{"id":43272,"date":"2001-12-13T12:00:10","date_gmt":"2001-12-13T10:00:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43272"},"modified":"2013-05-29T16:40:06","modified_gmt":"2013-05-29T14:40:06","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-24_99-bstbl-2002-ii-s-159","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-24_99-bstbl-2002-ii-s-159\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 13.12.2001 (III R 24\/99) BStBl. 2002 II S. 159"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 24\/99) BStBl. 2002 II S. 159<\/strong><\/p>\n<p>Ein Antrag auf Investitionszulage kann ausnahmsweise auch ohne eigenh\u00e4ndige Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus den dem Antrag beigef\u00fcgten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gew\u00e4hr f\u00fcr die Urheberschaft und den \u00c4u\u00dferungswillen des Anspruchsberechtigten ergibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1991 \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 623)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Gesellschaftszweck der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, ist das Vermieten und Verleasen von Z\u00e4hl- und Messger\u00e4ten sowie Systemen zur Erfassung und Bewertung von W\u00e4rme- und Elektroenergie und Wasserverbrauch, insbesondere in Wohn- und Gewerber\u00e4umen. Im Streitjahr (1992) hat sie Warmwasserverbrauchs- und Heizkostenverteilungsmessger\u00e4te angeschafft und &#8211; nach ihren Angaben &#8211; ausschlie\u00dflich an Abnehmer im Beitrittsgebiet verleast. Die Anschaffungskosten der einzelnen Ger\u00e4te betrugen \u00fcberwiegend weniger als 800 DM. F\u00fcr diese Ger\u00e4te beantragte die Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage. Sie stellte den erforderlichen Antrag mit einem am 22. September 1993 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) eingegangenen, von einem ihrer einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterzeichneten Schreiben, dem das ausgef\u00fcllte aber nicht unterschriebene Antragsformular sowie eine Aufstellung \u00fcber die angeschafften Ger\u00e4te und Ablichtungen der Rechnungen beigef\u00fcgt waren. Das FA wies den Antrag mit Verf\u00fcgung vom 8. April 1994 zur\u00fcck, da ein nicht unterzeichnetes Formular kein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Antrag sei.<\/p>\n<p>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 5. Mai 1994 Einspruch ein und beantragte wegen der nicht fristgerecht geleisteten Unterschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die fehlende Unterschrift auf dem Antragsformular wurde am 31. Mai 1994 an Amtsstelle nachgeholt. Mit Bescheid vom 9. August 1994 lehnte daraufhin das FA erneut die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage f\u00fcr das Streitjahr ab; nunmehr mit der Begr\u00fcndung, bei den angeschafften Ger\u00e4ten handele es sich um nichtselbst\u00e4ndige Geb\u00e4udebestandteile.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin &#8211; wie schon im Verwaltungsverfahren &#8211; unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Maschinenwerkzeugen vorgetragen, die Ger\u00e4te seien mit den Geb\u00e4uden nicht derart fest verbunden, dass sie zu Geb\u00e4udebestandteilen geworden seien. Sie lie\u00dfen sich entfernen, ohne dass die Warmwasserversorgung oder die Beheizung eines Geb\u00e4udes unterbrochen oder zerst\u00f6rt werde. Eine Anlage ohne Messger\u00e4te sei funktionsf\u00e4hig. Mithin seien sie allenfalls als Scheinbestandteile i.S. des \u00a7 95 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzusehen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 623 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Es war der Auffassung, der Antrag auf Gew\u00e4hrung der Investitionszulage sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gestellt worden, denn es reiche nicht aus, wenn nur das Anschreiben, nicht aber das amtliche Antragsformular unterschrieben worden sei. Zudem seien im Streitfall die Verbleibensvoraussetzungen des \u00a7 2 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG 1991) nicht erf\u00fcllt, da die strittigen Messger\u00e4te nicht drei Jahre lang im Betriebsverm\u00f6gen einer Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin im F\u00f6rdergebiet verblieben seien.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts und f\u00fchrt u.a. aus: Das FG halte die Unterschrift auf dem Formular aus Gr\u00fcnden der strafrechtlichen Verantwortlichkeit f\u00fcr unerl\u00e4sslich. Im Streitfall habe ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durch die Unterschrift auf dem Begleitschreiben unter Bezugnahme auf das Antragsformular sowie durch die Beif\u00fcgung s\u00e4mtlicher Antragsunterlagen kenntlich gemacht, dass er willentlich einen endg\u00fcltigen Antrag einreiche, nicht etwa nur einen Entwurf, und somit f\u00fcr s\u00e4mtliche im Antragsformular enthaltenen, subventionsrechtlich erheblichen Angaben verantwortlich zeichne. Letzteres reiche aus, um seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begr\u00fcnden, ohne dass es einer Unterschrift auf dem Antragsformular bed\u00fcrfe. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des BFH hingewiesen, nach der die Unterschrift auf einem Begleitschreiben unter Einbeziehung s\u00e4mtlicher Antragsunterlagen den Formvorschriften gen\u00fcge. Entscheidend sei, dass die Identit\u00e4t des Berechtigten bzw. Unterzeichnenden sowie der Wille, einen wirksamen Antrag zu stellen, aufgrund der eingereichten Unterlagen zweifelsfrei feststellbar sei.<\/p>\n<p>Entgegen der Annahme des FG seien im Streitfall die Verbleibensvoraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1991 erf\u00fcllt. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28. August 1991 (BStBl I 1991, 768, Tz. 48 bis 50) k\u00f6nne auch bei Wirtschaftsg\u00fctern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet seien, im r\u00e4umlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsst\u00e4tte eingesetzt zu werden (wie z.B. Messger\u00e4te), von einem Verbleiben im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden, wenn ihr Einsatz im F\u00f6rdergebiet sichergestellt sei. Dies gelte auch dann, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter von einem Nutzungsberechtigten eingesetzt w\u00fcrden. Fehl gehe auch das weitere Argument des FG, die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage sei ausgeschlossen, soweit die Messger\u00e4te in Privatwohnungen oder in R\u00e4umen von den in \u00a7 1 InvZulG 1991 genannten &#8222;Steuerbefreiten&#8220; eingesetzt w\u00fcrden. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei den Mietern um Gewerbebetreibende oder nach \u00a7 1 InvZulG 1991 von der F\u00f6rderung ausgeschlossene Personen handele, w\u00fcrden die Messger\u00e4te nicht von diesen, sondern von den Leasingnehmern genutzt. Mit den Ger\u00e4ten messe der Leasingnehmer jeweils den Wasser- und Energieverbrauch. Mietrechtlich seien die Mieter der R\u00e4ume verpflichtet, die Installation, Wartung, Reparatur und Auswechslung der Ger\u00e4te zu dulden. Abzustellen sei daher auf die Nutzung durch den Leasingnehmer und den Einsatz in R\u00e4umen im F\u00f6rdergebiet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und Ab\u00e4nderung des Bescheides vom 9. August 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1996 die Investitionszulage f\u00fcr 1992 auf &#8230; DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Sitzungsvertreter des FA keine Zweifel an der Urheberschaft f\u00fcr den Investitionszulagenantrag ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Entgegen der Auffassung des FG hat die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Gew\u00e4hrung von Investitionszulage f\u00fcr das Streitjahr fristgerecht gestellt. Andererseits reichen die Feststellungen des FG f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Entscheidung, ob die Voraussetzungen im Einzelnen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Zulage gegeben sind, nicht aus.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Rechtsauffassung des FG hat die Kl\u00e4gerin innerhalb der am 30. September 1993 abgelaufenen Antragsfrist einen formgerechten Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage f\u00fcr das Streitjahr gestellt.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1991 ist der Antrag auf Investitionszulage nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin als juristischer Person in der Rechtsform einer GmbH, die als solche steuerrechtsf\u00e4hig und anspruchsberechtigt nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991, nicht aber verfahrensrechtlich handlungsf\u00e4hig ist, handeln nach \u00a7 79 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. \u00a7 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) in erster Linie ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als gesetzliche Vertreter. Die eigenh\u00e4ndige Unterschrift ist innerhalb der Antragsfrist zu leisten. Anderenfalls ist der Investitionszulagenantrag als Verfahrenshandlung unwirksam (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 III R 87\/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, und vom 15. Oktober 1998 III R 58\/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237).<\/p>\n<p>Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist das Erfordernis der Eigenh\u00e4ndigkeit der Unterschrift nur dann erf\u00fcllt, wenn den Finanzbeh\u00f6rden gegen\u00fcber auch der Nachweis erbracht ist, dass der Anspruchsberechtigte den Investitionszulagenantrag tats\u00e4chlich h\u00f6chstpers\u00f6nlich unterzeichnet hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; vom 17. Dezember 1998 III R 101\/96, BFH\/NV 1999, 967). Dieser Nachweis kann bei einem Investitionszulagenantrag f\u00fcr das Kalenderjahr 1992 in aller Regel nur durch die Einreichung des Antragsformulars, auf den der Anspruchsberechtigte h\u00f6chstpers\u00f6nlich die eigenh\u00e4ndige Unterschrift gesetzt hat, gef\u00fchrt werden. Dies ergibt sich vor allem aus der besonderen Bedeutung, die der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift bei Investitionszulagenantr\u00e4gen zukommt. Im Falle der Investitionszulage dient die in \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1991 ausdr\u00fccklich geforderte eigenh\u00e4ndige Unterschrift im Zusammenhang mit der auf dem Antragsvordruck abzugebenden Wahrheitsversicherung dazu, dem Steuerpflichtigen bzw. Anspruchsberechtigten die Bedeutung der in dem Antrag enthaltenen Wissenserkl\u00e4rung bewusst zu machen und ihn die Verantwortung f\u00fcr die Richtigkeit der der Erkl\u00e4rung zugrunde liegenden Tatsachen und Belege \u00fcbernehmen zu lassen (Tipke \/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 150 AO 1977 Rz. 19). Gleiches gilt auch im Hinblick auf die im Antragsvordruck geforderten Absichtserkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p>Die Verantwortlichkeit des Anspruchsberechtigten umfasst weiterhin auch die volle strafrechtliche Verantwortung f\u00fcr unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen i.S. des \u00a7 264 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen. Damit sollen m\u00f6gliche sp\u00e4tere Ausfl\u00fcchte des Erkl\u00e4renden von vornherein entkr\u00e4ftet werden; ferner soll verhindert werden, dass die Verantwortung zwischen dem Erkl\u00e4renden und einem Dritten hin und her geschoben wird und beide sich dann durch eine &#8222;organisierte Unverantwortlichkeit&#8220;, wie sie von Wirtschafts- und Steuerdelikten bekannt ist, einer Bestrafung entziehen (vgl. St\u00f6cker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 150 AO 1977 Rz. 42, m.w.N.). Aus diesen Gr\u00fcnden m\u00fcssen unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben im Investitionszulagenantrag in strafrechtlicher Hinsicht unschwer und zweifelsfrei der Person zugerechnet werden k\u00f6nnen, die sich die als wahr versicherten Angaben durch die k\u00f6rperliche Vorlage des die eigenh\u00e4ndige Unterschrift tragenden Antragsvordrucks zu Eigen gemacht hat. Im Streitfall ist das dem FA eingereichte Antragsformular nicht unterschrieben.<\/p>\n<p>b) Das vollst\u00e4ndige Fehlen einer Unterschrift schlie\u00dft jedoch die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne jede eigenh\u00e4ndige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten ausnahmsweise eine der Unterschrift vergleichbare Gew\u00e4hr f\u00fcr die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben, so dass der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gef\u00e4hrdet wird. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Juni 1989 III R 173\/85 (BFHE 157, 287, BStBl II 1989, 807) dazu entschieden, dass dies dann der Fall sein k\u00f6nne, wenn sich die Identit\u00e4t des Antragstellers und Anspruchsberechtigten aus der Unterzeichnung eines dem Antragsformular beigef\u00fcgten Schreibens ergebe. Diese Entscheidung ist zwar &#8211; worauf das FA zutreffend hingewiesen hat &#8211; zu \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG 1982 ergangen, der &#8211; anders als \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1991 &#8211; keinen ausdr\u00fccklichen Hinweis auf das Erfordernis der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift enth\u00e4lt. Aber auch nach dieser Regelung diente das aus der Schriftlichkeit zu folgernde Erfordernis der &#8211; allerdings nicht notwendigerweise eigenh\u00e4ndigen &#8211; Unterschrift dazu, den Urheber der Erkl\u00e4rung zu erkennen und seinen Willen, die Erkl\u00e4rung in den Rechtsverkehr zu bringen, deutlich zu machen und dem Unterzeichnenden Verantwortung f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Angaben in dem Antrag zu \u00fcbertragen. Auch durch eine Vertretung bei der Unterschrift wird der Anspruchsberechtigte von seiner Verantwortung f\u00fcr diese tats\u00e4chlichen Angaben nicht entlastet; denn ihm wird die Zulage ausgezahlt und er hat sich unter Umst\u00e4nden neben dem Bevollm\u00e4chtigten auch strafrechtlich zu verantworten (BFH-Urteil vom 16. Juni 1989 III R 119\/85, BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022).<\/p>\n<p>Anders als bei der \u00dcbermittlung eines eigenh\u00e4ndig unterzeichneten Antrags auf Gew\u00e4hrung von Investitionszulage durch Telekopie (Faxausdruck) lassen sich in F\u00e4llen wie dem vorliegenden Urheberschaft und \u00c4u\u00dferungswille eindeutig aus der k\u00f6rperlichen Vorlage des die Unterschrift tragenden Begleitschreibens entnehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313).<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des BFH sowie anderer oberster Bundesgerichte zu den Anforderungen an die Schriftform bestimmender Schrifts\u00e4tze. Die Regelung des \u00a7 64 Abs. 1 FGO schreibt &#8211; wie andere Verfahrensordnungen &#8211; im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs, vor allem im Hinblick auf die mit der Klageerhebung verbundenen Folgen, zwingend die Schriftform vor, wozu grunds\u00e4tzlich die eigenh\u00e4ndige Unterschrift geh\u00f6rt. Diese Schriftform ist nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung aber auch dann gewahrt, wenn sich aus dem bei Gericht eingegangenen, nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz in Verbindung mit weiteren beigef\u00fcgten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ohne dass dar\u00fcber Beweis erhoben werden m\u00fcsste. So wurde es als ausreichend angesehen, wenn der nicht unterschriebene, eine eingehende Klagebegr\u00fcndung enthaltende Klageschriftsatz dem Gericht in einem Briefumschlag \u00fcbermittelt wurde, der vom Kl\u00e4ger selbst handschriftlich adressiert und mit seiner vollen Absenderangabe versehen war (BFH-Urteile vom 3. Oktober 1986 III R 207\/81, BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131, und vom 1. Dezember 1989 VI R 57\/86, BFH\/NV 1990, 586; Gr\u00e4ber \/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, \u00a7 64 Rz. 30, m.w.N.).<\/p>\n<p>Ein derartiger Ausnahmefall liegt nach Auffassung des Senats hier vor. Aus dem beim FA am 22. September 1993 eingegangenen, nicht unterzeichneten Antragsformular in Verbindung mit dem in dem Begleitschreiben der Kl\u00e4gerin vom 20. September 1993 vollzogenen eigenh\u00e4ndigen Namenszug ihres einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ergibt sich hinreichend sicher &#8211; ohne Notwendigkeit einer Kl\u00e4rung durch R\u00fcckfrage oder durch Beweiserhebung -, dass der Antrag von der Kl\u00e4gerin herr\u00fchrt und von ihr als ein f\u00fcr das FA bestimmter Antrag gedacht war. Die gesamten Umst\u00e4nde geben insoweit keinen Raum f\u00fcr ernstliche Zweifel. Der Antrag sowie das Begleitschreiben tragen den Namen und die &#8211; zutreffende &#8211; Anschrift der Kl\u00e4gerin. Die dem Antrag beigef\u00fcgten Unterlagen und Kopien der Rechnungen f\u00fcr den Erwerb der angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter lassen erkennen, dass die Einreichung des Antrags durch einen unbefugten Dritten g\u00e4nzlich unwahrscheinlich ist. Die Schriftst\u00fccke zeigen ferner ihrer Form und ihrem Inhalt nach, dass die Kl\u00e4gerin innerhalb der Antragsfrist den Antrag auf Gew\u00e4hrung der Investitionszulage wirksam stellen wollte, dass es sich nicht um einen unbeabsichtigt in den Verkehr gelangten Entwurf handelt und dass die Unterzeichnung offensichtlich nur versehentlich unterblieben ist. Die zust\u00e4ndigen Bearbeiter des FA hatten auch keinen Zweifel daran, dass der Antrag von der Kl\u00e4gerin herr\u00fchrte und zur wirksamen Antragstellung bestimmt war; das zeigt das Schreiben vom 8. April 1994 an die Kl\u00e4gerin, mit dem sie den Antrag wegen der fehlenden Unterschrift ablehnten.<\/p>\n<p>2. Der Senat kann anhand der Feststellungen des FG jedoch nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob im Streitfall alle Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage gegeben sind. Das angefochtene Urteil enth\u00e4lt vor allem keine ausreichenden Feststellungen um pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob m\u00f6glicherweise den nutzungsberechtigten Leasingnehmern das wirtschaftliche Eigentum an den strittigen Ger\u00e4ten zuzurechnen ist. Fallen b\u00fcrgerlich-rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, so ist zulagenberechtigt derjenige, der wirtschaftliches Eigentum an diesen Wirtschaftsg\u00fctern erwirbt. Das FG wird diese Frage im 2. Rechtsgang zu pr\u00fcfen haben. Sollte wirtschaftliches Eigentum der Leasingnehmer zu verneinen sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Februar 2001 III R 130\/95, BFH\/NV 2001, 1041), so wird das FG zu ermitteln haben, welche Leistungen die Kl\u00e4gerin und welche Leistungen die Leasingnehmer gegen\u00fcber wem zu erbringen hatten (siehe dazu auch das Urteil des BFH vom 25. Mai 2000 III R 20\/97, BFHE 192, 191, BStBl II 2001, 365). \u00a7 2 InvZulG 1991 verlangt grunds\u00e4tzlich ein r\u00e4umliches Verbleiben (r\u00e4umliche Bindung) des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts in irgendeinem Betrieb (einer Betriebsst\u00e4tte) im F\u00f6rdergebiet, nicht unbedingt in dem Betrieb (der Betriebsst\u00e4tte) des Anspruchsberechtigten, so dass auch l\u00e4ngerfristige Nutzungs\u00fcberlassungen zulagenunsch\u00e4dlich sind, solange das Wirtschaftsgut einem Betrieb (einer Betriebsst\u00e4tte) eines Dritten im F\u00f6rdergebiet zuzuordnen ist, der seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erf\u00fcllt (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2000 III R 76\/97, BFH\/NV 2001, 338). Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften k\u00f6nnten als steuerbefreite K\u00f6rperschaften von der F\u00f6rderung ausgeschlossen sein, so dass es m\u00f6glicherweise allein darauf ankommt, ob bei der Kl\u00e4gerin als Anspruchsberechtigter i.S. von \u00a7 1 InvZulG 1991 die Verbleibensvoraussetzungen erf\u00fcllt waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 24\/99) BStBl. 2002 II S. 159 Ein Antrag auf Investitionszulage kann ausnahmsweise auch ohne eigenh\u00e4ndige Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus den dem Antrag beigef\u00fcgten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gew\u00e4hr f\u00fcr die Urheberschaft und den \u00c4u\u00dferungswillen des Anspruchsberechtigten ergibt. &nbsp; InvZulG 1991 \u00a7 6 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-24_99-bstbl-2002-ii-s-159\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 13.12.2001 (III R 24\/99) BStBl. 2002 II S. 159<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43272","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43272","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43272"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43272\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43272"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43272"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43272"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}