{"id":43266,"date":"2001-11-29T11:49:08","date_gmt":"2001-11-29T09:49:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43266"},"modified":"2013-05-30T09:22:04","modified_gmt":"2013-05-30T07:22:04","slug":"bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-13_00-bstbl-2002-ii-s-147","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-13_00-bstbl-2002-ii-s-147\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 29.11.2001 (IV R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 147"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 147<\/strong><\/p>\n<p>Hat das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund wissentlich falscher Steuererkl\u00e4rungen des Landwirts (hier: zu geringe Fl\u00e4chenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung \u00fcber den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den tats\u00e4chlich erzielten Gewinn zu ermitteln.<\/p>\n<p>Mit dem Bekanntwerden der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ist das FA zur Sch\u00e4tzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 360)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1985 bis 1989 reichten die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) Einkommensteuererkl\u00e4rungen nebst Anlage L ein, in denen sie unter Hinweis auf \u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) die vom Kl\u00e4ger selbst bewirtschafteten Fl\u00e4chen mit 43 ha (1985), 50 ha (1986), 52,8 ha (1987 und 1988) sowie 53,8 ha (1989) angaben. Das FA ermittelte unter Verwendung dieser Fl\u00e4chenangaben den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft jeweils antragsgem\u00e4\u00df nach \u00a7 13a EStG und erlie\u00df entsprechende Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 1985 bis 1989. F\u00fcr das Streitjahr (1988) setzte es im Steuerbescheid vom 14. Mai 1990 dementsprechend die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 8.928 DM an.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr 1996 erhielt das FA davon Kenntnis, dass der Kl\u00e4ger &#8211; entgegen seinen Angaben &#8211; folgende Fl\u00e4chen bewirtschaftet hatte: 66,12 ha in 1985, 65,40 ha in 1986 bis 1988 und 72,69 ha in 1989. Da danach der Ausgangswert nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mehr als 32.000 DM betrug, ermittelte das FA nunmehr den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1988\/89 durch eine Richtsatzsch\u00e4tzung. F\u00fcr das Streitjahr ergab sich so ein laufender Gewinn in H\u00f6he von 72.149 DM. Unter Hinweis auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) setzte das FA mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 die Einkommensteuer 1988 entsprechend fest. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Klage hatte \u00fcberwiegend Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 360 ver\u00f6ffentlicht. Das FG ging davon aus, dass der Kl\u00e4ger mangels einer Mitteilung \u00fcber den Wegfall der Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung noch befugt gewesen sei, den Gewinn nach \u00a7 13a EStG zu ermitteln; allerdings seien dieser Gewinnermittlung die tats\u00e4chlich bewirtschafteten Fl\u00e4chen zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Bundesrecht.<\/p>\n<p>Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zutreffend angewandt. Das FA war berechtigt, den Gewinn des Kl\u00e4gers aus der von ihm betriebenen Landwirtschaft im Streitjahr zu sch\u00e4tzen (\u00a7 162 AO 1977). Der erkennende Senat kann anhand der vom FG festgestellten Tatsachen (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) jedoch nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob das FA die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Land- und Forstwirtschaft auch in der richtigen H\u00f6he angesetzt hat.<\/p>\n<p>1. Das FG hat im Streitfall festgestellt, dass das FA erst im Fr\u00fchjahr 1996 nachtr\u00e4glich davon Kenntnis erhielt, dass die Kl\u00e4ger in den den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1985 bis 1989 jeweils beigef\u00fcgten Anlagen L die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen unrichtig angegeben hatten. Sie waren &#8211; mit 66,12 ha in 1985, 65,40 ha in 1986 bis 1988 und 72,69 ha in 1989 &#8211; deutlich umfangreicher als erkl\u00e4rt. Das FA war daher dem Grunde nach berechtigt, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen erst nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen zu \u00e4ndern. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass bei Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlich bewirtschafteten Fl\u00e4che der Ausgangswert i.S. von \u00a7 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die f\u00fcr die Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen ma\u00dfgebende Grenze von 32.000 DM deutlich \u00fcberschritt.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, ob das FA von sich aus den Umfang der bewirtschafteten Fl\u00e4chen h\u00e4tte ermitteln k\u00f6nnen. Denn die Kl\u00e4ger h\u00e4tten dem FA den gesamten steuerlich relevanten Sachverhalt richtig, vollst\u00e4ndig und deutlich zur Pr\u00fcfung unterbreiten m\u00fcssen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Oktober 1989 VII R 1\/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198). Das FA brauchte den eingereichten Steuererkl\u00e4rungen und Unterlagen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern konnte mangels sich aufdr\u00e4ngender Zweifel von deren Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ausgehen (BFH-Urteile vom 18. M\u00e4rz 1988 V R 206\/83, BFH\/NV 1990, 1, und vom 13. November 1985 II R 208\/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241). Die Kl\u00e4ger waren f\u00fcr das nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln mit der Folge verantwortlich, dass der Steuerbescheid ge\u00e4ndert werden konnte (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121\/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, und vom 14. Dezember 1994 XI R 80\/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).<\/p>\n<p>2. Unter diesen Umst\u00e4nden musste das FA den Gewinn des Kl\u00e4gers f\u00fcr die betreffenden Wirtschaftsjahre nicht mehr &#8211; wie von der Vorinstanz angenommen &#8211; nach Durchschnittss\u00e4tzen ermitteln.<\/p>\n<p>a) Zwar ist nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG der Gewinn letztmalig f\u00fcr das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittss\u00e4tzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbeh\u00f6rde auf den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht (\u00a7 141 Abs. 2 AO 1977) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestages in das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft aufgenommen worden (BTDrucks 8\/3673, S. 6). Ziel war, den genannten Umstellungszeitpunkt klarzustellen (BTDrucks 8\/3673, S. 15). In der Einzelbegr\u00fcndung hei\u00dft es: &#8222;Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige &#8211; wie in \u00a7 141 Abs. 2 AO auf den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht &#8211; auf die letztmalige Anwendung des \u00a7 13a EStG durch eine besondere Mitteilung der Finanzbeh\u00f6rde hingewiesen wird. Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit&#8220; (BTDrucks 8\/3673, S. 16). Nach der in der Literatur herrschenden Ansicht soll daher wegen der vom Gesetzgeber gewollten Schutzwirkung eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit aus den Angeln gehoben werden k\u00f6nnen (so Hiller in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 13a Anm. 20; vgl. Leing\u00e4rtner\/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 23 Rz. 179; M\u00e4rkle\/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 8. Aufl., Rdnr. 14; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 13a Rz. 5, sowie Kleeberg in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 13a B 10). Da erst die Mitteilung nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt sei, so wird z.T. weiter argumentiert, m\u00fcsse die Gewinnermittlung auch dann nach \u00a7 13a EStG vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse bewusst oder unbewusst nicht offen gelegt habe (Pape in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, C 121). Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass zumindest die Buchf\u00fchrungspflicht nicht vor der genannten Mitteilung beginne (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 15. Dezember 1981, BStBl I 1981, 878, unter 2.1.1).<\/p>\n<p>b) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG verfassungskonform einschr\u00e4nkend dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger sich auf die vom Gesetzgeber gewollte Schutzwirkung nicht berufen kann, wenn er das FA durch wissentlich unrichtige Angaben in seiner Steuererkl\u00e4rung an der rechtzeitigen Mitteilung nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hindert. In einem solchen Fall gebietet es der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -), die fehlende Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu unterstellen, zu dem sie bei rechtzeitiger Kenntnis der ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde ergangen w\u00e4re. Insoweit zeigt der Steuerpflichtige auch durch sein Verhalten, dass er des (sonst) vom Gesetzgeber gewollten Schutzes nicht bedarf. Hauptziel der Neuregelung des \u00a7 13a EStG a.F. war n\u00e4mlich, innerhalb der Landwirtschaft f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Steuergerechtigkeit zu sorgen, weil bisher die tats\u00e4chlichen Gewinne vor allem durch den fr\u00fcheren \u00a7 13a EStG a.F. nur sehr unzureichend erfasst worden waren (BTDrucks 8\/3673, S. 13). An diesem Ziel gemessen hatte die Klarstellung des genauen Umstellungszeitpunktes auf eine andere Gewinnermittlungsart nur dienende Bedeutung. Wie die Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 173 AO 1977 (unter 1.) zeigen, durften sich die Kl\u00e4ger auf die Bestandskraft des zun\u00e4chst ergangenen Einkommensteuerbescheides 1988 nicht verlassen. Unstreitig ist, dass das FA bei Kenntnis der im Jahr 1985 tats\u00e4chlich bewirtschafteten Nutzfl\u00e4chen den Kl\u00e4ger rechtzeitig auf das Ende der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen h\u00e4tte hinweisen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, weil der Ausgangswert f\u00fcr die landwirtschaftliche Nutzung die Grenze von 32.000 DM \u00fcberschritt (\u00a7 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). H\u00e4tte es auf der Grundlage der zu gering angegebenen Fl\u00e4chen die Kl\u00e4ger &#8211; wie z.B. f\u00fcr das Jahr 1987 durch einen sog. Nullbescheid &#8211; von der Einkommensteuer ausdr\u00fccklich freigestellt, dann w\u00e4re es nach \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977 nicht gehindert gewesen, f\u00fcr den gleichen Veranlagungszeitraum in der gleichen Angelegenheit einen neuen Steuerbescheid zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1986 VI R 105\/83, BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775, vorletzter Absatz, sowie BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 V R 54\/94, BFH\/NV 1996, 733).<\/p>\n<p>c) Der Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 181\/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, und vom 8. Februar 1995 I R 127\/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764, unter Abschn. II. C. 4., jeweils m.w.N.) bedarf es im Streitfall nicht. Zwar muss nach diesem Grundsatz auch in einem Steuerrechtsverh\u00e4ltnis jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen R\u00fccksicht nehmen und darf sich mit seinem eigenen fr\u00fcheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen (vgl. z.B. das o.g. BFH-Urteil in BFH\/NV 1996, 733, m.w.N.). Das Verbot des &#8222;venire contra factum proprium&#8220; greift aber unabh\u00e4ngig davon im Streitfall unmittelbar ein. Die Kl\u00e4ger w\u00e4ren verpflichtet gewesen, von ihnen nachtr\u00e4glich als unrichtig oder unvollst\u00e4ndig erkannte Steuererkl\u00e4rungen, die zu einer Verk\u00fcrzung von Steuern f\u00fchrten oder f\u00fchren konnten, unverz\u00fcglich richtig zu stellen und dies dem FA anzuzeigen (\u00a7 153 Abs. 1 AO 1977). Diese Pflicht h\u00e4tte sie aber auch dann getroffen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung, Steuererm\u00e4\u00dfigung oder sonstige Steuerverg\u00fcnstigung nachtr\u00e4glich ganz oder teilweise entfallen w\u00e4ren (\u00a7 153 Abs. 2 AO 1977). Kannten die Kl\u00e4ger jedoch bereits bei der Abgabe der Steuererkl\u00e4rung die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit, dann mussten sie ihre Angaben berichtigen oder erg\u00e4nzen, um sich damit ggf. die mit einer Selbstanzeige verbundenen Vorteile zu sichern (vgl. \u00a7 371 AO 1977). Daran gemessen kann sich die vom Gesetzgeber f\u00fcr die Gewinnermittlung sonst gew\u00fcnschte Rechtssicherheit nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, wenn das FA ohne dessen Mitwirkung nachtr\u00e4glich erkennt, dass die in der Steuererkl\u00e4rung gemachten Angaben &#8211; entgegen dessen Versicherung &#8211; wissentlich unrichtig und unvollst\u00e4ndig waren.<\/p>\n<p>d) Mit den Urteilen vom 17. M\u00e4rz 1977 IV R 116\/73 (BFHE 121, 461, BStBl II 1978, 76) und vom 31. M\u00e4rz 1977 IV R 159\/76 (BFHE 121, 476, BStBl II 1977, 549) hat der Senat entschieden, dass ein Landwirt mangels entsprechenden Hinweises durch die Finanzbeh\u00f6rden nicht r\u00fcckwirkend buchf\u00fchrungspflichtig werden kann (so auch Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 141 AO 1977 Tz. 46, m.w.N.). Der Streitfall ist damit aber trotz der im Gesetz vorgesehenen Mitteilung nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht vergleichbar. Es geht hier nicht um die Statuierung einer &#8211; nachtr\u00e4glich nicht erf\u00fcllbaren &#8211; Buchf\u00fchrungspflicht, sondern darum, ob der Gewinn noch nach Durchschnittss\u00e4tzen zu ermitteln war. Da dem FA durch die unrichtigen Angaben der Kl\u00e4ger in den ma\u00dfgeblichen Einkommensteuererkl\u00e4rungen die tats\u00e4chliche Gr\u00f6\u00dfe der bewirtschafteten Fl\u00e4chen erst nachtr\u00e4glich bekannt wurde (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), die Kl\u00e4ger aber wussten, dass materiell die Voraussetzungen f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG nicht mehr vorlagen, war das FA nicht gehindert, den Gewinn des Kl\u00e4gers durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Soweit sich aus den genannten Entscheidungen insoweit etwas anderes ergibt, h\u00e4lt der Senat daran nicht fest. Zwar muss der Gewinn eines Landwirts grunds\u00e4tzlich nach der Gewinnermittlungsart gesch\u00e4tzt werden, die er selbst gew\u00e4hlt hat (Senatsurteil vom 29. M\u00e4rz 2001 IV R 67\/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484); das hindert aber das FA nicht, im Streitfall, in dem schon die Voraussetzungen f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Gewinnermittlungsart nicht erf\u00fcllt waren, den wahrscheinlichen Gewinn mit Hilfe der amtlich aufgestellten Richts\u00e4tze zu sch\u00e4tzen (vgl. auch das Senatsurteil vom 15. April 1999 IV R 68\/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481). Andernfalls st\u00fcnden die Finanzbeh\u00f6rden dem Verhalten eines Steuerpflichtigen wie dem Kl\u00e4ger hilflos gegen\u00fcber, weil jede anderweitige nachtr\u00e4gliche Gewinnermittlung und damit jede andere Steuerfestsetzung oder -berechnung rechtswidrig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>3. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird nunmehr pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die vom FA vorgenommene Sch\u00e4tzung des Gewinns auch der H\u00f6he nach zutreffend ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 147 Hat das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund wissentlich falscher Steuererkl\u00e4rungen des Landwirts (hier: zu geringe Fl\u00e4chenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung \u00fcber den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den tats\u00e4chlich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-13_00-bstbl-2002-ii-s-147\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 29.11.2001 (IV R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 147<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43266","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43266","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43266"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43266\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43266"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43266"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43266"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}