{"id":43263,"date":"2001-10-30T11:48:12","date_gmt":"2001-10-30T09:48:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43263"},"modified":"2013-05-31T16:18:11","modified_gmt":"2013-05-31T14:18:11","slug":"bfh-urteil-vom-30-10-2001-viii-r-15_01-bstbl-2002-ii-s-138","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-2001-viii-r-15_01-bstbl-2002-ii-s-138\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.10.2001 (VIII R     15\/01) BStBl. 2002 II S. 138"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.10.2001 (VIII R 15\/01) BStBl. 2002 II S. 138<\/strong><\/p>\n<p>Der Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch blo\u00dfe Gutschrift in den B\u00fcchern des Schuldners oder durch sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gl\u00e4ubiger (Steuerpflichtige) nach den gesamten Umst\u00e4nden des Einzelfalles davon ausgehen durfte, dass er, h\u00e4tte er statt des &#8222;Stehenlassens&#8220; des gutgeschriebenen Betrages und ggf. dessen &#8222;Novation&#8220; die Auszahlung gew\u00e4hlt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 431)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre 1992 und 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger schloss Ende 1990 mit der X AG mit Sitz in Vaduz\/Liechtenstein (X AG) und der A &amp; B GmbH (A u. B), die f\u00fcr die X AG als Vermittlerin t\u00e4tig wurde, einen Kapitalanlagevertrag, aufgrund dessen der Kl\u00e4ger der X AG einen Betrag von 25.000 DM \u00fcberlie\u00df, den er im Laufe des Jahres 1991 um weitere Betr\u00e4ge in einer Gesamth\u00f6he von 475.000 DM aufstockte.<\/p>\n<p>In den Anlagevertr\u00e4gen wurde den Investoren ein von der Anlagegesellschaft (X AG) unabh\u00e4ngiges Anlagekonto angeboten, wobei eine Begrenzung des Spekulationsrisikos auf 30 v.H. der Investitionssumme vereinbart werden konnte. Mit dem Geld der Anleger sollte die X AG Devisenspekulationsgesch\u00e4fte t\u00e4tigen. Am Erfolg dieser Spekulationen sollte die X AG in H\u00f6he von 20 v.H., sp\u00e4ter (ab Dezember 1990) mit 30 v.H., beteiligt sein. Das Kapital der Anleger sollte auf ein Konto des Schweizer Treuh\u00e4nders M eingezahlt werden, der die Mittelverwendung und den Erfolg der Gesch\u00e4fte zu kontrollieren hatte. Allerdings hatte M in Wirklichkeit keine Treuh\u00e4nderstellung inne, sondern leitete lediglich die auf seinem &#8222;Treuhandkonto&#8220;, \u00fcber das der Hintermann der X AG, K, verf\u00fcgungsbefugt war, an K weiter. F\u00fcr die Vermittlung der Anlagevertr\u00e4ge erhielt A u. B von den Anlegern eine einmalige Provision in H\u00f6he von 7,98 v.H. der Anlagesumme sowie monatliche Betreuungsgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>In dem vom Kl\u00e4ger Ende 1990 geschlossenen Anlagevertrag hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>&#8222;1. Der geleistete Investitionsbetrag wird durch die &#8230; X AG, Vaduz &#8230; vertraglich betreut.<\/p>\n<p>Der Investor unterh\u00e4lt ein von der Anlagegesellschaft unabh\u00e4ngiges Konto, von welchem die der &#8230; (X AG) geschuldeten Spesen und Provisionen abgehen sowie die jeweiligen Gewinne und Verluste zu verbuchen sind.<\/p>\n<p>2. Der &#8230; (Investor) \u00fcbertr\u00e4gt &#8230; die Durchf\u00fchrung der anlagepolitischen Dispositionen der &#8230; (X AG).<\/p>\n<p>3. &#8230;<\/p>\n<p>Vertragsdauer: 24 Monate<\/p>\n<p>K\u00fcndigungsfrist: 3 Monate<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Risikobegrenzung: 30 %<\/p>\n<p>Kontoabrechnung: monatlich<\/p>\n<p>Gewinnentnahme: halbj\u00e4hrlich zum 30.6. und 31.12, erstmals zum: 31.12.91<\/p>\n<p>4. F\u00fcr die Betreuung des investierten Kapitals &#8230; wird der &#8230; (X AG) ein Erfolgshonorar von maximal 20 % auf die Zunahme des Wertes des jeweils nach Abzug aller Spesen gutgeschriebenen Kapitals verg\u00fctet.<\/p>\n<p>5. Das Erfolgshonorar entf\u00e4llt, wenn in Abrechnungsperioden auf dem gutgeschriebenen Kapital Verluste eingetreten sind. Es wird so lange ausgesetzt, bis vorausgegangene Verluste wieder aufgeholt sind.<\/p>\n<p>6. Die &#8230; (X AG) verpflichtet sich, die Investition nach bestem Wissen und Gewissen zu betreuen.<\/p>\n<p>7. Der &#8230; Investor &#8230; kennt &#8230; den spekulativen Charakter der Anlage &#8230; Eine Nachschusspflicht besteht nicht.<\/p>\n<p>&#8230; &#8220;<\/p>\n<p>Die X AG wies gegen\u00fcber den Anlegern mit einer Ausnahme stets monatliche Gewinne (z.B. 1990: monatlich 2,54 %, 1991: monatlich 2,46 %) aus, obwohl in Wahrheit hohe Verluste eingetreten waren. So waren bereits 1990 mindestens 50 v.H. des gesamten Kapitals verloren, so dass bereits in diesem Jahr nach dem &#8222;Schneeballsystem&#8220; verfahren wurde und zur Bestreitung der Auszahlung gek\u00fcndigter Kapitalanlagen, von Scheinrenditen, der Gewinnbeteiligung A u. B sowie f\u00fcr die Lebenshaltung des hinter der X AG stehenden K die Gelder neuer Anleger verwendet wurden. K handelte zunehmend entgegen der Vereinbarung mit den Anlegern ohne die versprochene Risikobegrenzung.<\/p>\n<p>Nachdem das Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Kreditwesen der A u. B eine weitere Akquisitionst\u00e4tigkeit f\u00fcr die X AG untersagt hatte und in einer Fachzeitschrift negative Berichte \u00fcber die X-Gesch\u00e4fte erschienen, beschloss K in Absprache mit A u. B, die Anlagegesch\u00e4fte \u00fcber eine neue Gesellschaft &#8222;laufen zu lassen&#8220;. Zu diesem Zweck erwarb K im Mai 1991 u.a. die Anteile an der &#8222;Briefkastengesellschaft&#8220; P Ltd. mit Sitz in George Town, Cayman Islands. Die Altanleger sollten lt. Plan des K ihr &#8222;Kapital&#8220; auf ihrem bisherigen &#8222;Anlagekonto&#8220; in Anteile an der neuen Gesellschaft tauschen, was der Kl\u00e4ger auch tat. Nach dessen eigenem Bekunden wurde seine Kapitalanlage am 6. August 1992 von der X AG auf die P Ltd. \u00fcbertragen; danach habe er ein halbes Jahr &#8222;auf eine Auszahlung von Zinsen warten&#8220; m\u00fcssen. Im Unterschied zu den Anlagevertr\u00e4gen mit der X AG wurde hier der &#8222;Treuh\u00e4nder&#8220; M nicht mehr eingeschaltet. Das Anlagekapital wurde direkt auf Konten der P Ltd. \u00fcberwiesen. Eine Risikobegrenzung auf 30 % des Kapitals wurde nunmehr nicht mehr angeboten.<\/p>\n<p>Auch fortan wurden gegen\u00fcber den Anlegern monatliche Gewinne vorgespiegelt (1992: im Durchschnitt 2,2 % monatlich), obwohl in Wirklichkeit das Restkapital der Anleger durch Verluste an der B\u00f6rse, Gewinnbeteiligungen und Entnahmen des K weiter &#8222;abschmolz&#8220;, bis es Mitte 1992 ganz aufgebraucht war. Wegen zu geringer Neuanlagen kam es bereits Ende 1992 zu Problemen bei der R\u00fcckzahlung an die Anleger, wobei zum Teil Schecks mangels Deckung nicht eingel\u00f6st wurden.<\/p>\n<p>Die X AG bzw. P Ltd. schrieben dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren &#8222;Renditen&#8220; auf dessen &#8222;Anlagekonto&#8220; in H\u00f6he von 135.215,09 DM (1992) und 108.490,41 DM (1993) gut. Im gleichen Zeitraum erhielt der Kl\u00e4ger von den Anlagegesellschaften zumindest die folgenden &#8211; unstreitigen &#8211; Betr\u00e4ge ausbezahlt:<\/p>\n<table width=\"487\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"53%\">18. M\u00e4rz 1993<\/td>\n<td width=\"47%\">\n<p align=\"right\">25.000,00 US-Dollar<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"53%\">15. Oktober 1993<\/td>\n<td width=\"47%\">\n<p align=\"right\">12.453,90 US-Dollar<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Ob noch weitere Zahlungen an den Kl\u00e4ger erfolgten, worauf die Ermittlungen des Steuerfahndungspr\u00fcfers hindeuten, hat das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Ende M\u00e4rz 1993 vom Kl\u00e4ger beantragten Auszahlung von 25.000 US-Dollar teilte die P Ltd. dem Kl\u00e4ger im Juli 1993 mit, dass &#8222;zum ersten Mal&#8220; Verluste erwirtschaftet worden seien und dass aus diesem Grunde auf eine Auszahlung des angeforderten Betrages verzichtet werden solle. Mit Fernschreiben vom 24. Juli 1993 verlangte der Kl\u00e4ger die sofortige Auszahlung des Betrages, die indessen unterblieb. Bei mehreren sich anschlie\u00dfenden Telefonaten vertr\u00f6stete K den Kl\u00e4ger jeweils um 14 Tage. Im Oktober 1993 kam es schlie\u00dflich zu einer letzten Auszahlung in H\u00f6he von 20.000 DM (= 12.453,90 US-Dollar). Weitere telefonische Auszahlungsbegehren des Kl\u00e4gers &#8211; zuletzt am 24. Dezember 1993 &#8211; blieben erfolglos. Im Januar 1994 wurde dem Kl\u00e4ger schriftlich mitgeteilt, dass die P Ltd. ihre T\u00e4tigkeit eingestellt habe.<\/p>\n<p>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1992 und 1993 gaben die Kl\u00e4ger die streitigen (Schein-)Renditen nicht an, so dass diese in den urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 1992 und 1993 nicht erfasst wurden. Im Anschluss an eine Steuerfahndungspr\u00fcfung \u00e4nderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) mit Bescheiden vom 21. November 1995 diese Veranlagungen dahin, dass es die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen (nach Abzug der Werbungskostenpauschbetr\u00e4ge und Sparerfreibetr\u00e4ge) mit 133.815 DM (1992) und 96.290 DM (1993) ansetzte.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, die sich auch auf den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr den im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen Veranlagungszeitraum 1991 bezog, hatte in Bezug auf 1991 vollen und hinsichtlich der Streitjahre 1992 und 1993 teilweise Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2001, 431). Das FG hob den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 1991 (ersatzlos) auf und setzte die Einkommensteuer 1992 und 1993 mit der Ma\u00dfgabe herab, dass es die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen 1992 mit 126.452 DM und 1993 mit 52.104 DM erfasste.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beantragen (sinngem\u00e4\u00df), die Vorentscheidung, soweit sie die Streitjahre 1992 und 1993 betrifft, und die angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1992 und 1993 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist, soweit sie die Streitjahre 1992 und 1993 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG die Rechtsverh\u00e4ltnisse zwischen dem Kl\u00e4ger und den Anlagegesellschaften als typische stille Gesellschaft qualifiziert. Eine stille Gesellschaft setzt nach \u00a7 230 des Handelsgesetzbuchs (HGB) den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmenstr\u00e4ger (&#8222;Inhaber eines Handelsgesch\u00e4fts&#8220;) und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsverm\u00f6gens mit einer Einlage an dem Unternehmen (&#8222;Handelsgewerbe&#8220;) beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erh\u00e4lt (vgl. z.B. Kirchhof \/ S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 20 Rdnr. F 2). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Die X AG und P Ltd. betrieben in betr\u00e4chtlichem Umfang (Devisen-)Spekulationsgesch\u00e4fte und damit ein Handelsgewerbe i.S. von \u00a7 1 Abs. 2 HGB (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57\/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 1. a, aa, betreffend Ambros).<\/p>\n<p>b) Mit den zwischen den Anlagegesellschaften und dem Kl\u00e4ger geschlossenen Vereinbarungen wurde ein Gesellschaftsverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7 705 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begr\u00fcndet. Diesem Ergebnis steht der Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die fehlende Erw\u00e4hnung des Begriffs der stillen Gesellschaft, nicht entgegen. Entscheidend ist stets, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser &#8211; unter Heranziehung aller Umst\u00e4nde zu ermittelnde &#8211; Vertragswille dem objektiven Rechtsbild der (stillen) Gesellschaft entspricht (vgl. Kirchhof \/ S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 20 Rz. F 52, m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Streitfall spricht entscheidend f\u00fcr die Annahme eines Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses, dass den Anlegern eine hohe Erfolgsbeteiligung an den betriebenen B\u00f6rsengesch\u00e4ften (in H\u00f6he von 70 v.H. bzw. 80 v.H.) zugesagt war und sie \u00fcberdies &#8211; bis zur H\u00f6he ihres Anlagekapitals bzw. zun\u00e4chst bis zur H\u00f6he von 30 v.H. ihres Anlagekapitals &#8211; die Verluste der betreffenden Gesch\u00e4fte zu tragen hatten. Die zu beurteilenden Kapitalanlagen bargen mithin sowohl erhebliche Gewinnchancen als auch betr\u00e4chtliche Risiken. Darin liegt ein typisches Merkmal des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses. Vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung zeigt die &#8222;Teilnahme am unternehmerischen Risiko&#8220; und damit eine (stille) Gesellschaft an (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 1. a, bb, m.w.N., betreffend Ambros). Die fehlende ausdr\u00fcckliche Vereinbarung von Kontrollrechten der Anleger ist unsch\u00e4dlich (Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, a.a.O.).<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsinhaber ist dem stillen Gesellschafter zur F\u00fchrung des Handelsgesch\u00e4fts f\u00fcr gemeinsame Rechnung verpflichtet. Er hat die Einlage des Stillen bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verwenden und darf dem Unternehmen nicht bestimmungswidrig Verm\u00f6gen entziehen (vgl. z.B. Baumbach \/ Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., \u00a7 230 Rz. 13). Die vom Kl\u00e4ger geschlossenen Anlagevertr\u00e4ge gen\u00fcgten auch diesem Erfordernis. Die Anlagegesellschaften waren verpflichtet, &#8222;die Investitionen nach bestem Wissen und Gewissen zu betreuen&#8220;.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird die Annahme von (stillen) Gesellschaftsverh\u00e4ltnissen auch nicht dadurch gehindert, dass die Anleger die Vertr\u00e4ge (bei der X AG nach Ablauf von 24 Monaten) relativ kurzfristig &#8211; viertelj\u00e4hrlich &#8211; k\u00fcndigen konnten (zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 1. a, bb, letzter Absatz, betreffend die vergleichbare Lage bei den Ambros-Anlagen).<\/p>\n<p>c) Die danach vorliegenden Gesellschaftsvertr\u00e4ge dienten dem gemeinsam verfolgten Zweck, ein Handelsgewerbe durch die nach au\u00dfen allein in Erscheinung tretenden Anlagegesellschaften zu betreiben. Die Anleger trugen zur Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks dadurch bei, dass sie den Anlagegesellschaften auf unbestimmte Zeit &#8211; bis zur K\u00fcndigung der Anlagevertr\u00e4ge &#8211; Kapital \u00fcberlie\u00dfen, mit dessen Hilfe die X AG und sp\u00e4ter die P Ltd. ihre Handelsgesch\u00e4fte betreiben sollten. Dieses Kapital, das zugleich den Gesellschafterbeitrag und die (stille) Einlage der Anleger verk\u00f6rperte, ging in das Verm\u00f6gen der Anlagegesellschaften \u00fcber. Die Beitr\u00e4ge der Anlagegesellschaften zur stillen Gesellschaft bestanden in der \u00dcbernahme der Verpflichtung, die Handelsgesch\u00e4fte unter Einsatz des von den Anlegern als stillen Gesellschaftern bereit gestellten Kapitals zu betreiben (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 1. a, cc, betreffend Ambros).<\/p>\n<p>d) Unverzichtbares Erfordernis einer stillen Gesellschaft ist die Beteiligung des Stillen am Gewinn des Handelsgesch\u00e4fts (\u00a7 231 Abs. 2 2. Halbsatz HGB). Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erf\u00fcllt, weil die Anleger mit 80 v.H., sp\u00e4ter mit 70 v.H., an den von den Anlagegesellschaften erzielten Gewinnen beteiligt waren.<\/p>\n<p>e) Im Streitfall handelt es sich um typische stille Gesellschaften i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG). Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen von atypischen stillen Gesellschaften und damit von Mitunternehmerschaften i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestehen nicht. So haben die Vertragsbeteiligten namentlich nicht vereinbart, dass die Anleger &#8211; \u00fcber die Beteiligung am laufenden Gesch\u00e4ftsergebnis hinaus &#8211; schuldrechtlich am Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen (an dessen stillen Reserven) partizipieren und ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte \u00fcber die in \u00a7 233 HGB vorgesehenen Befugnisse hinaus gehen und etwa denen eines Kommanditisten i.S. von \u00a7\u00a7 164 und 166 HGB entsprechen sollten (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 1. b, betreffend Ambros).<\/p>\n<p>f) Mit der Annahme einer typischen stillen Gesellschaft i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative EStG ist zugleich auch die Frage verneint, ob die von den Anlagegesellschaften get\u00e4tigten (B\u00f6rsen-)Gesch\u00e4fte den Anlegern direkt zuzurechnen sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 1. c, betreffend Ambros; ausf\u00fchrlich zur Verneinung von Treuhandverh\u00e4ltnissen in den vergleichbaren Ambros-F\u00e4llen vgl. D\u00f6tsch, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1997, 837, 838, rechte Spalte ff.).<\/p>\n<p>2. Die bisherigen Feststellungen des FG erm\u00f6glichen dem erkennenden Senat keine abschlie\u00dfende Beantwortung der Frage, ob und inwieweit dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren 1992 und 1993 Einnahmen aus seiner Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter der X AG und der P Ltd. i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 EStG zugeflossen sind.<\/p>\n<p>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einnahmen (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 EStG) i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige \u00fcber sie wirtschaftlich verf\u00fcgen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221\/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.). Geldbetr\u00e4ge flie\u00dfen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empf\u00e4ngers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Auch die Hingabe eines (gedeckten) Schecks f\u00fchrt zum Zufluss des entsprechenden Geldbetrages (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 13\/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767, unter II. 2. a).<\/p>\n<p>Jedoch kann auch eine Gutschrift in den B\u00fcchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchm\u00e4\u00dfige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern dar\u00fcber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verf\u00fcgung steht. Allerdings muss der Gl\u00e4ubiger diesfalls in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im \u00dcbrigen leistungsbereiten und leistungsf\u00e4higen Schuldners herbeizuf\u00fchren (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. a, und in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. a, aa).<\/p>\n<p>Ein Zufluss kann zudem durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gl\u00e4ubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verf\u00fcgung des Gl\u00e4ubigers \u00fcber seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tats\u00e4chliche Zahlung beglichen h\u00e4tte (= Zufluss beim Gl\u00e4ubiger) und der Gl\u00e4ubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gl\u00e4ubiger). Der zuletzt beschriebene lange Leistungsweg wird durch die Novationsvereinbarung lediglich verk\u00fcrzt, indem auf den \u00fcberfl\u00fcssigen Umweg der Aus- und R\u00fcckzahlung des Geldbetrages verzichtet wird.<\/p>\n<p>Von einem Zufluss der Altforderung i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen F\u00e4llen der Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Aus\u00fcbung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht des Gl\u00e4ubigers (Steuerpflichtigen) \u00fcber den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gl\u00e4ubigers beruht (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69\/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48, unter 2. d; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. a, bb). F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder \u00fcberwiegenden Interesse des Gl\u00e4ubigers, indiziert dies dessen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Gegenstand der Altforderung (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. a, bb, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) aa) Bei der Anlegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG in Bezug auf die nach dem ersten Halbjahr 1993 gutgeschriebenen &#8222;Renditen&#8220; einen Zufluss i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 EStG verneint hat. Frei von Rechtsirrtum hat das FG die von ihm ab Juli 1993 angenommene Zahlungsunf\u00e4higkeit der P Ltd. auf die unstreitigen und f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen gest\u00fctzt, dass &#8222;der Kl\u00e4ger trotz seiner nachdr\u00fccklichen Interventionen ab diesem Zeitpunkt bis auf eine Ausnahme keine Zahlungen mehr erhalten&#8220; hat, die einzige und letztmalige Auszahlung an den Kl\u00e4ger nur einen Teil des von ihm begehrten Betrages (12.453,90 US-Dollar von 25.000 US-Dollar) betraf und auch die strafrechtlichen Feststellungen ergeben haben, dass Auszahlungen im zweiten Halbjahr 1993 nur mehr auf massiven Druck hin erfolgten.<\/p>\n<p>bb) Allerdings k\u00f6nnen neben den vom FG im angefochtenen Urteil von der Besteuerung ausgenommenen Renditegutschriften in den Monaten August bis Dezember 1993 auch diejenigen &#8222;Renditen&#8220; nicht der Besteuerung unterworfen werden, die von den Anlagegesellschaften zwar bereits vor dem 1. Juli 1993 gutgeschrieben, m\u00f6glicherweise jedoch nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen und vom FG bislang nicht n\u00e4her untersuchten Vereinbarungen erst nach dem 30. Juni 1993 f\u00e4llig und damit f\u00fcr den Kl\u00e4ger &#8222;abrufbar&#8220; wurden (n\u00e4her dazu unten II. 2. e).<\/p>\n<p>cc) Das FG hat die dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Monate August bis Dezember 1993 von der P Ltd. gutgeschriebenen &#8222;Renditen&#8220; in H\u00f6he von 55.697,54 DM um den dem Kl\u00e4ger im Oktober 1993 ausgezahlten Betrag von 20.000 DM gek\u00fcrzt und nur den verbleibenden Betrag von der Besteuerung ausgenommen. Diese Handhabung ist nur dann zutreffend, wenn es sich bei diesem Betrag um die Auszahlung einer im Streitjahr 1993 zu erfassenden &#8222;Rendite&#8220; und nicht um eine &#8211; nicht steuerbare &#8211; Kapitalr\u00fcckzahlung oder um eine &#8222;Rendite&#8220; gehandelt hat, die dem Kl\u00e4ger bereits in einem fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum zugeflossen und folglich dort als Kapitalertrag zu erfassen ist. Auch dies wird das FG im zweiten Rechtsgang aufzukl\u00e4ren haben.<\/p>\n<p>c) Die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen rechtfertigen nicht dessen pauschale, nicht n\u00e4her begr\u00fcndete rechtliche Schlussfolgerung, dass die dem Kl\u00e4ger im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 von den Anlagegesellschaften gutgeschriebenen (Schein-)Renditen dem Kl\u00e4ger als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 EStG zugeflossen seien.<\/p>\n<p>aa) Anders als in den Ambros-F\u00e4llen, in denen alle von den Anlegern in den dort streitigen Zeitr\u00e4umen (bis 30. September 1990) &#8222;abgerufenen&#8220; Kapital- und Renditebetr\u00e4ge stets und prompt ausgezahlt wurden, kam es im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls bis Ende 1992 wegen zu geringer Neuanlagen zu Problemen mit der R\u00fcckzahlung an die Anleger, wobei zum Teil den Anlegern ausgeh\u00e4ndigte Schecks nicht eingel\u00f6st wurden. Angesichts des Umstandes, dass die Anlagegesellschaften bereits Mitte 1992 ihr gesamtes damaliges Anlagekapital verloren hatten und es bereits zuvor negative Schlagzeilen \u00fcber das Gebaren der X AG in der Fachpresse und zu den Ermittlungen des zust\u00e4ndigen Bundesaufsichtsamts wegen Versto\u00dfes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) gegen A u. B gegeben hatte, die mit einer Untersagung der Vermittlungst\u00e4tigkeit der A u. B f\u00fcr die X AG endeten, kann nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Lage der Anlagegesellschaften bereits Ende 1992 und m\u00f6glicherweise sogar schon fr\u00fcher einen Zufluss von gutgeschriebenen &#8222;Renditen&#8220; ausschloss.<\/p>\n<p>Jedenfalls durfte angesichts dieses Befunds das FG einen Zufluss durch blo\u00dfe Gutschrift in den B\u00fcchern der Anlagegesellschaften bis Juni 1993 nicht allein auf die pauschale, nicht n\u00e4her substantiierte Feststellung gr\u00fcnden, dass &#8222;die P Ltd. auf seine &#8211; des Kl\u00e4gers &#8211; blo\u00dfe Aufforderung hin bis einschlie\u00dflich des ersten Halbjahres 1993 Auszahlungen vorgenommen (habe)&#8220; und die Anlagegesellschaften &#8222;noch bis zum Jahre 1994 Auszahlungen an Anleger (geleistet h\u00e4tten), und zwar &#8230; in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he&#8220;. Der Kl\u00e4ger hatte in diesem Zusammenhang in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG lediglich von einer Zahlung im Februar 1993 in H\u00f6he von 25.000 US-Dollar gesprochen und betont, dass seinem im M\u00e4rz 1993 gestellten Begehren auf Auszahlung von weiteren 25.000 US-Dollar erst nach mehrmaligen schriftlichen und fernm\u00fcndlichen Erinnerungen im Oktober 1993 teilweise &#8211; in H\u00f6he von rd. 12.000 US-Dollar &#8211; entsprochen worden sei. Dies sei auch die letzte Zahlung gewesen.<\/p>\n<p>bb) Wie unter II. 2. a dargelegt, kann sowohl in den F\u00e4llen der blo\u00dfen Gutschrift von (Rendite-)Betr\u00e4gen in den B\u00fcchern des Schuldners (hier: der Anlagegesellschaften) als auch bei einer Novation ein Zufluss i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann angenommen werden, wenn der Gl\u00e4ubiger (hier: Kl\u00e4ger) &#8211; h\u00e4tte er sich, statt den gutgeschriebenen Betrag &#8222;stehen zu lassen&#8220; und zu &#8222;novieren&#8220;, f\u00fcr dessen Auszahlung entschieden &#8211; tats\u00e4chlich in der Lage gewesen w\u00e4re, den Leistungserfolg in Gestalt der Vereinnahmung des gutgeschriebenen Betrages ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsf\u00e4higen Schuldners herbei zu f\u00fchren. Ob und zu welchen Zeitpunkten der Kl\u00e4ger als Gl\u00e4ubiger dies h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen, wird das FG anhand der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalles (Indizien) ermitteln und beurteilen m\u00fcssen. Dabei wird insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob und inwieweit die Anlagegesellschaften etwaigen vom Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich gestellten (berechtigten, d.h. f\u00e4lligen) Auszahlungsbegehren unverz\u00fcglich oder nur &#8222;schleppend&#8220; (z\u00f6gerlich) oder gar \u00fcberhaupt nicht nachkamen. Ersteres spricht f\u00fcr, die beiden letztgenannten Konstellationen sprechen gegen einen Zufluss. Indizielle Bedeutung kann in diesem Zusammenhang &#8211; insbesondere dann, wenn der Kl\u00e4ger selbst die Auszahlung von &#8222;Renditen&#8220; nicht oder nur selten verlangt hat &#8211; auch das Zahlungsgebaren der Schuldner gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern erlangen. Sind die Anlagegesellschaften in den zu beurteilenden Zeitr\u00e4umen (auch) gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern, insbesondere gegen\u00fcber anderen Anlegern, ihren (f\u00e4lligen) Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder nur z\u00f6gerlich und sporadisch nachgekommen, so l\u00e4sst dies &#8211; wenn nicht besondere Umst\u00e4nde im Verh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zu den Anlagegesellschaften das Gegenteil nahe legen &#8211; den Schluss zu, dass sich die Schuldner gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht anders verhalten h\u00e4tten. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Schuldnergesellschaften zahlungsunf\u00e4hig waren, ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger eine tats\u00e4chliche Auszahlung von &#8222;Renditen&#8220; nicht mehr h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen. Gegenteiliges k\u00f6nnte allenfalls bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde, etwa dem Bestehen hinreichender Sicherheiten (z.B. Grundpfandrechten), angenommen werden. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH ist unter Zahlungsunf\u00e4higkeit im hier gemeinten Sinne aber nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unverm\u00f6gen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erf\u00fcllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97\/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. b, cc, bbb der Gr\u00fcnde). Dies wird man allerdings vor dem &#8222;Zusammenbruch&#8220; des Schuldners im Regelfall verneinen k\u00f6nnen, solange ein Antrag auf Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners noch nicht gestellt wurde.<\/p>\n<p>Folglich wird das FG unter Beachtung der bisherigen und der nachfolgenden Ausf\u00fchrungen pr\u00fcfen m\u00fcssen, bis zu welchem Zeitpunkt der Kl\u00e4ger imstande war oder &#8211; bei entsprechendem Auszahlungsverlangen &#8211; imstande gewesen w\u00e4re, die Auszahlung der gutgeschriebenen &#8211; f\u00e4lligen &#8211; &#8222;Renditen&#8220; herbei zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>d) Zweckm\u00e4\u00dfigerweise wird das FG zun\u00e4chst die von den Anlagegesellschaften an den Kl\u00e4ger in den Streitjahren vorgenommenen Auszahlungen l\u00fcckenlos ermitteln. Als Grundlage daf\u00fcr k\u00f6nnen die Feststellungen des Steuerfahndungspr\u00fcfers dienen.<\/p>\n<p>In einem zweiten Schritt wird das FG aufzukl\u00e4ren haben, welche Teile der ausgezahlten Betr\u00e4ge auf (nicht steuerbare) Kapitalr\u00fcckzahlungen und welche Teile auf zuvor gutgeschriebene (Schein-)Renditen entfallen, die dem Kl\u00e4ger nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen nicht bereits in einem fr\u00fcheren Zeitpunkt i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 EStG zugeflossen sind. Dabei muss die Frage, ob es sich bei den jeweiligen Auszahlungen an den Kl\u00e4ger um die R\u00fcckzahlung von Kapital oder um die Auszahlung von &#8222;Gewinnanteilen&#8220; i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative EStG handelte, mit Hilfe einer erg\u00e4nzenden Heranziehung des b\u00fcrgerlichen Rechts (vgl. \u00a7\u00a7 366 f. BGB) beantwortet werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1975 VIII R 71\/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847, 848; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. d).<\/p>\n<p>Gelangt das FG danach zu dem Ergebnis, dass die Auszahlungen an den Kl\u00e4ger ganz oder teilweise nicht schon in einem fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen zu erfassende &#8222;Renditen&#8220; betrafen, so liegen insofern unzweifelhaft Kapitaleink\u00fcnfte vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767, unter II. 2. a). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anlagegesellschaften diese &#8222;Rendite&#8220;-Zahlungen mit Mitteln bestritten haben, die ihnen von anderen Anlegern oder gar vom Kl\u00e4ger selbst zur Verf\u00fcgung gestellt worden waren. Woher die vom Schuldner zur Begleichung seiner (vermeintlichen) Verbindlichkeiten verwendeten, in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Geldmittel stammten, ob sie z.B. aus selbst erwirtschafteten Ums\u00e4tzen oder Ertr\u00e4gen, Krediten, Schenkungen oder strafbaren Handlungen erlangt wurden, ist f\u00fcr die durch die Zahlung beim Empf\u00e4nger eintretende objektive Bereicherung i.S. von \u00a7 8 Abs. 1 EStG grunds\u00e4tzlich ohne Belang (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767, unter II. 2. b, m.w.N.; D\u00f6tsch, DStZ 1997, 837, 840, rechte Spalte f.). Etwas anderes k\u00f6nnte im Streitfall nur dann gelten, wenn die an den Kl\u00e4ger ausbezahlten &#8222;Gewinnanteile&#8220; aus seinem eigenen &#8211; ihm i.S. von \u00a7 39 der Abgabenordnung (AO 1977) zuzurechnenden &#8211; Verm\u00f6gen (&#8222;Eigentum&#8220;) herger\u00fchrt h\u00e4tten. Dies w\u00e4re hier indessen selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn man von der (im \u00dcbrigen kaum realistischen) Annahme ausginge, dass die an den Kl\u00e4ger ausgezahlten &#8222;Renditen&#8220; gerade aus Mitteln entnommen worden w\u00e4ren, die er selbst den Anlagegesellschaften als Kapitaleinlagen zur Verf\u00fcgung gestellt hatte. Denn ebenso wie die \u00fcbrigen Investoren hatte der Kl\u00e4ger seine Kapitaleinlagen an die Anlagegesellschaften mit der Ma\u00dfgabe geleistet, dass die entsprechenden Geldbetr\u00e4ge nicht nur in das zivilrechtliche, sondern auch in das wirtschaftliche Eigentum der Anlagegesellschaften \u00fcbergehen sollten (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767, unter II. 2. b, betreffend die vergleichbare Lage bei den Ambros-Anlegern).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zurechnung der in dieser Weise zugeflossenen Gewinnanteile zu den Kapitaleink\u00fcnften i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative EStG ist \u00fcberdies ohne Belang, ob die Anlagegesellschaften die an den Kl\u00e4ger ausgezahlten &#8222;Renditen&#8220; tats\u00e4chlich erwirtschaftet hatten und ob der Kl\u00e4ger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Gewinnanteile besa\u00df (n\u00e4her dazu Senatsurteil in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767, unter 2. c, bb, m.w.N., betreffend die insoweit vergleichbaren Ambros-F\u00e4lle).<\/p>\n<p>e) Soweit die dem Kl\u00e4ger in den B\u00fcchern gutgeschriebenen &#8222;Renditen&#8220; nicht ohnehin nach den unter d) dargelegten Grunds\u00e4tzen im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Gutschrift im Wege der (tats\u00e4chlichen) Auszahlung zugeflossen sind, kommt es darauf an, ob ein Zufluss dieser Renditen entsprechend den unter II. 2. a und c, bb dargelegten Grunds\u00e4tzen unabh\u00e4ngig von einer etwaigen sp\u00e4teren Auszahlung schon im jeweiligen Zeitpunkt der Gutschrift in den B\u00fcchern der Anlagegesellschaften oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugeflossen sind. Dies wird das FG zweckm\u00e4\u00dfigerweise f\u00fcr jede einzelne monatliche Renditegutschrift getrennt \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Als fr\u00fchester Zeitpunkt des Zuflusses der Renditen kommt der Moment in Betracht, in welchem dem Kl\u00e4ger die auf ihn entfallende &#8222;Monatsrendite&#8220; von der Anlagegesellschaft gutgeschrieben wurde. Dies geschah offenbar bis Mitte des unmittelbar folgenden Monats. Das FG wird nach den oben &#8211; unter II. 2. a und c, bb dargelegten Grunds\u00e4tzen &#8211; untersuchen m\u00fcssen, ob der Kl\u00e4ger bereits in diesem Zeitpunkt den gutgeschriebenen Gewinnanteil &#8211; h\u00e4tte er dessen Auszahlung verlangt &#8211; von der Anlagegesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgezahlt bekommen h\u00e4tte. Dies setzte nicht nur die Leistungsf\u00e4higkeit der Anlagegesellschaften im unter II. 2. c, bb beschriebenen Sinne zu diesem Zeitpunkt voraus, sondern auch deren Zahlungsbereitschaft, die insbesondere dann zu verneinen sein d\u00fcrfte, wenn der betreffende Renditeanspruch nach den zwischen den Vertragsbeteiligten getroffenen und auch tats\u00e4chlich praktizierten Vereinbarungen erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt f\u00e4llig und damit &#8222;abrufbar&#8220; wurde. In diesem Zusammenhang wird das FG auch die vertraglichen Abreden und deren tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung in Bezug auf die F\u00e4lligkeit der gutgeschriebenen (Schein-)Renditen n\u00e4her aufkl\u00e4ren m\u00fcssen. In Hinsicht auf die P Ltd. fehlen hierzu bislang jegliche Feststellungen. Der Kl\u00e4ger bekundete in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG, nach &#8222;Umstellung&#8220; seiner Kapitalanlage von der X AG auf die P Ltd. am 6. August 1992 habe er &#8222;ein halbes Jahr auf eine Auszahlung der Zinsen warten&#8220; m\u00fcssen. Im urspr\u00fcnglichen Kapitalanlagevertrag mit der X AG war vereinbart worden, dass die Gewinnentnahme &#8222;halbj\u00e4hrlich zum 30. Juni und 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 1991&#8220; m\u00f6glich sein sollte. Dies spricht daf\u00fcr, dass die gesamten im Jahr 1991 gutgeschriebenen &#8222;Renditen&#8220; erst am 31. Dezember 1991 und die in den Folgejahren gutgeschriebenen &#8222;Renditen&#8220; f\u00fcr die Monate Januar bis Juni erst am 30. Juni und f\u00fcr die Monate Juli bis Dezember erst am 31. Dezember f\u00e4llig und damit fr\u00fchestens erst zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr den Kl\u00e4ger &#8222;abrufbar&#8220; wurden. In diesem Fall k\u00e4me es auch f\u00fcr die in Bezug auf den Zufluss dieser &#8222;Renditen&#8220; erforderliche Zahlungsbereitschaft und Leistungsf\u00e4higkeit der Anlagegesellschaften auf diese Zeitpunkte an.<\/p>\n<p>Allerdings ist auch denkbar, dass die Vertragspartner in Bezug auf die tats\u00e4chliche Handhabung bei der Auszahlung der gutgeschriebenen Renditen von Anfang an oder ab einem sp\u00e4teren Zeitpunkt von dieser Abrede abgewichen sind und diese mithin stillschweigend (konkludent) abbedungen haben.<\/p>\n<p>f) Zur Aufkl\u00e4rung dieser entscheidungserheblichen Tatsachen k\u00f6nnte sich neben der Auswertung der Steuer-(fahndungs-)Akten und Strafakten auch eine Vernehmung der Herren K, A, B und des Steuerfahndungspr\u00fcfers anbieten.<\/p>\n<p>Sollte sich nach Aussch\u00f6pfung aller verf\u00fcgbaren Erkenntnismittel ganz oder teilweise ein Zufluss der blo\u00df gutgeschriebenen (und &#8222;novierten&#8220;) &#8222;Renditen&#8220;, insbesondere die Leistungsf\u00e4higkeit der Anlagegesellschaften, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, geht dies zu Lasten des FA, welches die objektive Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr das Vorliegen der steuerbegr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>g) Im Monat Juli 1993 ist dem Kl\u00e4ger ein Verlustanteil in H\u00f6he von offenbar 15.725,29 US-Dollar von seiner Kapitaleinlage abgebucht worden. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, wird das FG den entsprechenden Betrag als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative EStG im Streitjahr 1993 zu ber\u00fccksichtigen haben (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1987 VIII R 53\/84, BFHE 151, 434, BStBl II 1988, 186).<\/p>\n<p>3. Da die Revision des Kl\u00e4gers bereits aus den unter 2. dargelegten materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG f\u00fchrt, braucht der Senat \u00fcber die von den Kl\u00e4gern erhobene Verfahrensr\u00fcge nicht mehr zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42\/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 8. November 2000 I R 70\/99, BFHE 193, 422, BFH\/NV 2001, 866).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.10.2001 (VIII R 15\/01) BStBl. 2002 II S. 138 Der Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch blo\u00dfe Gutschrift in den B\u00fcchern des Schuldners oder durch sog. 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