{"id":43276,"date":"2001-11-22T11:48:28","date_gmt":"2001-11-22T09:48:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43276"},"modified":"2013-05-30T10:00:41","modified_gmt":"2013-05-30T08:00:41","slug":"bfh-urteil-vom-22-11-2001-v-r-50_00-bstbl-2002-ii-s-167","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-11-2001-v-r-50_00-bstbl-2002-ii-s-167\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 22.11.2001 (V R 50\/00) BStBl. 2002 II S. 167"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.11.2001 (V R 50\/00) BStBl. 2002 II S. 167<\/strong><\/p>\n<p>1. Die f\u00fcr die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organtr\u00e4gers setzt voraus, dass der Organtr\u00e4ger \u00fcber die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verf\u00fcgt. Sie muss \u00fcber 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen.<\/p>\n<p>2. Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organtr\u00e4gers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 823)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) als Organtr\u00e4gerin mit der P-Anlagen GmbH (PTA) und der P-Stahlrohr GmbH (PS) als Organgesellschaften in einem Unternehmen nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 verbunden war.<\/p>\n<p>An der Kl\u00e4gerin, der P-Verm\u00f6gensverwaltung (KG), waren im Streitjahr 1996 E mit 80 v.H. (= 1.600.000 DM) und K mit 20 v.H. (= 400.000 DM) der Kapitalanteile beteiligt. Beschl\u00fcsse wurden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit einfacher Stimmenmehrheit &#8211; in Ausnahmef\u00e4llen mit 75 v.H. der Stimmen &#8211; gefasst. Je 1.000 DM Kommanditanteil ergab eine Stimme.<\/p>\n<p>Die Kapitalanteile der PTA und der PS hielten im Streitjahr zu 60 v.H. (= 300.000 DM) die Kl\u00e4gerin und zu je 20 v.H. (= je 100.000 DM) der Minderheitsgesellschafter der Kl\u00e4gerin K und ein Dritter. Nach den inhaltsgleichen Gesellschaftsvertr\u00e4gen wurden Beschl\u00fcsse f\u00fcr die PTA und die PS grunds\u00e4tzlich mit 65 v.H. der Stimmen, in Ausnahmef\u00e4llen mit 75 v.H. der Stimmen, gefasst. Dabei z\u00e4hlten 1.000 DM \u00fcbernommene Stammeinlage eine Stimme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verpachtete ihr bewegliches und unbewegliches Anlageverm\u00f6gen an die PTA und die PS. Im Januar 1996 wurde das Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der PTA er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Abweichend von der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Januar 1996 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) in einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr Januar 1996 die Umsatzsteuer gegen die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs (wegen der f\u00fcr Leistungen an die PTA beanspruchten Vorsteuerbetr\u00e4ge) fest. Das FA wies den dagegen eingelegten Einspruch zur\u00fcck und vertrat weiterhin die Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei mit der PTA und der PS organschaftlich verbunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin widersprach dieser Auffassung in der dagegen erhobenen Klage. Sie machte geltend, die f\u00fcr die Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung sei nicht gegeben, weil sie nur zu 60 v.H. an der PTA und der PS beteiligt sei und weil Beschl\u00fcsse in diesen Gesellschaften nur mit 65 v.H. der Stimmen gefasst werden k\u00f6nnten. W\u00e4hrend des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) gab das FA einen \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr Umsatzsteuer 1996 vom 16. November 1998 bekannt, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Darin ging das FA weiter von dem Bestehen einer Organschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und der PTA und der PS aus.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt und erm\u00e4\u00dfigte die Steuerfestsetzung auf den &#8211; zwischen den Beteiligten unstreitigen &#8211; (negativen) Steuerbetrag, der sich ohne die organschaftliche Verbindung ergibt. Zur Begr\u00fcndung legte das FG dar, die f\u00fcr die Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung der PTA in das Unternehmen der Kl\u00e4gerin bestehe nicht, weil die unmittelbare Beteiligung (von 60 v.H.) und die (mittelbare) Beteiligung des Minderheitsgesellschafters (von 20 v.H.) an der PTA nicht addiert werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993. Es legt dar, dass die Kl\u00e4gerin die PTA und die PS finanziell beherrsche, weil die unmittelbare Beteiligung der Kl\u00e4gerin und die mittelbare Beteiligung des Gesellschafters K der Kl\u00e4gerin an der PTA und der PS zusammengez\u00e4hlt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die PTA und die PS nicht Unternehmensteile des Unternehmens der Kl\u00e4gerin waren (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Die daf\u00fcr erforderliche finanzielle Eingliederung (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG) ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>1. Die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit wird nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft). Die Kl\u00e4gerin konnte danach nicht Organtr\u00e4ger f\u00fcr die PTA und die PS als Organgesellschaften sein, weil diese nicht finanziell in das Unternehmen der Kl\u00e4gerin eingegliedert waren.<\/p>\n<p>a) Eine finanzielle Eingliederung liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn der Organtr\u00e4ger unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen (durch Mehrheitsbeschl\u00fcsse) durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 XI R 69\/97, BFH\/NV 1999, 1136; vom 26. Februar 1998 V B 97\/97, BFH\/NV 1998, 1267). Ma\u00dfgebend ist die Stimmenmehrheit (vgl. auch \u00a7 14 Nr. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -). Die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Organgesellschaft muss \u00fcber 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen, sofern keine h\u00f6here qualifizierte Mehrheit f\u00fcr Beschl\u00fcsse in der Organgesellschaft erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Stimmenmehrheit des Organtr\u00e4gers f\u00fcr Beschl\u00fcsse in der Organgesellschaft kann auch durch mittelbare Beteiligung erreicht werden. Eine mittelbare Beteiligung ist vorhanden, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft \u00fcber eine Beteiligung (als Gesellschafter) an einer Gesellschaft erreicht wird, die unmittelbar mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist, oder wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organtr\u00e4gergesellschaft gehalten wird, z.B. dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter des Organtr\u00e4gers auch \u00fcber die Stimmenmehrheit in der Organgesellschaft verf\u00fcgt (so im Fall des BFH in BFH\/NV 1999, 1136). Die finanzielle Eingliederung ist vorhanden, wenn der Organtr\u00e4ger auf diese Weise mittelbar seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Ma\u00dfgebend ist, dass die Stimmenmehrheit allgemein und nicht nur im Einzelfall erreicht werden kann.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall sichert die Beteiligung des Minderheitsgesellschafters K an PTA und PS (mit 20 v.H.) mit der unmittelbaren Beteiligung der Kl\u00e4gerin an diesen Gesellschaften (mit 60 v.H.) nicht, dass die f\u00fcr Beschl\u00fcsse in der PTA und PS notwendige Mehrheit von 65 v.H. erreicht wird. Die Stimmenmehrheit der Kl\u00e4gerin in der PTA und der PS h\u00e4ngt von dem jeweiligen Stimmverhalten des K ab. Stimmt er nicht zusammen mit der Kl\u00e4gerin, kann diese mit ihrem Anteil von 60 v.H. ihren Willen in den bezeichneten Gesellschaften nicht durchsetzen, weil Beschl\u00fcsse mit einer Mehrheit von 65 v.H. gefasst werden m\u00fcssen. Eine vom Willen der Kl\u00e4gerin abweichende Willensbildung bei ihrem Minderheitsgesellschafter K ist nicht ausgeschlossen, weil er bei der Willensbildung in der Kl\u00e4gerin \u00fcberstimmt worden sein kann, denn ihm stehen insoweit nur 20 v.H. der Stimmrechte zu.<\/p>\n<p>Die Beteiligung eines Minderheitsgesellschafters an der Beteiligungsgesellschaft kann erst dann zu den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters hinzugez\u00e4hlt werden, wenn dieser sich durch eine Stimmrechtsbindung zu einem gleich gerichteten Stimmverhalten verpflichtet hat. Daf\u00fcr gibt es im Streitfall weder Feststellungen noch Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Solange somit nicht gew\u00e4hrleistet ist, dass die Kl\u00e4gerin ihren Willen aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an der juristischen Person durchsetzen kann, ist die Beteiligungsgesellschaft nicht in ihr Unternehmen eingegliedert.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung ist mit diesen Grunds\u00e4tzen vereinbar. Da der Betrag der vom FG festgesetzten Steuer der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird die Vorentscheidung best\u00e4tigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.11.2001 (V R 50\/00) BStBl. 2002 II S. 167 1. Die f\u00fcr die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organtr\u00e4gers setzt voraus, dass der Organtr\u00e4ger \u00fcber die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verf\u00fcgt. 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