{"id":43293,"date":"2001-11-29T11:49:11","date_gmt":"2001-11-29T09:49:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43293"},"modified":"2013-05-30T09:21:38","modified_gmt":"2013-05-30T07:21:38","slug":"bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-91_99-bstbl-2002-ii-s-221","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-91_99-bstbl-2002-ii-s-221\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 29.11.2001 (IV R 91\/99) BStBl. 2002 II S. 221"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 91\/99) BStBl. 2002 II S. 221<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verp\u00e4chter (Eigent\u00fcmer und Winzer) nur dann Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den P\u00e4chter und die daf\u00fcr gew\u00e4hrte Verg\u00fctung nach den Gesamtumst\u00e4nden des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schlie\u00dfen lassen.<\/p>\n<p>2. Erzielt eine Weinbau betreibende Personengesellschaft auf Grund eines Dienstleistungsvertrags gewerbliche Eink\u00fcnfte, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre T\u00e4tigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu Grunde liegende Abf\u00e4rbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 13, \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2000, 215)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Rechtsnachfolgerin der Weinkellerei H. Als KG verwaltet und betreibt sie das Weingut A in B.<\/p>\n<p>Die Weinkellerei H hatte 1973 einen Teil (ca. 18 ha) ihrer Weinberge der Sektkellerei C in D (P\u00e4chterin) verpachtet und mit der P\u00e4chterin zugleich einen &#8222;Bewirtschaftungsvertrag&#8220; geschlossen, dessen Laufzeit von 10 Jahren der des Pachtvertrags entsprach. Ziel dieser Vertragsgestaltung war es, seitens der P\u00e4chterin &#8211; ohne die Weinberge selbst bearbeiten zu m\u00fcssen &#8211; weinrechtlichen Bestimmungen zu gen\u00fcgen, wonach die Kennzeichnungen &#8222;Erzeugerabf\u00fcllung&#8220; und &#8222;Weingut&#8220; nur verwendet werden d\u00fcrfen, wenn die verarbeiteten Trauben von Rebfl\u00e4chen des Erzeugerbetriebs stammen, die auch gepachtet sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach dem Pachtvertrag stand der P\u00e4chterin der gesamte Ernteertrag aus den Pachtfl\u00e4chen zu und sie trug &#8222;alle Risiken, die mit dem Ernteertrag verbunden sind&#8220; (\u00a7 4 Abs. 2 des Pachtvertrags). Im \u00dcbrigen sah der mit einer stillschweigenden Verl\u00e4ngerungsklausel versehene Pachtvertrag vor, dass der Pachtzins eine Verzinsung des im Pachtgegenstand und im anteiligen Geb\u00e4udeverm\u00f6gen gebundenen Kapitals der H von j\u00e4hrlich 2 v.H. und einen Ersatz der Abschreibungen auf die Rebanlagen der verpachteten Weinberge von j\u00e4hrlich 4,5 v.H. einschlie\u00dfe. Danach betrug die Jahrespacht 93.000 DM (66.000 DM Kapitalverzinsung und 27.000 DM Kostenersatz f\u00fcr Abschreibungen auf Rebanlagen). Der Vertrag sah eine Wertsicherungsklausel vor, wonach die &#8222;mittelfristige Tendenz der Weinpreise, die Entwicklung der Grund- und Bodenpreise f\u00fcr vergleichbare Rebfl\u00e4chen sowie die Rentabilit\u00e4t des Weingesch\u00e4ftes aus den verpachteten Rebfl\u00e4chen&#8220; eine Anpassung rechtfertigen sollten. Nach dem Pachtvertrag hatte die H ferner Nachpflanzungen in den verpachteten Rebfl\u00e4chen sowie Rodungen und Neuanlagen vorzunehmen.<\/p>\n<p>Der Pachtvertrag enthielt bereits die Verpflichtung der H, die Bewirtschaftung der verpachteten Fl\u00e4chen nach Weisung der P\u00e4chterin zu gew\u00e4hrleisten. Hier\u00fcber wurde dann zus\u00e4tzlich der Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen, der f\u00fcr die Bewirtschaftungst\u00e4tigkeit der H bzw. der Kl\u00e4gerin einen Ersatz der auf die bewirtschafteten Fl\u00e4chen entfallenden Kosten nach dem Verh\u00e4ltnis der im Ertrag stehenden Rebfl\u00e4chen vorsah und im Bereich der Kellerwirtschaft eine &#8222;Leistungsverrechnung&#8220; nach bestimmten Verrechnungss\u00e4tzen festlegte. Der Bewirtschaftungsvertrag sah ferner ein Weisungsrecht der P\u00e4chterin vor und bestimmte in einer erg\u00e4nzenden Protokollnotiz, dass H die &#8222;Garantie f\u00fcr einwandfreie Beschaffenheit und Haltbarkeit der Vertragsweine&#8220; zu \u00fcbernehmen habe.<\/p>\n<p>H und sp\u00e4ter auch die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten die Eink\u00fcnfte aus dem Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag ebenso wie ihre Eink\u00fcnfte aus den selbstbewirtschafteten, nicht verpachteten Fl\u00e4chen von weiteren 20 ha als solche aus Land- und Forstwirtschaft.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah die Bewirtschaftungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nach einer Betriebspr\u00fcfung hingegen als gewerblich an, ordnete daher deren gesamte T\u00e4tigkeit ab dem Wirtschaftsjahr 1986\/87 den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zu und erlie\u00df u.a. den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 1988, dem ein Gewinn f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1987\/88 in H\u00f6he von 72.360 DM zu Grunde lag.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 215 ver\u00f6ffentlichten Begr\u00fcndung statt. Darin f\u00fchrte es u.a. aus:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe keinen Gewerbebetrieb, sondern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Mit dem Weinbau habe sie Urproduktion betrieben. Dies gelte jedenfalls f\u00fcr die Jahre bis zur Verpachtung, denn auch die Herstellung des Weines werde von dem Begriff Weinbau erfasst. Der Pacht- und auch der Bewirtschaftungsvertrag h\u00e4tten hieran nichts ge\u00e4ndert, obwohl die Kl\u00e4gerin insoweit nicht (mehr) auf eigene Rechnung gewirtschaftet habe.<\/p>\n<p>Die Verpachtung selbst \u00e4ndere nichts an der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft, solange nicht die Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt werde (Senatsurteil vom 13. Februar 1997 IV R 57\/96, BFH\/NV 1997, 649). Aber auch die mit dem Bewirtschaftungsvertrag verbundenen Dienstleistungen f\u00fchrten nicht zur Annahme gewerblicher Eink\u00fcnfte, weil diese T\u00e4tigkeit ihrem Gesamtbild nach dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei. Allerdings k\u00f6nne die Frage nicht dahinstehen, ob die Leistungen aufgrund des Bewirtschaftungsvertrags gewerblich seien, denn diese Leistungen seien nicht f\u00fcr einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern f\u00fcr einen Gewerbebetrieb, die Sektkellerei, erbracht worden, weshalb die Vereinfachungsregelung in Abschn. 135 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1987 nicht anwendbar sei. Zwar betr\u00fcgen die aus dem Bewirtschaftungsvertrag erzielten Ums\u00e4tze weniger als ein Drittel des Gesamtumsatzes; eine analoge Anwendung einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung (hier auf die Erbringung von Dienstleistungen auch gegen\u00fcber Gewerbebetrieben) sei aber nicht m\u00f6glich. Daher sei nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu pr\u00fcfen, ob die streitige Bet\u00e4tigung gewerblich sei (Abschn. 135 Abs. 6 Satz 3 EStR 1987).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gesamtw\u00fcrdigung sei von besonderer Bedeutung, dass die beiden Vertr\u00e4ge eine Einheit bildeten (gleiche Laufzeit und inhaltliche Verkn\u00fcpfung beider Vertr\u00e4ge). Es liege kein typisches Pachtverh\u00e4ltnis vor. Dem P\u00e4chter werde zwar der unmittelbare Besitz der gepachteten Fl\u00e4chen \u00fcberlassen, der Bewirtschaftungsvertrag hebe diese Besitz\u00fcberlassung aber wieder auf. Denn einerseits habe der Sektkellerei eine bestimmte Fl\u00e4che kraft Pachtvertrags \u00fcberlassen werden sollen, andererseits aber habe der Verp\u00e4chter die Rolle \u00fcbernommen, die sonst dem P\u00e4chter zukomme, n\u00e4mlich die verpachtete Fl\u00e4che selbst bewirtschaftet und den Ertrag an den P\u00e4chter geliefert. Wirtschaftlich gesehen handele es sich daher um einen Kaufvertrag \u00fcber den Wein einer genau bestimmten Anbaufl\u00e4che mit der Folge, dass der Wein als Erzeugnis des Verp\u00e4chters anzusehen sei, der die Urproduktion betreibe.<\/p>\n<p>Dieser W\u00fcrdigung widerspr\u00e4chen auch die weinrechtlichen Gr\u00fcnde nicht, die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Rechtskonstruktion angef\u00fchrt worden seien. Das Weisungsrecht des P\u00e4chters sei weinrechtlich erforderlich, es stelle sicher, dass dieser auf die Qualit\u00e4t der Weine f\u00fcr die Sektherstellung Einfluss nehmen k\u00f6nne; zugleich erlange er aber auch hinsichtlich der Kosten eine gesicherte Kalkulationsgrundlage. Dem entspreche andererseits der Vorteil des Verp\u00e4chters, dessen Absatz zu voraussehbaren Preisen gesichert sei.<\/p>\n<p>Die Preisgestaltung zeige ebenfalls, dass die Vertr\u00e4ge eine Einheit seien. Denn w\u00e4hrend bei reinen Pachtverh\u00e4ltnissen der Pachtzins entweder fest oder von der Ernte abh\u00e4ngig vereinbart werde, sei das Pachtentgelt im Streitfall auf eine Verg\u00fctung der zu liefernden Weine ausgerichtet. So sei im Pachtzins eine Verzinsung u.a. auch des im anteiligen Geb\u00e4udeverm\u00f6gen gebundenen Kapitals der Kl\u00e4gerin enthalten, obgleich die Betriebsgeb\u00e4ude nicht Gegenstand der Nutzungs\u00fcberlassung seien. Auch die Regelung des Kostenersatzes spreche daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin mit vollem Ernterisiko gearbeitet habe, da eine Verg\u00fctung nur entsprechend der verarbeiteten Traubenmenge angefallen sei.<\/p>\n<p>Zwar trage die P\u00e4chterin nach \u00a7 4 Abs. 2 des Pachtvertrags alle mit dem Ernteertrag verbundenen Risiken; dies entspreche aber den Verh\u00e4ltnissen bei reinen Pachtvertr\u00e4gen mit einem festen Hektar-Pachtzins, die ebenfalls nicht zum Verlust der Einordnung der Eink\u00fcnfte des Verp\u00e4chters als land- und forstwirtschaftliche f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Das einer Weinlieferungsvereinbarung entsprechende Gesamtbild werde auch durch die Gew\u00e4hrleistungsregelung in Ziff. 13 der erg\u00e4nzenden Protokollnotiz best\u00e4tigt, wonach die Kl\u00e4gerin die Garantie f\u00fcr einwandfreie Beschaffenheit und Haltbarkeit der Weine f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren zu \u00fcbernehmen habe. Bei dieser Sachlage k\u00f6nne dahinstehen, ob die sog. Abf\u00e4rbetheorie in \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungswidrig sei.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts und kommt zu dem Ergebnis, nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse sei die von der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des Bewirtschaftungsvertrags ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit mit der Folge als gewerblich zu beurteilen, dass ihre gesamten Eink\u00fcnfte nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, zumindest teilweise trage auch sie das Risiko der Urproduktion, denn der Kostenersatz sei nach dem Bewirtschaftungsvertrag davon abh\u00e4ngig, dass die Rebanlagen tats\u00e4chlich Ertr\u00e4ge bringen, und die Verrechnungspreise w\u00fcrden nur entsprechend der verarbeiteten Menge in Rechnung gestellt, so dass die Verg\u00fctung produktionsabh\u00e4ngig sei.<\/p>\n<p>Die Regelung zum Pachtentgelt sei zwar ungew\u00f6hnlich, aber als Bestandteil der Preisvereinbarung f\u00fcr den zu liefernden Wein ohne weiteres verst\u00e4ndlich. Die mit dem Pachtverh\u00e4ltnis nicht zusammenh\u00e4ngende Einbeziehung der Abschreibungen des Geb\u00e4udeverm\u00f6gens sei nur als Preisbestandteil f\u00fcr die Gesamtleistung, die Lieferung des Weins n\u00e4mlich, zu erkl\u00e4ren. F\u00fcr die Frage der Zurechnung des Ernterisikos sei der orts\u00fcbliche Pachtzins jedenfalls nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Beide Vertr\u00e4ge seien als Einheit zu betrachten, die letztlich auf den Verkauf des Weins gerichtet seien. Die un\u00fcbliche Gestaltung sei allein aus weinrechtlichen Gr\u00fcnden gew\u00e4hlt, die auch ein Weisungsrecht des P\u00e4chters voraussetzten. Deshalb sei der gewollte Kaufvertrag nur formal in einen Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag gekleidet worden.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Zurechnung land- und forstwirtschaftlicher Eink\u00fcnfte sei nicht das &#8222;Risiko der Urproduktion&#8220; sondern lediglich das Unternehmerrisiko. Insoweit unterscheide sich die Land- und Forstwirtschaft nicht vom Gewerbebetrieb. Als Abgrenzungsmerkmal zwischen einzelnen betrieblichen Einkunftsarten sei das Unternehmerrisiko ungeeignet. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe Urproduktion betrieben, denn die allgemeine Bezeichnung der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft werde durch Typusbegriffe erg\u00e4nzt. Dazu geh\u00f6re der Weinbau, den sie betrieben habe.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber habe sie keine gewerblichen Leistungen erbracht. Auch in anderen F\u00e4llen sei anerkannt, dass landwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr fremde Rechnung durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, den land- und forstwirtschaftlichen Charakter der Eink\u00fcnfte nicht in Frage stellten; so etwa bei der Pensionstierhaltung oder bei der Erzeugung sog. Pachttrauben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen nicht die Schlussfolgerung, der mit einem Bewirtschaftungsvertrag verbundene Pachtvertrag sei wirtschaftlich gesehen ein Kaufvertrag \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin erzeugten Wein.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende, als gewerbliches Unternehmen i.S. des EStG zu verstehende Gewerbebetrieb. Nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt jedoch ein Gewerbebetrieb dann nicht vor, wenn die T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist. Zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft z\u00e4hlen auch die Eink\u00fcnfte aus dem Weinbau (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG), der die Herstellung von Trauben durch Bodenbewirtschaftung zum Gegenstand hat. Zu dieser Form der Urproduktion z\u00e4hlt auch die Verarbeitung der Trauben zu Wein (Keltern, kellerm\u00e4\u00dfige Behandlung; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Februar 1987 III R 270\/83, BFH\/NV 1988, 85, und vom 11. Oktober 1988 VIII R 419\/83, BFHE 155, 298, BStBl II 1989, 284). Der diese T\u00e4tigkeit abschlie\u00dfende Verkauf der Produktion ist dann landwirtschaftliches Hilfsgesch\u00e4ft und nicht gewerblicher Handel.<\/p>\n<p>Erbringt der Winzer diese Arbeiten jedoch aufgrund eines mit einem anderen Landwirt geschlossenen Dienstleistungsvertrags, so kann insoweit eine gewerbliche T\u00e4tigkeit vorliegen, die bei einer Personengesellschaft zu einer Umqualifizierung aller ihrer Eink\u00fcnfte in solche aus Gewerbebetrieb f\u00fchrt (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von der gewerblichen Bet\u00e4tigung nimmt die Finanzverwaltung nach einer Regelung in Abschn. 135 Abs. 6 der f\u00fcr das Streitjahr geltenden EStR 1987 vor. Danach wird auf die Pr\u00fcfung, ob eine gewerbliche T\u00e4tigkeit vorliegt, verzichtet, wenn die Dienstleistungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbracht werden und die Einnahmen daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes des eigenen Betriebs betragen; andernfalls ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden, ob die T\u00e4tigkeit und damit der gesamte Betrieb hier der Personengesellschaft den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>2. a) Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Vereinfachungsregelung in Abschn. 135 Abs. 6 EStR 1987 im Streitfall schon deshalb keine (unmittelbare) Anwendung findet, weil die Dienstleistungen &#8211; sollten solche vorliegen &#8211; gegen\u00fcber einem gewerblichen Unternehmen, der Sektkellerei der P\u00e4chterin, erbracht worden sind, und dass aber auch eine analoge Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ausscheidet. Gegenstand rechtsanwendender Auslegung oder Rechtsfortbildung, etwa durch Analogie, ist nur ein Gesetzestext. Danach aber kann f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis einer Verwaltungsvorschrift nicht ma\u00dfgebend sein, wie das Gericht eine solche Bestimmung verst\u00fcnde, wenn sie etwa Gesetz w\u00e4re; entscheidend ist vielmehr, wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. D\u00fcrfen die Gerichte daher Verwaltungsanweisungen nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Auslegung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist (s. nur BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 65\/99, BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109, m.w.N. zu 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde), so folgt die Unzul\u00e4ssigkeit einer Analogie verwaltungsbeh\u00f6rdlicher Regelungen bereits aus dieser Beschr\u00e4nkung der Auslegungsbefugnis.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung der Revision h\u00e4ngt die Entscheidung, ob gewerbliche oder landwirtschaftliche Eink\u00fcnfte erzielt wurden, auch nicht von der Frage ab, wer das Risiko der Urproduktion getragen hat. Zu Unrecht macht das FA deshalb geltend, das Risiko der Urproduktion falle der P\u00e4chterin zu, weil sie nach dem Pachtvertrag alle mit dem Ernteertrag verbundenen Risiken zu tragen habe, wohingegen das von der Kl\u00e4gerin zu tragende Risiko demgegen\u00fcber nicht ins Gewicht gefallen sei. Es ist zwar richtig, dass derjenige, der landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt, nicht die mit dem Ernteertrag verbundenen Risiken tr\u00e4gt. Auf der anderen Seite gibt es aber auch F\u00e4lle landwirtschaftlicher Eink\u00fcnfteerzielung, in denen der Unternehmer nicht mit dem Risiko des Ernteertrages belastet ist, so etwa beim verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb oder wenn es demjenigen, der auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden landwirtschaftliche Produkte erzeugt, gelingt, das Risiko eines schlechten Ertrages auf den Erwerber der Ernte abzuw\u00e4lzen. Zu Recht hat die Kl\u00e4gerin deswegen eingewandt, dass das &#8222;Risiko der Urproduktion&#8220; kein Tatbestandsmerkmal landwirtschaftlicher Bet\u00e4tigung ist. Voraussetzung ist lediglich das auch in den Merkmalen des \u00a7 15 Abs. 2 EStG angesprochene Unternehmerrisiko, das aber deshalb kein taugliches Abgrenzungsmerkmal der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb von den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft ist, weil es sowohl der gewerbliche Unternehmer als auch der Landwirt tragen muss. Daraus folgt aber zugleich, dass der Umfang der den Vertragsbeteiligten zugewiesenen Unternehmerrisiken kein Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der Frage sein kann, welcher Einkunftsart die Pachteinnahmen und Bewirtschaftungsentgelte der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>c) Der erkennende Senat kann dem FG jedoch nicht darin folgen, dass bereits die beabsichtigte Einheit von Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag, ihr weinrechtlicher Hintergrund und die in beiden Vertr\u00e4gen geregelte Verg\u00fctung der Kl\u00e4gerin die Annahme rechtfertigen, die Vereinbarungen seien wirtschaftlich auf den Verkauf der Ernte gerichtet.<\/p>\n<p>Das FG hat hierzu festgestellt, dass der Pachtzins eine Verzinsung des im Pachtgegenstand und im anteiligen Geb\u00e4udeverm\u00f6gen gebundenen Kapitals der Kl\u00e4gerin enthalte und zus\u00e4tzlich einen pauschalierten Kostenersatz f\u00fcr Nachpflanzungen vorsehe. Daraus folgt ein j\u00e4hrlich gleichbleibender, allenfalls an die Geldwertverh\u00e4ltnisse anzupassender Betrag, der allein nicht den Schluss auf einen Verkauf der Ernte zul\u00e4sst, die von Jahr zu Jahr in unterschiedlicher Qualit\u00e4t und Menge anf\u00e4llt und marktabh\u00e4ngigen Preisschwankungen unterliegt. Allerdings h\u00e4ngt die Leistungsverrechnung nach dem Bewirtschaftungsvertrag weitgehend von der Erntemenge ab. Dies gilt sowohl f\u00fcr die au\u00dfenwirtschaftliche Bearbeitung der Rebfl\u00e4chen, als auch f\u00fcr den Bereich der Kellerwirtschaft. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich dabei aber um einen blo\u00dfen Kostenersatz, der keine f\u00fcr einen Kaufvertrag typische Gewinnspanne vorsieht.<\/p>\n<p>3. Bei erneuter Verhandlung wird das FG daher festzustellen haben, ob das gegebene Vertragsgeflecht doch eine mengenabh\u00e4ngige Preisgestaltung vorsieht oder ob langfristig geschlossene Kaufvertr\u00e4ge mit garantierten, mengenunabh\u00e4ngigen Preisen und festen Abnahmeverpflichtungen branchentypisch sind, so dass unter Umst\u00e4nden auch eine mengenunabh\u00e4ngige Verg\u00fctung im Streitfall f\u00fcr einen Verkauf der Ernte sprechen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>a) Sollte das FG nach erneuter Verhandlung zu dem Schluss gelangen, die Vertr\u00e4ge seien nach dem Willen der Vertragsparteien tats\u00e4chlich auf den Verkauf der Ernte gerichtet und in dieser Weise abgewickelt worden, so h\u00e4tte sich die Kl\u00e4gerin &#8211; wie zuvor insgesamt und sp\u00e4ter (bei Au\u00dferachtlassen des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) hinsichtlich ihrer nicht verpachteten 20 ha Rebfl\u00e4chen &#8211; auch weiterhin insgesamt landwirtschaftlich bet\u00e4tigt.<\/p>\n<p>b) Ist hingegen nicht von einem Verkauf der Ernte auszugehen, weil die Vertr\u00e4ge neben einem festen Pachtzins lediglich einen Kostenersatz als Bewirtschaftungsentgelt vorsehen, so h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin eine gewerbliche T\u00e4tigkeit entfaltet, die nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch ihre \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte zu gewerblichen Eink\u00fcnften machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>aa) Die von den Vertragsbeteiligten beabsichtigte Abh\u00e4ngigkeit beider Vertr\u00e4ge voneinander st\u00fcnde dieser W\u00fcrdigung nicht entgegen. Die der Einheit von Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag zu Grunde liegenden wein- und bezeichnungsrechtlichen Besonderheiten fanden allein im Interesse der P\u00e4chterin Ber\u00fccksichtigung. \u00dcber die Zupachtung von Rebfl\u00e4chen erwirbt der P\u00e4chter das Recht, sich als &#8222;Erzeuger&#8220; zu bezeichnen (Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2238\/93 vom 26. Juli 1993, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; Nr. L 200 S. 10) und die Weine als Erzeugerabf\u00fcllung zu deklarieren (Art. 2 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung (EWG) Nr. 2392\/89 vom 24. Juli 1989, ABlEG Nr. L 232 S. 13 &#8222;Weinbezeichnungs-Verordnung&#8220;, und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 3201\/90 vom 16. Oktober 1990, ABlEG Nr. L 309 S. 1 &#8222;Bezeichnungs-Verordnung AVO&#8220;), und erh\u00f6ht damit seine Vermarktungschancen (s. auch Schild, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1997, 549). Diese G\u00fctegarantie &#8222;von der Rebe bis zur Flasche&#8220; (s. Koch, Weinrecht, 4. Aufl., Frankfurt\/Main 1995\/2000, Erzeuger 3.1.) bedingt auch das im Streitfall vereinbarte Weisungsrecht der P\u00e4chterin. Die betriebswirtschaftlichen Vorteile dieser Konstruktion f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sind kontinuierliche Traubenlieferungen und garantierte Preise, sowie eine optimale Ausnutzung ihrer Produktionskapazit\u00e4ten. Diese Erw\u00e4gungen \u00e4ndern indessen nichts daran, dass der Bewirtschaftungsvertrag als Dienstleistungsvertrag zu w\u00fcrdigen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>bb) In diesem Fall w\u00e4ren auch die Einnahmen aus dem Pachtvertrag den gewerblichen Eink\u00fcnften zuzurechnen. Das FG hat zwar zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die Nutzungs\u00fcberlassung allein nicht zu einer Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fchren w\u00fcrde, wohl aber eine damit verbundene gewerbliche Bet\u00e4tigung. Allerdings k\u00f6nnten die Verpachtungsgrunds\u00e4tze entgegen der Auffassung des FG im Streitfall deshalb keine Anwendung finden, weil die Kl\u00e4gerin nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet hatte, sondern weitere 20 ha nicht in die Verpachtung einbezogen hatte.<\/p>\n<p>cc) Eine Annahme gewerblicher Eink\u00fcnfte w\u00fcrde auch verfassungsm\u00e4\u00dfige Rechte der Kl\u00e4gerin nicht verletzen. Wie der BFH mehrfach entschieden hat, f\u00fchrt die Regelung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Personengesellschaften gegen\u00fcber Einzelunternehmern, denn der Eintritt der Abf\u00e4rbewirkung kann durch Ausgliederung der gewerblichen T\u00e4tigkeit auf eine personenidentische zweite Gesellschaft vermieden werden (BFH-Urteile vom 10. August 1994 I R 133\/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171, und vom 8. Dezember 1994 IV R 7\/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264; in gleichem Sinne zur fr\u00fcheren Rechtslage Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 IV R 174\/74, BFHE 123, 505, BStBl II 1978, 73). Daran ist auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Nieders\u00e4chsischen FG vom 23. Juli 1997 IV 317\/91 (EFG 1997, 1456) an das Bundesverfassungsgericht festzuhalten. Die unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften ist sachlich gerechtfertigt. Das Steuerrecht folgt n\u00e4mlich den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, die auf der Vorstellung beruhen, dass Personengesellschaften nur eine einheitliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben k\u00f6nnen und dass diese insgesamt kaufm\u00e4nnisch anzusehen ist, wenn diese Voraussetzungen auch nur partiell erf\u00fcllt sind (s. nur Senatsurteil vom 13. November 1997 IV R 67\/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254, m.w.N., zu 2. d der Entscheidungsgr\u00fcnde). Nur bei einem sehr geringen und im Streitfall wohl auszuschlie\u00dfenden Anteil der gewerblichen T\u00e4tigkeit greift die umqualifizierende Wirkung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12\/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 91\/99) BStBl. 2002 II S. 221 1. 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