{"id":43283,"date":"2001-11-14T11:48:23","date_gmt":"2001-11-14T09:48:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43283"},"modified":"2013-05-30T10:01:40","modified_gmt":"2013-05-30T08:01:40","slug":"bfh-beschluss-vom-14-11-2001-x-r-32-33_01-bstbl-2002-ii-s-183","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-14-11-2001-x-r-32-33_01-bstbl-2002-ii-s-183\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 14.11.2001 (X R 32-33\/01) BStBl. 2002 II S. 183"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 14.11.2001 (X R 32-33\/01) BStBl. 2002 II S. 183<\/strong><\/p>\n<p>Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar\u00c3\u00bcber eingeholt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Ertr\u00c3\u00a4ge des Rentenrechts; \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Bez\u00c3\u00bcgen aus Leibrenten, die Gegenleistung f\u00c3\u00bcr den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatverm\u00c3\u00b6gens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag &#8211; ohne Ber\u00c3\u00bccksichtigung eines Sparer-Freibetrags &#8211; ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG \u00c2\u00a7 80 Abs. 2 Satz 1; EStG \u00c2\u00a7 20 Abs. 4, \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00c3\u00b6ln (EFG 2001, 626)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts und Vortrag der Beteiligten)<\/p>\n<p>Die Kl\u00c3\u00a4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00c3\u00a4ger) sind seit dem Jahre 1992 miteinander verheiratet und wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 2. April 1990 hatte der Kl\u00c3\u00a4ger sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundst\u00c3\u00bcck der Kl\u00c3\u00a4gerin \u00c3\u00bcbertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sich diese zur Zahlung einer lebensl\u00c3\u00a4nglichen wertgesicherten Rente an den Kl\u00c3\u00a4ger in H\u00c3\u00b6he von 4.000 DM monatlich. Seither bewohnen die Kl\u00c3\u00a4ger das Einfamilienhaus gemeinsam. In einem als Arbeitszimmer eingerichteten Raum des Hauses \u00c3\u00bcbt die Kl\u00c3\u00a4gerin ihre freiberufliche T\u00c3\u00a4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00c3\u00a4ger erzielten in den Streitjahren Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen in der folgenden H\u00c3\u00b6he (jeweils vor Abzug des Sparer-Freibetrags nach \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -):<\/p>\n<table width=\"443\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"31%\">\u00c2<\/td>\n<td width=\"31%\">\n<p align=\"RIGHT\">1997<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"38%\">\n<p align=\"RIGHT\">1998<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"31%\">Kl\u00c3\u00a4ger<\/td>\n<td width=\"31%\">\n<p align=\"RIGHT\">7.290 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"38%\">\n<p align=\"RIGHT\">6.837 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"31%\">Kl\u00c3\u00a4gerin<\/td>\n<td width=\"31%\">\n<p align=\"RIGHT\">733 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"38%\">\n<p align=\"RIGHT\">3.170 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00c3\u00a4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) besteuerte den Ertragsanteil der Rente (28 v.H. von 48.000 DM = 13.440 DM), insoweit der Einkommensteuererkl\u00c3\u00a4rung folgend, als Eink\u00c3\u00bcnfte des Kl\u00c3\u00a4gers gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Der Barwert der Rente wurde antragsgem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 als Anschaffungskosten des Hauses behandelt. Aus diesen Anschaffungskosten, die auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil des Geb\u00c3\u00a4udes entfallen, wurde letztmalig f\u00c3\u00bcr 1997 die Grundf\u00c3\u00b6rderung nach \u00c2\u00a7 10e Abs. 1 EStG gew\u00c3\u00a4hrt. Der Ertragsanteil der Leibrente f\u00c3\u00bchrte insoweit zu Betriebsausgaben der Kl\u00c3\u00a4gerin, als er anteilig (nach dem Verh\u00c3\u00a4ltnis der Wohnfl\u00c3\u00a4chen) auf das Arbeitszimmer entfiel (21 v.H. von 13.440 DM = 2.822 DM). Der Antrag der Kl\u00c3\u00a4ger, den dar\u00c3\u00bcber hinausgehenden Teil des Ertragsanteils (79 v.H. von 13.440 DM = 10.617 DM) als Sonderausgaben nach \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen, lehnte das FA in den Einkommensteuerbescheiden f\u00c3\u00bcr 1997 und 1998 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. November 1992 X R 91\/89 (BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508 Tz. 46) ab. Die hiergegen eingelegten Einspr\u00c3\u00bcche, mit denen die Kl\u00c3\u00a4ger insbesondere vortrugen, dies widerspreche dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat den Klagen stattgegeben. Sein Urteil zum Streitjahr 1997 ist ver\u00c3\u00b6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 626.<\/p>\n<p>Mit den Revisionen r\u00c3\u00bcgt das FA Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00c3\u00a4ger beantragen, die Revisionen als unbegr\u00c3\u00bcndet zur\u00c3\u00bcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen &#8211; wie bereits in den Einspruchs- und Klageverfahren &#8211; vor: \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG sehe ausdr\u00c3\u00bccklich und uneingeschr\u00c3\u00a4nkt den Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils von Leibrenten vor. Die Umdeutung des Ertragsanteils in einen Zinsanteil entbehre jeder Grundlage. In Bezug auf Leibrenten habe sich die Rechtslage nach Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs nicht ge\u00c3\u00a4ndert. Eine Gesetzeskorrektur, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 vorgenommen habe, sei ausschlie\u00c3\u0178lich dem Gesetzgeber vorbehalten. Im \u00c3\u0153brigen enthalte der Ertragsanteil nicht nur ein Zinselement, sondern auch die &#8222;versicherungsmathematischen Auswirkungen des Lebenserwartungsverlaufs&#8220;. Wenn man den Ertragsanteil als Zinsanteil behandle, m\u00c3\u00bcsse man die gebotenen Folgerungen auf der Seite des Empf\u00c3\u00a4ngers in der Weise ziehen, dass der bislang nicht ausgenutzte Teil des Sparer-Freibetrags die Steuerpflicht zum Teil entfallen lasse.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">B. Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnde<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revisionen gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden und nach m\u00c3\u00bcndlicher Verhandlung beschlossen, die Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.<\/p>\n<p>Die Vorlage an das BVerfG ist gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00c2\u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \u00c3\u00bcber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geboten, weil der Senat die durch \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG getroffene Regelung insoweit f\u00c3\u00bcr verfassungswidrig h\u00c3\u00a4lt, als die Ertragsanteile aus privaten Gegenleistungs-Leibrenten, obwohl diese materiell-rechtlich &#8211; pauschalierte &#8211; Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen sind, mit ihrem vollen Nennbetrag ohne Anwendung eines Sparer-Freibetrags (\u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG) der Einkommensteuer unterliegen.<\/p>\n<p>I. Im Streitfall sind die folgenden Normen des Einkommensteuerrechts einschl\u00c3\u00a4gig:<\/p>\n<p>1. Steuerbar sind nach \u00c2\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 1 EStG &#8222;sonstige Eink\u00c3\u00bcnfte&#8220; aus wiederkehrenden Bez\u00c3\u00bcgen, soweit sie nicht zu den in \u00c2\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten geh\u00c3\u00b6ren. Zu diesen sonstigen Eink\u00c3\u00bcnften geh\u00c3\u00b6ren nach \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bez\u00c3\u00bcgen Eink\u00c3\u00bcnfte aus Ertr\u00c3\u00a4gen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt f\u00c3\u00bcr die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178iger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; der Kapitalwert ist nach dieser Laufzeit zu berechnen (\u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG). Der &#8222;Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)&#8220; ist der Ertragsanteilstabelle des \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG zu entnehmen.<\/p>\n<p>2. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgr\u00c3\u00bcnden beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Eink\u00c3\u00bcnften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00c3\u0178er Betracht bleiben (\u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (\u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG). Leibrenten k\u00c3\u00b6nnen &#8211; nach n\u00c3\u00a4herer Ma\u00c3\u0178gabe des \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG &#8211; nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der Ertragsanteilstabelle des \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ergibt.<\/p>\n<p>3. Bei der Ermittlung der Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen (\u00c2\u00a7 20 EStG) ist nach Abzug der Werbungskosten der Sparer-Freibetrag in H\u00c3\u00b6he von 6.000 DM abzuziehen; Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 12.000 DM gew\u00c3\u00a4hrt (\u00c2\u00a7 20 Abs. 4 S\u00c3\u00a4tze 1 und 2 EStG in der f\u00c3\u00bcr die Streitjahre geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 4 des Zinsabschlaggesetzes &#8211; ZinsAbschlG &#8211; vom 9. November 1992, BGBl I 1992, 1853). Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur H\u00c3\u00a4lfte abzuziehen. Sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalertr\u00c3\u00a4ge eines Ehegatten niedriger als 6.000 DM, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalertr\u00c3\u00a4ge dieses Ehegatten \u00c3\u00bcbersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen (\u00c2\u00a7 20 Abs. 4 Satz 3 EStG). Dies bedeutet im Ergebnis, dass wenn ein Ehegatte seinen Anteil am Freibetrag mangels ausreichend hoher Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen nicht ausnutzen kann, dieser beim anderen Ehegatten abzuziehen ist.<\/p>\n<p>II. Einfachrechtliche Vorfragen zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Belastungs-\/Entlastungsentscheidungen des Steuergesetzgebers)<\/p>\n<p>Die Pr\u00c3\u00bcfung des eingeschr\u00c3\u00a4nkten Anwendungsbereichs des \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG (Ausschluss der Ertragsanteile von Gegenleistungs-Leibrenten von dieser Beg\u00c3\u00bcnstigung) am Ma\u00c3\u0178stab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) setzt die folgende Er\u00c3\u00b6rterung zum Recht der wiederkehrenden Bez\u00c3\u00bcge\/Leistungen voraus.<\/p>\n<p>1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Sonderrecht der Verm\u00c3\u00b6gens\u00c3\u00bcbergabe gegen Versorgungsleistungen (sog. private Versorgungsrente) und &#8211; im Streitfall einschl\u00c3\u00a4gig &#8211; Leistungen\/Bez\u00c3\u00bcgen im Austausch mit einer Gegenleistung (Gegenleistungsrenten). Beide steuerrechtlichen Tatbest\u00c3\u00a4nde haben jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a) Gegenleistungsrenten sind \u00c3\u00bcber die gesamte Laufzeit hinweg &#8211; ohne R\u00c3\u00bccksicht auf die Bezeichnung durch die Vertragsparteien und deren Motive &#8211; immer dann in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu zerlegen, wenn die einzelnen Zahlungen sich wirtschaftlich als eine Verm\u00c3\u00b6gensumschichtung oder Kapitalr\u00c3\u00bcckzahlung (als ein &#8222;kauf- oder darlehens\u00c3\u00a4hnliches Gesch\u00c3\u00a4ft&#8220;) darstellen und wenn der Verpflichtete dem Inhaber der Forderung aufgrund der in der langfristigen Streckung der Zahlungen liegenden Kreditierung ein Entgelt f\u00c3\u00bcr die \u00c3\u0153berlassung von Kapital zur Nutzung zu entrichten hat.<\/p>\n<p>b) Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last ist die private Versorgungsrente (Gro\u00c3\u0178er Senat des BFH, Beschl\u00c3\u00bcsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6\/89, BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1\/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78). Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Verm\u00c3\u00b6gensertr\u00c3\u00a4ge unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i.S. von \u00c2\u00a7 12 Nr. 1 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Verm\u00c3\u00b6gens\u00c3\u00bcbernehmers aufgrund freiwillig begr\u00c3\u00bcndeter Rechtspflicht i.S. von \u00c2\u00a7 12 Nr. 2 EStG (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78). Der Vorbehalt der Ertr\u00c3\u00a4ge stellt sich dar als ein &#8222;Transfer steuerlicher Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit&#8220; (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4\/87, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1993, 315). Dieser wird in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim \u00c3\u0153bernehmer abziehbar und die entsprechenden Zufl\u00c3\u00bcsse beim \u00c3\u0153bergeber steuerbar sind (BFH-Urteil vom 25. M\u00c3\u00a4rz 1992 X R 100\/91, BFHE 168, 243, BStBl II 1992, 803; Beschluss vom 13. September 2000 X R 147\/96, BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175). Sind die wiederkehrenden Leistungen ab\u00c3\u00a4nderbar, sind sie mit ihrem vollen Betrag beim Verpflichteten abziehbar (\u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) und beim Bezieher steuerbar (\u00c2\u00a7 22 Nr. 1 EStG). Im Falle der &#8211; definitionsgem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 &#8211; gleich bleibenden Leibrenten findet der Transfer steuerlicher Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit in H\u00c3\u00b6he des Ertragsanteils statt. Wegen der Begr\u00c3\u00bcndung im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen, wird auf den Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46\/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter IV.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dieses &#8222;Sonderrecht der Verm\u00c3\u00b6gens\u00c3\u00bcbergabe&#8220; (private Versorgungsrente) ist vorliegend nicht einschl\u00c3\u00a4gig.<\/p>\n<p>2. Gegenleistungsrenten sind generell \u00c3\u00bcber ihre gesamte Laufzeit hinweg in einen Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegen.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des BFH enth\u00c3\u00a4lt jede Kapitalforderung, die \u00c3\u00bcber eine l\u00c3\u00a4ngere Zeit als ein Jahr gestundet ist, einen Zinsanteil. Insbesondere Kaufpreisraten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betr\u00c3\u00a4gt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt f\u00c3\u00a4llig werden, werden auch ohne diesbez\u00c3\u00bcgliche Vereinbarung in einen Zins- und einen Kapitalanteil zerlegt (st\u00c3\u00a4ndige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 26. November 1992 X R 187\/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 15. Juli 1998 I R 24\/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728; BVerfG-Beschluss vom 7. Juni 1993 2 BvR 335\/93, H\u00c3\u00b6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1993, 542). Hieraus ergibt sich bei Gegenleistungsrenten die durch die zeitliche Streckung des Entgelts bedingte Notwendigkeit, den Kapitalwert der Leistungen und deren Zinsanteil\/Zinsanteile zu ermitteln. Da \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nur den Ertragsanteil von &#8211; definitionsgem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 gleich bleibenden &#8211; Leibrenten regelt, ist bei privaten ab\u00c3\u00a4nderbaren Renten eine &#8211; letztlich nur praktische &#8211; Schwierigkeit in dem Erfordernis begr\u00c3\u00bcndet, die Laufzeit der wiederkehrenden Bez\u00c3\u00bcge zu bestimmen, von der die H\u00c3\u00b6he des Zinsanteils abh\u00c3\u00a4ngt. Die Modalit\u00c3\u00a4ten der Berechnung des Zinsanteils sind umstritten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 170, 98, 106, BStBl II 1993, 298; vom 18. Oktober 1994 IX R 46\/88, BFHE 175, 572, BStBl II 1995, 169). Der Senat hat &#8211; zur Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte &#8211; die biometrischen Durchschnittswerte der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel als ma\u00c3\u0178gebend angesehen, die ebenso wie der Rechnungszinsfu\u00c3\u0178 von 5,5 v.H. der Ertragsanteilstabelle des \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zugrunde liegen (Urteil vom 25. November 1992 X R 34\/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).<\/p>\n<p>b) Auch der Ertragsanteil der definitionsgem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 gleich bleibenden Leibrente ist materiell-rechtlich ein pauschalierter Zinsanteil. Mit dem &#8222;Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)&#8220; wird unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfusses von &#8211; derzeit &#8211; 5,5 v.H. der gleichm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessenen Dauer des Rentenbezugs verteilte Zinsanteil einer Kapitalr\u00c3\u00bcckzahlung besteuert (\u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG). Nach Auffassung des Gro\u00c3\u0178en Senats des BFH (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) bezweckt \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG mit der Ber\u00c3\u00bccksichtigung (nur) des Ertragswertes die Sonderung des steuerbaren Ertragsanteils (= Zinsanteils) von der nichtsteuerbaren Verm\u00c3\u00b6gensumschichtung. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Leibrente&#8220; ist inhaltlich auf die dargelegte steuerrechtliche Zwecksetzung &#8211; Trennung der Verm\u00c3\u00b6gensumschichtung von einem steuerbaren Zinsanteil &#8211; zugeschnitten (Gro\u00c3\u0178er Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).<\/p>\n<p>Anlass f\u00c3\u00bcr die Einf\u00c3\u00bchrung der Ertragsanteilsbesteuerung durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern (StNOG) vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) war die Anregung des BFH (Urteil vom 5. Februar 1953 IV 41\/49 U, BFHE 57, 265, BStBl III 1953, 105) an den Gesetzgeber, die Besteuerung der entgeltlich erworbenen privaten Leibrente neu zu regeln. Wegen der Entstehungsgeschichte des Gesetzes im Einzelnen wird auf den Senatsbeschluss vom 25. April 1990 X R 38\/86 (BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, dort unter III. 1.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>c) Der Senat folgt nicht der vom FG best\u00c3\u00a4tigten Auffassung der Kl\u00c3\u00a4ger, &#8222;der Ertrag einer Leibrente&#8220; bestehe nicht nur aus Zinsen; deswegen sei die Ertragsanteilsbesteuerung im Rahmen des \u00c2\u00a7 22 EStG und nicht bei den Eink\u00c3\u00bcnften aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen (\u00c2\u00a7 20 EStG) geregelt (so aber Jansen in Jansen\/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, 12. Aufl. 1998, Rdnr. 917 ff.; ders. in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00c3\u00b6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00c2\u00a7 22 EStG Anm. 292, unter Bezugnahme auf die Begr\u00c3\u00bcndung des Regierungsentwurfs eines StNOG 1954, BTDrucks II\/481, S. 86). Zwar war ausweislich der Begr\u00c3\u00bcndung des Regierungsentwurfs eines StNOG 1954 erwogen worden, dass sich &#8222;der Begriff des Rentenertrags&#8220; nicht immer mit &#8222;dem Begriff der Zinsen decke&#8220;; die Rentenzahlung k\u00c3\u00b6nne &#8222;in vollem Umfang Ertrag des Stammrechts&#8220; sein. Der Vorstellung einer Besteuerung des Rentenertrags, so der Regierungsentwurf, w\u00c3\u00bcrde in systematischer Hinsicht eine Regelung entsprechen, nach der die in den Bez\u00c3\u00bcgen enthaltenen Zinsen pro rata temporis und &#8222;die nach dem Verzehr des Stammrechts gezahlten Bez\u00c3\u00bcge voll besteuert&#8220; w\u00c3\u00bcrden. Der Entwurf, so hei\u00c3\u0178t es dann aber weiter, strebe eine solche L\u00c3\u00b6sung nicht an; vielmehr solle &#8222;der Ertrag des Stammrechts und damit die Steuerlast auf die gesamte Laufzeit der Rente verteilt werden&#8220;; der Ertrag des Stammrechts solle &#8222;nur, aber auch stets, pro rata temporis verteilt werden&#8220;.<\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf geht mithin davon aus, dass zeitlich nach dem &#8222;Verzehr eines Stammrechts&#8220; &#8211; gemeint ist offenbar der auf den Abschluss des Gegenleistungsgesch\u00c3\u00a4fts zu ermittelnde Barwert der Leibrente &#8211; und mithin nach der Verrechnung des Stammwerts mit dem Wert der Gegenleistung eigentlich ein mit dem vollen Nennwert der Zahlungen anzusetzender &#8222;Ertrag der Leibrente&#8220; steuerbar sei. Dies ist jedoch unzutreffend (ebenso Ralf Schmitz, Besteuerung wiederkehrender Bez\u00c3\u00bcge, 1999, S. 118 ff.): Der wirtschaftlich angemessenen Behandlung der Gegenleistungsleibrente, wie sie bei der Gewinnermittlung durch Verm\u00c3\u00b6gensvergleich nach einhelliger Auffassung zutreffend praktiziert wird (unten 3. d), entspricht es, die mit fortschreitender Zeit sich verringernden Barwerte der Rente und in Abh\u00c3\u00a4ngigkeit von diesen den j\u00c3\u00a4hrlichen Zinsanteil der Leibrente unter Ber\u00c3\u00bccksichtigung der auf jeden nachfolgenden Bilanzstichtag jeweils neu zu ermittelnden durchschnittlichen Lebenserwartung der bezugsberechtigten Person zu bemessen. Hierdurch wird deutlich, dass die Leibrente neben dem Verm\u00c3\u00b6gensumschichtungs- und dem Zinsanteil keine weiteren steuerlich relevanten Ertragskomponenten enth\u00c3\u00a4lt. Der Rentenbarwert wird niemals durch Tilgungsanteile &#8222;verzehrt&#8220;, sondern tendiert &#8211; mit abnehmender Lebenserwartung des Bezugsberechtigten &#8211; stets gegen Null. Gleiches gilt f\u00c3\u00bcr private wiederkehrende ab\u00c3\u00a4nderbare Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden. Grunds\u00c3\u00a4tzlich m\u00c3\u00bcsste &#8211; finanzmathematisch korrekt &#8211; auf diese Weise der Zinsanteil auch einer privaten Leibrente ermittelt werden. Um indes aus Gr\u00c3\u00bcnden der Verwaltungspraktikabilit\u00c3\u00a4t eine j\u00c3\u00a4hrliche Neuberechnung des Zinsanteils der Steuererhebung zu vermeiden, hat das StNOG 1954 den Tilgungs- und Ertragsanteil der privaten Leibrente gleichm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig auf deren nach biometrischen Durchschnittswerten bemessenen Laufzeit verteilt. Wenn es die Ertragsanteile den Eink\u00c3\u00bcnften aus wiederkehrenden Leistungen (\u00c2\u00a7 22 Nr. 1 EStG) zugeordnet hat, sind die Gr\u00c3\u00bcnde hierf\u00c3\u00bcr aus heutiger Sicht nicht mehr stichhaltig. Die auch im Interesse der Finanzverwaltung vorgesehene Pauschalierung \u00c3\u00a4ndert nichts daran, dass die &#8222;Ertr\u00c3\u00a4ge des Rentenrechts&#8220; ihrem materiell-rechtlichen Rechtscharakter nach Zinseink\u00c3\u00bcnfte sind, daher systematisch zur 6. Einkunftsart (Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen) geh\u00c3\u00b6ren und demgem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 in \u00c2\u00a7 20 EStG geregelt werden m\u00c3\u00bcssten.<\/p>\n<p>3. Der wie vorstehend dargelegt ermittelte Zinsanteil der wiederkehrenden Bez\u00c3\u00bcge\/Leistungen ist generell &#8211; beim Bezieher wie beim Verpflichteten &#8211; entsprechend seiner materiell-rechtlichen Rechtsnatur zu behandeln.<\/p>\n<p>a) Auf der Bezieherseite ist die Notwendigkeit einer Trennung von Zins- und Tilgungsanteil &#8211; als verfassungskonform eingegrenzte Grundaussage des \u00c2\u00a7 2 Abs. 1 EStG \u00c3\u00bcber die steuerbaren Eink\u00c3\u00bcnfte &#8211; unabh\u00c3\u00a4ngig davon zu beachten, ob ein Steuerpflichtiger von seiner Lebenszeit abh\u00c3\u00a4ngige ab\u00c3\u00a4nderbare oder gleich bleibende wiederkehrende Leistungen bezieht. Die Einkommensteuer erfasst die &#8211; durch Tatbestandsverwirklichung i.S. des \u00c2\u00a7 2 Abs. 1 EStG konkretisierte &#8211; Verm\u00c3\u00b6gensmehrung, nicht den Verm\u00c3\u00b6gensbestand und infolgedessen auch nicht die blo\u00c3\u0178e Verm\u00c3\u00b6gensumschichtung (Kirchhof in Kirchhof\/ S\u00c3\u00b6hn\/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00c2\u00a7 2 Rdnr. A 95). Dieser Systemvorgabe tr\u00c3\u00a4gt die gesonderte Erfassung des Zinsanteils\/Ertragsanteils Rechnung. Auf der Seite des Verpflichteten sind entscheidungsleitend einerseits das objektive Nettoprinzip, das die Abziehbarkeit von erwerbssicherndem Aufwand gebietet, und andererseits &#8211; beim Erwerb eines nicht ertragbringenden Wirtschaftsguts &#8211; die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass private Schuldzinsen nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern.<\/p>\n<p>b) Private Zinsanteile ab\u00c3\u00a4nderbarer wiederkehrender Leistungen sind beim Bezieher als Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen (\u00c2\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) steuerbar. Die Zinsen unterliegen im Umfang des Sparer-Freibetrags (\u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG) nicht der Einkommensteuer. Handelt es sich um gleich bleibende wiederkehrende Leistungen (= Leibrenten), sind sie in der Form von Ertragsanteilen pauschaliert. Die Pauschalierung als solche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Sie dient der im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens (vgl. zur Ertragsanteilsbesteuerung BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 VIII R 38\/94, BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339, unter II. d; vom 14. Juni 2000 X R 111\/98, BFH\/NV 2001, 300, unter II. 2. a; allgemein BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14\/91, BVerfGE 87, 153, 172, BStBl II 1993, 413). Allerdings bewirkt die systematisch nicht gerechtfertigte Zuweisung zur 7. Einkunftsart (\u00c2\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 7, \u00c2\u00a7 22 f. EStG &#8211; &#8222;Sonstige Eink\u00c3\u00bcnfte&#8220;), dass diese Eink\u00c3\u00bcnfte nicht mehr in den Anwendungsbereich des Sparer-Freibetrags fallen.<\/p>\n<p>c) Beim Verpflichteten geh\u00c3\u00b6ren Gegenleistungen in der Form ab\u00c3\u00a4nderbarer wiederkehrender Leistungen nicht zum Anwendungsbereich der in vollem Umfang steuerbaren und abziehbaren wiederkehrenden Leistungen (&#8222;dauernde Last&#8220;); insbesondere gibt es hier keine Steuerbarkeit\/Abziehbarkeit &#8222;nach der \u00c3\u00a4u\u00c3\u0178eren Form der Wiederkehr&#8220; (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1991 VIII R 80\/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15; vom 27. August 1997 X R 54\/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813). Die in den einzelnen Leistungen enthaltenen Schuldzinsen sind als Werbungskosten (\u00c2\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) oder als Betriebsausgaben (\u00c2\u00a7 4 Abs. 4 EStG) abziehbar, wenn und soweit sie im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ertragbringenden Wirtschaftsguts stehen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend hat der Senat seit seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 in st\u00c3\u00a4ndiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86\/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) zu den definitionsgem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 nicht ab\u00c3\u00a4nderbaren Gegenleistungs-Leibrenten entschieden: Die Verweisung des \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG auf die Ertragsanteilstabelle des \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bezweckt, den Anteil der dem Grund nach abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern. Nach Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs durch das Steuer\u00c3\u00a4nderungsgesetz (St\u00c3\u201endG) 1973 ist die Grundnorm entfallen, nach der ein in gleich bleibenden wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil &#8211; aus Gr\u00c3\u00bcnden einer vereinfachten Handhabung &#8211; mit einem f\u00c3\u00bcr die gesamte Laufzeit der Rente gleich bleibenden Zinsanteil beziffert wurde. Diese gesetzliche Quantifizierung des privaten Schuldzinsenabzugs ist infolge der erw\u00c3\u00a4hnten Rechts\u00c3\u00a4nderung gegenstandslos geworden. \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beh\u00c3\u00a4lt seinen angestammten Regelungsbereich insbesondere f\u00c3\u00bcr die Besteuerung privater Versorgungsleibrenten, wie vorstehend (unter 1. b) dargelegt f\u00c3\u00bcr den Vorbehalt von Ertr\u00c3\u00a4gen in H\u00c3\u00b6he des Ertragsanteils. Es gibt gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen tragf\u00c3\u00a4higen Grund daf\u00c3\u00bcr, die Zinsanteile ab\u00c3\u00a4nderbarer und nichtab\u00c3\u00a4nderbarer wiederkehrender Leistungen steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln.<\/p>\n<p>Der IV. Senat des BFH (Urteil vom 2. M\u00c3\u00a4rz 1995 IV R 62\/93, BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413) und das BMF haben sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats angeschlossen (Schreiben in BStBl I 1996, 1508, Tz. 45).<\/p>\n<p>Der Senat hat diese Rechtsauffassung durch zur Ver\u00c3\u00b6ffentlichung bestimmtes Urteil vom heutigen Tage (Az. X R 39\/98) best\u00c3\u00a4tigt. Der Senat hat dort auch ausgef\u00c3\u00bchrt, dass eine Fortentwicklung des Rechts der Gegenleistungs(leib)rente keine sch\u00c3\u00bctzenswerte Vertrauensposition des hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verletzt, weil eine Judikatur, an die der Senat gebunden sein k\u00c3\u00b6nnte, nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p>d) Bei der Ermittlung des Zinsanteils betrieblicher Gegenleistungsrenten wird nicht zwischen ab\u00c3\u00a4nderbaren und gleich bleibenden Zahlungen unterschieden. Die besondere Zahlungsmodalit\u00c3\u00a4t erfordert, dass der Kapitalwert der Leistungen und deren Zinsanteil nach den Grunds\u00c3\u00a4tzen \u00c3\u00bcber den Betriebsverm\u00c3\u00b6gensvergleich ermittelt werden m\u00c3\u00bcssen. Leibrenten sind, da sie keinen Nennwert haben, gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem Barwert zu bewerten; dies ist die auf den Bilanzstichtag abgezinste Summe der k\u00c3\u00bcnftigen Erf\u00c3\u00bcllungsbeitr\u00c3\u00a4ge. Die H\u00c3\u00b6he des Kapitalwerts (Barwert) einer Leibrentenverpflichtung h\u00c3\u00a4ngt rechnerisch &#8211; bei gegebenen monatlichen Rentenleistungen und bei nach der Lebenserwartung des oder der Rentenberechtigten zu sch\u00c3\u00a4tzender Laufzeit &#8211; vom Zinsfu\u00c3\u0178 ab, mit dem die k\u00c3\u00bcnftigen Rentenleistungen auf den jeweiligen Bewertungsstichtag (Bilanzstichtag) abgezinst werden. Erwirbt ein Steuerpflichtiger z.B. einen Betrieb gegen eine Leibrente, sind die angeschafften Wirtschaftsg\u00c3\u00bcter mit dem kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung zu bewerten. Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Diese Verbindlichkeit ist f\u00c3\u00bcr jeden Bilanzstichtag erneut anhand des jeweiligen (sich st\u00c3\u00a4ndig verringernden) Barwerts nach der verbleibenden Lebenserwartung des Ver\u00c3\u00a4u\u00c3\u0178erers zu ermitteln. Die j\u00c3\u00a4hrlichen Barwertminderungen werden als Ertrag behandelt, die Rentenzahlungen als Betriebsausgaben abgezogen. Als materiell-rechtlicher Zinsanteil gewinnwirksam ist die Differenz zwischen den tats\u00c3\u00a4chlichen Rentenzahlungen und der Barwertminderung als dem in den Rentenzahlungen enthaltenen Tilgungsanteil (BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 IV R 126\/76, BFHE 130, 372, BStBl II 1980, 491; vom 27. Januar 1998 VIII R 64\/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537).<\/p>\n<p>III. Beurteilung des Streitfalls am Ma\u00c3\u0178stab des einfachen Rechts<\/p>\n<p>1. Der erkennende Senat beabsichtigt, die Klage insoweit abzuweisen, als die Kl\u00c3\u00a4gerin den Abzug des Ertragsanteils der von ihr gezahlten Leibrente als Sonderausgabe nach \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG begehrt. Dies folgt daraus, dass &#8211; wie dargelegt (oben II. 2. c) &#8211; dieser Ertragsanteil seinem materiell-rechtlichen Charakter nach ein privater Zinsanteil ist, der ungeachtet seiner Pauschalierung wie andere private Schuldzinsen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern darf.<\/p>\n<p>Andererseits zwingt diese Rechtsnatur des Ertragsanteils folgerichtig zu der Annahme, dass dem Kl\u00c3\u00a4ger der f\u00c3\u00bcr Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen geltende Sparer-Freibetrag des \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG in dem f\u00c3\u00bcr die &#8222;\u00c3\u0153bertragung&#8220; des Freibetrags zwischen Ehegatten ma\u00c3\u0178gebenden Umfang von 3.977 DM im Streitjahr 1997 und 1.993 DM im Streitjahr 1998 (\u00c2\u00a7 20 Abs. 4 Satz 3 EStG) zustehen w\u00c3\u00bcrde, wenn dieser nicht bei der Anwendung des \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ausgeschlossen w\u00c3\u00a4re bzw. wenn derartige Ertr\u00c3\u00a4ge entsprechend ihrer Rechtsnatur bei \u00c2\u00a7 20 EStG erfasst w\u00c3\u00bcrden. Die Verfassungsm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igkeit einer nicht durch den Sparer-Freibetrag abgemilderten Besteuerung des Ertragsanteils unterstellt, m\u00c3\u00bcsste der Senat der Revision des FA auch insoweit stattgeben, als dieses den von der Kl\u00c3\u00a4gerin bezogenen Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) mit dem vollen Nennbetrag der Einkommensteuer unterworfen und nicht &#8211; nach n\u00c3\u00a4herer Ma\u00c3\u0178gabe des \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 Satz 4 EStG &#8211; unter Anwendung eines anteiligen Sparer-Freibetrags versteuert hat.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis ist nach der \u00c3\u0153berzeugung des Senats nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; hierzu unten IV.) vereinbar.<\/p>\n<p>2. Eine verfassungskonforme Auslegung (BVerfG-Beschluss vom 26. April 1994 1 BvR 1299\/89 und 1 BvL 6\/90, BVerfGE 90, 263, 275 ff.), die den nachfolgenden Erw\u00c3\u00a4gungen zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen w\u00c3\u00bcrde, ist in Anbetracht der unmissverst\u00c3\u00a4ndlichen Zuordnung solcher Ertr\u00c3\u00a4ge zu \u00c2\u00a7 22 EStG einerseits und des klaren Wortlauts des \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG (&#8222;Bei der Ermittlung der Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen &#8230;&#8220;) anderseits nicht m\u00c3\u00b6glich (ebenso Seer, Wiederkehrende Leistungen und Wertverrechnung im Einkommensteuerrecht, Zeitschrift f\u00c3\u00bcr Erbrecht und Verm\u00c3\u00b6gensnachfolge &#8211; ZEV &#8211; 1995, 173, 175; Ralf Schmitz, a.a.O., S. 164 ff., 171 ff.; a.A. &#8211; ohne Begr\u00c3\u00bcndung &#8211; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00c2\u00a7 20 Rdnr. 218). Mit dem Sparer-Freibetrag hat der Gesetzgeber eine rechts- und gesellschaftspolitisch umstrittene Grundsatzfrage der Besteuerung von Eink\u00c3\u00bcnften aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen normiert. Die Frage, ob und in welchem gegenst\u00c3\u00a4ndlichen Umfang infolge der Verwirklichung des Steuertatbestandes (\u00c2\u00a7 38 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) entstandene Steuern zu erheben sind, geh\u00c3\u00b6rt zum &#8222;Wesentlichen der Steuer&#8220;, das dem &#8222;Dictum des Gesetzgebers&#8220; (vgl. BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 232\/60, BVerfGE 13, 318, 328) vorbehalten ist. Mit einer vom Gesetzestext abweichenden Eink\u00c3\u00bcnftezuordnung oder Erstreckung des Sparer-Freibetrags auf die 7. Einkunftsart (&#8222;Sonstige Eink\u00c3\u00bcnfte&#8220;) w\u00c3\u00bcrde der Senat daher in die Entscheidungspr\u00c3\u00a4rogative des Parlaments \u00c3\u00bcbergreifen.<\/p>\n<p>Die M\u00c3\u00b6glichkeit, dass das BVerfG die den angefochtenen Steuerbescheiden im streitigen Punkt tragende Regelung trotz Verfassungswidrigkeit zeitweise f\u00c3\u00bcr weiterhin anwendbar h\u00c3\u00a4lt, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 1 BvL 37\/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, 659, unter B. I.).<\/p>\n<p>IV. Rechtsauffassung des erkennenden Senats zur Verfassungsfrage<\/p>\n<p>Mit dem vorstehend (unter III.) dargelegten Inhalt verst\u00c3\u00b6\u00c3\u0178t die im Gegensatz zu Eink\u00c3\u00bcnften aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen (6. Einkunftsart) ungemilderte Besteuerung des Ertrags des Rentenrechts (Ertragsanteils) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).<\/p>\n<p>1. Der Senat geht hierbei von den folgenden Grunds\u00c3\u00a4tzen aus (s. auch Vorlagebeschl\u00c3\u00bcsse des erkennenden Senats vom 24. Februar 1999 X R 171\/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450; vom 10. November 1999 X R 60\/95, BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131):<\/p>\n<p>a) Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f\u00c3\u00bcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00c3\u0178en Willk\u00c3\u00bcrverbot bis zu einer &#8211; gegebenenfalls erg\u00c3\u00a4nzenden &#8211; strengen Bindung an das Erfordernis der Verh\u00c3\u00a4ltnism\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igkeit reichen (BVerfG-Beschl\u00c3\u00bcsse vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89\/79, 1 BvR 240\/79, BVerfGE 55, 72, 88 ff.; vom 17. Juli 1995 1 BvR 892\/89, BStBl II 1995, 810, unter II.; K. Hesse, Der allgemeine Gleichheitssatz in der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Rechtsetzungsgleichheit, in Festschrift f\u00c3\u00bcr P. Lerche, 1993, S. 121; Osterloh in Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 3 Rdnr. 8 ff., 25 ff.; Birk\/Barth in H\u00c3\u00bcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00c2\u00a7 4 AO 1977 Rz. 439 ff.). Bei Normen, die Personengruppen unterschiedlich behandeln oder die sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, pr\u00c3\u00bcft das BVerfG, ob f\u00c3\u00bcr eine Differenzierung Gr\u00c3\u00bcnde von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen k\u00c3\u00b6nnen (BVerfG-Urteil vom 17. November 1992 1 BvL 8\/87, BVerfGE 87, 234, 255). Vorliegend geht es nicht um eine lediglich &#8222;verhaltensbezogene Unterscheidung&#8220;, bei der das Ma\u00c3\u0178 der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz davon abh\u00c3\u00a4ngen kann, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Unterscheidungsmerkmale zu beeinflussen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 1993 1 BvL 20\/85, BVerfGE 89, 15, BStBl II 1994, 59, unter B. I., m.w.N.). Dem Gesetzgeber sind umso engere Grenzen gesetzt, &#8222;je st\u00c3\u00a4rker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus\u00c3\u00bcbung grundrechtlich gesch\u00c3\u00bctzter Freiheiten auswirken kann&#8220; (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1994 1 BvR 720\/90, BVerfGE 91, 346, 363). Gesch\u00c3\u00bctzte Freiheitsrechte k\u00c3\u00b6nnen insbesondere auch durch Normen des Steuerrechts beeintr\u00c3\u00a4chtigt werden (Osterloh in Sachs, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 93, 150).<\/p>\n<p>b) Die Frage, ob und in welchem Ausma\u00c3\u0178 der Gleichheitssatz bei der Ordnung von Sachfragen Differenzierungen erlaubt, ist wesentlich nach der Eigenart des jeweiligen Sachbereichs &#8211; &#8222;bereichsspezifisch&#8220; &#8211; zu beurteilen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 121, 134, BStBl II 1995, 655 &#8211; Verm\u00c3\u00b6gensteuer; Osterloh, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 37). Aus Art. 3 GG folgt f\u00c3\u00bcr das Steuerrecht, dass jeder Steuerpflichtige nach seiner finanziellen Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit gleichm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird. Dabei hat der Steuergesetzgeber Belastungsgleichheit herzustellen. Bezugspunkt der Gleichheitspr\u00c3\u00bcfung ist die F\u00c3\u00a4higkeit, Steuern zu zahlen.<\/p>\n<p>c) Der erkennende Senat sieht in dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Einkunftsarten eine bereichsspezifische Auspr\u00c3\u00a4gung des verfassungsrechtlichen Gebots der Folgerichtigkeit. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes &#8211; hier: mittels &#8222;Findung&#8220; der sieben Einkunftsarten &#8211; hat der Gesetzgeber aber &#8222;die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umzusetzen&#8220; (BVerfG-Entscheidungen vom 30. September 1998 2 BvR 1818\/91, BVerfGE 99, 88, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1998, 1028, unter B. I. 2.; vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493\/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. I. 1. c; vom 22. Juni 1995 2 BvR 552\/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671; in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C. II. 1. d; vom 11. November 1998 2 BvL 10\/95, BVerfGE 99, 280, HFR 1999, 292, unter C. I. 1. sowie vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264\/90, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1999, 494, 496, unter B. I. 2., und vom 10. November 1999 2 BvR 2861\/93, UR 1999, 498, 499 f., unter B. I. 2.; Vorlagebeschl\u00c3\u00bcsse des erkennenden Senats in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter B. III. 2., und in BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131, unter B. III. 2.; zu System- und Sachgerechtigkeit sowie Folgerichtigkeit Osterloh, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 98 ff., 142). Eine unterschiedliche steuerliche Belastung bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit, auf welche der &#8222;z\u00c3\u00a4hlbar gemachte Belastungsgrund&#8220; abzielt, durchbricht eine vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit. Aus dem Gebot der Folgerichtigkeit ergibt sich, dass f\u00c3\u00bcr Abweichungen erh\u00c3\u00b6hte Begr\u00c3\u00bcndungsanforderungen gelten (vgl. Osterloh, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 98 ff.; Klaus Vogel, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft &#8211; DStJG &#8211; 12 (1988), S. 123, 126 ff., 138 ff.). Das Gewicht der f\u00c3\u00bcr die Abweichung sprechenden Gr\u00c3\u00bcnde muss der Intensit\u00c3\u00a4t der getroffenen Ausnahmeregelung entsprechen (vgl. &#8211; zur Indizwirkung der &#8222;Sachgesetzlichkeit&#8220; &#8211; BVerfG-Beschl\u00c3\u00bcsse vom 7. November 1972 1 BvR 338\/68, BVerfGE 34, 103, 115; vom 19. Oktober 1982 1 BvL 39\/80, BVerfGE 61, 138, 148).<\/p>\n<p>d) Soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen kn\u00c3\u00bcpft, m\u00c3\u00bcssen solche Differenzierungen auf &#8211; wenn auch je nach Sachlage in typisierender und generalisierender Weise &#8211; sachlichen Gr\u00c3\u00bcnden beruhen. Die systematische Unterscheidung von Einkunftsarten durch den Gesetzgeber kann f\u00c3\u00bcr sich allein die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (BVerfG-Beschl\u00c3\u00bcsse vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50\/86, BVerfGE 84, 348, 363 f.; vom 10. April 1997 2 BvL 77\/92, BVerfGE 96, 1, 6; in BVerfGE 99, 88, FR 1998, 1028 &#8211; Verfassungswidrigkeit des \u00c2\u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F.): Die Einkommensteuer erfasst diejenigen Eink\u00c3\u00bcnfte, die der Steuerpflichtige &#8222;aus einer bestimmten Erwerbsgrundlage erzielt&#8220; (\u00c2\u00a7 2 Abs. 1 EStG). Das Einkommensteuergesetz belastet die in den \u00c2\u00a7 2, \u00c2\u00a7\u00c2\u00a7 13 ff. EStG n\u00c3\u00a4her bestimmten Einkunftsarten grunds\u00c3\u00a4tzlich gleich. Soweit mehrere Einkunftsarten unterschieden und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen gekn\u00c3\u00bcpft werden, m\u00c3\u00bcssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gr\u00c3\u00bcnden finden.<\/p>\n<p>e) Auch nach der Rechtsprechung des BFH verst\u00c3\u00b6\u00c3\u0178t die steuerliche Privilegierung einer Einkunftsart mangels hinreichender Rechtfertigung gegen den Grundsatz der synthetischen Einkommensteuer und damit gegen den Gleichheitssatz (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 23\/99, BFH\/NV 2000, 831).<\/p>\n<p>f) Zur Besteuerung von Eink\u00c3\u00bcnften aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen hat das BVerfG (in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 4.; best\u00c3\u00a4tigt im Beschluss in BVerfGE 96, 1, 5 f.) ausgef\u00c3\u00bchrt: Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, diese Besteuerung &#8222;auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen an das Kapitalverm\u00c3\u00b6gen und die Kapitalertr\u00c3\u00a4ge auszurichten und entsprechend zu differenzieren&#8220;. Er darf im Rahmen seines Entscheidungsspielraums Gemeinwohlanliegen verfolgen und diese im Vergleich zu anderen Zielen gewichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Besonderheiten der Einkunftsart &#8222;Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen&#8220; &#8211; insbesondere deren gesteigerter Inflationsanf\u00c3\u00a4lligkeit &#8211; Rechnung tragen.<\/p>\n<p>2. Dies vorausgesetzt ist die Ungleichbehandlung des Ertragsanteils gegen\u00c3\u00bcber den nach \u00c2\u00a7 20 Abs. 1 und 2 EStG steuerbaren Kapitalertr\u00c3\u00a4gen, insbesondere den Ertr\u00c3\u00a4gen aus sonstigen Kapitalforderungen (\u00c2\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) durch besondere sachliche Gr\u00c3\u00bcnde nicht gerechtfertigt. Die durch die Abweichung vom Ordnungsprinzip der synthetischen Einkommensteuer (Senatsbeschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450) indizierte Ungleichbehandlung verst\u00c3\u00b6\u00c3\u0178t mangels hinreichender Rechtfertigungsgr\u00c3\u00bcnde gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>a) Wie vorstehend dargelegt ist der (nur) f\u00c3\u00bcr die 6. Einkunftsart geltende Sparer-Freibetrag durch die Besonderheiten der Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen gerechtfertigt. Hierzu z\u00c3\u00a4hlen insbesondere (vgl. Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 4. b; in BVerfGE 96, 1, 5 f.; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 IX B 57\/00, BFH\/NV 2000, 1471; Jakob, Gedanken zur Verfassungsm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igkeit der neuen Zinsbesteuerung, DStR 1992, 893; kritisch Birk\/Kulosa, FR 1999, 433, 441)<\/p>\n<p>&#8211; die Geldwertabh\u00c3\u00a4ngigkeit und damit die gesteigerte Inflationsanf\u00c3\u00a4lligkeit des Kapitalverm\u00c3\u00b6gens und<\/p>\n<p>&#8211; seine Bedeutung f\u00c3\u00bcr die existenzsichernde Versorgung und Altersvorsorge.<\/p>\n<p>b) Diese Regelungsziele sind durch die Gesetzgebungsmaterialien belegt (ausf\u00c3\u00bchrlich D\u00c3\u00b6tsch in Kirchhof\/S\u00c3\u00b6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00c2\u00a7 20 Rdnr. R 1 ff.). Seit dem Jahre 1975 werden alle privaten Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen (\u00c2\u00a7 20 Abs. 1 und 2 EStG), die der Gesetzgeber der 6. Einkunftsart zugeordnet hat, nur besteuert, soweit sie einen Freibetrag \u00c3\u00bcbersteigen. Der Entwurf eines Steuerreformgesetzes (StRG) 1975 (BTDrucks 7\/1470, S. 220) weist darauf hin, dass nach Auffassung der Bundesregierung die Spart\u00c3\u00a4tigkeit breiter Bev\u00c3\u00b6lkerungsschichten &#8222;insbesondere aus kapitalmarkt- sowie aus gesellschafts- und eigentumspolitischen Gr\u00c3\u00bcnden besonders bedeutsam ist&#8220;. Sparguthaben als Anlageformen zur &#8222;besonders f\u00c3\u00b6rderungsw\u00c3\u00bcrdigen eigenverantwortlichen Vorsorge&#8220; b\u00c3\u00b6ten Sicherheit gegen\u00c3\u00bcber den Wechself\u00c3\u00a4llen des Lebens. Dies rechtfertige es, &#8222;die Kapitalertr\u00c3\u00a4ge aus einem bestimmten Sockelsparverm\u00c3\u00b6gen steuerlich zu schonen&#8220;. Dabei ging es dem Gesetzgeber &#8211; unausgesprochen &#8211; offenbar auch um die Milderung der Folgen der Geldentwertung (D\u00c3\u00b6tsch, a.a.O., \u00c2\u00a7 20 Rdnr. R 1). Die gleichen Erw\u00c3\u00a4gungen lagen der Verdoppelung des Sparer-Freibetrags durch das Steuerreform\u00c3\u00a4nderungsgesetz 1990 zugrunde.<\/p>\n<p>Die Erh\u00c3\u00b6hung des Sparer-Freibetrags im Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (ZinsAbschlG) auf 6.000\/12.000 DM wurde unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 mit der Verpflichtung des Gesetzgebers begr\u00c3\u00bcndet, Zinseink\u00c3\u00bcnfte auch tats\u00c3\u00a4chlich gleich zu belasten (BRDrucks 246\/92, S. 24 f.). Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Besteuerung der Kapitaleink\u00c3\u00bcnfte auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen an das Kapitalverm\u00c3\u00b6gen und die Kapitalertr\u00c3\u00a4ge auszurichten &#8222;und entsprechend zu differenzieren&#8220;. Mit der Neuregelung sollten die gesetzgeberischen Konsequenzen aus dem vorgenannten Urteil des BVerfG gezogen und das &#8222;strukturelle Erhebungsdefizit&#8220; bei der Zinsbesteuerung f\u00c3\u00bcr die Veranlagungszeitr\u00c3\u00a4ume ab 1993 abgebaut werden. Ferner sollte ein wirksamer Anreiz geschaffen werden, inl\u00c3\u00a4ndisches Kapitalverm\u00c3\u00b6gen nicht mehr ins Ausland zu verlagern. Weiterhin hei\u00c3\u0178t es in der Begr\u00c3\u00bcndung des Regierungsentwurfs: &#8222;Au\u00c3\u0178erdem haben die Kapitalbildung und die damit erzielbaren Ertr\u00c3\u00a4ge eine zunehmende Bedeutung f\u00c3\u00bcr die existenzsichernde Versorgung vor allem im Alter. Gerade f\u00c3\u00bcr die Altersvorsorgung des Mittelstandes ist diese Form der Eigenvorsorge besonders wichtig&#8220;. Schlie\u00c3\u0178lich dient der Sparer-Freibetrag dem Inflationsausgleich.<\/p>\n<p>Dem vom BVerfG vorgegebenen Ziel einer Gleichm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igkeit der Besteuerung einschlie\u00c3\u0178lich einer Gleichheit bei der Erhebung der Steuern auf Kapitaleink\u00c3\u00bcnfte hat sich der Gesetzgeber insofern angen\u00c3\u00a4hert, als nach der f\u00c3\u00bcr die Streitjahre geltenden Regelung ca. 80 v.H. aller Bezieher von Kapitaleink\u00c3\u00bcnften diese nicht mehr versteuern m\u00c3\u00bcssen.<\/p>\n<p>Die Halbierung des Sparer-Freibetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2000 durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999\/2000\/2002 wurde damit begr\u00c3\u00bcndet, dass diese im Zusammenhang stehe mit der Streichung bzw. Absenkung weiterer Freibetr\u00c3\u00a4ge. Auch sei die \u00c3\u201enderung geboten &#8222;wegen der Gleichm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igkeit der Besteuerung der unterschiedlichen Einkunftsarten&#8220; (BTDrucks.14\/23, S. 179).<\/p>\n<p>c) Gemessen an diesen Regelungszielen hat der Gesetzgeber mit dem Sparer-Freibetrag eine gro\u00c3\u0178z\u00c3\u00bcgige Regelung getroffen, die steuerbare Sachverhalte einbezieht, auf welche die gesetzgeberischen Erw\u00c3\u00a4gungen nicht zutreffen und mit denen Mitnahmeeffekte erzielt werden k\u00c3\u00b6nnen. Beispielsweise werden Gestaltungsmodelle der Art empfohlen und offenbar auch praktiziert und toleriert, dass von einer beherrschten Kapitalgesellschaft bezogener \u00c3\u00bcberh\u00c3\u00b6hter Lohn &#8222;umgeschichtet&#8220; wird in eine verdeckte Gewinnaussch\u00c3\u00bcttung (vgl. Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00c2\u00a7 20 Rdnr. 218). Das Gesetz beg\u00c3\u00bcnstigt Ertr\u00c3\u00a4ge aus weniger inflationsanf\u00c3\u00a4lligem Produktivkapital wie etwa Anteilen an Kapitalgesellschaften (hierzu D\u00c3\u00b6tsch, a.a.O., \u00c2\u00a7 20 Rdnr. R 6). Gerade diese Gro\u00c3\u0178z\u00c3\u00bcgigkeit der gesetzlichen Regelung ist in gleichheitswidriger Weise unabgestimmt mit der ungemilderten Besteuerung von in der Form des Ertragsanteils pauschalierten Kapitaleink\u00c3\u00bcnften. Diese r\u00c3\u00bchren her aus einem &#8222;klassischen&#8220; Altersvorsorgeprodukt, f\u00c3\u00bcr welche die vorstehend unter b) aufgef\u00c3\u00bchrten Privilegierungsgr\u00c3\u00bcnde im Wesentlichen in gleicher Weise zutreffen: Gerade weil Leibrenten die Funktion haben, mit eigenem Verm\u00c3\u00b6gen ausschlie\u00c3\u0178lich ein biometrisches Risiko abzudecken &#8211; Letzteres ist die Voraussetzung f\u00c3\u00bcr eine steuerliche F\u00c3\u00b6rderung nach \u00c2\u00a7 10a EStG i.d.F. des Altersverm\u00c3\u00b6gensgesetzes i.V.m. \u00c2\u00a7 2 des Altersvorsorgevertr\u00c3\u00a4ge-Zertifizierungsgesetzes, beide vom 26. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1310, 1322) &#8211; dienen sie mit ihrem Verm\u00c3\u00b6gensumschichtungs- und dem Zinsanteil in vollem Umfang und ausschlie\u00c3\u0178lich der Vorsorge f\u00c3\u00bcr das Alter. Auch Forderungen aus Leibrenten sind ebenso wie vergleichbare in geltender W\u00c3\u00a4hrung ausgedr\u00c3\u00bcckte Forderungen inflationsanf\u00c3\u00a4llig.<\/p>\n<p>Angesichts dessen f\u00c3\u00a4llt die \u00c3\u0153berlegung nicht ins Gewicht, dass Anspr\u00c3\u00bcche aus Leibrenten weder kurzfristig verf\u00c3\u00bcgbar noch umschichtbar sind. Sie sind es ebenso wenig wie etwa das durch \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG privilegierte Produktivkapital. Schlie\u00c3\u0178lich spricht der Umstand, dass Leibrenten, die aufgrund von gesetzlich vorgesehenen Kontrollmitteilungen f\u00c3\u00bcr die Finanzverwaltung verifizierbar sind, anders als sonstige Kapitaleink\u00c3\u00bcnfte sich f\u00c3\u00bcr eine Verlagerung ins Ausland nicht eignen, eher gegen als f\u00c3\u00bcr die Ungleichbehandlung. Zwar kann der Staat Besteuerungsgleichheit herstellen, indem er die Eignung bestimmter Kapitalanlagen zur Steuerflucht und das Ausweichverhalten der Steuerb\u00c3\u00bcrger in sein Kalk\u00c3\u00bcl einbezieht. Trifft er auf der Grundlage einer solcherma\u00c3\u0178en modifizierten Belastungsentscheidung keine weitere, diesem Gesichtspunkt Rechnung tragende &#8211; nahe liegende &#8211; Unterscheidung, ist ihm die Berufung hierauf auch dann versagt, wenn er im Inland radizierte Kapitaleink\u00c3\u00bcnfte einer anderen Einkunftsart zuordnet.<\/p>\n<p>d) Hiernach ist ein gleichheitsrechtlich tragf\u00c3\u00a4higer Grund daf\u00c3\u00bcr, den Sparer-Freibetrag nicht auf die der 7. Einkunftsart zugeh\u00c3\u00b6rigen Ertr\u00c3\u00a4ge des Rentenrechts (Ertragsanteile) zu erstrecken, nicht ersichtlich. Die Ertragsanteile sind materiell-rechtlich Schuldzinsen; aus Gr\u00c3\u00bcnden der Systematik geh\u00c3\u00b6ren sie in den Regelungsbereich des \u00c2\u00a7 20 EStG. Aus diesem Grunde h\u00c3\u00a4lt der Senat die ungemilderte Besteuerung von Ertragsanteilen aus Gegenleistungs-Leibrenten f\u00c3\u00bcr verfassungswidrig.<\/p>\n<p>3. Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 6. c angedeutet, dass nicht nur auf der Seite des Verpflichteten, sondern auch auf der des Berechtigten Folgerungen aus dem materiell-rechtlichen Charakter des Ertragsanteils als Schuldzinsen zu ziehen sind. Dies ist in der Literatur aufgegriffen worden durch Martin (Renten und andere wiederkehrende Leistungen bei Verm\u00c3\u00b6gens\u00c3\u00bcbertragungen, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1993, 1773, 1781), Fischer (DStR, Beihefter zu Heft 17\/1992, unter Nr. 9.2.; ders. in Kirchhof\/S\u00c3\u00b6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00c2\u00a7 22 Rdnr. B 11) und Stephan (Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der \u00c3\u0153bertragung von Privat- und Betriebsverm\u00c3\u00b6gen, Der Betrieb &#8211; DB -, Beilage 4\/1997, S. 20). Seer (a.a.O., S. 175) und Ralf Schmitz (a.a.O., S. 168 ff.) vertreten die Auffassung, dass der Beg\u00c3\u00bcnstigungsausschluss des Beziehers einer Leibrente gleichheitswidrig ist. Anderer Auffassung sind im Wesentlichen diejenigen Autoren, die &#8211; indes zu Unrecht (oben II. 2. c) &#8211; die Auffassung vertreten, der Ertragsanteil sei kein Zinsanteil bzw. enthalte nicht nur Zinsanteile (Jansen in Jansen\/Wrede, a.a.O., Rdnr. 918; Harenberg in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00c2\u00a7 20 EStG Rdnr. 835, 1352).<\/p>\n<p>4. Das Schleswig-Holsteinische FG hat mit Urteil vom 12. Februar 1998 I 241\/97 (EFG 1998, 1584) entschieden, dass die Nichtber\u00c3\u00bccksichtigung des Sparer-Freibetrags bei der Besteuerung des Ertragsanteils von Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen nach \u00c2\u00a7 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 a EStG nicht gegen das GG verst\u00c3\u00b6\u00c3\u0178t. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass sich seine vorstehenden Rechtsausf\u00c3\u00bchrungen nur auf Ertr\u00c3\u00a4ge aus privaten Gegenleistungs-Leibrenten, nicht hingegen etwa auf Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen beziehen. Die unterschiedliche einkommensteuerliche Erfassung von Versorgungsbez\u00c3\u00bcgen und Sozialversicherungsrenten ist Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem BVerfG (2 BvL 17\/99). Die derzeit ungekl\u00c3\u00a4rte verfassungsrechtliche Problematik besteht nicht darin, dass es unzul\u00c3\u00a4ssig w\u00c3\u00a4re, Renten aus privaten Versicherungsvertr\u00c3\u00a4gen und aus den gesetzlichen Sozialversicherungen mit ihrem Ertragsanteil zu besteuern, oder dass es sogar dar\u00c3\u00bcber hinaus geboten w\u00c3\u00a4re, diese Renten zus\u00c3\u00a4tzlich zu privilegieren. Zu entscheiden ist vielmehr zum einen, ob nicht nur der Ertragsanteil, sondern weitere Einkommenskomponenten der Sozialversicherungsrenten besteuert werden m\u00c3\u00bcssen. Zum anderen ist fraglich, ob im Rahmen einer sog. nachgelagerten Besteuerung diejenigen Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der sog. intertemporalen Korrespondenz &#8222;nachversteuert&#8220; werden m\u00c3\u00bcssen, die infolge des Sonderausgabenabzugs oder wegen der Steuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung (\u00c2\u00a7 3 Nr. 62 EStG) steuerfrei geblieben waren (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2000 X B 105\/00, juris). Nach Auffassung des Senats verst\u00c3\u00b6\u00c3\u0178t es weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip, dass der Versorgungs-Freibetrag (\u00c2\u00a7 19 Abs. 2 EStG) f\u00c3\u00bcr mit ihrem Ertragsanteil steuerbare Sozialversicherungsrenten nicht gew\u00c3\u00a4hrt wird (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2001 X B 112\/00, BFH\/NV 2001, 1022; im Ergebnis ebenso FG Baden-W\u00c3\u00bcrttemberg, Urteil vom 5. Oktober 1995 6 K 192\/94, EFG 1996, 375).<\/p>\n<p align=\"center\">C. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage<\/p>\n<p>Der Senat hat die Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zu der Vorlagefrage einzuholen, da es f\u00c3\u00bcr die Entscheidung der Streitf\u00c3\u00a4lle auf die G\u00c3\u00bcltigkeit der \u00c2\u00a7 20 Abs. 4, \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ankommt (Art. 100 Abs. 1 GG; \u00c2\u00a7 80 Abs. 1 BVerfGG). Die Vorlagefrage ist f\u00c3\u00bcr die anh\u00c3\u00a4ngigen Streitf\u00c3\u00a4lle entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>I. Der Kl\u00c3\u00a4ger ist durch den gleichheitswidrigen Ausschluss des Ertragsanteils aus der Leibrente von der Beg\u00c3\u00bcnstigung des \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG betroffen, weil er eine geringere Steuer zu zahlen h\u00c3\u00a4tte, wenn die Ertragsanteile von Gegenleistungs-Leibrenten in die Regelung des \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG einbezogen w\u00c3\u00a4ren.<\/p>\n<p>II. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, dass der Kl\u00c3\u00a4ger in den vorliegenden Verfahren eine Beg\u00c3\u00bcnstigung der hier fraglichen Eink\u00c3\u00bcnfte f\u00c3\u00bcr die Streitjahre nicht erreichen k\u00c3\u00b6nnte.<\/p>\n<p>1. Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist die Vorlagefrage entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>a) Hiernach kommt es auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm nur dann an, wenn diese mit dem GG in dem Sinne unvereinbar w\u00c3\u00a4re, dass dem Gesetzgeber eine Heilung des Gleichheitsversto\u00c3\u0178es durch Einbeziehung des Kl\u00c3\u00a4gers in die Beg\u00c3\u00bcnstigung m\u00c3\u00b6glich w\u00c3\u00a4re. Die G\u00c3\u00bcltigkeit der beanstandeten Norm ist hingegen nicht entscheidungserheblich, wenn diese Bestimmung nichtig in dem Sinne w\u00c3\u00a4re, dass allein ihr ersatzloser Wegfall verfassungskonform und mithin ausschlie\u00c3\u0178lich eine Nichtigerkl\u00c3\u00a4rung gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 78 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die Folge w\u00c3\u00a4re. Dies w\u00c3\u00a4re der Fall, wenn die Einbeziehung des Kl\u00c3\u00a4gers in den nach der betroffenen Vorschrift beg\u00c3\u00bcnstigten Personenkreis &#8222;schlechthin ausgeschlossen&#8220; erscheint (BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73\/78, BVerfGE 65, 160, 169, BStBl II 1984, 20; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Juni 1989 VIII R 82\/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836). M\u00c3\u00b6glicherweise gilt Gleiches, wenn eine solche generelle und r\u00c3\u00bcckbezogene Neuregelung nur &#8222;schwer vorstellbar&#8220; ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. M\u00c3\u00a4rz 1991 III R 97\/89, BFHE 164, 65, BStBl II 1991, 578). Denn dann k\u00c3\u00b6nnte der Kl\u00c3\u00a4ger sein Klageziel unter keinen Umst\u00c3\u00a4nden erreichen; die Klage w\u00c3\u00a4re auf jeden Fall abzuweisen (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvL 3\/89, BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652, 653 f. &#8211; Steueramnestie). Kommt hingegen als eine der m\u00c3\u00b6glichen Entscheidungsalternativen eine Neuregelung durch den Gesetzgeber in Betracht, die den f\u00c3\u00bcr das Ausgangsverfahren einschl\u00c3\u00a4gigen Ma\u00c3\u0178stab der vorgelegten Norm ver\u00c3\u00a4ndert, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen hat. F\u00c3\u00bcr die Entscheidungserheblichkeit gen\u00c3\u00bcgt es, dass eine Beanstandung der zur Pr\u00c3\u00bcfung gestellten Norm dem Kl\u00c3\u00a4ger des Ausgangsverfahrens die Chance offen h\u00c3\u00a4lt, an einer Erweiterung der beg\u00c3\u00bcnstigenden Regelung teilzuhaben (BVerfG-Beschl\u00c3\u00bcsse in BVerfGE 61, 138, 146; vom 31. Januar 1996 2 BvL 39, 40\/93, BVerfGE 93, 386, 395; vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1993 VI R 74\/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551).<\/p>\n<p>b) Hieraus folgt f\u00c3\u00bcr den Streitfall: Es geht nicht lediglich darum, dass \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG Dritte beg\u00c3\u00bcnstigen w\u00c3\u00bcrde, sondern um eine Benachteiligung des Kl\u00c3\u00a4gers im Verh\u00c3\u00a4ltnis zu diesen Dritten. Der Senat h\u00c3\u00a4lt es in Anbetracht der verh\u00c3\u00a4ltnism\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig geringf\u00c3\u00bcgigen haushaltsm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igen Auswirkungen einer verfassungskonformen Erweiterung des \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG f\u00c3\u00bcr konkret m\u00c3\u00b6glich, dass der Kl\u00c3\u00a4ger auch f\u00c3\u00bcr die Streitjahre an einer ihm g\u00c3\u00bcnstigen Neuregelung teilhaben kann.<\/p>\n<p>c) Im Zusammenhang mit der Zul\u00c3\u00a4ssigkeit der Vorlage ist unerheblich, ob in F\u00c3\u00a4llen einer Unwirksamkeit der fraglichen Norm zu erwarten ist, dass das BVerfG die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Norm f\u00c3\u00bcr einen \u00c3\u0153bergangszeitraum anordnen wird (BVerfG-Beschl\u00c3\u00bcsse vom 26. Februar 1986 1 BvL 12\/85, BVerfGE 72, 51, 62; in BVerfGE 87, 153, 180, BStBl II 1993, 413, unter C. III. 3. d; in BVerfGE 93, 121, 131, BStBl II 1995, 655, unter B. I.).<\/p>\n<p>2. Eine gleichheitswidrige Steuerbeg\u00c3\u00bcnstigung &#8211; hier: durch \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG &#8211; ist nicht nur ein Problem der Belastung des einzelnen Steuerpflichtigen, sondern auch der gleichheitsgerechten Verteilung. Insofern muss es dem nichtprivilegierten Steuerpflichtigen m\u00c3\u00b6glich sein, einen gleichheitswidrigen Steuereingriff abzuwehren, solange vergleichbare Personengruppen nicht in gleicher Weise belastet werden (Wernsmann, FR 1999, 242, 245 ff.). Die Privilegierung bestimmter Eink\u00c3\u00bcnfte aus Kapitalverm\u00c3\u00b6gen geht notwendigerweise einher mit einer Belastung der anderen Eink\u00c3\u00bcnfte. Eine dem Gleichheitssatz entsprechende Absenkung des Sparer-Freibetrags w\u00c3\u00bcrde eine andere Verteilung der Steuerlast erm\u00c3\u00b6glichen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit auch dem Kl\u00c3\u00a4ger zugute k\u00c3\u00a4me. Denkbar ist zumindest eine gesetzliche Neuregelung, durch die dem Begehren des Kl\u00c3\u00a4gers im Rahmen des budgetm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igen Gestaltungsspielraums durch eine Ausweitung des Beg\u00c3\u00bcnstigungstatbestandes ganz oder zumindest teilweise Rechnung getragen wird.<\/p>\n<p>3. F\u00c3\u00bcr den Fall, dass sich die Vorlage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur Zul\u00c3\u00a4ssigkeit von Richtervorlagen als unzul\u00c3\u00a4ssig erweisen sollte, h\u00c3\u00a4lt der Senat die vom VI. Senat des BFH in dessen Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 VI R 15\/94 (BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.) ge\u00c3\u00a4u\u00c3\u0178erten Bedenken f\u00c3\u00bcr zutreffend (vgl. ferner V\u00c3\u00b6llmeke, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1992, 1345; Wernsmann, FR 1999, 242, 244 ff.): Die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe stellt sich als Benachteiligung der \u00c3\u00bcbrigen Steuerzahler dar. Solange eine Vorschrift, die eine verfassungswidrige steuerliche Privilegierung einer bestimmten Gruppe bewirkt, weiterhin anzuwenden ist, verwirklicht sich die zwangsl\u00c3\u00a4ufig aus der gleichheitswidrigen Beg\u00c3\u00bcnstigung resultierende Benachteiligung des ausgeschlossenen Personenkreises jedes Jahr bei jeder Veranlagung erneut. Diese regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig in gro\u00c3\u0178er Zahl wiederkehrende Benachteiligung rechtfertigt f\u00c3\u00bcr den Fall des gleichheitswidrigen Beg\u00c3\u00bcnstigungsausschlusses durch eine Norm des Steuerrechts eine Auslegung des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dahin gehend, dass es insoweit ausnahmsweise nicht nur auf den Tenor der Entscheidung des vorlegenden Gerichts, sondern auch auf die Begr\u00c3\u00bcndung der Entscheidung ankommt.<\/p>\n<p>4. Der erkennende Senat neigt im \u00c3\u0153brigen zu der Ansicht, dass das BVerfG mit dem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057\/91, 2 BvR 1226\/91, 2 BvR 980\/91 (FR 1999, 150, unter D. II. und III.) seine bisherige Rechtsprechung zur Entscheidungserheblichkeit aufgegeben hat. Das BVerfG hat in jenem Beschluss die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden &#8211; restriktiven &#8211; Regelungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbst\u00c3\u00a4tigkeit (\u00c2\u00a7 33c Abs. 1 bis 4 EStG) und des Haushaltsfreibetrags (\u00c2\u00a7 32 Abs. 3 und 4 EStG) f\u00c3\u00bcr mit dem GG unvereinbar erkl\u00c3\u00a4rt, jedoch gleichzeitig bestimmt, dass diese Regelungen bis zum 31. Dezember 1999 bzw. 2001 weiterhin anzuwenden sind. Die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG an den BFH zur\u00c3\u00bcckverwiesen mit dem Bemerken, die Beschwerdef\u00c3\u00bchrer h\u00c3\u00a4tten einen Anspruch darauf, &#8222;dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerden sich f\u00c3\u00bcr sie auch f\u00c3\u00bcr die jeweils anh\u00c3\u00a4ngigen Veranlagungszeitr\u00c3\u00a4ume in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt&#8220;. Auf die vorliegenden Streitf\u00c3\u00a4lle angewendet k\u00c3\u00b6nnte dies bedeuten, dass das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, die hier einschl\u00c3\u00a4gigen Einkunftsarten steuerrechtlich gleichzustellen, und gleichzeitig der Verwaltung oder dem Gesetzgeber aufgibt, dem Kl\u00c3\u00a4ger die in \u00c2\u00a7 20 Abs. 4 EStG vorgesehene Beg\u00c3\u00bcnstigung (BVerfG-Beschl\u00c3\u00bcsse vom 10. November 1998 2 BvL 42\/93, BVerfGE 99, 246, unter C. III., und 2 BvR 1220\/93, BVerfGE 99, 268, unter B. II.) zukommen zu lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 14.11.2001 (X R 32-33\/01) BStBl. 2002 II S. 183 Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar\u00c3\u00bcber eingeholt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Ertr\u00c3\u00a4ge des Rentenrechts; \u00c2\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Bez\u00c3\u00bcgen aus Leibrenten, die Gegenleistung f\u00c3\u00bcr den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatverm\u00c3\u00b6gens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag &#8211; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-14-11-2001-x-r-32-33_01-bstbl-2002-ii-s-183\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 14.11.2001 (X R 32-33\/01) BStBl. 2002 II S. 183<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43283","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43283","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43283"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43283\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43283"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43283"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43283"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}