{"id":43286,"date":"2001-12-13T12:00:12","date_gmt":"2001-12-13T10:00:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43286"},"modified":"2013-05-29T16:38:23","modified_gmt":"2013-05-29T14:38:23","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-6_99-bstbl-2002-ii-s-198","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-6_99-bstbl-2002-ii-s-198\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 13.12.2001 (III R 6\/99) BStBl. 2002 II S. 198"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 6\/99) BStBl. 2002 II S. 198<\/strong><\/p>\n<p>Ausnahmsweise k\u00c3\u00b6nnen Fahrleistungen mit einem PKW bei au\u00c3\u0178erordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15.000 km im Jahr \u00c3\u00bcbersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung steuermindernd zu ber\u00c3\u00bccksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgef\u00c3\u00bchrt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall k\u00c3\u00b6nnen jedoch \u00c3\u00bcber die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus f\u00c3\u00bcr weitere rein private Fahrten h\u00c3\u00b6chstens noch Fahrleistungen bis zu 5.000 km p.a. zus\u00c3\u00a4tzlich steuerlich ber\u00c3\u00bccksichtigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00c2\u00a7 33 Abs. 1 und 2, \u00c2\u00a7 33a Abs. 2 und 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00c3\u00bcnster (EFG 1999, 648)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00c3\u00a4ger und Revisionskl\u00c3\u00a4ger (Kl\u00c3\u00a4ger) machte in der Einkommensteuererkl\u00c3\u00a4rung f\u00c3\u00bcr 1994 behinderungsbedingte Kfz-Kosten seines Sohnes in H\u00c3\u00b6he von 17.805,32 DM (34.241 km x 0,52 DM) als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung nach \u00c2\u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.<\/p>\n<p>Der am 22. April 1969 geborene Sohn ist zu 100 v.H. behindert mit den Merkmalen im Schwerbehindertenausweis &#8222;G&#8220;, &#8222;aG&#8220; und &#8222;RF&#8220; und lebt im elterlichen Haushalt. Der Sohn, der als Student der Mathematik an der Universit\u00c3\u00a4t A eingeschrieben ist, kann infolge seiner Behinderung die Universit\u00c3\u00a4t ausschlie\u00c3\u0178lich mit einem Kfz erreichen. Nach den Angaben des Kl\u00c3\u00a4gers ist der Sohn wegen seines k\u00c3\u00bcnstlichen Darmausgangs auf eine spezielle h\u00c3\u00a4usliche Toilette angewiesen und muss deshalb bei nachmitt\u00c3\u00a4glichen Veranstaltungen zwischendurch nach Hause fahren. Die Entfernung zwischen Wohnort und Universit\u00c3\u00a4t betr\u00c3\u00a4gt 43 km.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00c3\u00bccksichtigte die Fahrtaufwendungen des Sohnes im Einkommensteuerbescheid 1994 nur mit einem Betrag von 7.800 DM (15.000 km x 0,52 DM). Das FA setzte jedoch f\u00c3\u00bcr den Sohn einen Ausbildungsfreibetrag in H\u00c3\u00b6he von 2.400 DM und wegen dessen Behinderung zus\u00c3\u00a4tzlich einen Behinderten-Pauschbetrag nach \u00c2\u00a7 33b EStG in H\u00c3\u00b6he von 2.760 DM an.<\/p>\n<p>Mit seinem Einspruch machte der Kl\u00c3\u00a4ger geltend, die Kfz-Kosten betr\u00c3\u00a4fen keineswegs ausnahmslos sog. Privatfahrten bzw. Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Vielmehr handele es sich mit 21.414 km \u00c3\u00bcberwiegend um Fahrten zu und von der Ausbildungsst\u00c3\u00a4tte. In den mit 12.827 km ausgewiesenen Privatfahrten seien auch die f\u00c3\u00bcr die Ausbildung des Sohnes notwendigen regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igen Fahrten zu Kommilitonen enthalten.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 648 ver\u00c3\u00b6ffentlichtem Urteil als unbegr\u00c3\u00bcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00c3\u00bcgt der Kl\u00c3\u00a4ger die Verletzung materiellen Rechts (\u00c2\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>Soweit sein Sohn 12.827 km auf regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igen Fahrten zu den Kommilitonen zur\u00c3\u00bcckgelegt habe, sei er aufgrund seiner Behinderung weitaus mehr als andere Studenten auf gemeinsames Lernen mit Kommilitonen sowie auf deren Unterst\u00c3\u00bctzung zur Vor- und Nachbereitung des Lernstoffes angewiesen.<\/p>\n<p>Kfz-Kosten w\u00c3\u00bcrden nach der Rechtsprechung nicht nur f\u00c3\u00bcr unabweisliche Fahrten, sondern f\u00c3\u00bcr s\u00c3\u00a4mtliche Privatfahrten ohne Ber\u00c3\u00bccksichtigung des Fahrtzweckes anerkannt. Deshalb sei dem Bundesfinanzhof (BFH) darin zuzustimmen, dass diese Aufwendungen nicht schrankenlos, vor allem nicht f\u00c3\u00bcr Vergn\u00c3\u00bcgungsfahrten, steuermindernd ber\u00c3\u00bccksichtigt werden d\u00c3\u00bcrften. Zu Recht beschr\u00c3\u00a4nke der BFH deshalb die Abziehbarkeit auf ein angemessenes Ma\u00c3\u0178.<\/p>\n<p>Jedoch habe das FG den vom BFH aufgestellten Abgrenzungsma\u00c3\u0178stab verkannt, als es die \u00c3\u00a4u\u00c3\u0178erste Grenze mit 15.000 km\/Jahr angenommen habe. Der BFH ziehe n\u00c3\u00a4mlich diese Grenze ausdr\u00c3\u00bccklich nur &#8222;in aller Regel&#8220;.<\/p>\n<p>Das FG habe es unterlassen, sich mit den Voraussetzungen des Regel &#8211; und des Ausnahmefalles auseinander zu setzen. Bei sachgerechter Abw\u00c3\u00a4gung h\u00c3\u00a4tte das FG hier einen Ausnahmefall bejahen m\u00c3\u00bcssen. Die erkl\u00c3\u00a4rten Kosten betr\u00c3\u00a4fen nicht reine private Fahrten, sondern Kosten f\u00c3\u00bcr die aus Gr\u00c3\u00bcnden der Ausbildung unabdingbaren Fahrten. Mithin sollten nicht Aufwendungen f\u00c3\u00bcr eine reine Freizeitgestaltung seines Sohnes auf den Fiskus \u00c3\u00bcbergew\u00c3\u00a4lzt werden. Sein Sohn sei als Behinderter in besonderem Ma\u00c3\u0178e auf eine qualifizierte Ausbildung angewiesen, um eine Chance auf einen Arbeitsplatz zu erhalten. Der Studienabschluss werde ihm eine Berufswahl erm\u00c3\u00b6glichen, bei welcher seine Behinderung in den Hintergrund treten werde.<\/p>\n<p>Seine Behinderung erlaube ihm nicht, eine Wohnung in der N\u00c3\u00a4he der Universit\u00c3\u00a4t zu beziehen, weil er nicht ohne fremde Hilfe leben k\u00c3\u00b6nne. Ebenso wenig k\u00c3\u00b6nne er mit \u00c3\u00b6ffentlichen Verkehrsmitteln zur Universit\u00c3\u00a4t fahren. Er, der Kl\u00c3\u00a4ger, habe sich entsprechend seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht auch nicht der \u00c3\u0153bernahme der Kfz-Kosten entziehen k\u00c3\u00b6nnen.<\/p>\n<p>Die \u00c3\u00bcber 15.000 km hinausgehende Fahrleistung sei auch nicht durch den Ausbildungsfreibetrag abgegolten. Das FG habe verkannt, dass der Ausbildungsfreibetrag allen Eltern f\u00c3\u00bcr in Ausbildung befindliche Kinder zustehe. Hingegen sei die steuerliche Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit von Eltern mit einem behinderten Kind zus\u00c3\u00a4tzlich gemindert. Diese zus\u00c3\u00a4tzliche Minderung m\u00c3\u00bcsse deshalb auch zus\u00c3\u00a4tzlich ber\u00c3\u00bccksichtigt werden, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00c3\u00a4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter \u00c3\u201enderung des Einkommensteuerbescheides f\u00c3\u00bcr 1994 i.d.F. der Einspruchsentscheidung weitere Fahrtaufwendungen in H\u00c3\u00b6he von 10.005,32 DM als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung zu ber\u00c3\u00bccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00c3\u00bcndet zur\u00c3\u00bcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es weist vorsorglich darauf hin, dass der Kl\u00c3\u00a4ger bislang die Fahrtaufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00c3\u00bchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00c3\u00bcckverweisung der Sache an das FG (\u00c2\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach den zutreffenden Ausf\u00c3\u00bchrungen des FG kann der Kl\u00c3\u00a4ger die Kfz-Kosten neben dem Pauschbetrag f\u00c3\u00bcr K\u00c3\u00b6rperbehinderte, der ihm im Streitjahr wegen der Behinderung seines Sohnes in H\u00c3\u00b6he von 2.760 DM gew\u00c3\u00a4hrt worden ist (\u00c2\u00a7 33b Abs. 3, 5 EStG), geltend machen. Denn neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach \u00c2\u00a7 33b EStG, der laufende und typische unmittelbar mit der Behinderung zusammenh\u00c3\u00a4ngende Kosten abgilt, hat der BFH in st\u00c3\u00a4ndiger Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der K\u00c3\u00b6rperbehinderung zusammenh\u00c3\u00a4ngende Aufwendungen nach \u00c2\u00a7 33 EStG zum Abzug zugelassen. Dazu geh\u00c3\u00b6ren u.a. Kfz-Aufwendungen Schwerk\u00c3\u00b6rperbehinderter mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 III R 203\/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.). Diese Grunds\u00c3\u00a4tze gelten auch, wenn nicht der K\u00c3\u00b6rperbehinderte selbst, sondern derjenige, dem der Behinderten-Pauschbetrag gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 33b Abs. 5 EStG \u00c3\u00bcbertragen worden ist, die Kfz-Kosten getragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 158\/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).<\/p>\n<p>2. Zu Unrecht hat es das FG jedoch abgelehnt, Aufwendungen f\u00c3\u00bcr Fahrten von mehr als 15.000 km als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung zu ber\u00c3\u00bccksichtigen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00c2\u00a7 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00c3\u00a4ufig gr\u00c3\u00b6\u00c3\u0178ere Aufwendungen als der \u00c3\u00bcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00c3\u00a4ltnisse, gleicher Verm\u00c3\u00b6gensverh\u00c3\u00a4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00c3\u00a4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00c3\u00a4chlichen oder sittlichen Gr\u00c3\u00bcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00c3\u00a4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00c3\u00bcbersteigen (\u00c2\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall hatte der Kl\u00c3\u00a4ger aus rechtlichen Gr\u00c3\u00bcnden die Kfz-Kosten des Sohnes zu tragen.<\/p>\n<p>aa) Eltern sind b\u00c3\u00bcrgerlich-rechtlich verpflichtet, ihren Kindern angemessenen Unterhalt zu gew\u00c3\u00a4hren (\u00c2\u00a7 1601, \u00c2\u00a7 1610 Abs. 1 des B\u00c3\u00bcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -). Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit haben sie f\u00c3\u00bcr den gesamten Lebensbedarf einschlie\u00c3\u0178lich der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung anfallen, aufzukommen (\u00c2\u00a7 1610 Abs. 2 BGB). Soweit durch Krankheit oder Behinderung eines Kindes Mehrbedarf entsteht, haben die Eltern diesen im Rahmen ihrer finanziellen M\u00c3\u00b6glichkeiten ebenfalls zu finanzieren (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1987 III R 209\/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, unter 2.; vom 15. November 1991 III R 1\/91, BFH\/NV 1992, 302).<\/p>\n<p>bb) Bei den geltend gemachten Kfz-Kosten handelt es sich dem Grunde nach um Aufwendungen, welche der Kl\u00c3\u00a4ger im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu tragen hatte, da der Sohn infolge seiner Behinderung zur Fortbewegung auf sein Kfz angewiesen war und zwar sowohl f\u00c3\u00bcr die ausbildungsbedingten Fahrten als auch die reinen Privatfahrten.<\/p>\n<p>c) Zwangsl\u00c3\u00a4ufig entstandene Aufwendungen sind als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung aber nur zu ber\u00c3\u00bccksichtigen, soweit sie den Umst\u00c3\u00a4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00c3\u00bcbersteigen.<\/p>\n<p>aa) Bei Steuerpflichtigen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich au\u00c3\u0178erhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen k\u00c3\u00b6nnen, sind grunds\u00c3\u00a4tzlich s\u00c3\u00a4mtliche Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten f\u00c3\u00bcr Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (Senatsurteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Angemessenheit ist insbesondere nach der H\u00c3\u00b6he der Fahrleistung, nach der Art und dem Charakter der durchgef\u00c3\u00bchrten Fahrten sowie unter Ber\u00c3\u00bccksichtigung der vom Steuerpflichtigen benutzten Wagenklasse zu bestimmen. Nach st\u00c3\u00a4ndiger Rechtsprechung des Senats ist eine j\u00c3\u00a4hrliche Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Hinblick auf die Fahrgewohnheiten der Autobesitzer in aller Regel nicht mehr als angemessen zu beurteilen (Urteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00c3\u00a4tze f\u00c3\u00bcr die Ber\u00c3\u00bccksichtigung von Kfz-Kosten als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung beim Behinderten selbst, gelten in F\u00c3\u00a4llen entsprechend, in denen ein Unterhaltsverpflichteter die Kfz-Kosten des Schwerbehinderten tr\u00c3\u00a4gt und als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung geltend macht (vgl. BFH in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall h\u00c3\u00a4lt es der Senat jedoch aufgrund der besonderen Umst\u00c3\u00a4nde ausnahmsweise f\u00c3\u00bcr gerechtfertigt, die Aufwendungen f\u00c3\u00bcr Fahrten mit dem Kfz \u00c3\u00bcber die generelle Angemessenheitsgrenze von 15.000 km hinaus als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung zu ber\u00c3\u00bccksichtigen.<\/p>\n<p>F\u00c3\u00bcr die Festlegung dieser Grenze war ausschlaggebend, dass eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km f\u00c3\u00bcr reine Privatfahrten nicht den Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobenutzer entspricht und damit au\u00c3\u0178erhalb des Rahmens des Angemessenen liegt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992 III R 63\/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286). Die Fahrten im Streitfall sind aber \u00c3\u00bcberwiegend nicht als &#8222;reine&#8220; Privatfahrten in diesem Sinn zu beurteilen.<\/p>\n<p>Von den im Streitjahr 1994 gefahrenen 34.241 km entfielen nach dem Vortrag des Kl\u00c3\u00a4gers 21.414 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Universit\u00c3\u00a4t und 12.827 km auf Fahrten zu Freunden und Kommilitonen. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Universit\u00c3\u00a4t handelt es sich um unvermeidbare Privatfahrten, die nicht der pers\u00c3\u00b6nlichen Freizeit- und Urlaubsgestaltung gedient haben. Insoweit war der Sohn auf die Benutzung des Kfz angewiesen, um einen berufsqualifizierenden Studienabschluss erlangen zu k\u00c3\u00b6nnen. Die Begrenzung auf 15.000 km bezieht sich auf rein private, im Wesentlichen dem pers\u00c3\u00b6nlichen Vergn\u00c3\u00bcgen dienende Fahrten, nicht aber auf Fahrtaufwendungen, die zum \u00c3\u00bcberwiegenden Teil durch zwingende sachliche Gr\u00c3\u00bcnde veranlasst sind.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats sind die unvermeidbaren Kosten f\u00c3\u00bcr Fahrten zwischen Wohnung und Universit\u00c3\u00a4t auch insoweit steuermindernd zu ber\u00c3\u00bccksichtigen, als sie die Regelgrenze von 15.000 km \u00c3\u00bcberschreiten, ebenso die Aufwendungen f\u00c3\u00bcr Fahrten zu Kommilitonen, die nachpr\u00c3\u00bcfbar der Vor- und Nachbereitung des Lernstoffs gedient haben, weil diese Fahrten wegen der durch die Behinderung des Sohnes erschwerten Lebens- und Lernbedingungen notwendig waren.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00c3\u00bcr reine Privatfahrten sind daneben ebenfalls in gewissem Umfang als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung anzuerkennen, jedoch begrenzt auf h\u00c3\u00b6chstens 5.000 km. Nach st\u00c3\u00a4ndiger Rechtsprechung des BFH sind die auch bei gro\u00c3\u0178z\u00c3\u00bcgiger Beurteilung nicht zu ber\u00c3\u00bccksichtigenden Privatfahrten zu sch\u00c3\u00a4tzen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; vom 15. November 1991 III R 30\/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, unter 3. der Gr\u00c3\u00bcnde, jeweils m.w.N.). Je gr\u00c3\u00b6\u00c3\u0178er die Erwerbsminderung durch die Geh- und Stehbehinderung sei, umso h\u00c3\u00b6her seien nach der Lebenserfahrung auch die dadurch bedingten zwangsl\u00c3\u00a4ufigen Aufwendungen f\u00c3\u00bcr Fahrten mit dem Kfz. Im Streitfall ist andererseits zu ber\u00c3\u00bccksichtigen, dass der Sohn des Kl\u00c3\u00a4gers im Streitjahr bereits eine gro\u00c3\u0178e Zahl unvermeidbarer Fahrten hatte und aufgrund seiner Behinderung aus physischen Gr\u00c3\u00bcnden nicht in der Lage gewesen sein d\u00c3\u00bcrfte, zus\u00c3\u00a4tzlich noch in wesentlich gr\u00c3\u00b6\u00c3\u0178erem Umfang rein private Fahrten durchzuf\u00c3\u00bchren. Nach einer dem FA bei der Veranlagung 1992 vorgelegten \u00c3\u00a4rztlichen Bescheinigung vom 27. August 1993 konnte der Sohn nicht st\u00c3\u00a4ndig ein Kfz lenken. \u00c3\u0153berdies ist zu ber\u00c3\u00bccksichtigen, dass der Kl\u00c3\u00a4ger weder unterhaltsrechtlich noch aus sittlichen Gr\u00c3\u00bcnden gehalten war, dem Sohn praktisch unbegrenzt eine rein private Kfz-Benutzung zu finanzieren. Ein solcher Aufwand k\u00c3\u00b6nnte jedenfalls nicht mehr als zwangsl\u00c3\u00a4ufig anerkannt und steuermindernd zu Lasten der Allgemeinheit ber\u00c3\u00bccksichtigt werden.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des FG sind die Aufwendungen f\u00c3\u00bcr die durch die Ausbildung des Sohnes verursachten Fahrten auch nicht durch den Ausbildungsfreibetrag abgegolten.<\/p>\n<p>a) Erh\u00c3\u00a4lt der Steuerpflichtige f\u00c3\u00bcr sein Kind einen Ausbildungsfreibetrag nach \u00c2\u00a7 33a Abs. 2 EStG k\u00c3\u00b6nnen daneben zwar Aufwendungen f\u00c3\u00bcr die Berufsausbildung des Kindes grunds\u00c3\u00a4tzlich nicht als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung nach \u00c2\u00a7 33 Abs. 1 EStG ber\u00c3\u00bccksichtigt werden (\u00c2\u00a7 33a Abs. 5 EStG) unabh\u00c3\u00a4ngig davon, ob es sich um typische oder untypische Kosten handelt (BFH-Urteil vom 9. November 1984 VI R 40\/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; ferner BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98\/99, BFH\/NV 2000, 1340, m.w.N.). Zu den durch den Ausbildungsfreibetrag abgegoltenen Aufwendungen f\u00c3\u00bcr die Berufsausbildung geh\u00c3\u00b6ren nach der Rechtsprechung des Senats regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig auch die Kosten f\u00c3\u00bcr Fahrten zur Ausbildungsst\u00c3\u00a4tte (vgl. Urteil vom 22. M\u00c3\u00a4rz 1996 III R 7\/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30, m.w.N.). In Ausnahmef\u00c3\u00a4llen, wenn dem Steuerpflichtigen durch au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Umst\u00c3\u00a4nde zus\u00c3\u00a4tzliche, durch die Pauschbetr\u00c3\u00a4ge des \u00c2\u00a7 33a Abs. 2 EStG und \u00c2\u00a7 32 Abs. 6 EStG sowie durch das Kindergeld nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen, kann er diese aber neben dem Ausbildungsfreibetrag als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung geltend machen (Beschluss vom 17. April 1997 III B 216\/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N., betr. Aufwendungen f\u00c3\u00bcr den Schulbesuch als Krankheitskosten).<\/p>\n<p>b) Bei den Kosten f\u00c3\u00bcr die Fahrten des Sohnes zur Universit\u00c3\u00a4t mit dem Kfz handelt es sich um solche zus\u00c3\u00a4tzlichen, auf au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnlichen Umst\u00c3\u00a4nden beruhenden Aufwendungen. Die Kfz-Kosten h\u00c3\u00a4ngen zwar mit der Ausbildung des Sohnes zusammen, jedoch liegt ihre eigentliche Ursache in seiner schwerwiegenden Behinderung (zu dieser m\u00c3\u00b6glichen Ausnahme auch Anm. o.V. in H\u00c3\u00b6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1985, 164; ferner zur Gehbehinderung als ma\u00c3\u0178gebendem ausl\u00c3\u00b6senden Moment f\u00c3\u00bcr die Entstehung zus\u00c3\u00a4tzlicher zwangsl\u00c3\u00a4ufiger Aufwendungen BFH-Urteil vom 26. M\u00c3\u00a4rz 1993 III R 9\/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749). Denn der Sohn konnte aufgrund seiner Behinderung nicht mit \u00c3\u00b6ffentlichen Verkehrsmitteln zur Universit\u00c3\u00a4t fahren und deshalb auch nicht das &#8222;Semesterticket&#8220; f\u00c3\u00bcr den Verkehrsverbund ausnutzen, das &#8211; wie der Kl\u00c3\u00a4ger vorgetragen hat &#8211; mit dem Semesterausweis &#8222;automatisch&#8220; erworben werde. Insbesondere war der Sohn des Kl\u00c3\u00a4gers aufgrund seiner Behinderung darauf angewiesen, zwischen den Vorlesungen, sofern diese auch am Nachmittag stattfanden, nach Hause zu fahren. Insoweit handelt es sich bei den Kfz-Kosten um zwangsl\u00c3\u00a4ufige, durch die Behinderung verursachte Aufwendungen, die Eltern nicht behinderter Kinder nicht zu tragen haben und die deshalb nicht durch den Ausbildungsfreibetrag und auch nicht durch den dem Kl\u00c3\u00a4ger gew\u00c3\u00a4hrten Kinderfreibetrag abgegolten sind.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Grunds\u00c3\u00a4tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat aus seiner Sicht zu Recht nicht gepr\u00c3\u00bcft, ob der Sohn des Kl\u00c3\u00a4gers tats\u00c3\u00a4chlich mehr als 15.000 km im Streitjahr gefahren ist und welchem Zweck die einzelnen Fahrten gedient haben. Das FG wird auch aufzukl\u00c3\u00a4ren haben, welches Fahrzeug der Sohn im Streitjahr benutzt hat. Nach st\u00c3\u00a4ndiger Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige die durch die Behinderung veranlassten Fahrtaufwendungen nachzuweisen oder zumindest in angemessener Weise glaubhaft zu machen (BFH-Entscheidungen in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825, und vom 17. September 1999 III B 38\/99, BFH\/NV 2000, 315, unter 1. b, m.w.N.).<\/p>\n<p>Das FG wird u.U. auch zu ber\u00c3\u00bccksichtigen haben, ob dem Sohn des Kl\u00c3\u00a4gers im Hinblick auf die behinderungsbedingten Mehraufwendungen bereits eine entsprechend angehobene Ausbildungsf\u00c3\u00b6rderung geleistet worden ist. Ausweislich eines in den Einkommensteuer-Akten befindlichen Schreibens des Landesamtes f\u00c3\u00bcr Ausbildungsf\u00c3\u00b6rderung vom 21. Oktober 1994 an das beklagte FA betreffend den Bewilligungszeitraum10\/1993 bis 9\/1994 hat der Sohn offenbar im Widerspruchsverfahren entsprechende Mehraufwendungen bereits geltend gemacht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 6\/99) BStBl. 2002 II S. 198 Ausnahmsweise k\u00c3\u00b6nnen Fahrleistungen mit einem PKW bei au\u00c3\u0178erordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15.000 km im Jahr \u00c3\u00bcbersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als au\u00c3\u0178ergew\u00c3\u00b6hnliche Belastung steuermindernd zu ber\u00c3\u00bccksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-6_99-bstbl-2002-ii-s-198\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 13.12.2001 (III R 6\/99) BStBl. 2002 II S. 198<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43286","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43286","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43286"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43286\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43286"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43286"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43286"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}