{"id":43296,"date":"2001-05-30T12:00:15","date_gmt":"2001-05-30T10:00:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43296"},"modified":"2013-05-29T16:36:19","modified_gmt":"2013-05-29T14:36:19","slug":"bfh-urteil-vom-30-5-2001-vi-r-123_00-bstbl-2002-ii-s-230","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-2001-vi-r-123_00-bstbl-2002-ii-s-230\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 30.5.2001 (VI R 123\/00) BStBl. 2002 II S. 230"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 123\/00) BStBl. 2002 II S. 230<\/strong><\/p>\n<p>1. Ob ein geldwerter Vorteil i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die verbilligte \u00dcberlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des \u00fcblichen Endpreises f\u00fcr die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln.<\/p>\n<p>2. Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der \u00fcbliche Endpreis f\u00fcr funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt \u00fcberlassen wird.<\/p>\n<p>3. Ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen vermittelt, kann seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen geldwerten Vorteil i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 EStG gew\u00e4hren, dass er im Voraus auf die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichtet, sofern das Versicherungsunternehmen aufgrund dieses Verzichts den fraglichen Arbeitnehmern den Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen zu g\u00fcnstigeren Tarifen gew\u00e4hrt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 1001)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Bei dem Kreditinstitut V (Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte &#8211; Kl\u00e4gerin -) fand f\u00fcr den Zeitraum Oktober 1990 bis September 1994 eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Dabei stellte der Pr\u00fcfer u.a. fest, dass die X-Versicherung, ein Verbundunternehmen, den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin beim Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen Sondertarife (sog. Verbundtarife) einger\u00e4umt hatte. Die Verbundtarife waren niedriger als die Normaltarife, die andere Versicherungsnehmer &#8211; Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes &#8211; beim Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages bei der X-Versicherung zu zahlen hatten. Der Pr\u00fcfer vertrat die Auffassung, bei der Differenz zwischen den Verbundtarifen und den Normaltarifen f\u00fcr dieselbe Versicherungsleistung handle es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form der Rabattgew\u00e4hrung durch Dritte. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) schloss sich der Auffassung des Pr\u00fcfers an. Es unterwarf den vom Pr\u00fcfer ermittelten Vorteil einem Steuersatz von 30 v.H. und erlie\u00df einen Lohnsteuer-Pauschalierungs- und Haftungsbescheid.<\/p>\n<p>Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, ihren Arbeitnehmern sei durch die Gew\u00e4hrung der Verbundtarife beim Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen kein geldwerter Vorteil entstanden. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils i.S. des. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nicht die Tarife der X-Versicherung f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes als \u00fcbliche Endpreise am Abgabeort heranzuziehen, sondern die gegen\u00fcber den Verbundtarifen der X-Versicherung g\u00fcnstigeren Tarife der H- und der K-Versicherung. Deren Versicherungsleistungen seien denen der X-Versicherung gleichwertig.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1001 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden stattgegeben. Den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin sei durch die Einr\u00e4umung des Verbundtarifs kein geldwerter Vorteil entstanden. Ma\u00dfgebend sei das billigste Angebot, f\u00fcr das gleichartiger Versicherungsschutz am Markt erworben werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin habe schl\u00fcssig dargetan, dass ihre Arbeitnehmer gleichartige Versicherungsvertr\u00e4ge bei anderen Versicherern zu g\u00fcnstigeren als den von der X-Versicherung gew\u00e4hrten Verbundtarifen h\u00e4tten abschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung des \u00a7 8 Abs. 2 EStG r\u00fcgt. F\u00fcr die Feststellung und Bewertung eines geldwerten Vorteils sei nicht auf das billigste Angebot abzustellen, f\u00fcr das gleichartiger Versicherungsschutz am Markt zu erhalten sei. Es sei statt dessen auf die Normaltarife abzustellen, die die X-Versicherung Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes berechne, die nicht bei einem Unternehmen des Verbunds besch\u00e4ftigt seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>\u00a7 8 EStG fordere eine objektive Wertbestimmung. Entscheidend sei, ob ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empf\u00e4ngers bei diesem einen Vorteil als Gegenleistung f\u00fcr eine Leistung bejahen w\u00fcrde. Dies sei nicht der Fall, sofern der Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin nicht einen Preis zahle, der geringer sei als der, den ein Fremder unter gew\u00f6hnlichen Verh\u00e4ltnissen f\u00fcr G\u00fcter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden m\u00fcsse.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Entgegen der Auffassung des FG kann ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil darin zu sehen sein, dass die X-Versicherung den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin beim Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen jeweils den &#8211; gegen\u00fcber dem Normaltarif g\u00fcnstigeren &#8211; Verbundtarif einger\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG in der f\u00fcr den Streitfall geltenden Fassung sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbez\u00fcge) mit den \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dabei ist der Endpreis f\u00fcr die konkrete &#8211; verbilligt oder unentgeltlich &#8211; \u00fcberlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln und nicht der Endpreis f\u00fcr funktionsgleiche qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen. Entscheidend f\u00fcr die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empf\u00e4ngers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen w\u00fcrde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Januar 1975 VI R 242\/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340; vom 21. September 1990 VI R 97\/86, BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262). Am Markt werden f\u00fcr funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Hersteller und Dienstleister durchaus unterschiedliche Preise gezahlt. Einzelne Produkte erfreuen sich gegen\u00fcber funktionsgleichen und qualitativ gleichwertigen Produkten anderer Hersteller oder Dienstleister einer h\u00f6heren Wertsch\u00e4tzung. Werden am Markt f\u00fcr diese h\u00f6her bewerteten Waren oder Dienstleistungen h\u00f6here Preise gezahlt als f\u00fcr funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Produkte, ist derjenige, der das am Markt h\u00f6her bewertete Produkt zu einem verbilligten Preis erh\u00e4lt, objektiv bereichert. Er kann nicht einwenden, die ihm verbilligt oder unentgeltlich \u00fcberlassene konkrete Ware oder Dienstleistung ansonsten nicht erworben und deshalb keinen Vorteil erlangt zu haben. Entscheidend ist, dass er den Vorteil tats\u00e4chlich in Anspruch genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. M\u00e4rz 1990 VI R 48\/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711). Ebenso kann er nicht geltend machen, ansonsten eine andere funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Ware oder Dienstleistung zu einem geringeren als dem \u00fcblichen Endpreis der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung erworben zu haben.<\/p>\n<p>2. Darauf, zu welchem Preis funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister am Markt angeboten werden, kommt es auch deshalb nicht an, weil andernfalls die Bewertungsregelung in<\/p>\n<p>\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht handhabbar w\u00e4re. Der Arbeitgeber, das FA und nachfolgend ggf. die FG w\u00e4ren kaum in der Lage, festzustellen, welche der am Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung funktionsgleich und qualitativ gleichwertig sind. Das w\u00fcrde zu kaum zu bew\u00e4ltigenden Schwierigkeiten und Streitigkeiten \u00fcber die Funktionsgleichheit und qualitative Gleichwertigkeit anderer Waren und Dienstleistungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des konkreten Endpreises f\u00fcr die in Rede stehende Ware oder Dienstleistung ist wegen des damit verbundenen Aufwandes zudem durch das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip begrenzt (vgl. Birk in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 8 EStG Anm. 61). Dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip w\u00fcrde es jedoch widersprechen, wenn der Arbeitgeber nicht nur dazu verpflichtet w\u00e4re, den \u00fcblichen Endpreis f\u00fcr die konkrete in Rede stehende Ware oder Dienstleitung zu ermitteln, sondern auch festzustellen h\u00e4tte, ob am Markt funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, und, falls ja, nachfolgend auch deren \u00fcbliche Endpreise ermitteln m\u00fcsste.<\/p>\n<p>4. Das FA hat deshalb im Streitfall den ggf. als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil aus der Gew\u00e4hrung der Verbundtarife zutreffend im Vergleich zu den Normaltarifen der X-Versicherung f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes au\u00dferhalb des Verbunds ermittelt.<\/p>\n<p>5. Die vom FG getroffenen Feststellungen erm\u00f6glichen dem Senat jedoch keine abschlie\u00dfende Entscheidung des Streitfalls. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das FG keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Vorteil den Arbeitnehmern aufgrund des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zugewandt worden ist und falls ja, ob die Vorteilsgew\u00e4hrung durch die Kl\u00e4gerin oder durch die X-Versicherung als Dritte erfolgt ist.<\/p>\n<p>6. Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass in der Gew\u00e4hrung der Verbundtarife durch die X-Versicherung eine Vorteilsgew\u00e4hrung der Kl\u00e4gerin an ihre Arbeitnehmer zu sehen sein k\u00f6nnte. Die gegen\u00fcber den Normaltarifen f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes geringeren Verbundtarife der X-Versicherung k\u00f6nnten darauf beruhen, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; als Vermittlerin der fraglichen Versicherungsvertr\u00e4ge &#8211; auf ihren Provisionsanspruch im Voraus verzichtet und aufgrund dessen die X-Versicherung die niedrigeren Verbundtarife kalkuliert hat. Darauf k\u00f6nnte das im Fallheft Blatt 38, 40 abgeheftete Schreiben der X-Versicherung hindeuten, in dem ausgef\u00fchrt wird, bei der Kalkulation der Verbundtarife sei ber\u00fccksichtigt worden, dass Neuabschluss- und Folgeprovisionen nicht anfielen. Falls die Kl\u00e4gerin den Abschluss derartiger Versicherungen vermittelt haben sollte, h\u00e4tte sie zwar nicht die Versicherung als Dienstleistung vertrieben, jedoch ihre Vermittlungsleistung (s. BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17\/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363 &#8211; Reisevermittlung durch eine Volksbank -). Diese Vermittlungsleistung k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin im Streitfall gegen\u00fcber ihren Arbeitnehmern unentgeltlich erbracht haben. Der gegen\u00fcber den Normaltarifen der X-Versicherung g\u00fcnstigere Verbundtarif k\u00f6nnte sich als ein von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrter und deshalb nach \u00a7 8 Abs. 3 EStG zu bewertender Vorteil erweisen. Dieser w\u00e4re ggf. nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfrei. Konkrete Feststellungen dazu, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der X-Versicherung bestanden haben, hat das FG nicht getroffen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin in die Gew\u00e4hrung der Verbundtarife eingebunden gewesen ist, ergeben sich aus dem Schreiben Bl. 3 ff., 5, 6 des Fallhefts wonach die Verbundunternehmen Vereinbarungen getroffen haben. Insofern wird das FG ebenfalls festzustellen haben, ob die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin die fraglichen Versicherungsvertr\u00e4ge unter Einschaltung der Kl\u00e4gerin als Vermittlerin abgeschlossen haben.<\/p>\n<p>7. Sofern der geldwerte Vorteil ganz oder teilweise nicht auf einem im Voraus erkl\u00e4rten Verzicht der Kl\u00e4gerin auf die Vermittlungsprovision beruhen sollte, k\u00f6nnte sich die Gew\u00e4hrung der Verbundtarife durch die X-Versicherung als sog. unechte Lohnzahlung eines Dritten erweisen. F\u00fcr diese w\u00e4re die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet. Eine sog. unechte Lohnzahlung eines Dritten ist dann anzunehmen, wenn der Dritte lediglich als Leistungsmittler fungiert. Der Arbeitgeber muss den von einem Dritten im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis geleisteten Arbeitslohn selbst dem Lohnsteuerabzug unterwerfen, wenn der Dritte in die Zahlung als Leistungsmittler des Arbeitgebers eingeschaltet ist. Der den Dritten als Leistungsmittler einsetzende Arbeitgeber bleibt der den Arbeitslohn Zahlende (vgl. Th\u00fcrmer in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 38 EStG Rz. 90, 92). Das ist z.B. der Fall, wenn der Dritte die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat (vgl. zu Zahlungen von Unterst\u00fctzungsleistungen oder Erholungsbeihilfen durch selbst\u00e4ndige Unterst\u00fctzungskassen, denen die Mittel vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellt werden, BFH-Entscheidungen vom 28. M\u00e4rz 1958 VI 233\/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268; vom 27. Januar 1961 VI 249\/60 U, BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167; Th\u00fcrmer in Bl\u00fcmich, a.a.O., \u00a7 38 EStG Rz. 91). Arbeitslohn liegt auch vor, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95\/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; Thomas in K\u00fcttner, Personalbuch 2001, Stichwort Arbeitslohn\/Arbeitsentgelt, Rz. 58, 59; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 38 Rz. 9; Th\u00fcrmer in Bl\u00fcmich, a.a.O., \u00a7 38 EStG Rz. 90, 91).<\/p>\n<p>Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob die X-Versicherung in Bezug auf die Vorteilsgew\u00e4hrung durch die Verbundtarife die Stellung eines Leistungsmittlers der Kl\u00e4gerin innegehabt hat.<\/p>\n<p>8. Sollte sich die Gew\u00e4hrung der Verbundtarife durch die X-Versicherung dagegen als echte Lohnzahlung eines Dritten erweisen, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 EStG zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet. Nach der genannten Regelung unterliegt der Lohnsteuer auch der im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses \u00fcblicherweise von einem Dritten f\u00fcr eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn. Sollte die X-Versicherung &#8211; als Dritte &#8211; den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin den geldwerten Vorteil in Form der Verbundtarife &#8211; ganz oder zum Teil &#8211; zugewendet haben, wird das FG erg\u00e4nzende Feststellungen insbesondere dazu zu treffen haben, ob die X-Versicherung den Verbundtarif f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt hat und dieser verbilligte Tarif deshalb als Frucht der Arbeitsleistung f\u00fcr den Arbeitgeber zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 62\/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117; vom 22. Oktober 1996 III R 240\/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346). Ferner w\u00e4re festzustellen, ob es sich bei dem Vorteil um \u00fcblicherweise von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn gehandelt hat. Auch bed\u00fcrfte es Feststellungen dazu, ob die Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 24. Oktober 1997 VI R 23\/94 (BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323) entweder in den Vorgang der Vorteilsgew\u00e4hrung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin diese \u00fcber die Vorteile unterrichtet haben.<\/p>\n<p>9. Der Senat kann (wie bereits im Urteil in BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323) dahinstehen lassen, ob die Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer (\u00a7 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren verpflichtet sind, sich wie im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gegen\u00fcber dem Arbeitgeber zu erkl\u00e4ren. Jedenfalls hat der Arbeitgeber keine Handhabe, derartige Verpflichtungen durchzusetzen. Der Arbeitgeber ist auch nicht befugt, Besteuerungsgrundlagen zu Lasten Dritter &#8211; hier seiner Arbeitnehmer &#8211; zu sch\u00e4tzen, da das Gesetz eine derartige Befugnis, wie sie dem FA in \u00a7 162 der Abgabenordnung (AO 1977) einger\u00e4umt wird, nicht er\u00f6ffnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 123\/00) BStBl. 2002 II S. 230 1. Ob ein geldwerter Vorteil i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die verbilligte \u00dcberlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des \u00fcblichen Endpreises f\u00fcr die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln. 2. 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