{"id":43265,"date":"2001-11-28T11:49:05","date_gmt":"2001-11-28T09:49:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43265"},"modified":"2013-05-30T09:22:27","modified_gmt":"2013-05-30T07:22:27","slug":"bfh-urteil-vom-28-11-2001-x-r-27_01-bstbl-2002-ii-s-145","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-11-2001-x-r-27_01-bstbl-2002-ii-s-145\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 28.11.2001 (X R 27\/01) BStBl. 2002 II S. 145"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.11.2001 (X R 27\/01) BStBl. 2002 II S. 145<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird eine Wohnung durch einen G\u00e4stevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an st\u00e4ndig wechselnde Ferieng\u00e4ste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigent\u00fcmer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.<\/p>\n<p>2. Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus.<\/p>\n<p>3. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an st\u00e4ndig wechselnde Ferieng\u00e4ste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung des \u00a7 10e EStG ausschlie\u00dfende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach \u00a7 10 BauNVO liegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 743)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarben mit Kaufvertr\u00e4gen vom 28. September 1995 bzw. 27. Oktober 1995 in einer Ferienwohnanlage zwei 44,25 qm bzw. 20,72 qm gro\u00dfe Eigentumswohnungen, die im Fr\u00fchjahr 1997 fertig gestellt wurden. In den Kaufvertr\u00e4gen verpflichteten sich die Kl\u00e4ger, die zu errichtenden Ferienappartements an einen wechselnden Personenkreis zu vermieten. \u00dcber beide Wohnungen schlossen sie mit einer Vermietungs- und Betriebsgesellschaft (VBG) G\u00e4stevermittlungsvertr\u00e4ge. Danach stellen sie die Wohnungen der VBG als Vermittlerin zur entgeltlichen Vermietung in ihrem Namen und auf ihre Rechnung im Rahmen einer gewerblichen Fremdenverkehrsnutzung ausschlie\u00dflich zur Verf\u00fcgung. Den Kl\u00e4gern ist es gestattet, die Wohnungen in vorher bestimmten Zeitr\u00e4umen f\u00fcnf Wochen im Jahr selbst zu nutzen, wobei sie verpflichtet sind, der VBG sp\u00e4testens bis zum 10. Januar eines jeden Jahres die beabsichtigte Dauer der Eigennutzung schriftlich mitzuteilen. In den Vertr\u00e4gen ist vermerkt, dass die Vermieter in ihrem Sondereigentum ein Fremdenverkehrsgewerbe durch entgeltliche Beherbergung von st\u00e4ndig wechselnden Ferieng\u00e4sten betreiben. Dem Vermieter steht im Falle eines Verkaufs oder einer sonstigen Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnungen nicht das Recht zu, den G\u00e4stevermittlungsvertrag zu k\u00fcndigen. Vielmehr ist er verpflichtet, im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung oder wirtschaftlichen Gebrauchs\u00fcberlassung seines Sondereigentums dem K\u00e4ufer oder Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung begehrten die Kl\u00e4ger ohne Erfolg f\u00fcr eine der beiden Wohnungen die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG f\u00fcr zwei Kinder.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 743 ver\u00f6ffentlichtem Urteil als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Ber\u00fccksichtigung eines Abzugsbetrags nach \u00a7 10e EStG in H\u00f6he von 1.000 DM sowie einer Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG in H\u00f6he von 2.000 DM zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht den Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. Satz 4 EStG nicht ber\u00fccksichtigt und den Kl\u00e4gern das Baukindergeld nach \u00a7 34f EStG versagt, weil diese die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben und die Wohnung au\u00dferdem eine Ferienwohnung darstellt.<\/p>\n<p>Ein Steuerpflichtiger kann den Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz EStG geltend machen, wenn er die Wohnung in dem Jahr des Abzugs zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und sie keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist.<\/p>\n<p>1. Der Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist im EStG nicht ausdr\u00fccklich definiert. Es besteht jedoch \u00dcbereinstimmung darin, dass ein Geb\u00e4ude dann Wohnzwecken dient, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu erm\u00f6glichen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. M\u00e4rz 2000 IX R 8\/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66, und vom 4. September 2000 IX R 75\/99, BFH\/NV 2001, 429). Das entspricht der in \u00a7 17 des ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts, BGBl I 2001, 2376) enthaltenen Definition von Wohnraum als umbauter Raum, der tats\u00e4chlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verf\u00fcgungsberechtigten dazu bestimmt ist. Eine Wohnung setzt also im Regelfall eine Beziehung zwischen dem Nutzer und dem genutzten Raumbereich von gewisser Dauerhaftigkeit und Intensit\u00e4t voraus. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger ist somit das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent (so ausdr\u00fccklich Stadler \/ Gutekunst \/ Forster \/ Wolf, Kommentar zum Wohngeldgesetz, \u00a7 4a WoGG Anm. 3) und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>a) An der Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen dem Nutzer und der Wohnung fehlt es, wenn R\u00e4ume von wechselnden Ferieng\u00e4sten jeweils nur im Urlaub genutzt werden, insbesondere dann, wenn dies der von Anfang an gegebenen Zweckbestimmung der Wohnung entspricht. Solche R\u00e4ume werden nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern lediglich zum vor\u00fcbergehenden Aufenthalt am Urlaubsort. Dies gilt im Streitfall sowohl f\u00fcr die Nutzung durch die Ferieng\u00e4ste, die die Wohnung \u00fcber die VBG zum kurzfristigen Ferienaufenthalt gemietet haben, wie auch f\u00fcr die Nutzung durch die Kl\u00e4ger selbst, wenn sie sich als Eigent\u00fcmer in ihrer Wohnung innerhalb der ihnen zugestandenen Zeiten aufhalten, weil auch sie die Wohnung nur kurzfristig nutzen. Ein Eigent\u00fcmer, der die ihm geh\u00f6rende Wohnung nur im von Anfang an beabsichtigten und angestrebten Wechsel mit jeweils unterschiedlichen Mietern nutzt, stellt zu dieser Wohnung genauso wenig wie die st\u00e4ndig wechselnden, sich nur kurze Zeit zu Urlaubszwecken in der Wohnung aufhaltenden Mieter eine dauerhafte Beziehung her (im Ergebnis ebenso B. Meyer in Herrmann \/ Heuer \/ Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 10e EStG Anm. 98 und 99, und Frost in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 34f Rz. 30). Er lebt in dieser Wohnung ebenso wie die Ferieng\u00e4ste &#8222;aus dem Koffer&#8220;, genauso als w\u00e4re er in einer Wohnung Feriengast, die einem anderen Eigent\u00fcmer geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Nutzung einer solchen Wohnung stellt sich aus der Sicht des Eigent\u00fcmers auch nicht als Zweitwohnung im Sinne des Senatsurteils vom 28. M\u00e4rz 1990 X R 160\/88 (BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815) dar, bei der nicht verlangt ist, dass sie st\u00e4ndig genutzt wird. Denn charakteristisch f\u00fcr eine Zweitwohnung ist, dass sie f\u00fcr die ausschlie\u00dfliche Nutzung des Eigent\u00fcmers gedacht ist und nicht der st\u00e4ndigen Vermietung an wechselnde Nutzer dient und daher bestimmungsgem\u00e4\u00df und regelm\u00e4\u00dfig mit anderen geteilt wird.<\/p>\n<p>b) Die Beziehung des Eigent\u00fcmers zur Wohnung weist dann die geforderte Intensit\u00e4t auf, wenn er die tats\u00e4chliche Sachherrschaft an den seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Bed\u00fcrfnissen entsprechenden R\u00e4umen hat. Dazu muss der Eigent\u00fcmer \u00fcber das unbeschr\u00e4nkte Zutrittsrecht zu den R\u00e4umen sowie \u00fcber das Recht verf\u00fcgen, \u00fcber den Zutritt anderer Personen selbst\u00e4ndig zu bestimmen (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 X R 143\/94, BFH\/NV 1998, 160; Frost in Frotscher, a.a.O., \u00a7 10e Rz. 14). Auch daran fehlt es im Streitfall. Denn aufgrund ihrer Verpflichtung, die Ferienwohnung der VBG zur Vermietung an st\u00e4ndig wechselnde Nutzer zu \u00fcberlassen, steht die Wohnung den Kl\u00e4gern nicht st\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung. Sie haben sich insoweit ihrer in \u00a7 903 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelten Befugnis begeben, \u00fcber die Sache nach eigenem Belieben zu verf\u00fcgen (Stephan in Littmann \/ Bitz \/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7 10e EStG Rz. 51a). Solange die Wohnung vermietet ist, haben die Kl\u00e4ger als Vermieter kein unbeschr\u00e4nktes Zutrittsrecht und kein Recht, \u00fcber den Zutritt anderer Personen selbst\u00e4ndig zu bestimmen (B. Meyer in Herrmann \/ Heuer \/ Raupach, a.a.O., \u00a7 10e EStG Anm. 98; Obermeier, Deutsches Steuerrecht 1991, 1613, 1615). Die Auffassung der Kl\u00e4ger, niemand k\u00f6nne sie daran hindern, die vertragliche Vereinbarung mit der VBG zu missachten, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die M\u00f6glichkeit vertragswidrigen Verhaltens kann ebenso wenig wie z.B. die M\u00f6glichkeit baurechtswidrigen Verhaltens als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen eines Steuergesetzes herangezogen werden.<\/p>\n<p>2. Die Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des \u00a7 10e EStG. Nach der amtlichen Begr\u00fcndung sollte der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, insbesondere f\u00fcr Familien erleichtert werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 191\/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586; vom 21. Oktober 1999 I R 66\/98, BFHE 190, 390, BStBl II 2000, 288; B. Meyer in Herrmann \/ Heuer \/ Raupach, a.a.O., \u00a7 10e EStG Anm. 99). Dieser F\u00f6rderungszweck gebietet nicht die F\u00f6rderung von Wohnungen, die zur Vermietung an Ferieng\u00e4ste hergestellt oder angeschafft werden (Stuhrmann, Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 264). Deren F\u00f6rderung kann nicht damit begr\u00fcndet werden, dass Wohneigentum ein wesentlicher Bestandteil der privaten Altersvorsorge sein kann. Andernfalls w\u00fcrde sich die Frage stellen, warum die F\u00f6rderung des Wohnungseigentums durch \u00a7 10e EStG an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gekn\u00fcpft und auf eine begrenzte Anzahl von Objekten beschr\u00e4nkt ist. Best\u00fcnde der Zweck der Wohneigentumsf\u00f6rderung ma\u00dfgeblich in der Beg\u00fcnstigung der Altersvorsorge, bed\u00fcrfte es dieser Einschr\u00e4nkungen nicht, kann doch sowohl das Eigentum an einer nicht selbst genutzten Wohnung wie das Eigentum an mehreren Wohnungen der Altersvorsorge dienen.<\/p>\n<p>3. Diese Auslegung des Merkmals &#8222;Nutzung zu Wohnzwecken&#8220; stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 7c EStG, zu \u00a7 82b der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, zu \u00a7 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur F\u00f6rderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitspl\u00e4tzen in Privathaushalten (StRG 1990 \u00c4ndG) vom 30. Juni 1989, zu \u00a7\u00a7 21, 21a EStG sowie zu \u00a7 4 des Eigenheimzulagengesetzes (vgl. Urteile des BFH in BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66; in BFH\/NV 2001, 429; in BFH\/NV 1998, 160) \u00fcberein und beruht entgegen Wacker (Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., \u00a7 4 Anm. 14) nicht auf einem eingeschr\u00e4nkten Verst\u00e4ndnis der &#8222;eigenen Wohnnutzung&#8220;. Eine unterschiedliche Auslegung des Merkmals Wohnzwecke ist weder durch die Gesetzessystematik noch durch den Sinn und Zweck der unterschiedlichen Normen geboten (a.A. wohl Becker \/ Urbahns, Steuerliche Betriebspr\u00fcfung, 2000, 177, 183). Vielmehr dient eine \u00fcbereinstimmende Auslegung des gleichlautenden Tatbestandsmerkmals &#8222;Wohnzwecke&#8220; der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtsanwender.<\/p>\n<p>4. Der Abzugsbetrag nach \u00a7 10e EStG kann schlie\u00dflich auch deshalb nicht gew\u00e4hrt werden, weil die Wohnung eine Ferienwohnung darstellt und Ferienwohnungen von der F\u00f6rderung ausdr\u00fccklich ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht das entscheidende Merkmal einer nach \u00a7 10e EStG nicht f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ferienwohnung darin, dass sie rechtlich und\/oder tats\u00e4chlich zum dauernden Bewohnen ungeeignet ist (Urteil in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815; Beschluss vom 21. Dezember 2000 X B 71\/00, BFH\/NV 2001, 772, m.w.N.). In den bisher entschiedenen F\u00e4llen beruhte die fehlende rechtliche Eignung der Wohnung auf bau- bzw. bauplanungsrechtlichen Festlegungen wie der Belegenheit in einem Sondernutzungsgebiet nach \u00a7 10 der Baunutzungsverordnung.<\/p>\n<p>b) In gleichem Ma\u00dfe wie solche Festlegungen ein objektives Merkmal bilden, das es erm\u00f6glicht, Ferien- und Wochenendwohnungen von anderen Wohnungen zu unterscheiden, stellen auch privatrechtliche Bindungen des Eigent\u00fcmers der Wohnung ein objektives und einfach handhabbares Merkmal der Unterscheidung dar, wenn die privatrechtlichen Bindungen den Zweck der Wohnung unmissverst\u00e4ndlich festlegen. Das ist der Fall, wenn sich aus Vertragsurkunden ergibt, dass die Wohnung zum Zwecke der Vermietung an st\u00e4ndig wechselnde Ferieng\u00e4ste hergestellt, vom Steuerpflichtigen angeschafft und zu diesem Zweck auch durch Abschluss eines Mietvermittlungsvertrags mit Wirkung gegen\u00fcber einem Dritten gewidmet wurde. Auch hier ist f\u00fcr die Beurteilung, dass die Kl\u00e4ger die F\u00f6rderung f\u00fcr eine Ferienwohnung begehren, nicht ma\u00dfgebend, ob und in welchem Umfang sie von ihrem Eigennutzungsrecht tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht haben, sondern allein die rechtliche Gebundenheit der Wohnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.11.2001 (X R 27\/01) BStBl. 2002 II S. 145 1. 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