{"id":43026,"date":"2001-10-10T09:09:10","date_gmt":"2001-10-10T07:09:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43026"},"modified":"2013-05-28T10:04:50","modified_gmt":"2013-05-28T08:04:50","slug":"bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-41_00-bstbl-2002-ii-s-124","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-41_00-bstbl-2002-ii-s-124\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 10.10.2001 (XI R 41\/00) BStBl. 2002 II S. 124"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 41\/00) BStBl. 2002 II S. 124<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Versp\u00e4tungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Pr\u00e4vention.<\/p>\n<p>2. Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung. Der Umstand, ob durch die versp\u00e4tete Abgabe der Erkl\u00e4rung das laufende Veranlagungsgesch\u00e4ft gest\u00f6rt worden ist, kann aber im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung als eines von mehreren anderen Kriterien angemessen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>3. Die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags kann binnen Jahresfrist nachgeholt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 152.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) begehren die Aufhebung eines Versp\u00e4tungszuschlags von 10.000 DM wegen versp\u00e4teter Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1992. Der Kl\u00e4ger bezieht einen wesentlichen Teil seiner Eink\u00fcnfte aus einer Beteiligung an der M-KG. Bei der KG fand f\u00fcr 1987 bis 1990 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Der Bericht datiert vom 26. April 1993.<\/p>\n<p>Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung wurde bis zum 31. M\u00e4rz 1994 verl\u00e4ngert. Sie wurde am 19. Juli 1994 abgegeben. Es ergab sich eine Nachzahlung von 968.453 DM. Im Bescheid vom 12. Juli 1995 wurde zun\u00e4chst kein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt; dies wurde im Mai 1996 nachgeholt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) h\u00e4tten die Kl\u00e4ger keinen Grund genannt, warum die Erkl\u00e4rung nicht bis zum 31. M\u00e4rz 1994 fertig gestellt worden sei. Sie h\u00e4tten den Abgabetermin kommentarlos verstreichen lassen. Die Ermessenserw\u00e4gungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) seien nicht zu beanstanden. Der Versp\u00e4tungszuschlag sei ein besonderes Druckmittel der Verwaltung mit pr\u00e4ventivem Charakter zur Sicherung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Veranlagungsverfahrens. Dabei gebe es keinen Grundsatz, der es gebiete, dass die Finanzbeh\u00f6rden bei der Veranlagung streng chronologisch vorgehen m\u00fcssten. Die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags sei auch der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden. Das FA habe keine eklatanten Fehlgewichtungen vorgenommen und sei auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Das FA habe nachvollziehbar dargelegt, warum aus seiner Sicht eine Anpassung der Vorauszahlungen nicht geboten gewesen sei. Schlie\u00dflich sei nicht zu beanstanden, dass die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags nachgeholt worden sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>1. Das FG habe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1997 X R 14\/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642) nicht beachtet. Aus dem Urteil sei der Schluss zu ziehen, dass ein Versp\u00e4tungszuschlag sp\u00e4ter als einen Monat nach der Steuerfestsetzung nicht mehr festgesetzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>2. Das FA sei zur Abgabezeit nicht in der Lage gewesen, die Steuererkl\u00e4rung zu bearbeiten. Am Tag des Eingangs der Erkl\u00e4rung seien die Steuererkl\u00e4rungen der Jahre 1990 und 1991 noch unbearbeitet gewesen. An die Abgabe der Erkl\u00e4rung sei erst mit Schreiben vom 18. Juli 1994 erinnert worden.<\/p>\n<p>3. Im Schreiben vom 2. Juli 1996 habe das FA ausgef\u00fchrt, dass die Verbindung mit der Steuerfestsetzung nur versehentlich unterblieben sei. Die sp\u00e4tere \u00c4nderung der Steuerfestsetzung sei ohne Einfluss auf die Nebenleistung.<\/p>\n<p>4. Auch f\u00fcr die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags m\u00fcsse Vertrauensschutz bestehen; Steuerfestsetzung und Versp\u00e4tungszuschlag m\u00fcssten in einem zeitlichen Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>5. Die Daten der Veranlagungen belegten, dass das Veranlagungsgesch\u00e4ft erst nach dem 10. Mai 1995 ernsthaft betrieben worden sei. Es sei kaum vorstellbar, dass ein zeitnahes Aufgreifen bei fristgerechter Abgabe stattgefunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>6. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 sei dargelegt worden, dass die versp\u00e4tete Abgabe entschuldbar gewesen sei. Ein Wille zu ungesetzlichem Tun sei nicht vorhanden gewesen.<\/p>\n<p>7. Das Stillhalten des FA sei als stillschweigende Fristverl\u00e4ngerung zu deuten. Bei einem Telefongespr\u00e4ch am 6. Dezember 1993 mit der Sachbearbeiterin habe diese ge\u00e4u\u00dfert, dass ein Termin zur Durchf\u00fchrung der Veranlagung noch nicht genannt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil und den Versp\u00e4tungszuschlag in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. August 1996 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>1. Das Veranlagungsverfahren sei erst mit dem Bescheid vom 21. M\u00e4rz 1996 beendet worden; dem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1995 sei eine Anlage beigef\u00fcgt gewesen, mit der die Kl\u00e4ger zu weiteren Nachweisen und Erl\u00e4uterungen aufgefordert worden seien. Dieser Aufforderung seien sie erst mit Schreiben vom 16. November 1995 teilweise nachgekommen.<\/p>\n<p>2. Der BFH verstehe \u00a7 152 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) als Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung nicht zur Verwirkung f\u00fchre.<\/p>\n<p>3. Der Zweck der Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen w\u00fcrde unterlaufen, wenn dem Steuerb\u00fcrger ein an den Bearbeitungsstand gekoppeltes R\u00fcckbehaltungsrecht zust\u00e4nde. Im \u00dcbrigen stelle auch das Erinnerungsverfahren eine Beeintr\u00e4chtigung des Veranlagungsgesch\u00e4fts dar, auch wenn sich im Streitfall &#8211; zuf\u00e4llig &#8211; die Erinnerung zeitlich mit dem Eingang der Steuererkl\u00e4rung gekreuzt habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 152 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 AO 1977 kann das FA gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nicht fristgerecht nachkommt, einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Vers\u00e4umnis erscheint entschuldbar. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erf\u00fcllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich (\u00a7 152 Abs. 1 Satz 3 AO 1977). Die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags enth\u00e4lt dem Grunde und der H\u00f6he nach eine Ermessensentscheidung, bei der gem\u00e4\u00df \u00a7 5 AO 1977 das Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm\u00e4chtigung auszu\u00fcben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Ein Verwaltungsakt, durch den ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt wurde, darf von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die Beh\u00f6rde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (\u00a7 102 FGO). Dabei darf das Gericht nicht die ma\u00dfgeblichen Verwaltungserw\u00e4gungen durch eigene Erw\u00e4gungen ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642).<\/p>\n<p>Der Versp\u00e4tungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererkl\u00e4rungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat insoweit zugleich repressiven und pr\u00e4ventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bed\u00fcrfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist (so Regierungsbegr\u00fcndung, BTDrucks VI\/1982, 129, zu \u00a7 97; vgl. ferner Trzaskalik, in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 152 AO 1977 Rz. 3; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 152 AO 1977 Tz. 2). Gem\u00e4\u00df \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 sind bei der Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererkl\u00e4rung anzuhalten, die Dauer der Frist\u00fcberschreitung, die H\u00f6he des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der versp\u00e4teten Abgabe der Steuererkl\u00e4rung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen. Diese Kriterien zeigen, dass der Versp\u00e4tungszuschlag eine doppelte Funktion hat &#8211; die in die Zukunft gerichtete Pr\u00e4vention und die (repressive) Sanktion einer Pflichtverletzung. Nach Einf\u00fchrung der Vollverzinsung (\u00a7 233a AO 1977) ist die dadurch eintretende Absch\u00f6pfung des Zinsvorteils zu ber\u00fccksichtigen (Trzaskalik, a.a.O., Rz. 7; Tipke\/Kruse, a.a.O., Tz. 4).<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass das FA die Veranlagung erst ein knappes Jahr nach Abgabe der Erkl\u00e4rung durchgef\u00fchrt habe. Ob die Finanzverwaltung die Erkl\u00e4rung sofort auswertet oder deren Auswertung zur\u00fcckstellt, ist Sache der Verwaltung, die sich auf die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags nicht auswirkt. Ebenso unerheblich ist, ob die Veranlagungen 1990 und 1991 noch ausstanden oder ob die Nachzahlung durch Anpassung der Vorauszahlungen h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Januar 2001 V B 168\/00, BFH\/NV 2001, 886). Die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags ist ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur fristgerechten Abgabe der Erkl\u00e4rung anhalten soll. Die Frist zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung ist gesetzlich vorgeschrieben (\u00a7 149 Abs. 2 AO 1977) und gilt im Interesse der Gleichbehandlung f\u00fcr alle Steuerpflichtigen gleicherma\u00dfen. Ob die Verwaltung im konkreten Fall die Erkl\u00e4rung sofort auswertet, ist eine interne Angelegenheit der Verwaltung, bei der die Organisation des Arbeitsablaufs, die Personalausstattung und die aktuelle Arbeitsbelastung von Bedeutung sind. Die fristgerechte Abgabe der Steuererkl\u00e4rung ist Voraussetzung f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des Veranlagungsgesch\u00e4fts; die Pflicht zur fristgerechten Abgabe besteht auch dann, wenn die Verwaltung aus innerdienstlichen Gr\u00fcnden gehindert ist oder es f\u00fcr nicht zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, die konkret eingereichte Erkl\u00e4rung alsbald nach ihrem Eingang zu bearbeiten; der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Der Umstand, ob durch die versp\u00e4tete Abgabe der Erkl\u00e4rung das laufende Veranlagungsgesch\u00e4ft gest\u00f6rt worden ist, kann aber im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung als eines von mehreren anderen Kriterien angemessen ber\u00fccksichtigt werden. Dieses Kriterium hat Bedeutung im Hinblick auf das Ausma\u00df der begangenen Pflichtverletzung, weniger aber im Hinblick auf den pr\u00e4ventiven Charakter des Versp\u00e4tungszuschlags und damit auf das k\u00fcnftige Abgabeverhalten (so auch BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 83\/98, BStBl II 2001, 618). Im Streitfall hat das FA im Rahmen seiner Ermessensaus\u00fcbung diesem Punkt keine besondere Bedeutung beigemessen. Es hat vielmehr den pr\u00e4ventiven Zweck des Versp\u00e4tungszuschlags in den Vordergrund gestellt, in dem es darauf hingewiesen hat, dass die Kl\u00e4ger bereits auch die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1991 mit erheblicher Versp\u00e4tung abgegeben h\u00e4tten, insoweit aber von der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags abgesehen worden sei.<\/p>\n<p>Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem bereits zitierten Urteil des X. Senats in BStBl II 2001, 618 ab, nach welchem die abschlie\u00dfende Zeichnung 71 Tage nach Eingang der Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags unsch\u00e4dlich sei. In dieser Entscheidung wird zutreffend ausgef\u00fchrt, dass unter Beachtung des Pr\u00e4ventionsgedankens der Umstand, dass das FA an einer baldigen Bearbeitung gehindert war, die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags grunds\u00e4tzlich als nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lasse. Es wird ausdr\u00fccklich offen gelassen, ob ein Versp\u00e4tungszuschlag auch dann noch festgesetzt werden k\u00f6nne, wenn die Steuer z.B. erst sechs Monate nach Einreichung der Erkl\u00e4rung festgesetzt werde.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall sind die Kl\u00e4ger ihrer Verpflichtung, die Steuererkl\u00e4rung bis zum 31. M\u00e4rz 1994 abzugeben, nicht fristgem\u00e4\u00df nachgekommen. Die Erkl\u00e4rung wurde erst am 19. Juli 1994 abgegeben. Es ergab sich eine Nachzahlung von 968.453 DM (Bescheid vom 12. Juli 1995), die das FA im Mai 1996 zur Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags in H\u00f6he von 10.000 DM veranlasste.<\/p>\n<p>Das FG ist zu Recht der Auffassung, dass die Ermessensaus\u00fcbung des FA, wie sie in \u00a7 152 Abs. 1 und 2 AO 1977 vorgesehen ist, weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach zu beanstanden ist. Besondere Gr\u00fcnde f\u00fcr die Fristvers\u00e4umnis haben die Kl\u00e4ger nicht angef\u00fchrt. Die Ermessenskriterien sind angemessen ber\u00fccksichtigt. Bei einer Steuernachzahlung von 968.453 DM und einer Frist\u00fcberschreitung von mehr als drei Monaten ist ein Versp\u00e4tungszuschlag von 10.000 DM grunds\u00e4tzlich angemessen; der H\u00f6chstbetrag des Versp\u00e4tungszuschlags darf nicht nur in au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen festgesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642). Vergleicht man die Regelung des \u00a7 240 AO 1977 mit den Zinsvorschriften, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber als angemessenes Druckmittel &#8211; ohne Ber\u00fccksichtigung des Zinsanteils &#8211; einen Satz von 0,5 % f\u00fcr jeden angefangenen Monat f\u00fcr angemessen h\u00e4lt (\u00e4hnlich Oberfinanzdirektion M\u00fcnster vom 3. Februar 1994 S 0323 &#8211; 2 &#8211; St 31-34, Steuererlasse in Karteiform &#8211; StEK -, Abgabenordnung, \u00a7 152, Nr. 27). \u00dcbertr\u00e4gt man diesen Berechnungsmodus auf die Berechnung des Versp\u00e4tungszuschlags, so kann sich dieser &#8211; ungeachtet der (damaligen) Begrenzung auf 10.000 DM und unbeschadet der Ber\u00fccksichtigung weiterer Kriterien &#8211; in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung bis zu ca. 19.000 DM (968.453 DM x 0,5 % x 4) bewegen. Das FA hat in der Einspruchsentscheidung ausdr\u00fccklich hervorgehoben, dass der festgesetzte Versp\u00e4tungszuschlag einem Vomhundertsatz von ca. 0,82 % der festgesetzten Steuer bei einer Versp\u00e4tung von vier Monaten betrage. Im Fall einer Nachzahlung von nur 100.000 DM und einer entsprechend geringeren Leistungsf\u00e4higkeit &#8211; so das FA &#8211; w\u00e4re eine Festsetzung des h\u00f6chstm\u00f6glichen Zuschlags nicht ermessensgerecht, weil auch die entlastenden Gesichtspunkte angemessen zu ber\u00fccksichtigen seien; bei der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Sachlage erscheine aber die angesetzte H\u00f6he des Zuschlags allemal berechtigt.<\/p>\n<p>4. Die Nichtbeachtung des \u00a7 152 Abs. 3 AO 1977, der verlangt, dass der Versp\u00e4tungszuschlag regelm\u00e4\u00dfig mit der Steuer festgesetzt wird (sog. Verbindungsgebot), macht die streitgegenst\u00e4ndliche Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags nicht rechtswidrig. \u00a7 152 Abs. 3 AO 1977 wird allgemein als Ordnungsvorschrift eingestuft, die die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sachentscheidung, also die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags, nicht ber\u00fchrt (BFH-Urteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; Trzaskalik, a.a.O., Rz. 36).<\/p>\n<p>In der Literatur wird \u00fcberwiegend die Auffassung vertreten, dass f\u00fcr Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge keine Festsetzungsfrist besteht; eine sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung des \u00a7 1 Abs. 3 AO 1977 soll ebenso ausscheiden wie eine analoge Anwendung der Festsetzungsverj\u00e4hrungsnormen (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 152 AO 1977 Tz. 42). Um aber eine unbegrenzte Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen auszuschlie\u00dfen, wird die Anwendung des Verwirkungstatbestandes erwogen.<\/p>\n<p>Der Senat braucht zu diesen Fragen nicht abschlie\u00dfend Stellung zu nehmen. Die Wortfassung des Gesetzestatbestandes l\u00e4sst erkennen, dass in Ausnahmef\u00e4llen von der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden kann. In Ausf\u00fcllung und Konkretisierung dieses Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnisses h\u00e4lt es der Senat in jedem Fall f\u00fcr unsch\u00e4dlich, wenn die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags binnen Jahresfrist nachgeholt wird. Bei dieser Frist orientiert sich der Senat an der Regelung des \u00a7 171 Abs. 10 AO 1977, nach dem bei Anpassung eines Folgebescheides der Verwaltung ebenfalls ein Zeitraum von einem Jahr zur Verf\u00fcgung steht, und vor allem an der Regelung des \u00a7 239 Abs. 1 AO 1977, nach der die Festsetzungsfrist f\u00fcr Zinsen ein Jahr betr\u00e4gt. Auch Zinsen, die wie die Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge ebenfalls zu den steuerlichen Nebenleistungen zu rechnen sind (\u00a7 3 Abs. 3 AO 1977), sollen &#8211; ebenso wie die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags- mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Der Senat h\u00e4lt diese Frist f\u00fcr einen angemessenen Zeitraum, in dem die Nachholung der Versp\u00e4tungszuschlags-Festsetzung im Regelfall ohne weiteres noch m\u00f6glich ist. F\u00fcr einen vorzeitigen Eintritt des Verwirkungstatbestandes sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Abgelehnt wird damit die Auffassung von Brockmeyer\/Klein (Abgabenordnung, 7. Aufl., 2000, \u00a7 152 AO 1977 Rz. 13), nach der in der Steuerfestsetzung ohne gleichzeitige Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags regelm\u00e4\u00dfig ein Verzicht auf dessen Festsetzung liegen soll. F\u00fcr eine auch nur konkludente Verzichtserkl\u00e4rung bestehen keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Der Senat setzt sich mit dieser Beurteilung nicht in Widerspruch zu dem Urteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642. Der X. Senat ist davon ausgegangen, dass eine Festsetzung &#8222;mit der Steuer&#8220; auch dann vorliegt, wenn der Bescheid in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang &#8211; in jenem Fall innerhalb eines Monats &#8211; mit dem Steuerbescheid ergeht. Im Streitfall geht es aber um die Frage, in welchen zeitlichen Grenzen die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags au\u00dferhalb der Steuerfestsetzung zul\u00e4ssig ist; dazu hat der X. Senat nichts gesagt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 41\/00) BStBl. 2002 II S. 124 1. Der Versp\u00e4tungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Pr\u00e4vention. 2. Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung. 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