{"id":43269,"date":"2001-10-24T11:48:09","date_gmt":"2001-10-24T09:48:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43269"},"modified":"2013-05-31T15:47:08","modified_gmt":"2013-05-31T13:47:08","slug":"bfh-urteil-vom-24-10-2001-ii-r-10_00-bstbl-2002-ii-s-153","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-10-2001-ii-r-10_00-bstbl-2002-ii-s-153\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 24.10.2001 (II R 10\/00) BStBl. 2002 II S. 153"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.10.2001 (II R 10\/00) BStBl. 2002 II S. 153<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Leistungsbezug aus einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unterliegt nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer.<\/p>\n<p>2. Die familienrechtliche Pflicht des Erblassers, f\u00fcr die Alterssicherung des \u00fcberlebenden Ehegatten zu sorgen, schlie\u00dft die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Valutaverh\u00e4ltnis zu diesem nicht aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 17.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2000, 509)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin nach ihrem am 26. Januar 1991 verstorbenen Ehemann (E). E war bis zu seinem Tode als Angestellter besch\u00e4ftigt. Die Lebensversicherungs-AG zahlte nach Eintritt des Erbfalls aus von E abgeschlossenen Lebensversicherungen u.a. an die Kl\u00e4gerin als Bezugsberechtigte 171.272 DM aus. E hatte die Lebensversicherungen in den Jahren 1966 bis 1990 abgeschlossen. Die Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte (BfA) hatte E durch Bescheid vom 24. Juni 1968 ab 1. Januar 1968 gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I, 88) i.d.F. des Art. 2 \u00a7 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrj\u00e4hrigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanz\u00e4nderungsgesetz 1967) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I, 1259) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte durch Bescheid vom 17. M\u00e4rz 1992 gegen die Kl\u00e4gerin &#8211; ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in H\u00f6he von 411.500 DM &#8211; Erbschaftsteuer nach Steuerklasse I in H\u00f6he von 26.135 DM fest, wobei er die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 27 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erm\u00e4\u00dfigte. Die Leistung aus der befreienden Lebensversicherung behandelte er als nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) \u00e4nderte den angefochtenen Bescheid ab und setzte die Steuer auf 18.633 DM herab. Es hielt \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG f\u00fcr nicht anwendbar, weil Leistungen an Hinterbliebene des Erblassers aus einer befreienden Lebensversicherung wie gesetzliche Hinterbliebenenrenten und die Versorgung der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung, Ruhegeldordnung, betrieblicher \u00dcbung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder Einzelvertrags nicht der Erbschaftsteuer unterl\u00e4gen. Die Befreiung der Versicherungsleistungen von der Erbschaftsteuer sei auch mit R\u00fccksicht auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten, weil E durch den Abschluss der Versicherung seine familienrechtliche Pflicht zur Versorgung seiner Angeh\u00f6rigen erf\u00fcllt habe. Im Hinblick auf diese Verpflichtung fehle es auch an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Verh\u00e4ltnis des E zur Kl\u00e4gerin. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 509 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA fehlerhafte Anwendung von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 29. September 1999 III 533\/92 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der Rechtsauffassung des FG, dass Leistungen an Hinterbliebene eines Arbeitnehmers aufgrund einer zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nicht der Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen, kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Verm\u00f6gensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.<\/p>\n<p>Die an die Kl\u00e4gerin ausgezahlte Versicherungssumme erf\u00fcllt diese Voraussetzungen, weil die Kl\u00e4gerin als Bezugsberechtigte der von E abgeschlossenen Versicherungsvertr\u00e4ge bei dessen Tod unmittelbar einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Versicherungssumme erworben hat (\u00a7\u00a7 328 Abs. 1, 330 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -, \u00a7 166 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber den Versicherungsvertrag &#8211; VVG -).<\/p>\n<p>Anders als bei den Versorgungsanspr\u00fcchen der Hinterbliebenen von Beamten, Richtern und Soldaten bzw. bei den Anspr\u00fcchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung mit Zwangsmitgliedschaft, denen regelm\u00e4\u00dfig eine vertragliche Grundlage fehlt, beruht die Auszahlung der Versicherungssummen an die Kl\u00e4gerin auf den zwischen dem E und dem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertr\u00e4gen. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass E die Versicherungsvertr\u00e4ge mit dem Ziel abgeschlossen hat, sich nach Art. 2 \u00a7 1 Satz 1 Buchst. b AnVNG von der Pflichtversicherung befreien zu lassen. Dieses Motiv vermag das Merkmal der &#8222;vertraglichen Grundlage&#8220; nicht zu beseitigen. Die &#8222;befreiende&#8220; Lebensversicherung unterscheidet sich in keiner Beziehung von jedem anderen, unter \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallenden Lebensversicherungsvertrag. Auch der Versicherungsnehmer einer (befreienden) Lebensversicherung hat aufgrund der vertraglichen Rechtsbeziehungen zum Verpflichteten (Versicherer) die uneingeschr\u00e4nkte Dispositionsbefugnis bez\u00fcglich der Fortdauer des Vertrags und der sich daraus ergebenden Anspr\u00fcche. Er unterliegt &#8211; anders als der in der Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer &#8211; keinen gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen, sondern kann den Versicherungsvertrag nach \u00a7 165 Abs. 1 VVG k\u00fcndigen, den R\u00fcckkaufswert beanspruchen, die Anspr\u00fcche beleihen, die Einsetzung der Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte \u00e4ndern oder den Versicherungsschutz durch Nichterf\u00fcllung der Pflichten aus dem Vertrag aufs Spiel setzen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 27. Oktober 1976 IV ZR 136\/75, BGHZ 67, 262), ohne dass dies im Hinblick auf die einmal erfolgte Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung Folgen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Ein Angestellter, der von der Befreiungsm\u00f6glichkeit nach Art. 2 \u00a7 1 Satz 1 AnVNG Gebrauch macht, hat sich gegen eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden. Deshalb kann es sich bei den Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung auch nicht um ein Surrogat f\u00fcr sozialversicherungsrechtliche Anspr\u00fcche handeln, das erbschaftsteuerrechtlich wie diese zu behandeln w\u00e4re; dies gilt selbst dann, wenn die Versicherungsleistungen nach Art oder H\u00f6he mit den Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Pflichtversicherung vergleichbar sein sollten. Der Arbeitnehmer, der die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht w\u00e4hlt, hat sich f\u00fcr eine auf (Versicherungs-)Vertrag beruhende, von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasste Altersvorsorge entschieden.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterfallen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zwar auch einzelvertraglich vereinbarte, auf arbeits- oder dienstvertraglicher Regelung beruhende Versorgungsanspr\u00fcche bis zur Angemessenheitsgrenze aus Gleichbehandlungsgr\u00fcnden nicht dem Tatbestand des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. Mai 1981 II R 11\/81, BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715; vom 20. Mai 1981 II R 33\/78, BFHE 134, 156, BStBl II 1982, 27, und vom 13. Dezember 1989 II R 23\/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322), Leistungen aus einer &#8222;befreienden&#8220; Lebensversicherung unterfallen aber nicht dem Bereich der betrieblichen, d.h. in einem Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnis &#8222;erdienten&#8220; Altersversorgung, selbst wenn \u00fcblicherweise vom Arbeitgeber Zusch\u00fcsse zum Beitragsaufwand gezahlt werden. Die vom Arbeitnehmer in eigener Verantwortung als Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung wird durch die Arbeitgeberzusch\u00fcsse nicht zu einer betrieblichen Altersversorgung (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, \u00a7 81 Rdnr. 404; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. M\u00e4rz 1992 3 AZR 153\/91, Der Betrieb 1993, 490 ff.). Denn die Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers hinsichtlich des Versicherungsvertragsverh\u00e4ltnisses wird durch die Arbeitgeberzusch\u00fcsse nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>b) Neben dem Erfordernis der vertraglichen Begr\u00fcndung des erworbenen Verm\u00f6gensvorteils (vgl. Buchst. a) setzt die Steuerbarkeit nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch voraus, dass die Zuwendung an den Dritten (Kl\u00e4gerin) im Verh\u00e4ltnis zum Erblasser (Valutaverh\u00e4ltnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Bei dem nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter handelt es sich vom Typus her um eine freigebige Zuwendung i.S. von \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur deshalb den Erwerben von Todes wegen zugerechnet ist, weil die die Steuerpflicht ausl\u00f6sende Bereicherung des Dritten erst beim Tode des Erblassers (Zuwendenden) eintritt. Insofern besteht eine vergleichbare Rechtslage wie beim Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 II R 109\/86, BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181). Aus der Zuordnung dieser Zuwendungen zu den Erwerben von Todes wegen kann deshalb nicht gefolgert werden, dass diese Erwerbe in gleicher Weise der Erbschaftsteuer unterliegen wie die in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG genannten (so allerdings noch BFH-Urteil vom 17. April 1985 II R 147\/82, BFH\/NV 1986, 96). Vielmehr ist der Tatbestand des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur erf\u00fcllt, wenn die Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung beim Zuwendungsempf\u00e4nger gef\u00fchrt hat und der Erblasser insoweit den Willen zur Freigebigkeit hatte.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Auszahlung der Versicherungssumme an die Kl\u00e4gerin hat nicht nur zu deren objektiven Bereicherung gef\u00fchrt, sondern stand auch weder in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung der Kl\u00e4gerin, noch diente sie zur Erf\u00fcllung einer bestehenden Verbindlichkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte gegen E insbesondere keinen familienrechtlichen Anspruch auf die Zuwendung der Versicherungssumme (a.A. Pahlke, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 10, 928, 931 f.; Gebel, in: Troll \/ Gebel \/ J\u00fclicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar \u00a7 3 Tz. 311; H\u00fcbner in: Viskorf \/ Glier \/ H\u00fcbner \/ Knobel \/ Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, \u00a7 3 ErbStG Rz. 173). Zwar besteht f\u00fcr den erwerbst\u00e4tigen Ehegatten aufgrund der \u00a7\u00a7 1360, 1360a BGB eine Verpflichtung nicht nur f\u00fcr den gegenw\u00e4rtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen auch f\u00fcr die dauernde Sicherung des zuk\u00fcnftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen (vgl. BGH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1979 IV ZB 142\/78, BGHZ 74, 38, 46; Wacke, in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., \u00a7 1360a Rdnr. 5, m.w.N.). Ein konkreter Leistungs- oder Zahlungsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten ergibt sich hieraus nicht. Dieser ist vielmehr im Verh\u00e4ltnis zum anderen Ehegatten in der Art und Weise der Unterhaltssicherung frei (vgl. Staudinger \/ H\u00fcbner \/ Voppel, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2000, \u00a7 1360a Rn. 32). So k\u00f6nnen nichtselbst\u00e4ndig Besch\u00e4ftigte dieser Pflicht durch den Erwerb von Versorgungsanwartschaften aus \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnissen, der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung nachkommen, w\u00e4hrend Selbst\u00e4ndige auch durch Ansammlung von Verm\u00f6gen, Abschluss von Lebensversicherungen etc. ihr gen\u00fcgen k\u00f6nnen. In keinem Fall hat jedoch der unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen den unterhaltsverpflichteten Partner w\u00e4hrend bestehender Ehe einen Anspruch auf (anteilige) Aush\u00e4ndigung des der (gemeinsamen) Altersversorgung dienenden Verm\u00f6gens. Vielmehr besteht nur ein Anspruch auf eine vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten abgeleitete Sicherung des k\u00fcnftigen Unterhalts.<\/p>\n<p>Der Versorgungsgedanke allein gen\u00fcgt im \u00fcbrigen nicht, um einen Erwerb, der den Tatbestand des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erf\u00fcllt, als erbschaftsteuerfrei zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 31\/89, BFHE 159, 233, BStBl II 1990, 325). Dies folgt auch aus der Freibetragsregelung in \u00a7 17 ErbStG, die ansonsten bedeutungslos w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif. Die an die Kl\u00e4gerin ausgezahlte Versicherungssumme stellt einen Verm\u00f6gensvorteil i.S. von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dar, der ihr unentgeltlich zugewendet wurde. Das FA hat sie deshalb zu Recht in die Besteuerung einbezogen. Die Klage war daher abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.10.2001 (II R 10\/00) BStBl. 2002 II S. 153 1. Der Leistungsbezug aus einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unterliegt nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. 2. 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