{"id":43273,"date":"1998-07-15T12:16:49","date_gmt":"1998-07-15T10:16:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43273"},"modified":"2013-05-28T12:33:16","modified_gmt":"2013-05-28T10:33:16","slug":"bfh-urteil-vom-15-7-1998-i-r-156_94-bstbl-2002-ii-s-162","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-7-1998-i-r-156_94-bstbl-2002-ii-s-162\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.7.1998 (I R 156\/94)     BStBl. 2002 II S. 162"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.7.1998 (I R 156\/94) BStBl. 2002 II S. 162<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine K\u00f6rperschaft verfolgt nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 AO 1977, weil sie einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt und die unternehmerischen Aktivit\u00e4ten die gemeinn\u00fctzigen \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>2. Dem Gebot, dass Mittel der K\u00f6rperschaft nur zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken verwendet werden d\u00fcrfen (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), unterliegen grunds\u00e4tzlich auch die Gewinne aus einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb.<\/p>\n<p>3. Das Gebot der steuerbeg\u00fcnstigten Mittelverwendung erfasst aber nur solche Mittel des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs, die bei vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Erfolgs des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ben\u00f6tigt werden. Die K\u00f6rperschaft hat nachzuweisen, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war.<\/p>\n<p>4. Dem Gebot zeitnaher steuerbeg\u00fcnstigter Mittelverwendung stehen notwendige Planungsphasen nicht entgegen.<\/p>\n<p>5. Es ist steuerlich unsch\u00e4dlich, wenn eine K\u00f6rperschaft in einzelnen Veranlagungszeitr\u00e4umen ausschlie\u00dflich anderen, ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften Mittel zuwendet (\u00a7 58 Nr. 2 AO 1977), sie aber in anderen Veranlagungszeitr\u00e4umen auch selbst (\u00a7 57 AO 1977) ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 55, 56, 57; KStG \u00a7 23 Abs. 2, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Stiftung privaten Rechts. Der 1955 verstorbene Stifter hatte testamentarisch verf\u00fcgt, dass sein gesamtes Verm\u00f6gen, das seinerzeit aus dem Einzelunternehmen F, den Gesellschaftsanteilen an der R-GmbH und Grundbesitz sowie Wertpapieren bestand, &#8222;in die Form einer Stiftung gebracht wird zugunsten von unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen Kranken und Blinden sowie Tierschutzbestrebungen&#8220;. Nach der f\u00fcr die Streitjahre 1982 bis 1984 ma\u00dfgeblichen Satzungsfassung verwaltete der Stiftungsvorstand das Verm\u00f6gen und f\u00fchrte die Gesch\u00e4fte des \u00fcbertragenen Einzelunternehmens. Au\u00dferdem hie\u00df es in \u00a7 2 Abs. 3 der Satzung: &#8222;Die Organe der Stiftung beschlie\u00dfen j\u00e4hrlich \u00fcber die H\u00f6he der Aussch\u00fcttung zur Erf\u00fcllung der Zwecke der Stiftung unter Ber\u00fccksichtigung der notwendigen Kapitalst\u00e4rke, der Kreditw\u00fcrdigkeit und Wettbewerbsf\u00e4higkeit des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs der Stiftung und der F-GmbH, damit die Stiftungszwecke nachhaltig erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.&#8220;<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die Kl\u00e4gerin zum 31. Dezember 1982 \u00fcber das Einzelunternehmen bzw. die F-GmbH unmittelbar bzw. mittelbar an 13 weiteren Kapitalgesellschaften im In- und Ausland beteiligt. Zwischen der Firma F und der F-GmbH einerseits und der A andererseits wurde am 18. Mai 1981 ein Vertrag zur Gr\u00fcndung einer atypisch stillen Beteiligung auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Dem Vertrag traten die Gesellschaften der F-Gruppe bei. Aus dem Vertrag ergaben sich Einlageverpflichtungen der A als stiller Gesellschafterin in den Streitjahren von zun\u00e4chst 10 Mio. DM, die sich in den Streitjahren auf 15 Mio. DM erh\u00f6hten. Die F-Gruppe verpflichtete sich zum Ausweis von Eigenkapital in H\u00f6he von 20 Mio. DM. Diese Verpflichtung wurde zum 1. Juli 1982 auf 35 Mio. DM erh\u00f6ht. 1986 wurde die Einlage der A zur\u00fcckbezahlt.<\/p>\n<p>Die Firma F erwirtschaftete in den Jahren 1982 bis 1984 Jahres\u00fcbersch\u00fcsse in H\u00f6he von 8.088.581 DM (1982), 7.655.241 DM (1983) und 4.878.336 DM (1984). Das Stiftungsverm\u00f6gen, das im Zeitpunkt der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin 2.272.820 DM betragen hatte, entwickelte sich in den Streitjahren wie folgt:<\/p>\n<table width=\"488\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"55%\">Stand 1. Januar 1982<\/td>\n<td width=\"45%\">\n<p align=\"RIGHT\">9.260.717 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\">Stand 31. Dezember 1982<\/td>\n<td width=\"45%\">\n<p align=\"RIGHT\">16.770.698 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\">Stand 31. Dezember 1983<\/td>\n<td width=\"45%\">\n<p align=\"RIGHT\">23.900.872 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\">Stand 31. Dezember 1984<\/td>\n<td width=\"45%\">\n<p align=\"RIGHT\">28.757.146 DM.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kam ihrem Stiftungszweck in den Streitjahren durch Spenden in H\u00f6he von 546.000 DM (1982), 506.000 DM (1983) und 15.000 DM (1984) nach. Au\u00dferdem beschloss sie am 2. M\u00e4rz 1984, in den Jahren 1984 bis 1986 je 2 Mio. DM f\u00fcr die Baufinanzierung eines Therapiezentrums zur ambulanten medizinischen Versorgung von Behinderten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Am 15. Dezember 1984 sagte die Kl\u00e4gerin ferner zu, weitere Leistungen hierf\u00fcr in H\u00f6he von 150.000 DM zu erbringen. Die Kl\u00e4gerin beteiligte sich 1985 mit 49 % an der N gemeinn\u00fctzige Gesellschaft mbH, deren Zweck der Bau und der Betrieb des Therapiezentrums war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von dem jeweils zust\u00e4ndigen Finanzamt mit Ausnahme der Jahre 1965 bis 1971 als gemeinn\u00fctzig behandelt. Auch die urspr\u00fcnglichen, unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr 1982 bis 1984 gingen von einem wegen Gemeinn\u00fctzigkeit erm\u00e4\u00dfigten K\u00f6rperschaftsteuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b 2. Halbsatz des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) aus. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung wandte der Beklagte und Revisionsbeklagte zu 1. (FA 1) den regul\u00e4ren Steuersatz nach \u00a7 23 Abs. 1 KStG an. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erlie\u00df das nunmehr f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig gewordene Finanzamt D (Beklagter und Revisionsbeklagter zu 2. &#8211; FA 2 -) wegen eines Verlustr\u00fccktrags einen \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 1984. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Senat hat am 22. Januar 1997 einen Gerichtsbescheid erlassen, der im Rubrum als Beklagten f\u00fcr die Streitjahre 1982 und 1983 das FA 1 und f\u00fcr das Streitjahr 1984 das FA 2 ausweist. Das FA 1 hat Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung gestellt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 55 Abs. 1, \u00a7 58 Nr. 6, \u00a7 63 Abs. 4, \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) und beantragt, das Urteil des FG und die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1982 bis 1984 aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. \u00a7\u00a7 51 bis 68 AO 1977 unter Anwendung eines Steuersatzes von 50 % festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA 1 beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin ist das Urteil des FG betreffend K\u00f6rperschaftsteuer 1982 und 1983 aufzuheben. Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der tarifliche K\u00f6rperschaftsteuersatz nach \u00a7 23 Abs. 1 KStG erm\u00e4\u00dfigt sich bei K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 Satz 1 KStG. Dies gilt allerdings kraft ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Regelung nicht f\u00fcr Stiftungen i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 KStG, soweit es sich nicht um Eink\u00fcnfte in einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb einer von der K\u00f6rperschaftsteuer befreiten Stiftung (vgl. \u00a7 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b 2. Halbsatz KStG) handelt. Eine Stiftung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung bzw. dem Stiftungsgesch\u00e4ft und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dient (\u00a7\u00a7 51 bis 68 AO 1977). Nach \u00a7 52 AO 1977 verfolgt eine K\u00f6rperschaft gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu f\u00f6rdern. Nach \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geschieht eine F\u00f6rderung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke &#8211; z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Zwecke &#8211; verfolgt werden und die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 55 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AO 1977 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 AO 1977.<\/p>\n<p>Eine K\u00f6rperschaft verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke in diesem Sinne, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, ihr Verm\u00f6gen und ihre Eink\u00fcnfte zu vermehren. Allerdings ist nicht jede auf Verbesserung der Eink\u00fcnfte oder des Verm\u00f6gens gerichtete T\u00e4tigkeit als Versto\u00df gegen das Gebot der Selbstlosigkeit anzusehen. Die K\u00f6rperschaft kann auf Gewinnerzielung gerichtete wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe unterhalten, ohne dadurch das Gebot der Selbstlosigkeit i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 AO 1977 zu verletzen (vgl. \u00a7 64 AO 1977). Sie darf die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs verfolgten eigenwirtschaftlichen Zwecke nur nicht &#8222;in erster Linie&#8220; verfolgen. Selbstloses Handeln ist zu verneinen, wenn die ihm eigene Opferwilligkeit zugunsten anderer wegf\u00e4llt oder in den Hintergrund gedr\u00e4ngt wird und an deren Stelle in erster Linie Eigennutz tritt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. April 1989 I R 209\/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670).<\/p>\n<p>Unterh\u00e4lt eine K\u00f6rperschaft einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, so ist sie aber nicht allein deswegen &#8222;eigenn\u00fctzig&#8220; in diesem Sinne t\u00e4tig, weil sie zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs &#8211; und damit zur langfristigen Erf\u00fcllung der von ihr nach der Satzung oder dem Stiftungsgesch\u00e4ft auferlegten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke &#8211; ein erhebliches und mit dem Gesch\u00e4ftsumfang wachsendes Eigenkapital ben\u00f6tigt und das betriebswirtschaftlich notwendige Eigenkapital f\u00fcr den Betrieb nur durch eine Thesaurierung der Gewinne aufbringen kann. Eine &#8211; vor\u00fcbergehende &#8211; notwendige Gewinnthesaurierung zugunsten des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs schlie\u00dft nicht aus, dass die T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft darauf gerichtet ist (\u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), die Allgemeinheit selbstlos zu f\u00f6rdern. Anderenfalls w\u00fcrde man die K\u00f6rperschaft vor die Alternative stellen, entweder ihre Wettbewerbsf\u00e4higkeit und damit die langfristige Existenz ihres wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs durch weitgehende Entnahme der Gewinne zu gef\u00e4hrden oder wegen der betriebswirtschaftlich notwendigen Bildung von freien R\u00fccklagen auf die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften zu verzichten. Gerade in F\u00e4llen der vorliegenden Art, in der die satzungsm\u00e4\u00dfigen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke allein dadurch verwirklicht werden k\u00f6nnen, dass der von der K\u00f6rperschaft betriebene wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb fortbesteht und Gewinne erzielt, liegt es nicht im Sinn und Zweck des \u00a7 55 Abs. 1 AO 1977, die T\u00e4tigkeit des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs zu beschr\u00e4nken oder eine zur Existenzsicherung notwendige strukturelle Marktanpassung oder Betriebserweiterung zu verhindern. Die Kl\u00e4gerin hat glaubhaft und unwidersprochen dargetan, dass das von ihr betriebene Unternehmen auf dem Weltmarkt nur eine \u00dcberlebenschance hatte, wenn sie \u00fcber eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfenordnung und das damit ben\u00f6tigte Eigenkapital verf\u00fcgte. Es liefe auch dem Ziel der (steuerlichen) F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger Zwecke zuwider, K\u00f6rperschaften allein wegen der Gr\u00f6\u00dfe der von ihnen unterhaltenen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe die M\u00f6glichkeit gemeinn\u00fctziger T\u00e4tigkeiten vorzuenthalten. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt&#8220; kann daher nicht in diesem Sinne verstanden werden.<\/p>\n<p>2. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Bejahung der Selbstlosigkeit ist nach \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, dass die Mittel der K\u00f6rperschaft &#8222;nur&#8220; f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet werden. Eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung ist dem Senat insoweit aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG verwehrt.<\/p>\n<p>a) Mittel i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht nur Eink\u00fcnfte aus Verm\u00f6gensverwaltung, sondern grunds\u00e4tzlich auch die Gewinne eines von der K\u00f6rperschaft unterhaltenen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs. Bereits aus dem unter A. 1. Gesagten folgt aber, dass das Gebot der Mittelverwendung i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur solche Mittel des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs erfasst, die bei vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Erfolgs des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ben\u00f6tigt werden. Anderenfalls w\u00e4re langfristig eine Erf\u00fcllung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke in einer dem Gesetz widersprechenden Weise in Frage gestellt. Das durch Form- und Inhaltsstrenge gekennzeichnete Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht \u00fcberl\u00e4sst es aber nicht dem Belieben der K\u00f6rperschaft, den Umfang gemeinn\u00fctziger Mittelverwendung zu bestimmen. Da die Kl\u00e4gerin eine steuerliche Verg\u00fcnstigung anstrebt, hat sie letztlich die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nachzuweisen. Dazu geh\u00f6rt der Nachweis, dass der Umfang der tats\u00e4chlich vorgenommenen Gewinnthesaurierung zur Sicherung ihrer Existenz betriebswirtschaftlich geboten war. Das FG wird daher im 2. Rechtsgang dem diesbez\u00fcglichen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin in tats\u00e4chlicher Hinsicht nachzugehen haben.<\/p>\n<p>b) Die betrieblich notwendige Thesaurierung von Gewinnen ist auch nicht durch das Gebot zeitnaher gemeinn\u00fctziger Mittelverwendung in \u00a7 58 Nr. 6 AO 1977 (ab 1. Januar 1985 auch \u00a7 58 Nr. 7 AO 1977) in materieller oder formeller Hinsicht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1978 I R 21\/76, BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 496) eingeschr\u00e4nkt. Diese Vorschrift betrifft ausschlie\u00dflich die Bildung von R\u00fccklagen aus solchen Mitteln, die nach oben Gesagtem der Erf\u00fcllung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen steht das Gebot zeitnaher Mittelverwendung nicht notwendigen Planungsphasen entgegen. Jeder sachgerechte gemeinn\u00fctzige Mitteleinsatz verlangt eine planerische \u00dcberlegungszeit, die um so l\u00e4nger ist, je h\u00f6her die einzusetzenden Mittel sind. Andererseits kann es nicht g\u00e4nzlich der K\u00f6rperschaft \u00fcberlassen bleiben, die Verwirklichung gemeinn\u00fctziger Zwecke durch st\u00e4ndige Verl\u00e4ngerung der Planungsphase hinauszuschieben. Die Kl\u00e4gerin wird daher im 2. Rechtsgang ggf. auch nachzuweisen haben, dass sie alsbald nach der erheblichen Verbesserung ihrer Ertragslage im Jahr 1982 ernsthaft mit den Vorbereitungen f\u00fcr eine betr\u00e4chtliche Erh\u00f6hung der Aufwendungen f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecke begonnen hat.<\/p>\n<p>3. In tats\u00e4chlicher Hinsicht zu kl\u00e4ren bleibt ggf. auch, ob die Kl\u00e4gerin unmittelbar ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verfolgt hat. Dies setzt voraus, dass sie diese Zwecke auch selbst oder durch eine Hilfsperson verwirklicht hat (\u00a7 57 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>a) Es ist zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 58 Nr. 2 AO 1977 unsch\u00e4dlich, dass eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft zur Verwendung zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken zuwendet. Da dies nach dem Wortlaut des \u00a7 58 Nr. 2 AO 1977 aber nur &#8222;teilweise&#8220; geschehen darf, muss die Kl\u00e4gerin auch selbst ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwirklichen. Dabei kann jedoch nicht isoliert auf die einzelnen und hier streitigen Veranlagungszeitr\u00e4ume abgestellt werden. Gerade dann, wenn in Erf\u00fcllung des steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweckes ein gemeinn\u00fctziges &#8222;Gro\u00dfprojekt&#8220;, wie im Streitfall die Errichtung eines Therapiezentrums, geplant ist, das eine entsprechende Mittelansammlung voraussetzt, reicht es aus, wenn die K\u00f6rperschaft in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke unmittelbar, d.h. selbst oder durch eine Hilfsperson, verwirklicht. So gesehen schadet es daher nicht, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren ausschlie\u00dflich anderen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften Mittel zugewendet hat.<\/p>\n<p>b) Wie \u00a7 58 Nr. 2 AO 1977 zu entnehmen ist, kann der K\u00f6rperschaft grunds\u00e4tzlich nicht das Wirken einer anderen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft, wie hier der 1985 gegr\u00fcndeten N-GmbH zugerechnet werden. Anderes gilt aber, wenn diese andere K\u00f6rperschaft Hilfsperson i.S. des \u00a7 57 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang eine Reihe von Gesichtspunkten vorgetragen, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, dass die N-GmbH bei der Errichtung des Therapiezentrums Hilfsperson der Kl\u00e4gerin war. Das FG wird ggf. diesen Vortrag der Kl\u00e4gerin nunmehr im 2. Rechtsgang in tats\u00e4chlicher Hinsicht zu verifizieren haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.7.1998 (I R 156\/94) BStBl. 2002 II S. 162 1. Eine K\u00f6rperschaft verfolgt nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 AO 1977, weil sie einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt und die unternehmerischen Aktivit\u00e4ten die gemeinn\u00fctzigen \u00fcbersteigen. 2. Dem Gebot, dass Mittel der K\u00f6rperschaft nur zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-7-1998-i-r-156_94-bstbl-2002-ii-s-162\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15.7.1998 (I R 156\/94)     BStBl. 2002 II S. 162<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43273","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43273","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43273"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43273\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43273"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43273"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43273"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}