{"id":43282,"date":"2001-10-10T11:49:01","date_gmt":"2001-10-10T09:49:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43282"},"modified":"2013-05-30T09:51:27","modified_gmt":"2013-05-30T07:51:27","slug":"bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-54_00-bstbl-2002-ii-s-181","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-54_00-bstbl-2002-ii-s-181\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 10.10.2001 (XI R 54\/00) BStBl. 2002 II S. 181"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 54\/00) BStBl. 2002 II S. 181<\/strong><\/p>\n<p>Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen als Entsch\u00e4digung i.S. der \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2; BGB \u00a7 613a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war bis zum 31. Dezember 1996 bei der Fa. D-GmbH als Industriekaufmann im Rechnungswesen besch\u00e4ftigt. Seit dem 1. Januar 1997 ist er bei der P-GmbH angestellt, auf die das Arbeitsverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 613a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) \u00fcbergeleitet worden ist.<\/p>\n<p>Die arbeitsrechtlichen Ver\u00e4nderungen waren durch gesellschaftsrechtliche Vorg\u00e4nge veranlasst worden. Die Auswirkungen auf die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse der betroffenen Arbeitnehmer wurden in dem &#8222;Interessenausgleich&#8220; zwischen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der D-GmbH und dem Gesamtbetriebsrat vom 31. August 1996 geregelt. Darin ist bestimmt, dass das Werk S auf die neu gegr\u00fcndete P-GmbH \u00fcbertragen wird und die Arbeitsverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 613a BGB auf diese Gesellschaft \u00fcbergehen. Den Mitarbeitern, die einem \u00dcbergang gem\u00e4\u00df \u00a7 613a Abs. 4 BGB widersprechen w\u00fcrden, sollte aus betriebsbedingten Gr\u00fcnden gek\u00fcndigt werden. F\u00fcr Mitarbeiter, die dem \u00dcbergang nicht widerspr\u00e4chen, stellte die D-GmbH der P-GmbH pro Mitarbeiter einen Betrag von 10.000 DM zur Verf\u00fcgung. Die Arbeitszeit wurde auf 37,5 Stunden pro Woche ohne Lohn- und Gehaltsausgleich erh\u00f6ht. Die L\u00f6hne sollten ab \u00dcbergang der Arbeitsverh\u00e4ltnisse per 31. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1997 nicht erh\u00f6ht werden und danach bis zum Ende der sog. &#8222;Beauftragungszusage&#8220; nur im Falle ausreichender Gewinne der P-GmbH. Zus\u00e4tzlich war eine Produktionssteigerung von 3 % durch die neue Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sicherzustellen. Die Mitarbeiter wurden zuk\u00fcnftig von allen Sozialeinrichtungen der D-GmbH ausgeschlossen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen errechnete die D-GmbH eine durchschnittliche Einkommensminderung der Mitarbeiter von 1997 10.190 DM, 1998 10.490 DM und 1999 10.810 DM.<\/p>\n<p>Auf die Anfrage vom 15. November 1996 stimmte der Kl\u00e4ger dem \u00dcbergang seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit Schreiben vom 28. November 1996 zu. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1997 deklarierte er einen Jahresbruttolohn von 85.924 DM sowie eine erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Entsch\u00e4digung von 10.000 DM, die er im Januar 1997 bezogen hatte. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete den Betrag von 10.000 DM zu den laufenden Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Den Einspruch wies das FA zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, dass der Betrag von 10.000 DM als Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren sei. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) verlange \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht, dass das zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis beendet werde. Das FG st\u00fctzt sich auf das Urteil des Th\u00fcringer FG vom 11. November 1998 III 275\/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1999, 171).<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA geltend, dass das Urteil des FG im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung stehe. Wenn die vertragliche Grundlage nicht entfalle, empfange der Steuerpflichtige von der Gegenseite keinen Ersatz f\u00fcr die ihm vertraglich zustehende Leistung, sondern die Leistung selbst.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die wirtschaftliche Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sei nicht Voraussetzung f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Entgegen der Auffassung des FG kommt eine tarifbeg\u00fcnstigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 EStG auch Entsch\u00e4digungen, die als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt werden. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern b\u00fcrgerlich-rechtlich Erf\u00fcllungsleistungen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses sind, geh\u00f6ren nicht zu den Entsch\u00e4digungen; dementsprechend muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Abfindung darf sich nicht als die blo\u00dfe &#8211; ggf. in der Zahlungsmodalit\u00e4t ge\u00e4nderte &#8211; Erf\u00fcllung einer Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverh\u00e4ltnisses darstellen (Urteil vom 25. August 1993 XI R 8\/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167).<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. April 1993 XI R 62\/92, BFH\/NV 1993, 721; vom 25. August 1993 XI R 7\/93, BFHE 172, 427, BStBl II 1994, 185; vom 12. April 2000 XI R 1\/99, BFH\/NV 2000, 1195) ist eine die Anwendung des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG rechtfertigende Entsch\u00e4digung nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung der Eink\u00fcnfteerzielung im Rahmen des bisherigen Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein bestehender Anspruch durch den Arbeitgeber abgegolten wird, wobei die Abl\u00f6sung ebenso auf einer Vertrags\u00e4nderung wie auf einem vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch beruhen kann. Eine Entsch\u00e4digung i.S. der \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet wird.<\/p>\n<p>Dieses Erfordernis hat der Senat in dem Urteil in BFH\/NV 2000, 1195, durch das er das vom FG angef\u00fchrte Urteil des Th\u00fcringer FG in EFG 1999, 171 aufgehoben hat, aus der Gleichwertigkeit der einzelnen Tatbest\u00e4nde des \u00a7 24 Nr. 1 EStG sowie aus einem Vergleich zu den in \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgef\u00fchrten Tatbest\u00e4nden abgeleitet. Bereits in dem Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43\/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) hat der BFH ausgef\u00fchrt, dass eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vorliegt, wenn der zur Ersatzleistung f\u00fchrende Sachverhalt sich als ein normaler und \u00fcblicher Gesch\u00e4ftsvorfall im Rahmen der jeweiligen unternehmerischen Einkunftsart darstellt. Im Urteil vom 27. November 1991 X R 10\/91 (BFH\/NV 1992, 455) verlangt der BFH, dass es sich bei den einen Einnahmeausfall verursachenden Ereignissen um au\u00dfergew\u00f6hnliche Vorg\u00e4nge handeln muss, die \u00fcber den Rahmen einzelner Gesch\u00e4fte hinausgehen, wie sie f\u00fcr die jeweilige Einkunftsart typisch sind. Ein solcher au\u00dfergew\u00f6hnlicher Vorgang liege dann vor, wenn die Ertragsgrundlage entfiele und der Gesch\u00e4ftsbetrieb als solcher in Frage gestellt sei. Und im Urteil vom 10. September 1998 IV R 19\/96 (BFH\/NV 1999, 308) ist der BFH der Auffassung, dass die Aufhebung eines Sukzessivlieferungsvertrags f\u00fcr einen Gewerbetreibenden auch dann im Bereich des \u00dcblichen liege, wenn der Unternehmer seinen alleinigen und ausschlie\u00dflichen Vertragspartner verloren habe.<\/p>\n<p>Die genannten Entscheidungen lassen erkennen, dass Ereignisse, die den Einkunftserzielungstatbestand nicht in seinem Bestand ber\u00fchren, nicht zu einer Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG f\u00fchren. Das bedeutet f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden, dass nur eine Modifikation des bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses vorliegt, die die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nicht rechtfertigen kann.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall ist das FG in \u00dcbereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten zu Recht davon ausgegangen, dass der neue Arbeitgeber in das bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis eingetreten und dieses damit nicht beendet worden ist. Der Betriebs\u00fcbergang von der D-GmbH auf die P-GmbH hat nicht zur endg\u00fcltigen Beendigung des bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses gef\u00fchrt; dieses wurde vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 613a BGB mit einem neuen Arbeitgeber und mit teilweise ge\u00e4nderten Konditionen fortgesetzt. \u00a7 613a BGB sch\u00fctzt den Bestand des bisherigen Arbeitsverh\u00e4ltnisses und f\u00fchrt zu dessen Fortsetzung (BFH in BFH\/NV 2000, 1195, m.w.N.; Beseler, in Beseler\/D\u00fcwell\/G\u00f6ttling, Arbeitsrechtliche Probleme bei Betriebs\u00fcbergang, Betriebs\u00e4nderung, Unternehmensumwandlung, 2000, S. 49 ff.). Die Zahlung der 10.000 DM bedeutet daher keinen Ersatz f\u00fcr eine dem Kl\u00e4ger vertraglich zustehende Leistung, sondern die Leistung selbst.<\/p>\n<p>3. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, hat es keine Feststellungen dahin gehend getroffen und nicht gepr\u00fcft, ob eine Verteilung der Abfindungsleistung nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG in Frage kommt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 XI R 5\/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27). Dies ist nachzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 54\/00) BStBl. 2002 II S. 181 Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen als Entsch\u00e4digung i.S. der \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet wird. &nbsp; EStG \u00a7 24 Nr. 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-54_00-bstbl-2002-ii-s-181\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 10.10.2001 (XI R 54\/00) BStBl. 2002 II S. 181<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43282","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43282","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43282"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43282\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43282"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43282"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43282"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}