{"id":43285,"date":"2001-12-04T11:49:51","date_gmt":"2001-12-04T09:49:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43285"},"modified":"2013-05-29T17:06:12","modified_gmt":"2013-05-29T15:06:12","slug":"bfh-urteil-vom-4-12-2001-iii-r-47_00-bstbl-2002-ii-s-195","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-2001-iii-r-47_00-bstbl-2002-ii-s-195\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 4.12.2001 (III R 47\/00) BStBl. 2002 II S. 195"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.12.2001 (III R 47\/00) BStBl. 2002 II S. 195<\/strong><\/p>\n<p>Der Abzugsbetrag nach \u00a7 33a Abs. 1 EStG mindert sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anl\u00e4sslich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsma\u00dfnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33a Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten im Streitjahr 1997 f\u00fcr ihren am 18. September 1968 geborenen Sohn M Unterhaltsaufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem H\u00f6chstbetrag von 12.000 DM geltend. M hatte im Streitjahr an einer beruflichen Bildungsma\u00dfnahme teilgenommen, f\u00fcr die er Leistungen nach dem Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz (AFG) bezog. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 1995 waren ihm vom Arbeitsamt nach \u00a7 45 AFG (\u00a7 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; SGB III -) in der Zeit vom 3. April 1995 bis 31. M\u00e4rz 1998 insgesamt 26.477 DM bewilligt worden. Hiervon entfielen 18.909 DM auf Lehrgangsgeb\u00fchren, 7.328 DM auf Fahrtkosten und 240 DM auf Arbeitskleidung. Die Lehrgangsgeb\u00fchren wurden vom Arbeitsamt \u00fcbernommen und mit dem Ma\u00dfnahmetr\u00e4ger unmittelbar abgerechnet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) k\u00fcrzte im Einkommensteuerbescheid 1997 den H\u00f6chstbetrag um die auf das Streitjahr entfallenden Leistungen nach dem AFG in H\u00f6he von 8.825 DM unter Abzug eines Freibetrages von 1.200 DM, im Einspruchsverfahren in voller H\u00f6he, so dass nur noch 3.535 DM zum Abzug zugelassen wurden. Das FA war der Auffassung, der Anrechnung stehe nicht entgegen, dass die Zusch\u00fcsse f\u00fcr Lehrgangsgeb\u00fchren, Fahrtkosten und Arbeitskleidung geleistet worden seien, denn anders als bei den Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen des Kindes komme es nach \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz EStG bei Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln f\u00fcr deren Anrechnung nicht darauf an, ob die Leistungen zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet seien.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im Wesentlichen aus: \u00a7 33a Abs. 1 EStG sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass auch Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln nur anzurechnen seien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden k\u00f6nnten und deshalb die &#8211; typisierten &#8211; Unterhaltsanspr\u00fcche gegen\u00fcber den Verpflichteten minderten. Im Streitfall seien die Zusch\u00fcsse zum gr\u00f6\u00dften Teil f\u00fcr Lehrgangsgeb\u00fchren gew\u00e4hrt worden. Diese Betr\u00e4ge st\u00fcnden unzweifelhaft nicht f\u00fcr den Unterhalt zur Verf\u00fcgung. Gleiches gelte f\u00fcr die Fahrtkosten zu den Lehrg\u00e4ngen und Praktika sowie f\u00fcr die Arbeitskleidung. Auch diese Kosten fielen zus\u00e4tzlich zu den notwendigen Aufwendungen f\u00fcr das Existenzminimum an. Daher sei der abziehbare H\u00f6chstbetrag im Streitfall nicht zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG. Die vom FG vertretene Auffassung stehe nicht im Einklang mit dem Gesetzestext. Sie werde &#8211; soweit ersichtlich &#8211; auch in der Steuerfachliteratur nicht geteilt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe zwar in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26\/84 und 4\/86 (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) ausgef\u00fchrt, das Existenzminimum einer Familie d\u00fcrfe nicht der Einkommensteuer unterworfen werden, auch wenn nur einzelne Familienmitglieder Einkommen erzielten und aufgrund gesetzlicher Verpflichtung f\u00fcr den Unterhalt der \u00fcbrigen Familienmitglieder aufk\u00e4men. Das FG verkenne aber Systematik und Konzeption der deutschen Ausbildungsf\u00f6rderung. \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG solle eine mehrfache staatliche Ausbildungsf\u00f6rderung &#8211; \u00fcber Ausbildungsfreibetr\u00e4ge und \u00f6ffentliche Leistungen &#8211; ausschlie\u00dfen. Dieser Zweck w\u00fcrde aber nicht erreicht, wenn Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln, die formal als Lehrgangsgeb\u00fchren, Fahrtkosten und Arbeitskleidung bezahlt w\u00fcrden, nicht anzurechnen w\u00e4ren. F\u00fcr einen Verfassungsversto\u00df erg\u00e4ben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln (ohne R\u00fccksicht auf den Zahlungszweck) bei der Ermittlung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 33a Abs. 1 EStG ohne Einschr\u00e4nkung zu ber\u00fccksichtigen, erscheine im Hinblick auf die zu vermeidende Mehrfachf\u00f6rderung weder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig noch offensichtlich fehlerhaft. Sie widerspreche entgegen der Auffassung des FG nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Es d\u00fcrfe auch nicht au\u00dfer Acht bleiben, dass im Streitfall die Steuererm\u00e4\u00dfigung bei einem Freibetrag von 12.000 DM im g\u00fcnstigsten Fall etwa 5.000 DM betrage, w\u00e4hrend dem Kind der Kl\u00e4ger im Streitjahr Zusch\u00fcsse in H\u00f6he von 8.825 DM zugeflossen seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG sind nicht alle Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln, die nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden k\u00f6nnen, von der K\u00fcrzung des H\u00f6chstbetrags auszunehmen. Die Ausbildungshilfen sind vielmehr auf den H\u00f6chstbetrag anzurechnen, soweit sie f\u00fcr Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrt werden, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind b\u00fcrgerlich-rechtlich zu tragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm gegen\u00fcber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass die Aufwendungen bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld f\u00fcr die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur geringes Verm\u00f6gen besitzt (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Dieser Betrag vermindert sich um eigene Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge der unterhaltenen Person, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, und 1.200 DM im Kalenderjahr \u00fcbersteigen, sowie u.a. um die von ihr bezogenen Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).<\/p>\n<p>1. \u00a7 33a Abs. 1 EStG hat die Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die durch den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern und anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen erwachsen, zum Ziel. Die f\u00fcr den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert seine Leistungsf\u00e4higkeit und darf daher vom Gesetzgeber nicht unber\u00fccksichtigt gelassen werden (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -). Der H\u00f6he nach muss der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit den Unterhaltsaufwand f\u00fcr Kinder des Steuerpflichtigen und andere unterhaltsberechtigte Personen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen au\u00dfer Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gew\u00e4hrleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1990, 653).<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung von Kindern m\u00fcssen von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen f\u00fcr die Sicherung des Existenzminimums, da sie nicht mit der gleichen Zwangsl\u00e4ufigkeit wie diese entstehen. Allerdings muss der Gesetzgeber die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit von Steuerpflichtigen, deren Kinder sich in Berufsausbildung befinden, wenigstens teilweise steuermindernd ber\u00fccksichtigen, sofern der Staat diese Kosten nicht unmittelbar \u00fcbernimmt, wobei diese Grenze jedenfalls dann nicht unterschritten ist, wenn die H\u00e4lfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12\/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4\/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. c).<\/p>\n<p>Diesen Geboten kommt der Staat f\u00fcr bis zu 27 Jahre alte Kinder durch Kinderfreibetrag oder -geld sowie durch den Ausbildungsfreibetrag des \u00a7 33a Abs. 2 EStG nach. F\u00fcr \u00fcber 27 Jahre alte unterhaltsberechtigte Kinder und andere gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sieht \u00a7 33a Abs. 1 EStG im Streitjahr 1997 f\u00fcr Unterhalt und Ausbildung typisierend einen Betrag von 12.000 DM vor, der sich am Existenzminimum f\u00fcr Alleinstehende anlehnt (vgl. BTDrucks 13\/381, S. 4). Dieser Betrag entspricht dem nach den Grunds\u00e4tzen des BVerfG zu ermittelnden existenznotwendigen Bedarf eines in Ausbildung befindlichen und ausw\u00e4rtig untergebrachten Kindes (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Juli 2000 VI R 153\/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).<\/p>\n<p>Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass \u00a7 33a Abs. 1 EStG grunds\u00e4tzlich alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen typisierend abgilt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8\/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278). Der Gesetzgeber kann sich am Regelfall orientieren und muss au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde bei der Bemessung des Abzugsbetrages von zwangsl\u00e4ufigen Aufwendungen f\u00fcr Unterhalt und Berufsausbildung gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nicht ber\u00fccksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42\/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 180, unter C.I.5.c bb).<\/p>\n<p>2. Die Regelung in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, nach der Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln stets auf den Abzugsh\u00f6chstbetrag anzurechnen sind, ist jedoch dem Zweck der Vorschrift entsprechend einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Bei Ausbildungshilfen sieht das Gesetz keine Einschr\u00e4nkung der Gestalt vor, dass nur Zuwendungen f\u00fcr den \u00fcblichen Ausbildungsbedarf angerechnet werden. Dies erkl\u00e4rt sich daraus, dass Eltern b\u00fcrgerlich-rechtlich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit f\u00fcr alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung anfallen, aufzukommen haben, also auch f\u00fcr Sonderbedarf, sofern dieser nach dem Ausbildungsgang notwendigerweise anf\u00e4llt (\u00a7 1610 Abs. 1 und 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -). Leistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln, die einen ausbildungsbedingten Sonderbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abdecken, den zu leisten die Eltern danach b\u00fcrgerlich-rechtlich verpflichtet sind, mindern die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern und rechtfertigen daher die K\u00fcrzung des Abzugsbetrages nach \u00a7 33a Abs. 1 EStG. Nicht gerechtfertigt ist dagegen die Anrechnung von Ausbildungshilfen f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht nicht zu tragen h\u00e4tten; denn insoweit werden die Eltern nicht von ihren Unterhaltspflichten entlastet.<\/p>\n<p>3. Divergieren Gesetzeswortlaut und -zweck, ist der Wortlaut der Vorschrift ihrem Zweck entsprechend einzuschr\u00e4nken (sog. teleologische Reduktion oder Restriktion), sofern sich das Gesetz &#8211; gemessen an seinem Zweck &#8211; als planwidrig zu weitgehend erweist (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79\/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786, m.w.N.). Eine teleologische Reduktion kommt hingegen grunds\u00e4tzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist. Vorschriften, die erkennbar dem verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag zum Familienleistungsausgleich Rechnung tragen wollen, sind im Zweifel so auszulegen, dass diesem Anliegen Rechnung getragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 191\/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586).<\/p>\n<p>Da die Regelung in \u00a7 33a Abs. 1 EStG die &#8211; durch die zwangsl\u00e4ufigen Ausbildungskosten der Kinder &#8211; geminderte Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern ausgleichen soll, k\u00f6nnen staatliche Leistungen, die das Kind bezieht, nur dann steuerlich zu Lasten der Eltern ber\u00fccksichtigt werden, wenn diese Leistungen die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegen\u00fcber dem Kind mindern.<\/p>\n<p>Die Gesetzesmaterialien ergeben nicht, dass der Gesetzgeber in bewusster rechtspolitischer Entscheidung Ausbildungshilfen in den Regelungsbereich des \u00a7 33a Abs. 1 EStG einbeziehen wollte, welche die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern nicht mindern. Vielmehr hatte er offenbar den Regelfall vor Augen, bei dem die Hilfe zu einer Einschr\u00e4nkung der Unterhaltsverpflichtung f\u00fchrt und aus diesem Grund ihre Anrechnung rechtfertigt (vgl. BTDrucks 13\/1558, S. 164, zu Nr. 6). Es ist daher davon auszugehen, dass der Wortlaut des \u00a7 33a Abs. 1 EStG planwidrig zu weit geraten und folglich dem Zweck der Vorschrift entsprechend einzuschr\u00e4nken ist.<\/p>\n<p>4. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; (vgl. Urteile vom 4. M\u00e4rz 1998 XII ZR 173\/96, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht &#8211; FamRZ &#8211; 1998, 671; vom 14. Juli 1999 XII ZR 230\/97, FamRZ 2000, 420) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit sowohl ihren minderj\u00e4hrigen als auch den vollj\u00e4hrigen Kindern nach \u00a7 1610 Abs. 2 BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung, den F\u00e4higkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten nicht nur vor\u00fcbergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am Besten entspricht. Die Wahl der in diesem Sinn angemessenen Ausbildung haben die Eltern in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung mit dem Kind zu treffen, wobei den individuellen Umst\u00e4nden, vor allem den bei dem Kind vorhandenen pers\u00f6nlichen Voraussetzungen, ma\u00dfgebliche Bedeutung zukommt. Haben Eltern die ihnen hiernach obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gew\u00e4hren, in &#8222;rechter&#8220; Weise erf\u00fcllt und hat das Kind den Abschluss einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus \u00a7 1610 Abs. 2 BGB in ausreichender Weise nachgekommen. Sie sind unter diesen Umst\u00e4nden grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachtr\u00e4glich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will (BGH-Urteil vom 29. Juni 1977 IV ZR 48\/76, FamRZ 1977, 629).<\/p>\n<p>Haben die Eltern ihre Ausbildungsverpflichtung erf\u00fcllt, b\u00fc\u00dft das Kind seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbst\u00e4tigkeit selbst zu verdienen (BGH-Urteil in FamRZ 1977, 629), denn ein vollj\u00e4hriges Kind muss f\u00fcr seinen Lebensbedarf grunds\u00e4tzlich selbst aufkommen. Nur im Rahmen einer Ausbildung entf\u00e4llt die &#8222;Erwerbsobliegenheit&#8220; (Palandt\/Diederichsen, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., \u00a7 1602 Rz. 15). Ist in dem erlernten Beruf keine Anstellung zu finden, muss es auch berufsfremde Arbeit und T\u00e4tigkeiten unter Niveau annehmen (Palandt\/Diederichsen, a.a.O., Rz. 12 ff.). Eine Verpflichtung zum Unterhalt besteht in diesen F\u00e4llen nur dann, wenn das Kind trotz intensiven Bem\u00fchens keine Arbeitsstelle erlangen kann. Dieser Unterhaltsanspruch umfasst aber keine spezifisch ausbildungsbezogenen Aufwendungen, denn das Anstellungsrisiko hinsichtlich des erlernten Berufes tr\u00e4gt das Kind allein (Oberlandesgericht &#8211; OLG &#8211; Hamm, Beschluss vom 9. August 1989 10 WF 29\/89, FamRZ 1990, 904). Daher kann die Finanzierung von Zusatzausbildungen nicht allein zur Behebung von Einstellungsschwierigkeiten verlangt werden (Palandt\/Diederichsen, a.a.O., \u00a7 1610 Rz. 22, m.w.N.). F\u00fcr steuerliche Zwecke kann regelm\u00e4\u00dfig unterstellt werden, dass ein erwerbsloses Kind, das nach dem AFG gef\u00f6rdert wird, keine Arbeitsstelle finden kann. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Sohn der Kl\u00e4ger zu 70 v.H. erwerbsgemindert ist.<\/p>\n<p>5. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211; aus seiner Sicht zu Recht &#8211; keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl\u00e4ger ihrer Pflicht zu einer begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Sohnes nachgekommen sind und welches Fort- oder Ausbildungsziel der durch das Arbeitsamt gef\u00f6rderten Ma\u00dfnahme zugrunde lag. Aus den Akten ist lediglich ersichtlich, dass der Sohn durch eine Ma\u00dfnahme nach \u00a7 81 SGB III, demnach wohl eine Weiterbildung, gef\u00f6rdert wurde.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Weiterbildungsunterhalt nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung setzt einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Grundausbildung und das Vorhandensein der notwendigen F\u00e4higkeiten und Neigungen zur Erreichung dieses Zusatzzieles voraus (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 23. Mai 2001 XII ZR 148\/99, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht &#8211; MDR &#8211; 2001, 1168; Palandt\/Diederichsen, a.a.O., \u00a7 1610 Rz. 24 ff., m.w.N.).<\/p>\n<p>Selbst wenn die erneute m\u00fcndliche Verhandlung ergeben sollte, dass der Sohn der Kl\u00e4ger im Streitjahr dem Grunde nach einen Anspruch auf Fort- oder Ausbildungsunterhalt gegen\u00fcber seinen Eltern hatte, ist zu beachten, dass die Ausbildung in Deutschland meist kostenfrei ist. Ausbildungs- und Fortbildungsunterhalt beschr\u00e4nken sich deswegen in aller Regel auf den Unterhalt zum Leben, Arbeitsmittel sowie Fahrtkosten zur Ausbildungsst\u00e4tte und zur\u00fcck. Nur wenn die Ausbildung etwas kostet, etwa bei dem Besuch einer Privatschule oder einer privaten Universit\u00e4t, m\u00fcssen die Eltern auch diese spezifischen Ausbildungskosten tragen, sofern die private Ausbildung angemessen ist (Staudinger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, IV\/2000, \u00a7 1610 Rdnrn. 78, 80, 86). Die Ausbildung eines vollj\u00e4hrigen Kindes an einer Privatschule oder sonstigen privaten Bildungseinrichtung ist allerdings nur dann von den Eltern zu tragen, wenn eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungsst\u00e4tte, die keine oder geringere Geb\u00fchren erhebt, nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. M\u00e4rz 1997 12 WF 59\/97, FamRZ 1997, 960).<\/p>\n<p>Die Arbeitsf\u00f6rderung mit ihren arbeitsmarktpolitischen Zielen umfasst zahlreiche Leistungen, die Eltern im Rahmen ihrer Ausbildungsverpflichtung gegen\u00fcber ihren Kindern nicht zu erbringen haben. Davon geht offensichtlich auch die Verwaltung aus. Denn nach der Dienstanweisung zur Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.4.2.6 Abs. 3 Satz 1 (BStBl I 2000, 639, 680) bleiben Leistungen, die dem Tr\u00e4ger der Bildungsma\u00dfnahme unmittelbar als Kostenerstattung f\u00fcr Ausbildungsleistungen \u00fcberwiesen werden (sog. betriebsbezogene Ma\u00dfnahmekosten oder Lehrgangsgeb\u00fchren nach \u00a7\u00a7 69, 82 und 109 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) au\u00dfer Ansatz. Nach dem amtlichen Einkommensteuer-Handbuch (EStH) 2000 gilt dies ab Veranlagungszeitraum 2000 auch im Rahmen des \u00a7 33a Abs. 1 EStG (vgl. H 190 i.V.m. H 180e &#8211; eigene Bez\u00fcge &#8211; Nr. 8 EStH).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.12.2001 (III R 47\/00) BStBl. 2002 II S. 195 Der Abzugsbetrag nach \u00a7 33a Abs. 1 EStG mindert sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anl\u00e4sslich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsma\u00dfnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. &nbsp; EStG \u00a7 33a Abs. 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-2001-iii-r-47_00-bstbl-2002-ii-s-195\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 4.12.2001 (III R 47\/00) BStBl. 2002 II S. 195<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43285","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43285","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43285"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43285\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43285"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43285"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43285"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}