{"id":43240,"date":"2001-03-07T12:00:17","date_gmt":"2001-03-07T10:00:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43240"},"modified":"2013-05-29T16:33:47","modified_gmt":"2013-05-29T14:33:47","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-2001-x-r-192_96-bstbl-2002-ii-s-126","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2001-x-r-192_96-bstbl-2002-ii-s-126\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 7.3.2001 (X R 192\/96) BStBl. 2002 II S. 126"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.2001 (X R 192\/96) BStBl. 2002 II S. 126<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche R\u00fcckzahlung i.S. des \u00a7 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG setzt voraus, dass die Darlehensvaluta in das Verm\u00f6gen des Darlehensgebers zur\u00fcckgelangt sind (vgl. BFH-Urteil vom 4. M\u00e4rz 1993 X R 30\/91, BFHE 171, 173, BStBl II 1993, 404).<\/p>\n<p>2. Finanziert ein Wohnungsbauunternehmen ein Bauvorhaben in Berlin mittels Eigenkapitals und durch Inanspruchnahme eines steuerbeg\u00fcnstigten Berlin-Darlehens, ist es nicht durch \u00a7 42 AO 1977 gehindert, seinerseits mit steuerlicher Wirkung einem anderen Bauherren ein &#8211; fremdfinanziertes &#8211; Berlin-Darlehen zur F\u00f6rderung des Berliner Wohnungsbaus zu vergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Wohnungsunternehmen und der andere Bauherr (Darlehensgeber und Darlehensnehmer) derselben Unternehmensgruppe angeh\u00f6ren und Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe durch einen gemeinsamen Gesellschafter (Komplement\u00e4r) organisiert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42; BerlinFG \u00a7 17 Abs. 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 91)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin\/KG) ist die A-KG, die zur Unternehmensgruppe Z geh\u00f6rt. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb des Grundst\u00fccks A-Stra\u00dfe in Berlin, seine Beplanung und Bebauung, die anschlie\u00dfende Vermietung und Verwaltung und die Vergabe von Darlehen f\u00fcr die Finanzierung von Bauvorhaben in Berlin. Alleiniger Komplement\u00e4r der KG ist Z, der am Verm\u00f6gen sowie am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Er f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der einzelnen Gesellschaften. Die Beteiligten zu 1 bis 27 sind Kommanditisten der KG, die Einlagen in H\u00f6he von insgesamt 1.950.000 DM \u00fcbernommen haben. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme betr\u00e4gt wegen eines sog. Haftungszuschlags in H\u00f6he von 10 v.H. 2.145.000 DM.<\/p>\n<p>Die KG erzielte im Streitjahr 1984 Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Errichtung des Mehrfamilienhauses A-Stra\u00dfe in Berlin sowie Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Vergabe eines Berlin-Darlehens. Sie hat dieses Darlehen mit Vertrag vom 27. Dezember 1983\/14. Dezember 1984 der ebenfalls zur Unternehmensgruppe Z geh\u00f6renden B-KG f\u00fcr die Errichtung eines Geb\u00e4udes in Berlin gew\u00e4hrt. Die KG hat ihrerseits f\u00fcr ihr eigenes Wohnbauvorhaben gem\u00e4\u00df Vertr\u00e4gen vom 20. September 1984 je ein Darlehen von der C-KG \u00fcber 1,4 Mio. DM und von der D-KG in H\u00f6he von 900.000 DM erhalten. Die beiden letzteren Darlehensgeber geh\u00f6ren ebenfalls zur Unternehmensgruppe Z. Z ist auch alleiniger Komplement\u00e4r der B-KG, der C-KG und der D-KG.<\/p>\n<p>Das Fondsvolumen der A-KG (5,85 Mio. DM) setzt sich zusammen aus den Einlagen der Kommanditisten in H\u00f6he von 1,95 Mio. DM, einem Darlehen der B-Bank in H\u00f6he von 1,6 Mio. DM und den Darlehen der C-KG und der D-KG. Die KG verwendete 3,45 Mio. DM f\u00fcr die Errichtung des Mietwohngeb\u00e4udes A-Stra\u00dfe in Berlin sowie 2,4 Mio. DM f\u00fcr das Berlin-Darlehen an die B-KG. Bei der Vergabe dieses Darlehens, das in den Jahren 1983 und 1984 in zwei Teilbetr\u00e4gen von je 1,2 Mio. DM ausgezahlt wurde, setzte die KG die Mittel aus dem Darlehen der B-Bank in H\u00f6he von 1,6 Mio. DM sowie Eigenkapital in H\u00f6he von 800.000 DM ein. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) haben sowohl die A-KG die von ihr aufgenommenen Darlehen als auch die B-KG das von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Darlehen &#8222;unmittelbar dem Berliner Wohnungsbau zugef\u00fchrt&#8220;. Die B-Bank hat nicht ihrerseits die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 17 Abs. 2 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes i.d.F. vom 23. Februar 1982 (BGBl I 1982, 225, BStBl I 1982, 324) &#8211; BerlinFG &#8211; in Anspruch genommen. Die durch die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ausgestellte vorl\u00e4ufige Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 7 BerlinFG liegt vor.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung die Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres 1984 durch Bescheid vom 15. Januar 1988 gesondert und einheitlich fest und ging davon aus, dass der ermittelte Werbungskosten\u00fcberschuss bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in voller H\u00f6he ausgleichsf\u00e4hig sei. Unter Berufung auf die Erlasse des Senators f\u00fcr Finanzen Berlin vom 8. M\u00e4rz 1985 und 17. M\u00e4rz 1986 versagte das FA ferner die Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG. Der Zweck der Beg\u00fcnstigungsvorschrift, die Bereitstellung zus\u00e4tzlichen Kapitals f\u00fcr den Berliner Wohnungsbau zu f\u00f6rdern, werde nicht erf\u00fcllt, wenn ein Steuerpflichtiger vorhandenes Kapital nicht zur Verwirklichung des eigenen Bauvorhabens verwende, sondern es als (steuerbeg\u00fcnstigtes) Berlin-Darlehen an andere Gesellschaften mit denselben Initiatoren vergebe und in zeitlichem Zusammenhang hiermit f\u00fcr das eigene Bauvorhaben von einer anderen Gesellschaft der gleichen Firmengruppe einen gleichfalls refinanzierten Kredit aufnehme. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben. Es \u00e4nderte den angefochtenen Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung in der Weise, dass der Verlust aus Vermietung und Verpachtung in voller H\u00f6he als ausgleichsf\u00e4hig ber\u00fccksichtigt und die Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG f\u00fcr ein Darlehen in H\u00f6he von 1,2 Mio. DM festgestellt wurde. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 91 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das FA hat w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens seinen Antrag insoweit eingeschr\u00e4nkt, als nur noch die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 17 BerlinFG Streitgegenstand ist. Es r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts und tr\u00e4gt u.a. vor: &#8222;Nach der \u00e4u\u00dferen Gestaltung&#8220; habe die Kl\u00e4gerin das ihr selbst gew\u00e4hrte Berlin-Darlehen zum Wohnungsbau und die Eigenmittel sowie die aufgenommenen Bankkredite zur Finanzierung des von ihr gegebenen Berlin-Darlehens verwendet. &#8222;Wirtschaftlich betrachtet&#8220; habe indessen das Berlin-Darlehen nicht dem Wohnungsbau gedient, sondern sei als &#8222;neues&#8220; Berlin-Darlehen vergeben worden, w\u00e4hrend der Wohnungsbau mit Eigenmitteln und Bankkrediten finanziert worden sei.<\/p>\n<p>Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1990 X R 109\/89 (BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327) sei nicht zu entnehmen, dass eine &#8222;wechsel- oder mehrseitige Darlehensvergabe&#8220; nur dann vorliege, wenn Darlehensnehmer und -geber einen geschlossenen Kreis bildeten, in dem der letzte Darlehensnehmer dem ersten Darlehensnehmer ein Darlehen gebe. Entgegen der Auffassung des FG k\u00f6nne die rechtliche Beurteilung, ob dem Berliner Wohnungsbau in H\u00f6he des gew\u00e4hrten Darlehens neue Mittel zugef\u00fchrt und damit der Zweck des \u00a7 17 BerlinFG erf\u00fcllt sei, nicht auf die Kl\u00e4gerin &#8222;als einzelnes Kettenglied&#8220; beschr\u00e4nkt werden. Vielmehr sei &#8222;auf die Gesamtheit der vertraglichen und zahlenm\u00e4\u00dfigen Verflechtungen&#8220; abzustellen. Nach Aktenlage habe die Kl\u00e4gerin bei der C-KG ein Darlehen \u00fcber 1,4 Mio. DM und bei der D-KG ein Darlehen \u00fcber 900.000 DM aufgenommen. Am 20. Dezember 1984 seien die entsprechenden Valuta auf einem Konto der Kl\u00e4gerin bei der Berliner Volksbank eingegangen. Am selben Tage seien 1,2 Mio. DM an die B-KG \u00fcberwiesen worden. Im Ergebnis h\u00e4tte die B-KG gleich selbst ein Darlehen von der B-Bank aufnehmen k\u00f6nnen. Der Anerkennung dieses rechtsmissbr\u00e4uchlichen Umwegs stehe \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>I. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die Revisionsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGO\u00c4ndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Das FA hat eine Verletzung des \u00a7 42 AO 1977 ordnungsgem\u00e4\u00df unter Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>II. Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG erm\u00e4\u00dfigt sich bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, die verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren zur F\u00f6rderung u.a. des Baus von Geb\u00e4uden in Berlin (West) gew\u00e4hren, bei Vorliegen weiterer hier nicht streitiger Voraussetzungen die Einkommensteuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 v.H. der hingegebenen Darlehen. Das Darlehen muss unverz\u00fcglich und unmittelbar in Berlin (West) von einem Bauherrn u.a. zur Finanzierung bestimmter Bauma\u00dfnahmen verwendet werden (\u00a7 17 Abs. 3 Nr. 2 BerlinFG). Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG rechtsfehlerfrei bejaht. Das FA hat mit Schriftsatz an das FG vom 11. Januar 1995 ausdr\u00fccklich anerkannt, dass die B-KG den hier fraglichen Darlehens-Teilbetrag &#8222;unmittelbar dem Berliner Wohnungsbau zugef\u00fchrt hat&#8220;.<\/p>\n<p>2. Die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG ist ungeachtet dessen zu gew\u00e4hren, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das der B-KG gew\u00e4hrte Darlehen Fremdmittel verwendet hat, die aus dem bei der B-Bank aufgenommenen Darlehen stammen. Die Refinanzierung von Darlehen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG ist zul\u00e4ssig; dies folgt aus einem Umkehrschluss zu \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 BerlinFG. Entgegen der Auffassung des FA steht dies nicht in Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327, das zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Dort hat der Senat entschieden, dass die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG jedenfalls dann nicht gew\u00e4hrt wird, wenn einen Steuerpflichtigen die Wirkungen &#8211; Nutzen und insbesondere Risiken &#8211; der Darlehensgew\u00e4hrung wegen einer weitgehenden Beschr\u00e4nkung der Haftung wirtschaftlich nicht treffen und er deswegen steuerrechtlich nicht als Darlehensgeber anzusehen ist. Solches hat das FG im Streitfall weder festgestellt noch ist es vom FA behauptet worden.<\/p>\n<p>3. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung wird nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG unter der Bedingung gew\u00e4hrt, dass eine vorzeitige R\u00fcckzahlung der Darlehen nicht stattfindet. Der Zweck der Regelung \u00fcber die Mindestlaufzeit besteht darin, die Steuererm\u00e4\u00dfigung nur demjenigen zu gew\u00e4hren, der selbst langfristig Kapital zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. Eine beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche R\u00fcckzahlung i.S. des \u00a7 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Darlehensvaluta in das Verm\u00f6gen des Darlehensgebers zur\u00fcckgelangt sind (BFH-Urteil vom 4. M\u00e4rz 1993 X R 30\/91, BFHE 171, 173, BStBl II 1993, 404, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Eine solche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin einerseits selbst ein Darlehen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG vergeben und andererseits selbst Darlehen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG aufgenommen hat, wobei diese Vorg\u00e4nge durch die Unternehmensgruppe Z &#8222;gesteuert&#8220; wurden. Die B-KG hat das ihr von der Kl\u00e4gerin gegebene Darlehen dem Gesetzeszweck entsprechend verwendet. Dass das Darlehen aufgrund einer &#8222;ringf\u00f6rmigen&#8220; Weitervergabe \u00fcber weitere Darlehensnehmer\/Darlehensgeber an sie zur\u00fcckgeflossen w\u00e4re, hat das FA nicht behauptet. Auf dieser gedanklichen Grundlage ist der Vortrag des FA folgerichtig, dass die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG auch bei einer &#8222;Kette&#8220; von Darlehensgew\u00e4hrungen zu versagen sei. Indes verhilft dieses Vorbringen der Revision nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>4. Dem FG ist darin zuzustimmen, dass eine Umgehung des \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG nicht vorliegt.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 kann durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Eine Steuerumgehung i.S. des \u00a7 42 AO 1977 liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist. Mit diesem Inhalt ist \u00a7 42 AO 1977 auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige eine unangemessene Gestaltung praktiziert, um den Tatbestand eines ihn beg\u00fcnstigenden Gesetzes zu verwirklichen (vgl. &#8211; zu sog. Ring-Darlehen &#8211; BFH-Urteil vom 31. Juli 1984 IX R 3\/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33; allgemein BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 36\/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769, m.w.N. der Rechtsprechung). Steuerrechtlich unangemessen ist eine Gestaltung, die den Gesetzeszweck verfehlt und &#8211; bezogen auf die im Streitfall in Betracht kommende &#8222;Erschleichung&#8220; beg\u00fcnstigender Rechtsfolgen &#8211; nur darauf abzielt, einen durch den Beg\u00fcnstigungszweck nicht mehr gedeckten steuerlichen Vorteil zu erlangen. Allerdings ist eine steuerliche Gestaltung nicht bereits deswegen unangemessen, weil der Steuerpflichtige mit ihr die Absicht verfolgt, Steuern zu sparen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1\/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272, unter C. III.).<\/p>\n<p>b) Wechselseitige Rechtsgesch\u00e4fte, mit denen die Vertragspartner jeweils gleiche Leistungen austauschen und deren wirtschaftliche Ergebnisse sich gegenseitig aufheben, k\u00f6nnen ein Indiz daf\u00fcr sein, dass der Steuerpflichtige die nicht durch den Gesetzeszweck gedeckte Anwendung einer ihm g\u00fcnstigen Norm auf sich ziehen will (vgl. zur wechselseitigen Vermietung im Umsatzsteuerrecht BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 IX R 97-98\/90, BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738; vom 1. April 1993 V R 85\/91, BFH\/NV 1994, 64).<\/p>\n<p>c) Der BFH hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass der Darlehensempf\u00e4nger, der seinerseits seinem Darlehensgeber ein Baudarlehen gibt, damit im Ergebnis bewirkt, dass &#8222;beide &#8211; wirtschaftlich betrachtet &#8211; mit eigenen Mitteln bauen&#8220;. Dies ist der Fall, wenn Darlehen und Gegendarlehen &#8222;im engen sachlichen Zusammenhang&#8220; stehen und hinsichtlich ihrer R\u00fcckzahlungsbedingungen weitgehend \u00fcbereinstimmen. Diese zu \u00a7 7c EStG a.F. entwickelten Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Auslegung des \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG. Eine Umgehung des BerlinFG ist hiernach z.B. anzunehmen, wenn bei wechselseitiger Gl\u00e4ubigerschaft ein Darlehen deswegen als an den Geber zur\u00fcckgeflossen anzusehen ist, weil zwischen beiden Darlehensgesch\u00e4ften ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang der Art besteht, dass das eine Rechtsgesch\u00e4ft nicht ohne das andere vorgenommen worden w\u00e4re. In einem solchen Falle wird das R\u00fcckzahlungsverbot des \u00a7 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG unterlaufen. Die Annahme einer Umgehung dieser Norm ist auch dann gerechtfertigt, wenn die wechsel- und mehrseitigen Darlehensgesch\u00e4fte durch die Einbindung in einen von einem Initiator gesteuerten Gesamtplan den Charakter eines den gesetzlichen Beg\u00fcnstigungszweck verfehlenden Hin- und R\u00fcckzahlens der Darlehensvaluta erh\u00e4lt (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327, unter III. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N. der Rechtsprechung). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt sind zumindest missbrauchsverd\u00e4chtig u.a. die wechselseitige Vergabe von Darlehen und das Durchreichen eines (einzigen) Darlehensbetrages zum Zwecke einer dem Sinn des \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG widersprechenden Vervielf\u00e4ltigung der Beg\u00fcnstigung. Als &#8222;Folge der Reihumhingabe&#8220;, die letztlich weder eine zweckgerechte Mittelverwendung noch sonst eine wirtschaftliche Ver\u00e4nderung bewirkt, stellt sich die Darlehensaufnahme so dar, als h\u00e4tte der hierbei beteiligte Steuerpflichtige &#8222;das von ihm gew\u00e4hrte Darlehen zur\u00fcckerhalten&#8220; (Urteil in BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33, 35).<\/p>\n<p>d) Dies vorausgesetzt wird der Zweck des \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG durch die von der Kl\u00e4gerin praktizierten Vertragsgestaltungen nicht verfehlt.<\/p>\n<p>aa) Das BerlinFG unterscheidet bei der F\u00f6rderung des Berliner Wohnungsbaus seit jeher zwischen &#8222;eigenen&#8220; Bauvorhaben des Steuerpflichtigen und der Finanzierung &#8222;fremder&#8220; Bauvorhaben (s. bereits zu \u00a7 14a des Berlinhilfegesetzes &#8211; BHG &#8211; 1968 einerseits, \u00a7 7c EStG 1969, \u00a7 17 BHG 1968 andererseits, BFH-Urteile vom 16. Mai 1975 VI R 155\/72, BFHE 116, 78, BStBl II 1975, 704; in BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33). Zu den letztgenannten Vorschriften geh\u00f6rt \u00a7 17 BerlinFG, der f\u00fcr private Kapitalanleger einen steuerlichen Anreiz schaffen soll, dem Berliner Wohnungsbau zus\u00e4tzliche Mittel durch Kreditgew\u00e4hrung zuzuf\u00fchren (BTDrucks IV\/435, S.11, 16). Das BerlinFG schlie\u00dft es dabei grunds\u00e4tzlich nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger ein Berlin-Darlehen gew\u00e4hrt und andererseits selbst eine gem\u00e4\u00df \u00a7 17 BerlinFG beg\u00fcnstigte Bauma\u00dfnahme durchf\u00fchrt, f\u00fcr die er Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt. Der Steuerpflichtige erf\u00fcllt damit zwei gesetzliche Beg\u00fcnstigungstatbest\u00e4nde.<\/p>\n<p>bb) Mit der Vergabe der Darlehen hat die Kl\u00e4gerin dem Berliner Wohnungsbau &#8222;zus\u00e4tzliches&#8220; &#8211; wenn auch refinanziertes &#8211; &#8222;Kapital bereitgestellt&#8220;, das, wor\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, von der B-KG &#8222;unverz\u00fcglich und unmittelbar&#8220; f\u00fcr den Wohnungsbau verwendet worden ist. Damit dienen auch diese der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Mittel der durch das BerlinFG steuerbeg\u00fcnstigten Wertsch\u00f6pfung. Dass der Beg\u00fcnstigungstatbestand von jedem erf\u00fcllt werden kann, der willens und in der Lage ist, das &#8211; im Regelfall und vor allem bei ausreichender Besicherung kalkulierbare &#8211; Risiko einer Darlehensgew\u00e4hrung einzugehen und der &#8211; sofern erforderlich &#8211; die M\u00f6glichkeit einer Refinanzierung hat, ist vom Gesetzgeber des BerlinFG gewollt. Daher ist der Einwand des FA unbeachtlich, im Ergebnis h\u00e4tte die B-KG selbst ein Darlehen bei der refinanzierenden Bank aufnehmen k\u00f6nnen. Dies trifft zwar zu; auch w\u00e4ren dann die Bereitstellung und Zuf\u00fchrung neuen Kapitals zu den durch das BerlinFG beg\u00fcnstigten Zwecken offenkundig. Indes belegt gerade der R\u00fcckschluss aus dem nur f\u00fcr Darlehen i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 BerlinFG geltenden Kreditaufnahmeverbots (\u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 BerlinFG), dass die nicht nur formale Zwischenschaltung eines &#8222;privaten&#8220; Dritten in die Kreditgew\u00e4hrung nicht nur kein missbrauchsverd\u00e4chtiger Umweg, sondern ein vom Gesetzgeber anerkanntes Gestaltungsmittel ist, mit dem ein steuerlicher Vorteil, den die refinanzierende Bank wegen der betragsm\u00e4\u00dfigen Begrenzung des \u00a7 17 Abs. 6 BerlinFG nicht mehr in Anspruch nehmen kann, auf eine Vielzahl privater Kapitalgeber &#8222;\u00fcbergeleitet&#8220; werden kann. Wegen der Befreiung vom Kreditaufnahmeverbot er\u00f6ffnet \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG &#8222;einen sehr weiten Gestaltungsspielraum&#8220; (BFH-Urteil in BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33). \u00dcber dessen Zweckm\u00e4\u00dfigkeit mag man in rechts- und steuerpolitischer Hinsicht geteilter Meinung sein. Diesbez\u00fcglichen Zweifeln l\u00e4sst sich nicht durch Anwendung des \u00a7 42 AO 1977 rechtliche Geltung verschaffen.<\/p>\n<p>cc) Der Hinweis des FA, die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr das von ihr vergebene Berlin-Darlehen &#8211; jedenfalls teilweise &#8211; Eigenkapital sowie die aus dem Refinanzierungs-Darlehen stammenden Mittel und f\u00fcr das eigene Bauvorhaben in erster Linie das von ihr aufgenommene Berlin-Darlehen verwendet, ist rechtlich nicht erheblich. Bei der Verfolgung dieser wirtschaftlichen Ziele kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, inwieweit er seine Vorhaben mit Eigenkapital und Fremdkapital finanziert (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2\/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1.). Steuerrechtlich ma\u00dfgeblich ist, welche Mittel er tats\u00e4chlich f\u00fcr den jeweiligen Zweck verwendet hat. Die zweckgerechte Verwendung der aus Eigen- und Fremdkapital herr\u00fchrenden Valuta wird beim Darlehensempf\u00e4nger durch \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BerlinFG gesichert.<\/p>\n<p>dd) Damit ist die Vergabe des Darlehens durch die Kl\u00e4gerin nicht unangemessen. Der Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33 war insofern anders gelagert, als dort nicht im laufenden Gesch\u00e4ftsbetrieb getroffene Finanzierungsentscheidungen zu beurteilen waren, sondern eine modellhaft vereinbarte und gesteuerte &#8222;Reihumhingabe&#8220; eines Darlehens, das letztlich nicht zur Verwendung f\u00fcr den Wohnungsbau bestimmt war, sondern zum kurzfristigen Durchreichen an den jeweils n\u00e4chsten Darlehensnehmer. Kommt in einem solchen Fall der Darlehensbetrag beim ersten Darlehensnehmer wieder an, ist die Feststellung gerechtfertigt, dass sich durch die gesamtplanm\u00e4\u00dfige Abfolge der ringf\u00f6rmig geketteten Rechtsgesch\u00e4fte wirtschaftlich nichts ge\u00e4ndert hat. Denn weder haben die Darlehensgeber aufgrund eigener Anlageentscheidung \u00fcber die Valuta verf\u00fcgt noch ist bei den Darlehensnehmern ein tats\u00e4chlicher Finanzierungsbedarf gedeckt worden. Dies ist einer steuersch\u00e4dlichen R\u00fcckzahlung des Darlehens (\u00a7 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG) gleichzustellen.<\/p>\n<p>ee) Es braucht nicht entschieden werden, ob die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber das Scheingesch\u00e4ft oder die Steuerumgehung auch dann entfallen kann, wenn sich eine Gesamttransaktion auf Seiten des Darlehensempf\u00e4ngers nicht als &#8222;ringf\u00f6rmig&#8220; darstellt, sondern die Darlehensvergaben nur &#8222;linear&#8220; aneinandergereiht werden. Auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) kommt eine solche Annahme vorliegend deswegen nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin ihre Finanzierungs- und Anlageentscheidungen in Abh\u00e4ngigkeit konkreter Bedarfslagen und &#8211; weitgehend (unten ff) &#8211; autonom getroffen hat. Bereits die konkrete Verwendung der Valuta durch die B-KG als Darlehensnehmerin schlie\u00dft die Annahme eines blo\u00df formalen &#8222;Durchreichens&#8220; aus.<\/p>\n<p>ff) Das vom FA bef\u00fcrwortete rechtliche Ergebnis ergibt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die als Darlehensgeber und -nehmer beteiligten Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe angeh\u00f6ren und der Komplement\u00e4r der KGs die Darlehensaufnahme und die Darlehensvergabe innerhalb der Unternehmensgruppe organisiert hat. Die Gesellschaften haben sich eines Initiators bedient, um sowohl die Kapitalbeschaffung als auch die &#8211; steuerbeg\u00fcnstigte &#8211; Kapitalverwendung sicherzustellen. Sie nutzen &#8211; gegen entsprechendes Entgelt &#8211; den &#8222;Service&#8220; des Initiators insofern, als dieser ihnen andere Investoren mit Finanzierungsbedarf und im Bedarfsfall vergabewillige Darlehensgeber nachgewiesen hat. Hierin liegt kein &#8222;Hin- und Herschieben&#8220; der Darlehensvaluta, das den gesetzlichen Beg\u00fcnstigungszweck verfehlen w\u00fcrde. Der Kl\u00e4gerin ist darin zu folgen, dass die dem F\u00f6rderzweck des BerlinFG entsprechende Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einer Vielzahl von KGs, durch welche dem Berliner Wohnungsbau zus\u00e4tzliches Kapital zugef\u00fchrt wird, nicht anders beurteilt werden kann als das Engagement eines &#8222;auf eigene Faust&#8220; handelnden Einzelinvestors.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.2001 (X R 192\/96) BStBl. 2002 II S. 126 1. Eine beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche R\u00fcckzahlung i.S. des \u00a7 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG setzt voraus, dass die Darlehensvaluta in das Verm\u00f6gen des Darlehensgebers zur\u00fcckgelangt sind (vgl. BFH-Urteil vom 4. M\u00e4rz 1993 X R 30\/91, BFHE 171, 173, BStBl II 1993, 404). 2. 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