{"id":43274,"date":"2001-11-06T11:48:15","date_gmt":"2001-11-06T09:48:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43274"},"modified":"2013-05-31T15:33:28","modified_gmt":"2013-05-31T13:33:28","slug":"bfh-urteil-vom-6-11-2001-vi-r-54_00-bstbl-2002-ii-s-164","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-11-2001-vi-r-54_00-bstbl-2002-ii-s-164\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 6.11.2001 (VI R 54\/00) BStBl. 2002 II S. 164"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.11.2001 (VI R 54\/00) BStBl. 2002 II S. 164<\/strong><\/p>\n<p>Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr dessen eigenen PKW s\u00e4mtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 16, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, \u00a7 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, \u00a7 19, \u00a7 38, \u00a7 40 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 42d Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2000, 480)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Z und B sind Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH. In den Anstellungsvertr\u00e4gen befindet sich folgende Regelung:<\/p>\n<p>7. Besondere Leistungen<\/p>\n<p>Fahrzeug: a) Dienstfahrzeug oder<\/p>\n<p>b) Zurverf\u00fcgungstellung des eigenen Fahrzeugs<\/p>\n<p>Zu a): Herr Z\/B erh\u00e4lt einen Dienstwagen der gehobenen Klasse, der auch privat genutzt werden kann. Der Herrn Z\/B hierdurch erwachsende steuerliche Vorteil ist von ihm als Sachbezug zu versteuern.<\/p>\n<p>Zu b): Herr Z\/B stellt sein eigenes Fahrzeug zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr diesen Fall \u00fcbernimmt die Kl\u00e4gerin die Fahrzeugabschreibung (Z: 4 Jahre\/B: 3 Jahre), Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Pflege, Reifen, Benzin und Schmierstoffe. Die Kostenerstattung erfolgt monatlich gegen Nachweis.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer u.a. fest, dass die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von der Regelung in Ziff. 7 b ihrer Anstellungsvertr\u00e4ge Gebrauch gemacht hatten. Sie hatten der Kl\u00e4gerin gegen \u00dcbernahme aller anfallenden Kosten einschlie\u00dflich der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) jeweils ihr privates Kfz zur Verf\u00fcgung gestellt, und zwar Z f\u00fcr den Zeitraum von Januar 1996 bis Oktober 1997 und B f\u00fcr den Zeitraum Januar 1996 bis September 1997. Die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatten die Kfz auch privat genutzt, jedoch keine ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenb\u00fccher gef\u00fchrt. Der Pr\u00fcfer nahm an, die Kl\u00e4gerin habe ihren Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern die fraglichen Kfz unentgeltlich zur privaten Nutzung \u00fcberlassen. Er ermittelte insoweit einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 v.H.-Methode (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Ferner erfasste der Pr\u00fcfer einen geldwerten Vorteil aus der Nutzung der Kfz f\u00fcr die Fahrten der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Im \u00dcbrigen ergab sich bei der Au\u00dfenpr\u00fcfung, dass die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Hinblick auf die Privatnutzung der Kfz bereits Lohn versteuert hatten, n\u00e4mlich B 7.200 DM in 1996 und 5.400 DM in 1997 sowie Z 1.355 DM in 1996 und 1.161 DM in 1997.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df am 6. November 1998 einen Lohnsteuerhaftungs- und Pauschalierungsbescheid. Darin erfasste er die private Kfz-Nutzung als Sachbezug nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und ber\u00fccksichtigte dabei die im Zusammenhang mit der Privatnutzung der Kfz bereits der Lohnsteuer unterworfenen Betr\u00e4ge. Soweit die fraglichen Kfz den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung gestanden haben, hat dies das FA nach entsprechendem Antrag auf Lohnsteuer-Pauschalierung in dem Pauschalierungsbescheid erfasst.<\/p>\n<p>Die gegen den Lohnsteuerhaftungs- und Pauschalierungsbescheid gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 480 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit der Revision sinngem\u00e4\u00df die Verletzung des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie macht geltend, die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten zwar jeweils ihre privaten Kfz gegen vollst\u00e4ndige Kosten\u00fcbernahme zur Verf\u00fcgung gestellt, jedoch die volle Verf\u00fcgungsmacht dar\u00fcber behalten. Die Kfz seien deshalb nicht als betriebliche Kfz i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen. Die Kl\u00e4gerin habe ihren Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern Kosten erstattet, so dass Abschn. 38 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1999 Anwendung finde. Soweit es sich bei den Geldleistungen der Kl\u00e4gerin um Reisekostenerstattungen gehandelt habe, seien diese nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG steuerfrei. Die dar\u00fcber hinausgehenden Erstattungen seien gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 EStG als Barlohnzahlungen zu erfassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die festgesetzten Haftungs- und Nachforderungsbetr\u00e4ge herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FA aus, die sog. 1 v.H.-Methode (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) gelte im Wege der Analogie auch dann, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung \u00fcberlassene Kfz geleast oder gemietet habe. Das Nutzungsrecht, das der Arbeitgeber aufgrund eines Leasingvertrags erworben habe, sei dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Wegen des Vereinfachungszwecks des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasse dieser auch geleaste Fahrzeuge ohne R\u00fccksicht auf wirtschaftliches Eigentum (Hinweis auf Schmidt\/ Glanegger, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., \u00a7 6 Rz. 420; Cattelaens in Littmann\/Bitz\/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 6 EStG Rz. 366\/2). Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG l\u00e4gen darin, eine Pauschalregelung f\u00fcr den Wertansatz der privaten Nutzung eines Kfz zu treffen, dessen Kosten das Betriebsverm\u00f6gen gemindert h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin habe die gesamten Kosten einschlie\u00dflich der AfA f\u00fcr die ihr zur Verf\u00fcgung gestellten privaten Kfz ihrer Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcbernommen. Sie habe dadurch einen Zustand geschaffen, als ob sie die Kfz gemietet oder geleast habe. \u00a7 3 Nr. 16 EStG finde keine Anwendung. Die Kl\u00e4gerin habe keine Reisekosten erstattet. Statt dessen habe sie die ihr von den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern gegen vollst\u00e4ndige Kosten\u00fcbernahme \u00fcberlassenen Kfz ihrerseits den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zur Durchf\u00fchrung von dienstlich, wie auch von privat veranlassten Fahrten zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Kl\u00e4gerin habe den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern jeweils ein Kfz \u00fcberlassen. Die Kl\u00e4gerin hat stattdessen ihren Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern mit der \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher Kfz-Kosten einschlie\u00dflich der AfA, Geld zugewendet.<\/p>\n<p>1. Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld zu, ist dieses mit dem Nennwert anzusetzen, eine (abweichende) Bewertung ist weder geboten noch statthaft (vgl. Glenk in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 8 EStG Rz. 11). Besteht der Arbeitslohn in Sachbez\u00fcgen, ist deren Geldeswert nach \u00a7 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Dabei gilt f\u00fcr die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend.<\/p>\n<p>2. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr dessen eigenes Kfz s\u00e4mtliche Kosten, wendet er nicht einen Nutzungsvorteil (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG), sondern Barlohn zu, der in H\u00f6he des Nennwerts dem Lohnsteuerabzug (\u00a7 38 EStG) unterliegt. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, ein Kfz zu privaten Zwecken nutzen zu k\u00f6nnen, wenn er \u00fcber die Nutzung des betreffenden Kfz verf\u00fcgen kann. Die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr ein privates Kfz des Arbeitnehmers f\u00fchrt jedoch nicht zu einer \u00dcbertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags der Fall sein kann.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin nach Wahl der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entweder verpflichtet, ein Dienst-Kfz mit der M\u00f6glichkeit der privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung zu stellen oder s\u00e4mtliche Kosten einschlie\u00dflich der AfA f\u00fcr die privaten Kfz zu \u00fcbernehmen. Die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben sich f\u00fcr die Kostenerstattung gem\u00e4\u00df Ziff. 7 b der Anstellungsvertr\u00e4ge und damit f\u00fcr die Zuwendung von Barlohn entschieden. In Ziff. 7 b der Anstellungsvertr\u00e4ge hei\u00dft es zwar, dass die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihr eigenes Fahrzeug &#8211; gegen Kostenerstattung &#8211; der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung stellen. Darin liegt jedoch keine \u00dcbertragung der Nutzungsbefugnis an den privaten Kfz der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211; seiner Rechtsauffassung entsprechend &#8211; bisher keine Feststellungen zur H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Ziff. 7 b der Anstellungsvertr\u00e4ge geleisteten Zahlungen getroffen. Es wird die Haftung der Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung m\u00f6glicher steuerfreier Reisekostenerstattungen sowie der Tatsache zu ermitteln haben, dass im Zusammenhang mit der Privatnutzung der Kfz bereits Lohn versteuert worden ist. Soweit die Kosten\u00fcbernahme gem\u00e4\u00df Ziff. 7 b der Anstellungsvertr\u00e4ge die Voraussetzungen des \u00a7 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erf\u00fcllen sollte, k\u00f6nnte zudem in dem dort beschriebenen Umfang eine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.11.2001 (VI R 54\/00) BStBl. 2002 II S. 164 Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr dessen eigenen PKW s\u00e4mtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu. &nbsp; EStG \u00a7 3 Nr. 16, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, \u00a7 8 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-11-2001-vi-r-54_00-bstbl-2002-ii-s-164\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 6.11.2001 (VI R 54\/00) BStBl. 2002 II S. 164<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43274","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43274","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43274"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43274\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43274"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43274"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43274"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}