{"id":43284,"date":"2001-11-14T11:48:24","date_gmt":"2001-11-14T09:48:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43284"},"modified":"2013-05-30T10:01:21","modified_gmt":"2013-05-30T08:01:21","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-90_98-bstbl-2002-ii-s-191","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-90_98-bstbl-2002-ii-s-191\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 14.11.2001 (X R 90\/98) BStBl. 2002 II S. 191"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 90\/98) BStBl. 2002 II S. 191<\/strong><\/p>\n<p>Die als &#8222;Rente wegen Alters&#8220; geleistete &#8222;Altersrente wegen Arbeitslosigkeit&#8220; (\u00a7 33 Abs. 2 Nr. 4, \u00a7 38 SGB VI) ist eine lebensl\u00e4ngliche, keine abgek\u00fcrzte Leibrente (Fortf\u00fchrung des Senatsurteils vom 22. Januar 1991 X R 56\/90, BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; SGB VI \u00a7 34, \u00a7 35, \u00a7 38, \u00a7 89 Abs. 1, \u00a7 99 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1998, 1407)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der am 7. April 1929 geborene Kl\u00e4ger bezog im Streitjahr 1992 &#8211; seit dem 1. April 1990 &#8211; neben Versorgungsbez\u00fcgen aus einer ehemaligen T\u00e4tigkeit als Bergingenieur ein Knappschaftsruhegeld nach \u00a7 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bzw. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (\u00a7 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; SGB VI -) in H\u00f6he von 50.877 DM wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einj\u00e4hriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit. Ab dem 1. Mai 1994 erhielt er auf seinen Antrag wegen Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersrente (\u00a7 35 SGB VI).<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1992 gingen die Kl\u00e4ger von einem Ertragsanteil der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in H\u00f6he von 7 v.H. aus. Es handle sich um eine mit dem Eintritt in den Bezug der Regelaltersrente endende und damit abgek\u00fcrzte Leibrente. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1991 X R 56\/90 (BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688) besteuerte er die Eink\u00fcnfte aus der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als lebensl\u00e4ngliche Leibrente mit einem Ertragsanteil von 29 v.H.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Sein Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1407.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1992 in der Weise zu \u00e4ndern, dass die im Jahre 1992 bezogene Rente als abgek\u00fcrzte Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 v.H. der Besteuerung zugrunde gelegt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie ist daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688 zutreffend entschieden, dass die mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 1. Januar 1992 als Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (\u00a7 33 Abs. 2 Nr. 4, \u00a7 38 SGB VI) weiterzuzahlende (\u00a7 300 Abs. 4, \u00a7 307 SGB VI) Knappschaftsrente und die ab Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Regelaltersrente steuerrechtlich eine einzige Leibrente sind, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalles des Alters beginnt und bis zum Lebensende des Bezugsberechtigten gezahlt wird.<\/p>\n<p>1. Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen sind &#8211; ggf. abgek\u00fcrzte &#8211; Leibrenten i.S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (Senatsurteil vom 8. M\u00e4rz 1989 X R 16\/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2. a).<\/p>\n<p>a) Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschlie\u00dft sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass ab Beginn der Rente eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird. Diese Grundannahme wird nicht dadurch au\u00dfer Kraft gesetzt, dass die nicht ausschlie\u00dflich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der F\u00fcrsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer H\u00f6he von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abh\u00e4ngig ist (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33\/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).<\/p>\n<p>b) Die &#8222;Eink\u00fcnfte aus den Ertr\u00e4gen des Rentenrechts&#8220; sind abh\u00e4ngig von der &#8222;gesamten Dauer des Rentenbezugs&#8220;. Diese stellt sich dar als die Zeitspanne vom Beginn der Rente bis zum Ende der nach der mittleren Lebenserwartung des Berechtigten bemessenen &#8222;voraussichtlichen Laufzeit&#8220; (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG). Der &#8222;Beginn der Rente&#8220; (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) bzw. der &#8222;Beginn des Rentenbezugs&#8220; (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des \u00a7 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -) ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des BFH vom 6. April 1976 VIII R 184\/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452).<\/p>\n<p>Diese Datierung des Rentenbeginns gilt auch f\u00fcr die Besteuerung von Rentennachzahlungen (BFH-Urteil vom 26. August 1975 VIII R 93\/70, BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884, m.w.N. der Rechtsprechung). Weiterhin kommt es f\u00fcr den &#8222;Beginn der Rente&#8220; nicht darauf an, wann die Rente beantragt und bewilligt wird und wann sie i.S. des \u00a7 11 EStG zuflie\u00dft (BFH-Urteile in BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884; in BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452). Ferner ist es unerheblich, ob einzelne Rentenanspr\u00fcche z.B. wegen Verj\u00e4hrung, die nur den &#8222;Beginn der Rentenzahlungen&#8220;, nicht aber den &#8222;Beginn der Rente&#8220; i.S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG beeinflusst (BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 13\/79, BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155), oder wegen versp\u00e4teter Antragstellung nicht gezahlt werden (Senatsurteil vom 22. Januar 1991 X R 97\/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686). Bereits hieraus wird deutlich, dass die Regelungstechnik des SGB VI, die den nach \u00a7 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI antragsabh\u00e4ngigen &#8222;Beginn der Rente&#8220; als &#8222;Beginn der Rentenzahlungen&#8220; (so Urteil des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 2. August 2000 B 4 RA 54\/99, SozR 3-2600, \u00a7 99 SGB VI Nr. 5, unter B. 3.) und die in \u00a7 33 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI aufgef\u00fchrten Renten als jeweils &#8222;eigenst\u00e4ndig&#8220; versteht, die steuerrechtliche Beurteilung nicht beeinflussen kann (unten 4. a).<\/p>\n<p>c) Der f\u00fcr die Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung ma\u00dfgebende Beginn der Rente ist grunds\u00e4tzlich auf den Eintritt des sozialversicherungsrechtlich ma\u00dfgebenden Versicherungsfalles zu datieren (zuletzt Senatsurteil vom 5. September 2001 X R 40\/98, BFH\/NV 2002, 106). Dies ist nicht der &#8222;Leistungsfall&#8220; als Inbegriff der Voraussetzungen, an die das Gesetz die Entstehung eines Leistungsanspruchs kn\u00fcpft, sondern &#8211; im Regelfall &#8211; der Eintritt des versicherten Risikos, der die Leistungspflicht des Versicherungstr\u00e4gers begr\u00fcndet, mithin der versicherte Bedarfsfall (vgl. Urteile des BSG vom 5. M\u00e4rz 1965 11\/1 RA 239\/61, BSGE 22, 278; vom 29. April 1971 3 RK 3\/71, BSGE 32, 270, 272 f.).<\/p>\n<p>2. Hiervon ausgehend hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688 die steuerrechtliche Einheit des vorgezogenen Knappschaftsruhegelds (\u00a7 48 Abs. 2 RKG) und der ab Erreichen des 65. Lebensjahres gezahlten Altersrente wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Die in \u00a7 44 RKG (\u00a7 1245 der Reichsversicherungsordnung &#8211; RVO -; \u00a7 22 des Angestelltenversicherungsgesetzes &#8211; AVG -) genannten Arten der &#8222;Renten f\u00fcr Versicherte&#8220; bezogen sich auf die wesentlichen Risiken im Leben eines Versicherten, n\u00e4mlich gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsf\u00e4higkeit, Alter und Tod. Im Falle des Altersruhegeldes war versichertes Risiko das durch Erreichen einer Altersgrenze bedingte Ausscheiden aus dem Berufsleben. Das vorzeitige Altersruhegeld f\u00fcr Arbeitslose war keine Rente wegen unterstellter Berufsunf\u00e4higkeit, sondern &#8222;seinem Wesen nach&#8220; ein echtes Altersruhegeld. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Rente entfallen konnte, wenn der Versicherte eine rentenversicherungspflichtige T\u00e4tigkeit oder Besch\u00e4ftigung aufnahm, gab es nur einen Versicherungsfall des Alters und daher nur ein einziges Altersruhegeld. Die M\u00f6glichkeit, vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, wurde dem Versicherten einger\u00e4umt, weil er sich der allgemeinen Altersgrenze so gen\u00e4hert hat, dass eine versicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung oder Erwerbst\u00e4tigkeit bei Hinzutreten typischer Belastungen (Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunf\u00e4higkeit, langdauernde Arbeitslosigkeit, Doppelbelastung der Frau in Familie und Beruf) oder &#8211; im Falle des flexiblen Altersruhegeldes &#8211; schon allein wegen der gro\u00dfen N\u00e4he zur allgemeinen Altersgrenze im Einzelfall unzumutbar sein konnte (BSG-Urteil vom 31. Mai 1989 4 RA 22\/88, SozR 2200, \u00a7 1248 RVO Nr. 48; vgl. allgemein zur Einf\u00fchrung einer flexiblen Altersgrenze Entwurf eines Rentenreformgesetzes, BTDrucks VI\/2916, S. 37 f.). Da es keine rechtlich verschiedenartigen Rechte auf Rente wegen Alters gab, gab es auch keine &#8222;Umwandlung von Altersrenten&#8220; (zusammenfassend BSG-Urteil vom 22. August 1990 8 RKn 14\/88, SozR 3-2200, \u00a7 1248 RVO Nr. 2, m.w.N.).<\/p>\n<p>Hieraus folgte f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, dass es auch steuerrechtlich nur einen einzigen Versicherungsfall des Alters gab. Mit dessen Eintritt war das versicherungspflichtige Erwerbsleben des Versicherten in der Regel auf Dauer beendet. Hierdurch wurde auch die &#8222;voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs&#8220; im Rechtssinne bestimmt, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass das vorgezogene Altersruhegeld situationsbezogen vor\u00fcbergehend entfallen konnte.<\/p>\n<p>3. Hieran h\u00e4lt der Senat fest. Das In-Kraft-Treten des SGB VI zum 1. Januar 1992 erfordert keine Aufgabe oder Modifizierung dieser Grunds\u00e4tze. Erg\u00e4nzend bemerkt der Senat Folgendes:<\/p>\n<p>a) In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt &#8211; modifziert durch das Solidarprinzip als Element des sozialen Ausgleichs (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 12. Juni 1987 1 BvR 476\/86, SozR 2200, \u00a7 1385 RVO Nr. 17, m.N.) &#8211; das Versicherungsprinzip (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 1988 1 BvL 22\/84, 71\/86 und 9\/87, BVerfGE 79, 87, 101 f.; vom 23. M\u00e4rz 1994 1 BvL 8\/85, BVerfGE 90, 226, 240). Der Sozialversicherungsbeitrag ist funktionell Versicherungspr\u00e4mie, soweit der Versicherte &#8211; ebenso wie in der Privatversicherung &#8211; mit ihm den Vorteil der Risikoabdeckung und sp\u00e4ter konkrete Versicherungsleistungen erkauft (vgl. F. Kirchhof, Finanzierung der Sozialversicherung in Isensee\/P. Kirchhof, Hrsg., Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1999, \u00a7 93 Rdnr. 17, 19). Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Rente eines Versicherten ist sein Lebensdurchschnittsverdienst. Der &#8222;Anspruch auf Rente&#8220; ist ein durch die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge erworbener bezifferbarer Verm\u00f6genswert, den der Versicherte nichtsteuerbar erwirbt und der ihm, soweit die Erf\u00fcllung des Anspruchs eine Verm\u00f6gensumschichtung ist, nichtsteuerbar ausgezahlt wird; dieses verm\u00f6genswerte Recht ist in dieser Hinsicht steuerrechtlich vergleichbar der Versicherungsleistung (Versicherungssumme), z.B. aus einer privaten Leibrentenversicherung.<\/p>\n<p>b) Anspr\u00fcche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (\u00a7 40 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; SGB I -; \u00a7 34 Abs. 1 SGB VI). Versicherte haben einen &#8222;Anspruch auf Rente&#8220;, wenn die &#8222;jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und pers\u00f6nlichen Voraussetzungen&#8220; vorliegen und die f\u00fcr die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erf\u00fcllt ist (\u00a7 34 Abs. 1 SGB VI). Der &#8222;Anspruch auf die Altersrente&#8220; (vgl. \u00a7 34 Abs. 2, \u00a7 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) ist nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe der \u00a7 63 Abs. 6, \u00a7 64 SGB VI (&#8222;Monatsbetrag der Rente&#8220;) das rechnerische Produkt vor allem aus den pers\u00f6nlichen Entgeltspunkten und dem Rentenartwert. Weil mit der Entstehung dieses Anspruchs das Versicherungsleben regelm\u00e4\u00dfig abgeschlossen ist, ist er grunds\u00e4tzlich &#8211; vorbehaltlich sp\u00e4terer Rangstellenerh\u00f6hungen und gesetzlicher Rentenanpassungen &#8211; nicht mehr ab\u00e4nderbar (BSG-Urteil vom 2. August 2000 B 4 RA 40\/99, SozR 3-2600, \u00a7 100 SGB VI Nr. 1, unter 3. c). Dieser beitrags\u00e4quivalente, sich im Barwert der Monatsbetr\u00e4ge ausdr\u00fcckende Verm\u00f6genswert ist einerseits auf die &#8222;versicherungsrechtliche Voraussetzung&#8220; (\u00a7 34 Abs. 1 SGB VI) des Versicherungsfalls bezogen; andererseits wird er durch die mutma\u00dfliche &#8211; nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene &#8211; Lebensdauer des Bezugsberechtigten bestimmt. Daher regelt \u00a7 63 Abs. 1 SGB VI, dass die &#8222;H\u00f6he einer Rente&#8220; sich vor allem richtet &#8222;nach der H\u00f6he der w\u00e4hrend des Versicherungslebens durch Beitr\u00e4ge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen&#8220;. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Regelaltersrente und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit im Regelfall nur dadurch, dass das Gesetz bei Letzterer den Nachteilen einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor (\u00a7 63 Abs. 5 SGB VI) Rechnung tr\u00e4gt. Mit der Entstehung des &#8222;Rechts auf Rente wegen Alters&#8220; ist auch der Geldwert dieses Rechts festgelegt (BSG in SozR 3-2600, \u00a7 100 SGB VI Nr. 1).<\/p>\n<p>c) In steuerrechtlicher Hinsicht folgt die Bemessung des Ertragsanteils der Notwendigkeit, den Zinsanteil aus der langfristig gestreckten Auszahlung dieses vom SGB VI als &#8222;Anspruch auf Rente&#8220; bezeichneten Verm\u00f6gensrechts f\u00fcr die gesamte Dauer des Rentenbezugs einheitlich zu beziffern. Weil der verm\u00f6genswerte &#8222;Anspruch auf Rente&#8220; von seinem Entstehen an den Barwert aller auf die mutma\u00dfliche Lebenszeit des Bezugsberechtigten zu zahlenden k\u00fcnftigen Rentenzahlungen repr\u00e4sentiert, widerspr\u00e4che es dem Willen des Steuergesetzgebers, f\u00fcr Zwecke der Ermittlung des Ertragsanteils die &#8222;gesamte Laufdauer der Rente&#8220; &#8211; wie von den Kl\u00e4gern bef\u00fcrwortet &#8211; in Zeitabschnitte aufzuteilen und gedanklich von zwei Rentenbarwerten und folglich zwei &#8211; jeweils f\u00fcr sich niedrigeren &#8211; Ertragsanteilen auszugehen.<\/p>\n<p>4. Die hiergegen gerichteten Einw\u00e4nde der Kl\u00e4ger, die im Wesentlichen abheben auf eine ihrer Meinung nach von der des RKG abweichende Systematik und Gesetzestechnik des SGB VI, verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>a) Die gesetzestechnische Behandlung der aus dem &#8222;Recht auf Rente&#8220; als Dauerrechtsverh\u00e4ltnis (&#8222;Grundrecht&#8220;; s. BSG in SozR 3-2600, \u00a7 99 SGB VI Nr. 5) folgenden &#8222;Einzelanspr\u00fcche&#8220; als Rechtsfr\u00fcchte i.S. des \u00a7 99 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB &#8211; (BSG, a.a.O.) kann f\u00fcr die steuerliche Beurteilung nicht ma\u00dfgebend sein. Daher ist der antragsabh\u00e4ngige &#8222;Beginn der Rente&#8220; nach \u00a7 99 Abs. 1 SGB VI nicht notwendigerweise identisch mit dem &#8222;Beginn der Leibrente&#8220; i.S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers hat das SGB VI keine verschiedenartigen Versicherungsf\u00e4lle eingef\u00fchrt, denen unterschiedliche &#8222;Renten wegen Alters&#8220; (zum Sprachgebrauch vgl. \u00a7 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI) zuzuordnen w\u00e4ren. Die Entstehung des Rentenanspruchs im Sinne eines &#8222;Stammrechts&#8220; ist wie dargelegt unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 34 Abs. 1 SGB VI auf den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters bezogen. Auch nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht gibt es nur eine einzige &#8222;Rente wegen Alters&#8220;, die &#8211; so die Formulierung des \u00a7 33 Abs. 2 SGB VI &#8211; gezahlt wird u.a. &#8222;als Regelaltersrente&#8220; oder &#8222;als Altersrente wegen Arbeitslosigkeit&#8220;. Hierzu hat das BSG mit Urteil in SozR 3-2600, \u00a7 100 SGB VI Nr. 1 entschieden, dass &#8222;versichertes Risiko der Altersrentenversicherung die Einschr\u00e4nkung der Erwerbsf\u00e4higkeit &#8222;wegen Alters&#8220; (ist); diese geht \u00fcber das vom Versicherten allein zu tragende Mindestma\u00df (Anspruchsschwelle) hinaus, sobald sie unzumutbar wird.&#8220; Dies sei kraft Gesetzes stets mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall. Einige Gruppen von Versicherten k\u00f6nnten, so das BSG, selbst entscheiden, ob die Einschr\u00e4nkung &#8222;wegen Alters&#8220; eine weitere Erwerbst\u00e4tigkeit als unzumutbar erscheinen lasse. Ein anderer Rechtsgrund f\u00fcr das Einstehenm\u00fcssen der Versichertengemeinschaft als &#8222;wegen Alters&#8220; werde aber auch in den \u00a7\u00a7 33 bis 40 SGB VI nicht angedeutet. Folglich gebe es seit 1992 &#8211; wie bereits unter der Geltung des RKG &#8211; nur den einen Rechtsgrund f\u00fcr Rechte auf Rente &#8222;wegen Alters&#8220;, n\u00e4mlich die Unzumutbarkeit, die altersbedingt eingeschr\u00e4nkte Erwerbsf\u00e4higkeit weiter zur Existenzsicherung einzusetzen. Zusammenfassend f\u00fchrt das BSG aus: &#8222;Die verschiedenen Arten des \u00dcberschreitens der einen Anspruchsschwelle, n\u00e4mlich der Unzumutbarkeit, zur Existenzsicherung weiterarbeiten zu m\u00fcssen, f\u00fchren jeweils nur den einen Versicherungsfall des Alters herbei. Dieser Versicherungsanspruch wird nur &#8222;wegen Alters&#8220; (so \u00a7 33 Abs. 1, 2 SGB VI) gew\u00e4hrt, also nur dann, wenn der den Rechtsgrund der gesetzlichen Altersrentenversicherung bildende Versicherungsfall des Alters eingetreten ist.&#8220;<\/p>\n<p>c) Nach dem Urteil des BSG vom 9. Dezember 1997 8 RKn 1\/97 (BSGE 81, 251), auf welches die Kl\u00e4ger zur St\u00fctzung ihrer Rechtsauffassung Bezug nehmen, sind &#8222;die Renten wegen Alters&#8220; (\u00a7 33 Abs. 2 SGB VI) nach dem Aufbau des \u00a7 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI &#8222;eigenst\u00e4ndige Renten (im Sinne der besitzgesch\u00fctzten &#8222;bisherigen Rente&#8220; und der neu festzustellenden &#8222;sp\u00e4teren Rente&#8220;)&#8220; mit der Folge, dass bei &#8222;aufeinander folgenden Altersrenten&#8220; ungeachtet des \u00a7 306 SGB VI die pers\u00f6nlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, und zwar auf der Basis des Rechts, das zur Zeit des Rentenbeginns (der wiederum von Rentenantrag abh\u00e4ngt) und nicht des Versicherungsfalles galt. Das BSG begr\u00fcndet dies damit, dass mit der Einf\u00fchrung des SGB VI das Versicherungsfallprinzip durch das sog. Rentenbeginnprinzip ersetzt worden sei.<\/p>\n<p>Diese Aussage ist im vorliegenden steuerrechtlichen Zusammenhang ohne Bedeutung. Das Versicherungsfallprinzip besagte in \u00dcbereinstimmung mit allgemeinen Grunds\u00e4tzen, dass sich die Anwendbarkeit einer Norm des Rentenrechts nach dem Zeitpunkt richtet, in dem der f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch auf (h\u00f6here) Rente ma\u00dfgebende Versicherungsfall eingetreten ist; es war insofern eine &#8222;Normenkonkurrenzregel&#8220; (BSG-Urteil in SozR 3-2600, \u00a7 99 SGB VI Nr. 5, unter B. 1.). Es bezog sich mithin auf Fragen des \u00dcberleitungsrechts (sog. intertemporales Recht; s. hierzu Senatsurteil vom 18. Mai 1988 X R 63\/82, BFHE 154, 241, BStBl II 1988, 967). Das BSG-Urteil in BSGE 81, 251 misst unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 11\/4124, S. 206 zu \u00a7 291 des Entwurfs eines SGB VI = \u00a7 300 SGB VI) dem Rentenbeginnprinzip den Vorzug bei, dass &#8222;nunmehr nicht st\u00e4ndig zu pr\u00fcfen sei, ob altes Recht noch weiter anzuwenden sei&#8220;. Dies bedeutet insbesondere, dass Rentenbezieher in den Genuss sp\u00e4terer, ihnen g\u00fcnstiger Rechts\u00e4nderungen kommen k\u00f6nnen. Um Fragen des \u00dcbergangsrechts geht es indes bei der Anwendung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nicht. Zudem ist es auch nach dem 1. Januar 1992 bei der grunds\u00e4tzlichen Ma\u00dfgeblichkeit des den gesetzlichen Rentenversicherungen immanenten Versicherungsprinzips geblieben. Wie dargelegt ist der &#8222;Versicherungsfall&#8220; &#8211; der Eintritt des versicherten Risikos, der die Leistungspflicht des Versicherungstr\u00e4gers begr\u00fcndet &#8211; als zentraler Ordnungsbegriff des Sozialversicherungsrechts weiterhin unverzichtbar: Nach wie vor sind alle Anspr\u00fcche auf Versicherungsleistungen ihrem Rechtsgrund nach auf das bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles bestehende Versicherungsverh\u00e4ltnis bezogen. Eine Versicherung ohne &#8222;Versicherungsfall&#8220;, so ausdr\u00fccklich das Urteil des BSG in SozR 3-2600, \u00a7 100 SGB VI Nr. 1, ist ein Widerspruch in sich. Das BSG betont in diesem Zusammenhang, dass die Aufgabe des Versicherungsfallprinzips zum 1. Januar 1992 nicht die Aufgabe des Versicherungsprinzips bedeute.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df sind die sozialversicherungsrechtlich nach \u00a7 89 SGB VI &#8222;eigenst\u00e4ndigen&#8220; Renten wegen Alters auf die &#8222;versicherungsrechtliche Voraussetzung&#8220; (\u00a7 34 Abs. 1 SGB VI) des jeweiligen Versicherungsfalls &#8211; hier: des Alters &#8211; bezogen. Dieser ist wie dargelegt f\u00fcr Entstehen und Wert des stets auf die Lebenszeit des Versicherten zu zahlenden &#8222;Anspruchs auf Rente&#8220; ma\u00dfgebend. Nur unter Einbeziehung des nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 34 Abs. 1 SGB VI entstehenden &#8222;Rentenanspruchs&#8220; kann &#8222;f\u00fcr die gesamte Dauer des Rentenbezugs&#8220; (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger &#8222;Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)&#8220; ermittelt werden (Urteil des Senats in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.). Der Sache nach geht es hier um rechnerische Folgen aus der zeitlich gestreckten Auszahlung einer &#8211; gedachten &#8211; Versicherungssumme. Die vorliegend nicht einschl\u00e4gige Regelungstechnik des SGB VI hat wie dargelegt einen anderen Zweck.<\/p>\n<p>d) Unerheblich ist, dass das vorgezogene Altersruhegeld bis zum Erreichen der Altersgrenze f\u00fcr die Regelaltersrente &#8211; insbesondere wegen \u00dcberschreitens der Hinzuverdienstgrenze &#8211; vor\u00fcbergehend entfallen kann. Dies f\u00fchrt nicht notwendigerweise dazu, dass damit die &#8222;gesamte Laufdauer der Rente&#8220; beendet w\u00e4re. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 (best\u00e4tigt durch Urteil vom 14. Juni 2000 X R 33\/97, BFHE 192, 498, BStBl II 2000, 672) f\u00fcr die sog. Wiederauflebensrente (\u00a7 68 Abs. 2 AVG; jetzt: \u00a7 46 Abs. 3 SGB VI) entschieden, dass das &#8222;Wiederaufleben&#8220; einer Witwen-\/Witwerrente kein &#8222;Beginn einer (neuen) Rente&#8220; i.S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG ist und dass zwecks Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils die rentenfreien Zeiten bei der ma\u00dfgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs au\u00dfer Betracht bleiben. Ob eine vergleichbare Rechtsfolge eintritt, wenn eine Rente wegen Alters infolge \u00dcberschreitens der Hinzuverdienstgrenzen vor\u00fcbergehend entf\u00e4llt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>5. Das angefochtene Urteil entspricht diesen Grunds\u00e4tzen. Die Revision war daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 90\/98) BStBl. 2002 II S. 191 Die als &#8222;Rente wegen Alters&#8220; geleistete &#8222;Altersrente wegen Arbeitslosigkeit&#8220; (\u00a7 33 Abs. 2 Nr. 4, \u00a7 38 SGB VI) ist eine lebensl\u00e4ngliche, keine abgek\u00fcrzte Leibrente (Fortf\u00fchrung des Senatsurteils vom 22. Januar 1991 X R 56\/90, BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688). &nbsp; EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-90_98-bstbl-2002-ii-s-191\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 14.11.2001 (X R 90\/98) BStBl. 2002 II S. 191<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43284","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43284","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43284"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43284\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43284"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43284"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43284"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}