{"id":43267,"date":"2001-11-29T11:49:09","date_gmt":"2001-11-29T09:49:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43267"},"modified":"2013-05-30T09:21:50","modified_gmt":"2013-05-30T07:21:50","slug":"bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-65_00-bstbl-2002-ii-s-149","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-65_00-bstbl-2002-ii-s-149\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 29.11.2001 (IV R 65\/00) BStBl. 2002 II S. 149"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 65\/00) BStBl. 2002 II S. 149<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fu\u00dfpfleger seine T\u00e4tigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fu\u00dfpfleger &#8211; jedenfalls mangels einer \u00dcberwachung durch die staatlichen Gesundheits\u00e4mter &#8211; gewerblich t\u00e4tig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG \u00a7 2 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 2000, 1334)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) absolvierte Anfang der 80er Jahre einen zweij\u00e4hrigen Studiengang an der Bundesberufsfachschule f\u00fcr medizinische Fu\u00dfpflege des Zentralverbandes der Fu\u00dfpfleger Deutschland e.V. und schloss die Ausbildung mit einer Pr\u00fcfung vor einem Pr\u00fcfungsausschuss mit dem Titel des medizinischen Fu\u00dfpflegers ab. Im Jahr 1985 wurde er von der Bezirksregierung X (Niedersachsen) als medizinischer Fu\u00dfpfleger staatlich anerkannt.<\/p>\n<p>In den Streitjahren (1986 bis 1991) war der Kl\u00e4ger in S (Nordrhein-Westfalen) u.a. als medizinischer Fu\u00dfpfleger t\u00e4tig. Ca. 50 % der Fu\u00dfbehandlungen beruhten auf \u00e4rztlichen Verordnungen mit einer entsprechenden \u00dcberweisung. Die daraus resultierenden Kosten wurden den Patienten auf deren Antrag hin von den Krankenkassen z.T. erstattet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte die Eink\u00fcnfte aus der T\u00e4tigkeit als medizinischer Fu\u00dfpfleger zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Aufgrund einer im Jahre 1992 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das FA dann jedoch von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers aus und erlie\u00df f\u00fcr die Jahre 1986 bis 1991 Gewerbesteuermessbescheide.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage gegen diese Gewerbesteuermessbescheide hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1334 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner vom FG zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. \u00a7 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. \u00a7 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei unrichtig ausgelegt worden. Als staatlich anerkannter medizinischer Fu\u00dfpfleger \u00fcbe er, der Kl\u00e4ger, eine &#8222;\u00e4hnliche&#8220; heilberufliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus und habe daher in den Streitjahren keinen gewerbesteuerpflichtigen Betrieb unterhalten. Die T\u00e4tigkeit als staatlich anerkannter medizinischer Fu\u00dfpfleger sei mit der T\u00e4tigkeit eines Heilpraktikers oder Krankengymnasten vergleichbar. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde zur Bestimmung der Vergleichbarkeit auf die beh\u00f6rdliche Erlaubnis und die \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter abgestellt (Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218\/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621). Diese Kriterien seien aber f\u00fcr die Bestimmung der beruflichen Qualifikation als medizinischer Fu\u00dfpfleger nicht geeignet. Dies folge insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1999 2 BvR 1820\/92 (BStBl II 2000, 158). Danach verbiete das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Auffassung werde durch den Beschluss des BVerfG vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264\/90 (BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155) best\u00e4tigt. Erkennbarer Normzweck des \u00a7 4 Nr. 14 UStG sei allein die Entlastung der Sozialversicherungstr\u00e4ger von der Umsatzsteuer. Es stelle sich die Frage, weshalb die Sozialversicherungstr\u00e4ger bei derselben Berufsgruppe &#8211; medizinische Fu\u00dfpfleger &#8211; mittelbar mit Gewerbesteuer zu belasten seien. \u00a7 4 Nr. 14 UStG diene der Entlastung des Endverbrauchers. Gleiches m\u00fcsse f\u00fcr die Gewerbesteuer gelten. Da in \u00a7 4 Nr. 14 UStG auf \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG verwiesen werde, d\u00fcrfe ertragsteuerlich nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>Die beh\u00f6rdliche Erlaubnis und die \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter seien auch deshalb keine geeigneten Kriterien, weil sonst ein in Niedersachsen staatlich anerkannter medizinischer Fu\u00dfpfleger dort Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit erziele, nach einem Umzug nach Nordrhein-Westfalen aber als Gewerbetreibender zu qualifizieren sei. Im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen gebe es in Niedersachsen n\u00e4mlich gesetzliche Bestimmungen, die die Zulassung und \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter f\u00fcr medizinische Fu\u00dfpfleger regelten. Eine steuerliche Qualifikation der Eink\u00fcnfte d\u00fcrfe aber nicht von Zuf\u00e4lligkeiten abh\u00e4ngig gemacht werden und es d\u00fcrfe keine Rolle spielen, in welchem Bundesland der medizinische Fu\u00dfpfleger seine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung des FG, die Einspruchsentscheidung und die Gewerbesteuermessbescheide 1986 bis 1991 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Jahre 1986 bis 1991 sind rechtm\u00e4\u00dfig. Das FG hat zu Recht die T\u00e4tigkeit des medizinischen Fu\u00dfpflegers als gewerbliche T\u00e4tigkeit und nicht als selbst\u00e4ndige Arbeit qualifiziert.<\/p>\n<p>1. Die T\u00e4tigkeit eines medizinischen Fu\u00dfpflegers ist keine einem Katalogberuf \u00e4hnliche freiberufliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnlicher Beruf liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu geh\u00f6rt die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausge\u00fcbten beruflichen T\u00e4tigkeit (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. November 2000 IV B 156\/99, BFH\/NV 2001, 593, sowie Senatsurteil vom 18. Mai 2000 IV R 89\/99, BFHE 191, 568, BStBl II 2000, 625, jeweils m.w.N.). Die f\u00fcr den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse m\u00fcssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit den wesentlichen Teil der gesamten Berufst\u00e4tigkeit ausmachen und dem \u00e4hnlichen Beruf das Gepr\u00e4ge im Sinne des Katalogberufs geben (Senatsurteile vom 7. September 1989 IV R 156\/86, BFH\/NV 1991, 359, und vom 5. Oktober 1989 IV R 154\/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1996 XI R 82\/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518). Ist f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Aus\u00fcbung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine \u00c4hnlichkeit nur gegeben sein, wenn f\u00fcr die Aus\u00fcbung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (Senatsurteil vom 5. Juni 1997 IV R 43\/96, BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681).<\/p>\n<p>Dem FG ist danach zuzustimmen, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren mit seiner T\u00e4tigkeit als medizinischer Fu\u00dfpfleger keine den in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgef\u00fchrten Katalogberufen des Heilpraktikers oder Krankengymnasten \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat. Das Berufsbild des medizinischen Fu\u00dfpflegers entspricht nicht den typischen und wesentlichen Berufsmerkmalen dieser Katalogberufe. Denn es fehlt an der notwendigen staatlichen Erlaubnis und der damit verbundenen \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621). Nach \u00a7 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes &#8211; HeilprG &#8211; (RGBl I 1939, 251) ist zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Heilpraktiker eine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 16 Abs. 1 i.V.m. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes &#8211; MPhG &#8211; (BGBl I 1994, 1084) zum F\u00fchren der Berufsbezeichnung &#8222;Krankengymnast&#8220; (neuerdings: &#8222;Physiotherapeut&#8220;). Die Aus\u00fcbung dieser Heilberufe wird von den staatlichen Versorgungs\u00e4mtern \u00fcberwacht. Der Kl\u00e4ger hingegen konnte in den Streitjahren seine T\u00e4tigkeit als medizinischer Fu\u00dfpfleger in S ohne staatliche Erlaubnis ausf\u00fchren; eine \u00dcberwachung durch die zust\u00e4ndigen Gesundheits\u00e4mter fand nicht statt, da der Beruf des medizinischen Fu\u00dfpflegers in Nordrhein-Westfalen gesetzlich nicht geregelt ist. Vielmehr war es dem Kl\u00e4ger m\u00f6glich, die Berufsbezeichnung &#8222;medizinischer Fu\u00dfpfleger&#8220; zu f\u00fchren und seiner T\u00e4tigkeit nachzugehen, ohne dass er bestimmte gesetzliche Vorgaben zu erf\u00fcllen hatte. So musste der Kl\u00e4ger zum Beispiel keine genau umschriebene Vorbildung vorweisen. Im Gegensatz dazu muss ein Heilpraktiker oder ein Krankengymnast eine gesetzlich vorgegebene Ausbildung absolviert haben (vgl. f\u00fcr den Physiotherapeuten \u00a7\u00a7 8 und 9 MPhG).<\/p>\n<p>2. Die Ausbildung, die der Kl\u00e4ger in Niedersachsen absolvierte, und die staatliche Anerkennung als medizinischer Fu\u00dfpfleger durch die Bezirksregierung X \u00e4ndern an diesem Ergebnis nichts. Die konkret ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als medizinischer Fu\u00dfpfleger entspricht nicht dem Berufsbild eines Heilpraktikers oder Krankengymnasten, da der Kl\u00e4ger jedenfalls in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu einem Heilpraktiker oder Krankengymnasten seinen Beruf unabh\u00e4ngig von einer staatlichen Anerkennung und einer speziellen Ausbildung sowie einer (sp\u00e4teren) \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter aus\u00fcben konnte und noch kann. Eine \u00c4hnlichkeit des medizinischen Fu\u00dfpflegers mit den genannten Katalogberufen scheidet ungeachtet der nieders\u00e4chsischen Berufszulassungsregeln (s. Runderlass des Nieders\u00e4chsischen Sozialministers \u00fcber die staatliche Anerkennung von Medizinischen Fu\u00dfpflegern vom 21. Februar 1983 &#8211; 402 &#8211; 41 099\/11, Nieders\u00e4chsisches Ministerialblatt 1983, 266) aus. Dabei kann der Senat offen lassen, ob eine zufrieden stellende Beurteilung nur m\u00f6glich ist, wenn der Gesetzgeber bundeseinheitliche Voraussetzungen geschaffen hat. Ebenso kann offen bleiben, wie zu entscheiden w\u00e4re, wenn der Kl\u00e4ger in Niedersachsen nicht nur seine Anerkennung nach Landesrecht erhalten h\u00e4tte, sondern dort auch t\u00e4tig w\u00e4re und dar\u00fcber hinaus der erforderlichen \u00dcberwachung unterl\u00e4ge. Im Streitfall fehlt es jedenfalls &#8211; schon durch seinen Wegzug in ein Bundesland, das keine entsprechenden Vorgaben f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs eines medizinischen Fu\u00dfpflegers kennt &#8211; an der erforderlichen \u00dcberwachung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers durch die Gesundheits\u00e4mter.<\/p>\n<p>3. An der Einstufung des medizinischen Fu\u00dfpflegers als Gewerbetreibenden \u00e4ndert auch das geplante Gesetz \u00fcber den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz &#8211; PodG -) nichts. Laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14\/5593) soll der Beruf der Podologin und des Podologen, deren bzw. dessen T\u00e4tigkeitsbereich die medizinische Fu\u00dfpflege umfasst, bundeseinheitlich geregelt werden. Dieser Gesetzentwurf kann jedoch nicht herangezogen werden, da es sich im Streitfall um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt, f\u00fcr den das neue Gesetz keine Geltung haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich ergibt sich eine \u00c4hnlichkeit der T\u00e4tigkeit als medizinischer Fu\u00dfpfleger mit den Katalogberufen i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht aus der j\u00fcngsten Rechtsprechung des BVerfG. Das BVerfG hat in zwei Beschl\u00fcssen (in BStBl II 2000, 158 bez. eines medizinischen Fu\u00dfpflegers, und in BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155 bez. eines Heileurythmisten) entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 UStG nicht allein wegen Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung versagt werden k\u00f6nne. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf die Einkommensteuer\/Gewerbesteuer \u00fcbertragbar (erkennender Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68\/99, BFH\/NV 2000, 705; BFH-Urteil vom 2. Februar 2000 XI R 38\/98, BFH\/NV 2000, 839, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen &#8211; BVerFG-Beschluss vom 15. M\u00e4rz 2000 1 BvR 742\/00 -; Schmidt \/ Wacker, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2001, \u00a7 18 Rz. 130). Das BVerfG stellt in den o.g. Entscheidungen auf den erkennbaren Normzweck des \u00a7 4 Nr. 14 UStG ab, der allein die Entlastung der Sozialversicherungstr\u00e4ger von der Umsatzsteuer beinhaltet (vgl. auch Weym\u00fcller, in: S\u00f6lch \/ Ringleb, Umsatzsteuergesetz, Kommentar [Stand: 1. April 2001], \u00a7 4 Nr. 14 Rz. 1; Birkenfeld, Das gro\u00dfe Umsatzsteuerhandbuch, 3. Aufl. 1998, II Rz. 457 [Stand: August 2001]; Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes, zu BTDrucks V\/1581, S. 5, 12). Diese speziell f\u00fcr die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer konzipierte Regelung spielt aber bei der Einkommensteuer keine Rolle (erkennender Senat in BFH\/NV 2000, 705), da \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von einem anderen Normzweck ausgeht. Eine Entlastung der Sozialversicherungstr\u00e4ger wird dadurch nicht verfolgt. Durch die Schaffung der freien Berufe wollte der Gesetzgeber einzelne Berufsgruppen steuerlich anders behandeln, wie z.B. von der Gewerbesteuerpflicht ausnehmen. Diese Bevorzugung der freien Berufe im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere konnte der Gesetzgeber ber\u00fccksichtigen, dass die freiberuflich Schaffenden insgesamt gesehen zum Erwerb ihrer hohen und breit angelegten Qualifikation eine l\u00e4ngere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten und in dieser Zeit zumeist keine Eink\u00fcnfte hatten (BVerFG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15\/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125, 129; best\u00e4tigt zuletzt durch BVerFG-Beschluss vom 14. Februar 2001 2 BvR 460\/93, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 2001, 1853; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. September 1989 IV R 156\/86, BFH\/NV 1991, 359).<\/p>\n<p>An der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gewerbesteuer als solche bestehen ebenfalls keine Bedenken. Bei der Erschlie\u00dfung der Steuerquellen wird dem Gesetzgeber nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BVerfG ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt (BVerFG-Beschluss vom 17. November 1998 1 BvL 10\/98, BStBl II 1999, 509, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12\/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229). Eine Gleichstellung einer T\u00e4tigkeit mit den Katalogberufen kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Berufsbild der zu vergleichenden T\u00e4tigkeit mit den oben ausgef\u00fchrten Grunds\u00e4tzen zu vereinbaren ist und die T\u00e4tigkeit dem Wesen eines oder mehrerer Katalogberufe so nahe ist, dass die Nichtanerkennung sachlich nicht zu rechtfertigen w\u00e4re (BVerfG in BVerfGE 46, 224). Sachlich rechtfertigender Grund f\u00fcr die Privilegierung der im Katalog des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgenommenen Heil- und Heilhilfsberufe ist die Sicherung einer fachgerechten Berufsaus\u00fcbung (BFH-Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621). Wie bereits oben ausgef\u00fchrt (vgl. Punkt 1. und 2.) wird dies durch eine staatliche Erlaubnis und eine \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter gew\u00e4hrleistet. Da die T\u00e4tigkeit als medizinischer Fu\u00dfpfleger diesen Kriterien &#8211; jedenfalls in ihrer Kombination &#8211; gerade nicht gen\u00fcgt, ist es sachlich gerechtfertigt, den Beruf des Kl\u00e4gers nicht mit den Katalogberufen gleichzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 65\/00) BStBl. 2002 II S. 149 \u00dcbt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fu\u00dfpfleger seine T\u00e4tigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fu\u00dfpfleger &#8211; jedenfalls mangels einer \u00dcberwachung durch die staatlichen Gesundheits\u00e4mter &#8211; gewerblich t\u00e4tig. &nbsp; EStG \u00a7\u00a7 15, 18 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-65_00-bstbl-2002-ii-s-149\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 29.11.2001 (IV R 65\/00) BStBl. 2002 II S. 149<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43267","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43267","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43267"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43267\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43267"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43267"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43267"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}