{"id":43278,"date":"2001-10-18T11:48:07","date_gmt":"2001-10-18T09:48:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43278"},"modified":"2013-05-31T16:20:03","modified_gmt":"2013-05-31T14:20:03","slug":"bfh-urteil-vom-18-10-2001-v-r-44_00-bstbl-2002-ii-s-171","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-10-2001-v-r-44_00-bstbl-2002-ii-s-171\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 18.10.2001 (V R 44\/00) BStBl. 2002 II S. 171"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.10.2001 (V R 44\/00) BStBl. 2002 II S. 171<\/strong><\/p>\n<p>Unterliegen mehrere Grundst\u00fccke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundst\u00fccks und die Ausgaben der Verwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 155 ZVG grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedes Grundst\u00fcck gesondert zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls f\u00fcr jedes Grundst\u00fcck gesondert zu ermitteln und anzumelden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7\u00a7 2, 16, 18; AO 1977 \u00a7\u00a7 33, 34; ZVG \u00a7\u00a7 18, 155.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurde im November 1997 zum Zwangsverwalter mehrerer Wohnungen und einer gewerblich genutzten Einheit (Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 10, 11 und Teileigentum 13) des Vollstreckungsschuldners F M in der S&#8230;stra\u00dfe Nr. 22 in H bestellt. Im Juli 1998 wurde er zum Zwangsverwalter einer weiteren Wohnung (Wohnung Nr. A 10) des Vollstreckungsschuldners bestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger reichte im April 1999 f\u00fcr die Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 10 und 11 sowie das Teileigentum Nr. 13 gesonderte &#8222;Umsatzsteuer-Voranmeldungen&#8220; f\u00fcr das I. Kalendervierteljahr 1999 ein. Die Voranmeldung f\u00fcr die Wohnung Nr. 10 ergab eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 4,85 DM. Zur Erl\u00e4uterung hie\u00df es: &#8222;Im II. und III. KVJ 98 zu Unrecht vereinnahmte Vorsteuer&#8220;. Die \u00fcbrigen &#8222;Voranmeldungen&#8220; enthielten keine Zahleneintr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte f\u00fcr s\u00e4mtliche Einheiten (&#8222;WG 2, 3, 6, 10, 11, 13, A 10&#8220;) die Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr das I. Kalendervierteljahr 1999 auf 4 DM fest (Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999). Der Kl\u00e4ger legte gegen diesen Vorauszahlungsbescheid Einspruch ein. Am 30. August 1999 gab er auch noch f\u00fcr die Wohnung Nr. A 10 eine Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr das I. und II. Kalendervierteljahr 1999 ab, in der er aber lediglich steuerfreie Ums\u00e4tze erkl\u00e4rte.<\/p>\n<p>Der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11. November 1999).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob daraufhin Klage und beantragte, den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 sowie die dazu geh\u00f6rige Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, \u00fcber die eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 30. August 1999 zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) sah hierin eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Verpflichtungsklage wies es als unzul\u00e4ssig und die Anfechtungsklage gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 als unbegr\u00fcndet ab. Es best\u00e4tigte insoweit die Auffassung des FA, alle der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundst\u00fccke eines Unternehmens, die von einem Zwangsverwalter verwaltet w\u00fcrden, seien umsatzsteuerrechtlich zusammenzufassen.<\/p>\n<p>Gegen die Zur\u00fcckweisung der Anfechtungsklage wendet sich der Kl\u00e4ger mit der vorliegenden Revision. Der Kl\u00e4ger meint, die Vorentscheidung verletze \u00a7 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie verschiedene Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Habe &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine Verbindung mehrerer Verfahren nach \u00a7 18 ZVG nicht stattgefunden, sei nur das einzelne Grundst\u00fcck (bzw. Wohnungs- oder Teileigentum), bez\u00fcglich dessen die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei, Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens. Deshalb sei auch umsatzsteuerlich jedes einzelne Grundst\u00fcck gesondert zu erfassen. Jedes zwangsverwaltete Grundst\u00fcck sei ein vom \u00fcbrigen Verm\u00f6gen des Eigent\u00fcmers streng zu trennendes Sonderverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung, soweit sie die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 abwies, sowie diesen Bescheid und die Einspruchsentscheidung vom 11. November 1999 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p>Es meint, es habe gem\u00e4\u00df den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1988 V R 203\/83 (BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920) lediglich zwischen dem der Zwangsverwaltung unterliegenden und dem der Zwangsverwaltung nicht unterliegenden Unternehmensbereich zu unterscheiden. Dies diene der Unterscheidung und Abgrenzung des der Verf\u00fcgungsmacht des Vollstreckungsschuldners entzogenen bzw. verbleibenden Unternehmensbereiches. Soweit nach den Verf\u00fcgungen des Zwangsverwalters Umsatzsteuer entstehe, sei diese nach \u00a7 34 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. \u00a7 33 AO 1977 vom Zwangsverwalter zu entrichten. Eine weitere Aufteilung auf die einzelnen Grundst\u00fccke unterbleibe ebenso wie bei der Inanspruchnahme eines Unternehmers f\u00fcr unterschiedliche gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist im vollen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat unter Verletzung der Vorschriften der \u00a7\u00a7 33, 34 AO 1977 sowie des \u00a7 155 ZVG entschieden, alle der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundst\u00fccke eines Unternehmens, die von einem Zwangsverwalter verwaltet w\u00fcrden, seien umsatzsteuerrechtlich zusammenzufassen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33 Abs. 1 AO 1977 ist Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, f\u00fcr eine Steuer haftet, eine Steuer f\u00fcr Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuf\u00fchren hat, wer eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, Sicherheit zu leisten, B\u00fccher und Aufzeichnungen zu f\u00fchren oder andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erf\u00fcllen hat.<\/p>\n<p>Die gesetzlichen Vertreter nat\u00fcrlicher und juristischer Personen und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von nichtrechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erf\u00fcllen; sie haben insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (\u00a7 34 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Steht eine Verm\u00f6gensverwaltung anderen Personen als den Eigent\u00fcmern des Verm\u00f6gens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Verm\u00f6gensverwalter die in \u00a7 34 Abs. 1 AO 1977 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht (\u00a7 34 Abs. 3 AO 1977).<\/p>\n<p>Ist \u00fcber die Grundst\u00fccke eines Unternehmers die Zwangsverwaltung angeordnet, bleibt der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner und damit Steuerpflichtiger nach \u00a7 33 Abs. 1 AO 1977. Neben ihn tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 34 Abs. 1 AO 1977 der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger (\u00a7 33 Abs. 1 AO 1977), soweit seine Verwaltung reicht. F\u00fchrt der Vollstreckungsschuldner au\u00dferhalb des Unternehmensbereichs, auf den sich die Beschlagnahme erstreckt, Ums\u00e4tze aus, ist die hieraus entstandene Umsatzsteuer &#8211; allein &#8211; durch einen an den Vollstreckungsschuldner zu richtenden Umsatzsteuerbescheid geltend zu machen (BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). Im \u00dcbrigen sind die Umsatzsteuerbescheide an den Zwangsverwalter zu richten.<\/p>\n<p>Unterliegen mehrere Grundst\u00fccke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundst\u00fccks und die Ausgaben der Verwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 155 ZVG grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedes Grundst\u00fcck gesondert zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift sind aus den Nutzungen des Grundst\u00fccks die Ausgaben der Verwaltung und die \u00fcbrigen in \u00a7 155 Abs. 1 ZVG genannten Kosten vorweg zu bestreiten; die \u00dcbersch\u00fcsse werden auf die in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Anspr\u00fcche verteilt. Da die Gl\u00e4ubiger dieser Anspr\u00fcche bei jedem Grundst\u00fcck unterschiedliche Personen sein k\u00f6nnen und auch identischen Gl\u00e4ubigern die Nutzungen aus jedem Grundst\u00fcck regelm\u00e4\u00dfig in unterschiedlicher H\u00f6he geb\u00fchren, m\u00fcssen die Nutzungen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedes Grundst\u00fcck gesondert ermittelt werden.<\/p>\n<p>So m\u00fcssen z.B. die Nutzungen der Einheiten Nr. 2, 3, 6, 11, 13 und A 10 den Gl\u00e4ubigern zugutekommen, die aus diesen Einheiten Befriedigung verlangen k\u00f6nnen, und d\u00fcrfen nicht durch die Ausgaben und Kosten f\u00fcr die Wohnung Nr. 10 gemindert werden. Demzufolge sind auch die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens f\u00fcr jede Wohnung und jede Teileinheit gesondert zu ermitteln.<\/p>\n<p>Zu den in \u00a7 155 ZVG genannten &#8222;Ausgaben der Zwangverwaltung&#8220; geh\u00f6rt auch die Umsatzsteuer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Rahmen der Verwaltung durch den Zwangsverwalter unterliegen (BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedes Grundst\u00fcck gesondert zu ermitteln und anzumelden (so auch Zeller\/St\u00f6ber, Zwangsversteigerungsgesetz, \u00a7 152 Rz. 12.4). Gibt der Zwangsverwalter demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die einzelnen Grundst\u00fccke gesonderte Umsatzsteuererkl\u00e4rungen ab, ist das FA nicht berechtigt, eine zusammengefasste Veranlagung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auffassung des FG und FA verkennt, dass den Regelungen der \u00a7\u00a7 2, 16 und 18 des Umsatzsteuergesetzes 1993, nach denen der Unternehmer grunds\u00e4tzlich nur ein Unternehmen hat und f\u00fcr dieses nur einmal zur Umsatzsteuer veranlagt wird, die Vorschrift des \u00a7 155 ZVG vorgeht (BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). Es gilt zu vermeiden, dass Umsatzsteuer aus der Verwaltung des einen Grundst\u00fccks die Befriedigung der Anspr\u00fcche aus einem anderen Grundst\u00fcck mindert.<\/p>\n<p>Darauf, ob die verschiedenen Grundst\u00fccke des Vollstreckungsschuldners vom selben oder von verschiedenen Zwangsverwaltern verwaltet werden, kommt es grunds\u00e4tzlich nicht an.<\/p>\n<p>Etwas anderes mag gelten, wenn angeordnet wird, dass die Zwangsverwaltung verschiedener Grundst\u00fccke gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 18, 146 ZVG in einem Verfahren erfolgen soll, die Grundst\u00fccke einheitlich (z.B. durch gemeinsame Vermietung an denselben Mieter) unternehmerisch genutzt werden, oder der Zwangsverwalter aus sonstigen Gr\u00fcnden berechtigterweise davon absieht, die Umsatzsteuer f\u00fcr die einzelnen Grundst\u00fccke gesondert zu ermitteln.<\/p>\n<p>Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor. Eine Verbindung der Verfahren hat unstreitig nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>2. Da die Steueranmeldung f\u00fcr die Wohnung Nr. 10 bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 168 AO 1977 die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung f\u00fcr diese Wohnung hat, war der davon abweichende &#8211; wie dargelegt rechtswidrige &#8211; Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 insgesamt aufzuheben.<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung ergeht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 121 Satz 1, \u00a7 90 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.10.2001 (V R 44\/00) BStBl. 2002 II S. 171 Unterliegen mehrere Grundst\u00fccke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundst\u00fccks und die Ausgaben der Verwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 155 ZVG grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedes Grundst\u00fcck gesondert zu ermitteln. 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