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst: Nach dem Ma\u00dfstab der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters sei es in der Krise der Kl\u00e4gerin betriebswirtschaftlich und handelsrechtlich notwendig gewesen, auf eine Reduzierung ihrer ausgabenwirksamen Fixkosten hinzuwirken, nachdem jahrelange Verlustvortr\u00e4ge zu hohen, \u00fcberwiegend kurzfristigen Verbindlichkeiten gef\u00fchrt h\u00e4tten, die nicht durch entsprechendes Umlaufverm\u00f6gen und liquide Mittel gedeckt gewesen seien. In dieser Situation h\u00e4tte das bis dahin vereinbarte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Festgehalt auf absehbare Dauer nicht mehr weiter gezahlt werden und die Gehaltsvereinbarung nicht ernsthaft aufrechterhalten werden k\u00f6nnen. Zur Vermeidung einer Insolvenz und zur Wahrung geordneter Verh\u00e4ltnisse mit klaren und tats\u00e4chlich durchzuf\u00fchrenden Vertr\u00e4gen sei deshalb auf Betreiben der Kl\u00e4gerin das bis dahin geltende Gehaltsversprechen aufzuheben gewesen. Die daneben vereinbarte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Gewinntantieme habe dagegen nicht aufgehoben werden m\u00fcssen. Sie habe das Unternehmen in der Verlustsituation nicht belastet, sondern sich erst wieder im Falle zuk\u00fcnftiger Gewinne auswirken k\u00f6nnen. Das FG hat sich in diesem Ergebnis durch eine Reihe einzelner Kriterien und Indizien best\u00e4tigt gesehen.<\/p>\n<p>3. Diese tatrichterliche Einsch\u00e4tzung h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Sie wird den Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen nicht gerecht und widerspricht den allgemeinen Erfahrungen.<\/p>\n<p>a) Der Senat hat die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber eine sog. Nur-Tantieme nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen f\u00fcr sachgerecht gehalten. Gemeinhin ist davon auszugehen, dass die Entlohnung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auch in festen und regelm\u00e4\u00dfig zu zahlenden Bestandteilen besteht. Im Streitfall bestehen allerdings Besonderheiten, die es auch im Rahmen der steuerlichen W\u00fcrdigung zu beachten gilt. Denn die Kl\u00e4gerin war nach den Feststellungen des FG, die den Senat binden (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO), angesichts der aufgelaufenen Verluste in den Jahren nach 1990 und der daraus abgeleiteten Prognosen nicht mehr in der Lage, die mit RS im Rahmen des urspr\u00fcnglichen Anstellungsvertrages getroffenen Verg\u00fctungsvereinbarungen zu erf\u00fcllen. Infolgedessen entsprach es nicht nur wirtschaftlicher Vernunft, vielmehr auch der besonderen Treuepflicht, der RS als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterliegt, diese Verg\u00fctungsvereinbarungen in angemessener Weise an die wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen (vgl. z.B. Bundesgerichtshof &#8211; BGH -, Urteil vom 15. Juni 1992 II ZR 88\/91, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1992, 1443; Boujong, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht 1993\/94, 276; Bauder, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1993, 369, sowie Hueck in Baumbach\/Hueck, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 16. Aufl., \u00a7 35 Rz. 101; Stein in Hachenburg, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 8. Aufl., \u00a7 35 Rz. 200; Lutter\/Hommelhoff, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 15. Aufl., Anh. \u00a7 6 Rz. 34 a; Goette, DStR 1998, 1137, 1138; Schneider in Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., \u00a7 35 Rz. 189 ff.; vgl. auch \u00a7 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes). Dies konnte in Gestalt einer lediglich geminderten Verg\u00fctung, aber auch eines &#8211; vor\u00fcbergehenden &#8211; Gehaltsverzichts geschehen. Der Umstand, dass die Anpassung nicht ausdr\u00fccklich als solche bezeichnet wurde, und dass die Beteiligten einen neuen Anstellungsvertrag schlossen, muss dem nicht widersprechen.<\/p>\n<p>b) Im Einzelnen kann dies jedoch dahinstehen. Denn die im Streitfall zwischen der Kl\u00e4gerin und RS getroffene Vereinbarung \u00fcber die fortbestehende Gewinnbeteiligung wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Ihr fehlt die f\u00fcr die steuerliche Anerkennung erforderliche Veranlassung au\u00dferhalb des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses; sie f\u00fchrt letztlich zur Absaugung von Gewinnen:<\/p>\n<p>aa) Zwar mag die nach wie vor verbleibende Tantiemezusage, mit welcher sich RS angesichts der wirtschaftlichen Notlage der Kl\u00e4gerin begn\u00fcgte, &#8211; wie es das FG in seinen Urteilsgr\u00fcnden bezeichnet hat &#8211; als &#8222;in der Krise unsch\u00e4dlich&#8220; erwiesen haben. Es liegt jedoch auf der Hand, dass durch die Tantiemezusage nicht die von RS erbrachte T\u00e4tigkeit, sondern der dadurch bewirkte Erfolg abgegolten werden sollte. Der Umstand, dass f\u00fcr die Tantieme Lohnsteuer abgezogen, angemeldet und abgef\u00fchrt wurde, kann daran nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Eine solche Erfolgspr\u00e4mie w\u00fcrde ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter unter den gegebenen Umst\u00e4nden indes nicht ohne weiteres ausloben. Er w\u00fcrde sich nicht darauf einlassen, bei dem erhofften, aber alsbald nicht erwarteten Eintritt des Erfolges &#8211; der wirtschaftlichen Gesundung der GmbH -, die wiedererlangte Leistungsf\u00e4higkeit auf Dauer zur H\u00e4lfte mit dem Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer teilen zu m\u00fcssen und damit einen Gutteil dieser Leistungsf\u00e4higkeit wieder zunichte zu machen. Deshalb w\u00fcrde er, wenn er die Vereinbarung \u00fcber die Gewinntantieme bestehen lie\u00dfe, jedenfalls auf eine zeitliche und betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung hinwirken. Die grunds\u00e4tzliche &#8211; auch kurzfristige &#8211; K\u00fcndbarkeit des Anstellungsvertrages l\u00e4sst diese Beurteilung unber\u00fchrt, wenn der Beg\u00fcnstigte &#8211; wie im Streitfall RS &#8211; die GmbH als alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beherrscht und es letztlich in seinem Belieben steht, ob und wann die Verg\u00fctung ihrer H\u00f6he und Zusammensetzung nach an die allgemein geltenden Regeln angepasst wird (vgl. insoweit bezogen auf die Aufbauphase einer Gesellschaft auch Senatsurteile vom 15. M\u00e4rz 2000 I R 74\/99, BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547, und I R 73\/99, BFH\/NV 2000, 1245). Dass es sp\u00e4ter &#8211; im weiteren Verlauf nach Durchf\u00fchrung der Betriebspr\u00fcfung durch das FA &#8211; tats\u00e4chlich wieder zur Neuvereinbarung eines monatlichen Gehalts gekommen ist, \u00e4ndert daran nichts; es beweist im Gegenteil, dass RS nach freiem Belieben \u00fcber die Zusammensetzung seiner Verg\u00fctung befinden konnte. Die Tantiemezusage stellte angesichts dessen keine ernstgemeinte Verg\u00fctung dar. Sie entsprach vielmehr einer vorweggenommenen offenen Gewinnaussch\u00fcttung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. M\u00e4rz 1994 I B 185\/93, BFH\/NV 1995, 164, 165).<\/p>\n<p>bb) Ist die Zusage sonach bereits dem Grunde nach un\u00fcblich, f\u00fchrt sie in vollem Umfang zur vGA. Der Umstand, dass die Gesamth\u00f6he der an RS geleisteten Betr\u00e4ge nicht zu beanstanden ist, \u00e4ndert an dieser Rechtsfolge nichts. Gleicherma\u00dfen ist es unbeachtlich, dass die Zusage vom Streitjahr 1992 an, ggf. auch schon im Jahr zuvor, f\u00fcr RS infolge der wieder verbesserten wirtschaftlichen Lage der Kl\u00e4gerin eine tats\u00e4chliche Verg\u00fctungsfunktion f\u00fcr die ihm geleistete Arbeit besessen haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Allerdings ist davon auszugehen, dass fremde Vertragspartner sp\u00e4testens in jenem Zeitpunkt, in dem wieder mit k\u00fcnftigen Gewinnen gerechnet werden konnte, die Verg\u00fctungsminderung \u00fcberpr\u00fcft, sich auf ein &#8211; der H\u00f6he nach angemessenes &#8211; Festgehalt verst\u00e4ndigt und die Tantieme in ein dazu angemessenes Verh\u00e4ltnis gesetzt h\u00e4tten (zur Aufteilung zwischen den festen und variablen Gehaltsbestandteilen einer insgesamt angemessenen Gesamtausstattung vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1994 I R 50\/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4\/95, BFH\/NV 1996, 437; Senatsbeschluss vom 26. Januar 1999 I B 119\/98, BFHE 188, 45, BStBl II 1999, 241). Diese Sichtweise wird auch im Streitfall durch das weitere Vorgehen der Vertragsbeteiligten best\u00e4tigt: RS erhielt ab April 1994 &#8211; bei allerdings unver\u00e4nderter und damit wohl unangemessen hoher Tantiemezusage &#8211; eine monatliche Verg\u00fctung von 300 DM. Ab 1996 wurde ein monatliches Gehalt von 25.000 DM bei einem auf 25 v.H. reduziertem Tantiemesatz verabredet. Dieses Vorgehen kann f\u00fcr die Beurteilung des Nur-Tantiemeversprechens als vGA jedoch nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil es daf\u00fcr ausschlie\u00dflich auf jenen Zeitpunkt ankommt, in dem die Zusage gegeben worden ist. Die weitere Entwicklung, wie sie vielleicht sachgerecht und vern\u00fcnftig gewesen w\u00e4re, jedoch nicht vorhergesehen werden konnte und musste, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. April 1975 I R 166\/73, BFHE 115, 381, BStBl II 1975, 617; Frotscher in Frotscher\/Maas, Anhang verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zu \u00a7 8 KStG Rz. 192).<\/p>\n<p>4. Die Vorinstanz hat eine hiervon abweichende Auffassung vertreten. Der Senat hebt ihr Urteil deshalb auf und weist die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 27\/99) BStBl. 2002 II S. 111 Verzichtet der alleinige Gesellschafter einer GmbH wegen verschlechterter Gewinnsituation der Gesellschaft auf das vereinbarte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt, jedoch nicht auf die ihm zugesagte Gewinntantieme, so f\u00fchrt die &#8222;stehengelassene&#8220; Tantieme jedenfalls dann zur Annahme einer vGA, wenn sie weder zeitlich noch betragsm\u00e4\u00dfig begrenzt wird. &nbsp; KStG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-27_99-bstbl-2002-ii-s-111\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 27.3.2001 (I R 27\/99) BStBl. 2002 II S. 111<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43022","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43022","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43022"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43022\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43022"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43022"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43022"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}