{"id":43264,"date":"2001-11-05T11:48:14","date_gmt":"2001-11-05T09:48:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43264"},"modified":"2013-05-31T15:38:46","modified_gmt":"2013-05-31T13:38:46","slug":"bfh-beschluss-vom-5-11-2001-ix-b-92_01-bstbl-2002-ii-s-144","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-11-2001-ix-b-92_01-bstbl-2002-ii-s-144\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 5.11.2001 (IX B 92\/01) BStBl. 2002 II S. 144"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 5.11.2001 (IX B 92\/01) BStBl. 2002 II S. 144<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bautr\u00e4gervertrages zur\u00fcck, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bautr\u00e4gers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentsch\u00e4digung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.<\/p>\n<p>2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1; FGO \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner (Kl\u00e4ger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, gaben ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Bautr\u00e4gervertrages \u00fcber eine zu errichtende Eigentumswohnung ab, die sie vermieten wollten. Im Zeitpunkt des Kaufangebots war nur das Kellergeschoss fertig gestellt. Zur Finanzierung ihres Bauvorhabens nahmen die Kl\u00e4ger einen Kredit auf. Als sie keinen Baufortschritt feststellen konnten und der Bautr\u00e4ger die endg\u00fcltige Baugenehmigung nicht erhielt, unter anderem weil er den daf\u00fcr erforderlichen Geb\u00fchrenvorschuss nicht gezahlt hatte, nahmen sie ihr Kaufangebot zur\u00fcck. Danach hatten die Kl\u00e4ger an die Bank noch Bereitstellungszinsen sowie einen Abl\u00f6sungsbetrag (Nichtbezugsentsch\u00e4digung) zu zahlen. Der Bautr\u00e4ger gab eine Offenbarungsversicherung ab. Der Versuch der Kl\u00e4ger, den entstandenen Schaden vom Bautr\u00e4ger ersetzen zu lassen, blieb wegen dessen Mittellosigkeit trotz eines erwirkten Vers\u00e4umnisurteils erfolglos und f\u00fchrte zus\u00e4tzlich zu Kosten der Rechtsverfolgung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte es ab, bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung die letzte Rate der Bereitstellungszinsen, die Nichtbezugsentsch\u00e4digung und die Rechtsverfolgungskosten als vergebliche vorab entstandene Werbungskosten abzuziehen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich der Bereitstellungszinsen und der Nichtbezugsentsch\u00e4digung statt. F\u00fchrten vorab entstandene Werbungskosten nicht zu dem beabsichtigten Erfolg, bleibe hiervon ihre Abziehbarkeit unber\u00fchrt. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Aufwendungen versagt, die nach Wegfall der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht geleistet worden sind und der Beendigung der Eink\u00fcnfteerzielung dienen oder sie verhindern sollen (BFH-Urteil vom 1. August 1989 IX R 17\/86, BFH\/NV 1990, 94). Der bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem die Bereitstellungszinsen und die Abstandszahlung begr\u00fcndenden Darlehensvertrag und den erstrebten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sei aber nicht dadurch verloren gegangen, dass die Zahlungspflicht sich realisiert habe, weil die Kl\u00e4ger gezwungenerma\u00dfen ihre Vermietungsabsicht aufgegeben h\u00e4tten. Die Veranlassung der Aufwendungen durch die Vermietungsabsicht verliere nicht dadurch an Gewicht, dass sich die Kl\u00e4ger entschlossen h\u00e4tten, den Darlehensvertrag aufzul\u00f6sen, anstatt weiterhin ohne Aussicht auf Verwirklichung des Bauvorhabens Bereitstellungszinsen zu zahlen. Die Entscheidung im Streitfall sei als Weiterf\u00fchrung des BFH-Urteils vom 4. M\u00e4rz 1997 IX R 29\/93 (BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610) zu betrachten.<\/p>\n<p>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG sei insbesondere von den BFH-Urteilen vom 23. Januar 1990 IX R 8\/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und in BFH\/NV 1990, 94 abgewichen.<\/p>\n<p>Auf das BFH-Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 lasse sich die Auffassung des FG nicht st\u00fctzen. In jenem Fall h\u00e4tten die Steuerpflichtigen ihre T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Eink\u00fcnften bis zur Auseinandersetzung der Bauherrengemeinschaft fortgef\u00fchrt. Im Streitfall h\u00e4tten die Kl\u00e4ger hingegen ihre T\u00e4tigkeit zur Eink\u00fcnfteerzielung mit der R\u00fccknahme des Kaufangebots beendet.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben sich nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Eine Entscheidung des BFH ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht den Grunds\u00e4tzen der bisherigen Rechtsprechung des BFH.<\/p>\n<p>1. Die Rechtsprechung, nach der Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks entfallen, nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind (zuletzt BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 IX R 115\/90, BFH\/NV 1996, 208), ist im Streitfall nicht einschl\u00e4gig. Die Kl\u00e4ger haben kein Eigentum an der zu errichtenden Eigentumswohnung erworben und diese nicht ver\u00e4u\u00dfert, sondern Verpflichtungen erf\u00fcllt, die sie zum Zweck der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung eingegangen waren. Es sind mithin nicht nachtr\u00e4gliche Werbungskosten oder Kosten, die der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re zuzuordnen sind, im Streit, sondern das FG hat zutreffend vorab entstandene vergebliche Werbungskosten als abziehbar beurteilt.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des BFH, nach der eine f\u00fcr die vorzeitige Darlehensr\u00fcckzahlung angefallene Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung, die geleistet wird, um ein Grundst\u00fcck vertragsgem\u00e4\u00df lastenfrei \u00fcbereignen zu k\u00f6nnen, nicht als Werbungskosten abziehbar ist (BFH-Urteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464). Derartige Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen stehen nicht mit der Erzielung von Eink\u00fcnften, sondern mit der nicht steuerbaren privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re in Zusammenhang, weil sie durch die Ver\u00e4u\u00dferung veranlasst sind. Im Streitfall fehlt es hingegen an einer Ver\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>3. Allerdings hat der erkennende Senat Verzugszinsen, die nach dem R\u00fccktritt vom Immobilienkauf angefallen waren, nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen, weil die entscheidende Ursache f\u00fcr die Entstehung der Zahlungsverpflichtung in der Aufgabe der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bestehe; der Zusammenhang mit der fr\u00fcher geplanten Eink\u00fcnfteerzielung werde durch den &#8211; wenn auch unfreiwilligen &#8211; Entschluss zur Aufgabe dieser Absicht \u00fcberlagert (BFH-Urteil in BFH\/NV 1990, 94).<\/p>\n<p>Von dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat indessen bereits mit seinem Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 gel\u00f6st. Er hat darin den Grundsatz, dass schon die Aufgabe der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fcr sich allein stets jeden weiteren Abzug von Werbungskosten ausschlie\u00dft, aufgegeben und entschieden, dass auch nach Aufgabe dieser Absicht vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein k\u00f6nnen, wenn der Steuerpflichtige die zur Erzielung von Eink\u00fcnften begonnene T\u00e4tigkeit (in jenem Fall: Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft) &#8222;fortf\u00fchrt&#8220;. Die zur Erzielung von Eink\u00fcnften begonnene T\u00e4tigkeit f\u00fchrten die Steuerpflichtigen in jenem Fall nach der Vertragsk\u00fcndigung dadurch fort, dass sie die zur Einkunftserzielung eingegangenen Verpflichtungen erf\u00fcllten, entsprechende Zahlungen leisteten und die ihnen zustehenden Rechte wahrnahmen. Die entstandenen Aufwendungen waren weiterhin durch die urspr\u00fcnglich zur Erzielung von Eink\u00fcnften begonnene T\u00e4tigkeit veranlasst (Urteil in BFHE 183, 75, 77, BStBl II 1997, 610, letzter Absatz).<\/p>\n<p>Diese Ma\u00dfst\u00e4be hat das FG zu Recht auf den Streitfall angewandt. Auch hier haben die Kl\u00e4ger, nachdem sie das Scheitern des Bauprojekts erkannt hatten, sich &#8211; \u00e4hnlich wie die Steuerpflichtigen im Fall des Urteils in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 &#8211; aus der vertraglichen Bindung gel\u00f6st, um die H\u00f6he der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen, hatten aber die zur Einkunftserzielung eingegangenen noch offenen Verpflichtungen zu erf\u00fcllen und versuchten &#8211; vergeblich &#8211; die ihnen gegen\u00fcber dem Bautr\u00e4ger zustehenden Rechte durchzusetzen. Die angefallenen Aufwendungen (Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentsch\u00e4digung) sind danach ebenfalls durch die urspr\u00fcnglich zur Eink\u00fcnfteerzielung begonnene T\u00e4tigkeit veranlasst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 5.11.2001 (IX B 92\/01) BStBl. 2002 II S. 144 1. 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