{"id":43275,"date":"2001-10-17T11:48:32","date_gmt":"2001-10-17T09:48:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43275"},"modified":"2013-05-30T09:56:57","modified_gmt":"2013-05-30T07:56:57","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-2001-ii-r-60_99-bstbl-2002-ii-s-165","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-ii-r-60_99-bstbl-2002-ii-s-165\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 17.10.2001 (II R 60\/99) BStBl. 2002 II S. 165"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 60\/99) BStBl. 2002 II S. 165<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbernimmt der mit einem Grundst\u00fcck unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch Beschenkte auch die pers\u00f6nliche Haftung f\u00fcr die auf dem Grundst\u00fcck abgesicherten Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und Vorbehaltsnie\u00dfbraucher, diese Verbindlichkeiten f\u00fcr die Dauer des Nie\u00dfbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt keine gemischte, sondern eine reine Schenkung vor. Die Schuld\u00fcbernahme durch den Beschenkten steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den \u00a7\u00a7 8, 6 Abs. 1 BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 1; BewG \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 8; BGB \u00a7 158 Abs. 1 und 2, \u00a7 163.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1999, 1194)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Aufgrund eines Vertrages vom 21. Dezember 1994 wendete die Mutter der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) dieser mehrere Grundst\u00fccke mit Einheitswerten von zusammen 845.600 DM und Verkehrswerten von zusammen 3 Mio. DM zu. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm die Belastungen der Grundst\u00fccke einschlie\u00dflich der diesen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten in H\u00f6he von 1.027.998,38 DM &#8222;mit schuldbefreiender Wirkung&#8220; f\u00fcr die Mutter ab dem \u00dcbergabestichtag. Die Mutter behielt sich den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch an den Grundst\u00fccken vor und verpflichtete sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, w\u00e4hrend der Dauer des Nie\u00dfbrauchs s\u00e4mtliche grundst\u00fccksbezogenen Belastungen einschlie\u00dflich der Zinsen und Tilgungsleistungen auf die von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten zu tragen. Der Vertrag wurde wie vereinbart vollzogen. Zuvor hatte die Mutter der Kl\u00e4gerin bereits durch Vertrag vom 28. Juni 1994 schenkweise ein Wohngrundst\u00fcck mit einem Einheitswert von 82.800 DM \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 8. August 1995 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Schenkungsteuer auf die durch den Vertrag vom Dezember 1994 bewirkten Zuwendungen unter Einschluss der zun\u00e4chst wegen des Freibetrages steuerfrei belassenen Schenkung vom Juni 1994 sowie den Stundungsbetrag wegen des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs fest. Die von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten blieben dabei unber\u00fccksichtigt, weil die Tilgungsleistungen und Zinsen w\u00e4hrend der Dauer des Nie\u00dfbrauchs von der Mutter aufzubringen waren.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage, mit denen die Kl\u00e4gerin begehrt hatte, die \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten abziehen zu k\u00f6nnen, blieben im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1194 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Ansicht, die \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten wirke sich im Streitfall nicht erwerbsmindernd aus, weil sie die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Dauer des Nie\u00dfbrauchs wirtschaftlich nicht belaste. Aus demselben Grunde scheide auch eine gemischte Schenkung aus. W\u00e4re dennoch der Kl\u00e4gerin zu folgen, m\u00fcsste die Verpflichtung der Mutter, w\u00e4hrend der Dauer des Nie\u00dfbrauchs die Schulden zu bedienen, als weitere Zuwendung ber\u00fccksichtigt werden. Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als das FG gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in der 1994\/95 geltenden Fassung die festgesetzte Steuer um die Steuer minderte, die f\u00fcr den Erwerb aufgrund des Vertrages vom Juni 1994 zu erheben gewesen w\u00e4re. Dadurch erm\u00e4\u00dfigte sich die Steuer von 132.979 DM auf 132.229 DM. Der Stundungsbetrag blieb mit 61.258 DM unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin fehlerhafte Anwendung der \u00a7\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 ErbStG. Sie macht geltend, wegen der von ihr \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten liege eine gemischte Schenkung vor. Die Tatsache, dass sich die Mutter verpflichtet habe, w\u00e4hrend der Dauer des Nie\u00dfbrauchs den Schuldendienst zu leisten, sei in der Weise zu ber\u00fccksichtigen, dass bei der Ermittlung des Stundungsbetrages nach \u00a7 25 Abs. 1 ErbStG der Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchsrechts um den kapitalisierten Wert der \u00fcbernommenen Tilgungsleistungen und Zinsen gemindert werde. Nach der vom FG vertretenen Ansicht bleibe ungekl\u00e4rt, wie nach Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchsrechts zu verfahren sei. Es frage sich, ob dann die Grunds\u00e4tze zur gemischten Schenkung zur Anwendung k\u00e4men oder ob die dann noch bestehenden Verbindlichkeiten im Wege einer Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 5 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) oder einer \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bereicherungsmindernd zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides vom 8. August 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1996 die Steuer mit der Ma\u00dfgabe anderweitig festzusetzen, dass die Bereicherung unter Ber\u00fccksichtigung der von ihr \u00fcbernommenen Schulden ermittelt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der nach Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs noch bestehenden Schuldenlast ist nach Ansicht des FA durch Berichtigung der Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 8, \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 5 Abs. 2 BewG Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Zuwendung der Grundst\u00fccke durch die Mutter aufgrund des Vertrages vom Dezember 1994 stellt im Zeitpunkt ihrer Ausf\u00fchrung als dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG schenkungsteuerrechtlich keine gemischte, sondern eine reine Schenkung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, schenkungsteuerrechtlich eine Gegenleistung der Kl\u00e4gerin darin zu sehen, dass sie im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu den Gl\u00e4ubigern die mit den Grundst\u00fccken zusammenh\u00e4ngenden Verbindlichkeiten der Mutter \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>1. Ob einer freigebigen Zuwendung eine Gegenleistung mit der Folge gegen\u00fcbersteht, dass eine gemischte Schenkung gegeben ist, bestimmt sich zun\u00e4chst nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Soweit die Gegenleistung in der \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten des Zuwendenden bestehen soll, ist dabei nicht ma\u00dfgebend, ob der Bedachte die Verbindlichkeiten im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu den Gl\u00e4ubigern \u00fcbernommen hat, sondern darauf abzustellen, ob er im Innenverh\u00e4ltnis zum Zuwendenden diesen von seinen Verbindlichkeiten zu befreien hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Januar 2000 II B 88\/99, BFH\/NV 2000, 954). Dies ist trotz einer dahin gehenden ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung dann nicht der Fall, wenn sich in einer gleichzeitig getroffenen gegenl\u00e4ufigen Vereinbarung der Zuwendende dem Bedachten gegen\u00fcber verpflichtet, die auf die Verbindlichkeiten zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen bis zur vollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung aufzubringen. Dann heben sich n\u00e4mlich die das Innenverh\u00e4ltnis betreffenden Vereinbarungen auf Dauer mit der Folge auf, dass im Innenverh\u00e4ltnis nach wie vor der Zuwendende die Schuldenlast tr\u00e4gt und sich insoweit an dem Zustand vor der Zuwendung nichts ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall hat sich die Mutter als Zuwendende in der gegenl\u00e4ufigen Vereinbarung zwar nur f\u00fcr die Dauer ihres lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauchs verpflichtet, die Verbindlichkeiten weiter zu verzinsen und zu tilgen; doch auch diese Vereinbarung bewirkt, dass sie im Innenverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst zur Verzinsung und Tilgung der Verbindlichkeiten verpflichtet bleibt und die Schuld\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin insoweit im Innenverh\u00e4ltnis leer l\u00e4uft. Allerdings ist diese gegenl\u00e4ufige Vereinbarung aufl\u00f6send bedingt. Dem Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs (\u00a7 1061 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -) durch den Tod der Mutter kommt bez\u00fcglich dieser Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 163 i.V.m. \u00a7 158 Abs. 2 BGB die Bedeutung einer aufl\u00f6senden Bedingung zu. Korrespondierend damit wirkt dasselbe Ereignis f\u00fcr die zun\u00e4chst vereinbarte Schuld\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 163, 158 Abs. 1 BGB als aufschiebende Bedingung. Diese aufschiebende Bedingung steht ungeachtet ihrer Bedeutung f\u00fcr die zivilrechtliche Annahme einer gemischten Schenkung jedenfalls schenkungsteuerrechtlich einer gemischten Schenkung entgegen. Selbst wenn zivilrechtlich von einer hinsichtlich der Gegenleistung aufschiebend bedingten gemischten Schenkung gesprochen werden k\u00f6nnte, k\u00f6nnte dies schenkungsteuerrechtlich nicht nachvollzogen werden. Dies ergibt sich aus \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den \u00a7\u00a7 8, 6 Abs. 1 BewG, wonach aufschiebend bedingte Lasten nicht zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>a) Die vereinzelt vertretene gegenteilige Ansicht, wonach die zun\u00e4chst vereinbarte befreiende Schuld\u00fcbernahme in Verbindung mit der anschlie\u00dfend eingegangenen Verpflichtung des befreiten Schuldners, f\u00fcr die Dauer seines Nie\u00dfbrauchsrechts die Schulden weiter zu tilgen, zu einer aufschiebend bedingten Gegenleistung f\u00fchrt, deren Verkehrswert sich nach der Wahrscheinlichkeit einer k\u00fcnftigen Inanspruchnahme des Bedachten f\u00fcr diese Schulden richtet (vgl. Streck\/Schwedhelm in Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1994, 1143 &#8222;Fall 8&#8220; unter Berufung auf Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Lieferung Januar 1991, \u00a7 10 ErbStG Anm. 53; J\u00fclicher in Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 2000, 183, 184, sowie in DStR 2001, 1200; Korn in K\u00f6lner Steuerdialog 1999, 120, 79), ist mit der Verweisung des \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG auf \u00a7 6 Abs. 1 BewG nicht vereinbar.<\/p>\n<p>b) An dem Fehlen einer Gegenleistung \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass sich die Mutter zur weiteren Schuldentilgung im Zusammenhang mit der Nie\u00dfbrauchsbestellung verpflichtet hat. Die Verpflichtung, weiter f\u00fcr die Tilgungsleistungen aufzukommen, ist nicht kraft Gesetzes mit dem Nie\u00dfbrauchsrecht verbunden; gem\u00e4\u00df \u00a7 1047 BGB ist der Nie\u00dfbraucher gegen\u00fcber dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer lediglich verpflichtet, die Hypotheken- oder Grundschuldzinsen zu tragen (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts &#8211; OLG &#8211; D\u00fcsseldorf vom 20. Dezember 1974 7 U 75\/74, Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen &#8211; OLGZ &#8211; 75, 341; Erman, Handkommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 10. Aufl., Bd. II, 2000, \u00a7 1047 Anm. 5). Dar\u00fcber hinausgehende Verpflichtungen des Nie\u00dfbrauchers m\u00fcssen eigens vereinbart werden. Aber selbst wenn den Nie\u00dfbraucher der Grundst\u00fccke bereits kraft Gesetzes auch die Verpflichtung tr\u00e4fe, die durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen zu erf\u00fcllen, n\u00e4hme dies der Verpflichtung nicht die Wirkung, dass die zuvor vereinbarte befreiende Schuld\u00fcbernahme im Innenverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Dauer des Nie\u00dfbrauchs aufgehoben ist.<\/p>\n<p>3. Ist zumindest schenkungsteuerrechtlich eine reine Schenkung anzunehmen, scheidet vorliegend auch ein sog. Mischfall (R 17 Abs. 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien) aus. Bei der Ermittlung der durch die Schenkung eingetretenen Bereicherung i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 ErbStG ist das Nie\u00dfbrauchsrecht der Mutter nicht zu ber\u00fccksichtigen. Es stellt zwar eine sog. Nutzungs- oder Duldungsauflage dar (vgl. dazu Urteil des BFH vom 12. April 1989 II R 37\/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524); sie kann jedoch nicht als Last abgezogen werden, weil dem \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG entgegensteht.<\/p>\n<p>4. Auch der Stundungsbetrag nach \u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist im Streitfall zutreffend berechnet. Da aufschiebend bedingte Lasten gem\u00e4\u00df \u00a7 8 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 BewG vor Bedingungseintritt nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, unterscheidet sich der Streitfall f\u00fcr die Berechnung des Stundungsbetrages nach \u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nicht von dem dort erfassten &#8222;Normalfall&#8220;, bei dem der Schenker dem Bedachten das Grundst\u00fcck unter Vorbehalt eines lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauchs zuwendet, ohne irgendwelche Vereinbarungen bez\u00fcglich seiner pers\u00f6nlichen Schulden zu treffen. Die Vereinbarung der befreienden Schuld\u00fcbernahme erlangt gem\u00e4\u00df \u00a7 8 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 5 Abs. 2 BewG erstmals Bedeutung mit dem Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs durch den Tod der Mutter. Erst dann wird aus der bis dahin reinen Schenkung unter der weiteren Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt die \u00fcbernommenen Schulden noch nicht voll getilgt sind, eine gemischte Schenkung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 60\/99) BStBl. 2002 II S. 165 \u00dcbernimmt der mit einem Grundst\u00fcck unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch Beschenkte auch die pers\u00f6nliche Haftung f\u00fcr die auf dem Grundst\u00fcck abgesicherten Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und Vorbehaltsnie\u00dfbraucher, diese Verbindlichkeiten f\u00fcr die Dauer des Nie\u00dfbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt keine gemischte, sondern eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-ii-r-60_99-bstbl-2002-ii-s-165\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 17.10.2001 (II R 60\/99) BStBl. 2002 II S. 165<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43275","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43275","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43275"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43275\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43275"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43275"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43275"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}