{"id":43287,"date":"2001-10-10T11:49:03","date_gmt":"2001-10-10T09:49:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43287"},"modified":"2013-05-30T09:51:14","modified_gmt":"2013-05-30T07:51:14","slug":"bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-52_00-bstbl-2002-ii-s-201","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-52_00-bstbl-2002-ii-s-201\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 10.10.2001 (XI R 52\/00) BStBl. 2002 II S. 201"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 52\/00) BStBl. 2002 II S. 201<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00c3\u00bcber den Abzug von Kirchenbeitr\u00c3\u00a4gen nach R 101 Abs. 1 EStR 1993 ist eine Billigkeitsma\u00c3\u0178nahme gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 163 AO 1977.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 4, \u00c2\u00a7 51a Abs. 2; AO 1977 \u00c2\u00a7 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00c3\u00bcnster (EFG 2000, 1116)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist der Abzug von Kirchenbeitr\u00c3\u00a4gen. Die Kl\u00c3\u00a4gerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Kl\u00c3\u00a4gerin) und ihr Ende 1996 verstorbener Ehemann sind bzw. waren Mitglieder der freien evangelischen Gemeinde A, die dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, einer K\u00c3\u00b6rperschaft des \u00c3\u00b6ffentlichen Rechts, angeh\u00c3\u00b6rt. Alleinerbe des Ehemanns ist der Kl\u00c3\u00a4ger und Revisionsbeklagte zu 2 (Kl\u00c3\u00a4ger).<\/p>\n<p>Die Eheleute zahlten im Jahr 1994 f\u00c3\u00bcr kirchliche Zwecke an die Kirchengemeinde einen Betrag von 90.600 DM. Dar\u00c3\u00bcber hinaus leisteten sie Spenden an eine Reihe anderer gemeinn\u00c3\u00bctziger Einrichtungen in H\u00c3\u00b6he von 132.360 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00c3\u00a4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte mit Bescheid vom 13. Februar 1996 die Einkommensteuer auf 810.011 DM fest. Einen Teilbetrag von 32.467 DM (9 % des Einkommensteuer-Vorauszahlungssolls von 360.741 DM) ber\u00c3\u00bccksichtigte das FA als &#8222;gezahlte Kirchensteuer&#8220; und den Restbetrag als Spende gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Eheleute erhoben Einspruch (Schreiben vom 1. M\u00c3\u00a4rz 1996). Mit Schreiben vom 28. Mai 1996 ging das FA davon aus, dass der Einspruch gegen die mit der Steuerfestsetzung verbundene Billigkeitsma\u00c3\u0178nahme bzw. deren teilweise Ablehnung erhoben worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 1996 entschied das FA \u00c3\u00bcber eine &#8222;Billigkeitsma\u00c3\u0178nahme gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 163 AO zur Einkommensteuer 1994&#8220; und ber\u00c3\u00bccksichtigte Kirchenbeitr\u00c3\u00a4ge in H\u00c3\u00b6he von 47.792 DM (9 % der festgesetzten Einkommensteuer lt. Vorauszahlungsbescheid in H\u00c3\u00b6he von 503.319 DM zzgl. der angepassten Einkommensteuer-Vorauszahlung 1993 in H\u00c3\u00b6he von 23.932 DM und der Abschlusszahlung 1992 in H\u00c3\u00b6he von 3.765 DM). Den weiter gehenden Einspruch wies das FA unter Hinweis auf R 101 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 1993 (EStR) mit der Begr\u00c3\u00bcndung zur\u00c3\u00bcck, dass eine Besserstellung der Mitglieder von Freikirchen nicht beabsichtigt sei. In dem ge\u00c3\u00a4nderten Bescheid vom 14. August 1996 setzte das FA die Einkommensteuer auf 802.053 DM fest.<\/p>\n<p>Die Eheleute erhoben Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 1996 und machten den Bescheid vom 14. August 1996 zum Gegenstand des Verfahrens. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage &#8222;wegen Einkommensteuer 1994&#8220; im Wesentlichen statt und vertrat die Auffassung, dass ein Betrag von 9 % der festgesetzten Steuer von 802.053 DM gleich 72.185 DM als Kirchensteuer absetzbar sei. Das FG \u00c3\u00bcbertrug die Berechnung der Einkommensteuer dem FA. Die Entscheidung des FG ist ver\u00c3\u00b6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1116.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA geltend:<\/p>\n<p>1. Das FG habe nicht \u00c3\u00bcber eine Billigkeitsma\u00c3\u0178nahme entschieden, die bereits mit der Steuerfestsetzung im Bescheid vom 13. Februar 1996 verbunden worden und ausdr\u00c3\u00bccklich Gegenstand der Einspruchsentscheidung gewesen sei, sondern \u00c3\u00bcber die Einkommensteuer. Insofern fehle es an einem Vorverfahren. Das FG-Urteil sei wegen Einkommensteuer 1994 ergangen und regele direkt die \u00c3\u201enderung der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>2. Die Berechnung des FG entspreche nicht der Richtlinienregelung. Der H\u00c3\u00b6chstbetrag d\u00c3\u00bcrfe nicht von der zun\u00c3\u00a4chst ohne Abzug von Kirchenbeitr\u00c3\u00a4gen festzusetzenden Einkommensteuer berechnet werden. Nach Abzug sei die Einkommensteuer entsprechend niedriger und w\u00c3\u00bcrde nur einen geringeren Abzug erlauben. Es sei &#8211; \u00c3\u00a4hnlich wie bei der Gewerbesteuer &#8211; eine N\u00c3\u00a4herungsrechnung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil solle ein Betrag von 72.185 DM wie Kirchensteuer abziehbar sein. Richtig w\u00c3\u00a4re aber ein Betrag von 71.072 DM; der als Kirchensteuer abziehbare Betrag und der Steuerbetrag selbst w\u00c3\u00a4ren identisch. Bei Abzug eines Betrags von 72.185 DM w\u00c3\u00a4re die Einkommensteuer auf 789.117 DM festzusetzen und damit um 572 DM zu niedrig.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und &#8211; hilfsweise &#8211; die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00c3\u00a4ger beantragen, die Revision zur\u00c3\u00bcckzuweisen.<\/p>\n<p>1. Streitgegenstand sei die Einkommensteuer 1994. Eine selbst\u00c3\u00a4ndige Billigkeitsma\u00c3\u0178nahme w\u00c3\u00bcrde einen gesonderten Verwaltungsakt erfordern; es liege jedoch nur der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1996 vor.<\/p>\n<p>2. Die Ausf\u00c3\u00bchrungen des FA seien nicht recht verst\u00c3\u00a4ndlich. Die sachverhaltlichen Voraussetzungen f\u00c3\u00bcr die Anwendung der Anweisung R 101 Abs. 1 EStR seien unstreitig gegeben. Die Berechnungen des FG seien zutreffend.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00c3\u00bcndet; sie f\u00c3\u00bchrt gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verpflichtung des FA, den Bescheid nach \u00c2\u00a7 163 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nach Ma\u00c3\u0178gabe der nachstehenden Gr\u00c3\u00bcnde zu \u00c3\u00a4ndern. Das FG hat den als Kirchenbeitrag abziehbaren Betrag fehlerhaft berechnet.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung ist nicht wegen fehlender Durchf\u00c3\u00bchrung eines Vorverfahrens aufzuheben. Im Wege der Auslegung des Klagebegehrens und unter Gew\u00c3\u00a4hrung eines m\u00c3\u00b6glichst weitgehenden und angemessenen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die Kl\u00c3\u00a4ger die vom FA gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 163 Satz 1 AO 1977 erlassene Billigkeitsentscheidung anfechten wollten. Dies wird deutlich aus ihrem Klageantrag, der ausdr\u00c3\u00bccklich auf die ergangene Einspruchsentscheidung Bezug nimmt; auch das FG hat in den Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnden selbst hervorgehoben, dass die Regelung R 101 EStR und damit auch der (begrenzte) Abzug von Kirchenbeitr\u00c3\u00a4gen im Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 1996 eine nach \u00c2\u00a7 163 Satz 1 AO 1977 ergangene Billigkeitsregelung sei. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch das FG &#8211; trotz anders lautenden Rubrums &#8211; \u00c3\u00bcber diesen Gegenstand entschieden hat. Die Auffassung des FA, dass ein Vorverfahren nicht durchgef\u00c3\u00bchrt worden sei, trifft demnach nicht zu.<\/p>\n<p>2. a) Die begehrte abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr\u00c3\u00bcnden ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00c2\u00a7 163 AO 1977 Tz. 10), die gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 102 FGO nur in eingeschr\u00c3\u00a4nktem Umfang der Nachpr\u00c3\u00bcfung durch die FG unterliegt. Das Gericht darf die angegriffene Ermessensentscheidung nur auf Ermessens\u00c3\u00bcberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch pr\u00c3\u00bcfen. Stellt es hierbei eine Ermessens\u00c3\u00bcberschreitung oder einen Ermessensfehler fest, ist es grunds\u00c3\u00a4tzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschr\u00c3\u00a4nkt. Nur in den F\u00c3\u00a4llen der sog. Ermessensreduzierung auf Null ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbeh\u00c3\u00b6rde zu setzen (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00c2\u00a7 102 FGO Tz. 1, \u00c2\u00a7 5 AO 1977 Tz. 76).<\/p>\n<p>b) Nach \u00c2\u00a7 163 Satz 1 1. Alternative AO 1977 k\u00c3\u00b6nnen Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00c3\u00a4re (zum Verh\u00c3\u00a4ltnis von Steuerfestsetzungen und abweichender Festsetzung nach \u00c2\u00a7 163 AO 1977 vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00c2\u00a7 163 AO 1977 Tz. 20). In Anwendung dieser Vorschrift k\u00c3\u00b6nnen die Finanzbeh\u00c3\u00b6rden allgemeine Regelungen \u00c3\u00bcber die nach \u00c2\u00a7 163 AO 1977 vorzunehmende Ermessensaus\u00c3\u00bcbung aufstellen (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00c2\u00a7 4 AO 1977 Tz. 36 f.). Diese Richtlinien sind auch von den Gerichten zu beachten, wenn sich die in ihnen getroffenen Regelungen in den Grenzen halten, die das Grundgesetz (GG) und die einfachen Gesetze der Aus\u00c3\u00bcbung des Ermessens setzen. Im Falle von beg\u00c3\u00bcnstigenden Regelungen f\u00c3\u00bcr einen bestimmten Personenkreis ergibt sich zudem eine Bindungswirkung f\u00c3\u00bcr die Gerichte aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. November 1991 III R 30\/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).<\/p>\n<p>c) Die Finanzverwaltung hat in R 101 Abs. 1 EStR, die der Sache nach bereits auf \u00c2\u00a7 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG 1925 zur\u00c3\u00bcckgeht, im Einzelnen dargelegt, dass Beitr\u00c3\u00a4ge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Land als K\u00c3\u00b6rperschaft des \u00c3\u00b6ffentlichen Rechts anerkannt sind, aber w\u00c3\u00a4hrend des ganzen Jahres keine Kirchensteuer erheben, wie Kirchensteuern abgezogen werden k\u00c3\u00b6nnen. Nach R 101 Abs. 1 Satz 3 EStR ist der Abzug bis zur H\u00c3\u00b6he der Kirchensteuer zul\u00c3\u00a4ssig, die in dem betreffenden Land unter Ber\u00c3\u00bccksichtigung der Kindererm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igung von den als K\u00c3\u00b6rperschaften des \u00c3\u00b6ffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Der Senat sieht in der Regelung R 101 Abs. 1 EStR &#8211; insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung &#8211; eine Ermessensreduzierung auf Null, soweit es um die Frage geht, ob die Einkommensteuer nach \u00c2\u00a7 163 Satz 1 1. Alternative AO 1977 aus Billigkeitsgr\u00c3\u00bcnden niedriger festzusetzen ist; bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anweisung R 101 Abs. 1 EStR muss eine Billigkeitsma\u00c3\u0178nahme zwingend vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung von S\u00c3\u00b6hn in Kirchhof\/S\u00c3\u00b6hn\/Mellinghoff (Einkommensteuergesetz, \u00c2\u00a7 10 Rdnr. G 22) h\u00c3\u00a4lt der Senat R 101 Abs. 1 EStR nicht f\u00c3\u00bcr rechtswidrig, sondern f\u00c3\u00bcr eine norminterpretierende und ermessensregulierende Verwaltungsvorschrift zur Abgrenzung von \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG gegen\u00c3\u00bcber \u00c2\u00a7 10b Abs. 1 EStG beim Abzug von Kirchenbeitr\u00c3\u00a4gen. Kirchenbeitr\u00c3\u00a4ge, die unter den Voraussetzungen der Anweisung R 101 EStR gezahlt werden, sind zwar keine Kirchensteuern; sie sind aber von ihrer Art her den Kirchensteuern \u00c3\u00a4hnlich und unterscheiden sich lediglich durch das Erhebungsverfahren. Soweit auf den Zwangscharakter der Kirchensteuer abgestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass &#8211; im Unterschied zu anderen Steuern &#8211; der Zahlung von Kirchensteuer durch den Austritt aus der Religionsgemeinschaft ausgewichen werden kann.<\/p>\n<p>d) Gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 R 101 Abs. 1 Satz 3 EStR ist der Abzug bis zur H\u00c3\u00b6he der in dem jeweiligen Bundesland erhobenen Kirchensteuer &#8211; unter Ber\u00c3\u00bccksichtigung der Kindererm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igung &#8211; zul\u00c3\u00a4ssig. Ma\u00c3\u0178geblich sind die tats\u00c3\u00a4chlich gezahlten Kirchenbeitr\u00c3\u00a4ge. Im Unterschied zur Kirchensteuer werden Kirchenbeitr\u00c3\u00a4ge nicht festgesetzt; f\u00c3\u00bcr ihren Abzug gilt ausschlie\u00c3\u0178lich das Zahlungsprinzip (vgl. allgemein S\u00c3\u00b6hn, a.a.O., \u00c2\u00a7 10 Rdnr. G 26 ff.). Abziehbar sind sie im Streitfall bis zur H\u00c3\u00b6he von 9 % der festzusetzenden Einkommensteuer (vgl. \u00c2\u00a7 51a Abs. 1 und 2 EStG).<\/p>\n<p>Allerdings h\u00c3\u00a4lt der Senat die Einwendungen des FA gegen die Berechnung der abziehbaren Kirchenbeitr\u00c3\u00a4ge f\u00c3\u00bcr berechtigt; das FA weist zu Recht darauf hin, dass im Streitfall die Begrenzung des Abzugsbetrags nach der Gleichung &#8222;zvE vor KiB-Abzug .\/. zvE nach KiB-Abzug = EStG auf zvE nach KiB-Abzug x 9%&#8220; zu ermitteln ist. Der abgezogene Betrag muss mit dem abziehbaren Betrag identisch sein. Die Differenz zwischen dem zu versteuernden Einkommen vor und nach dem Abzug der Kirchenbeitr\u00c3\u00a4ge muss dem Betrag von 9 % der festgesetzten Einkommensteuer entsprechen. Im Streitfall bedeutet dies, dass ein Betrag von 71.072 DM abziehbar ist.<\/p>\n<p>3. Dem (begrenzten) Abzug der Kirchenbeitr\u00c3\u00a4ge steht die Entscheidung vom 19. August 1969 VI R 261\/67 (BFHE 96, 458, BStBl II 1970, 11) nicht entgegen. In diesem Fall war nicht \u00c3\u00bcber den Abzug von Kirchenbeitr\u00c3\u00a4gen im Billigkeitsweg zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 52\/00) BStBl. 2002 II S. 201 Die Entscheidung \u00c3\u00bcber den Abzug von Kirchenbeitr\u00c3\u00a4gen nach R 101 Abs. 1 EStR 1993 ist eine Billigkeitsma\u00c3\u0178nahme gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 163 AO 1977. &nbsp; EStG \u00c2\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 4, \u00c2\u00a7 51a Abs. 2; AO 1977 \u00c2\u00a7 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-52_00-bstbl-2002-ii-s-201\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 10.10.2001 (XI R 52\/00) BStBl. 2002 II S. 201<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43287","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43287","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43287"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43287\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43287"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43287"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43287"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}