{"id":43300,"date":"2001-11-14T11:48:25","date_gmt":"2001-11-14T09:48:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43300"},"modified":"2013-05-30T10:01:06","modified_gmt":"2013-05-30T08:01:06","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-24_99-bstbl-2002-ii-s-244","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-24_99-bstbl-2002-ii-s-244\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 14.11.2001 (X R 24\/99) BStBl. 2002 II S. 244"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24\/99) BStBl. 2002 II S. 244<\/strong><\/p>\n<p>Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der M\u00f6glichkeit der Schulausbildung und der sp\u00e4teren Arbeit in einer Werkstatt f\u00fcr Behinderte untergebracht ist, lebt grunds\u00e4tzlich weiterhin in der f\u00fcr die Annahme der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 34f Abs. 3, 10e Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1999, 336)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) nahmen f\u00fcr das im Streitjahr 1993 fertig gestellte und eigenen Wohnzwecken dienende Einfamilienhaus die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Sie beantragten au\u00dferdem die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG f\u00fcr ihre 1983 geborene Tochter. Diese ist zu 100 % mit den Merkmalen G, aG, H und RF behindert und seit 1989 in einem Heim f\u00fcr geistig- und k\u00f6rperbehinderte Kinder und Jugendliche untergebracht.<\/p>\n<p>Der dem Aufenthalt der Tochter zugrunde liegende Heimvertrag, auf den das Finanzgericht (FG) Bezug genommen hat, nennt in \u00a7 2 als Leistungen des Heimes die schulische Bildungsm\u00f6glichkeit durch den Besuch der Sonderschule G und nach der Schulentlassung die Aufnahme in eine Behindertenwerkstatt. Der Heimvertrag endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter und bestimmt, dass der gesetzliche Vertreter zwischen dem 20. und dem 24. Lebensjahr f\u00fcr eine anderweitige, erwachsenengerechte Unterbringung des Heimbewohners sorgen muss. Die K\u00fcndigungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcr den Heimbewohner einen Monat jeweils zum Monatsende. Im Fall eines &#8222;Entlassungsversuchs&#8220;, der vom Heim bef\u00fcrwortet wird, ist das Heim verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Jahr den Heimbewohner wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p>Die Tochter verbrachte im Streitjahr folgende Zeiten zusammen mit ihren Eltern au\u00dferhalb des Heims: 1. bis 10. Januar, 24. Februar bis 6. M\u00e4rz, 4. bis 11. April, 1. bis 7. Mai, 25. Juni bis 4. Juli, 22. August bis 5. September, 29. Oktober bis 7. November, 26. bis 31. Dezember. W\u00e4hrend dieser Zeiten hielt sich die Tochter der Kl\u00e4ger zweimal besuchsweise bei ihren Gro\u00dfeltern auf. Nach einer Best\u00e4tigung des Heimes war die Tochter in den Jahren 1994 bis 1996 jeweils sechsmal zu ihren Eltern nach Hause gefahren.<\/p>\n<p>In dem nach \u00a7 10e EStG beg\u00fcnstigten Objekt stand der Tochter ein eigener Wohnbereich (Kinderzimmer\/Bad) zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG, weil er die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit der Tochter verneinte.<\/p>\n<p>Das FG gab in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 336 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 34f EStG. Es bringt zur Begr\u00fcndung vor:<\/p>\n<p>Die Unterbringung zur dauernden Pflege in einem Pflegeheim, die im Streitfall nach dem Heimvertrag bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres vorgesehen sei, stelle nach herrschender Meinung keinen nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt au\u00dferhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen dar. Nur ein tats\u00e4chlicher &#8222;Entlassungsversuch&#8220; h\u00e4tte eine auf Dauer angelegte Aufnahme in den Haushalt der Kl\u00e4ger begr\u00fcnden k\u00f6nnen, nicht dagegen die Zeit, die das Kind gemeinsam mit den Eltern verbracht habe und das auf die speziellen Bed\u00fcrfnisse dieses Kindes ausgerichtete Kinderzimmer. Anderenfalls m\u00fcssten auch die besuchsweisen Aufenthalte unterhaltsberechtigter Kinder bei dem unterhaltsverpflichteten Elternteil im Fall getrennt lebender oder geschiedener Eltern zur Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34f EStG f\u00fchren. Mit einem &#8222;Entlassungsversuch&#8220; werde die Integration in den Familienhaushalt beabsichtigt, w\u00e4hrend es sich bei den besuchsweisen Aufenthalten bei den Eltern lediglich um kurze Unterbrechungen des ansonsten weiterhin beabsichtigten Heimaufenthalts handele.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Baukindergeld nach \u00a7 34f Abs. 3 EStG bejaht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 34f Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes (St\u00c4ndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) setzt die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Steuerpflichtige mit Kindern voraus, dass<\/p>\n<p>&#8211; sie die Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr eigengenutztes Wohneigentum nach \u00a7 10e Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG in Anspruch nehmen und<\/p>\n<p>&#8211; die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren oder in dem f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung ma\u00dfgebenden Zeitraum geh\u00f6rt haben, wenn diese Haushaltszugeh\u00f6rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.<\/p>\n<p>2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 10e EStG i.S. des \u00a7 34f Abs. 3 EStG &#8222;in Anspruch genommen&#8220;. Das behinderte Kind geh\u00f6rt zu ihrem Haushalt.<\/p>\n<p>a) Mit dem Begriff der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit ist ein komplexer Sachverhalt umschrieben, den Merkmale verschiedener Art pr\u00e4gen und der z.B. in \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) und \u00a7 18 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die soziale Wohnraumf\u00f6rderung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGBl I 2001, 2376) als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnet wird. Danach entsteht Haushaltszugeh\u00f6rigkeit aus dem Zusammenwirken \u00f6rtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren. So verlangt Haushaltszugeh\u00f6rigkeit eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der Person, die zu seinem Haushalt geh\u00f6rt, genutzt wird. Haushaltszugeh\u00f6rigkeit erfordert ferner, dass der Steuerpflichtige Verantwortung f\u00fcr das materielle Wohl des Haushaltsangeh\u00f6rigen tr\u00e4gt und dass zwischen den Personen famili\u00e4re Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der F\u00fcrsorge f\u00fcr den Haushaltsangeh\u00f6rigen niederschl\u00e4gt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 8. Dezember 1993 10 RKg 8\/92, SozR 3-5870, \u00a7 2 BKGG Nr. 22; Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1994, 627).<\/p>\n<p>Diese im Sozialrecht verwendete Begriffsbestimmung wird der Entwicklung junger Menschen zu mehr pers\u00f6nlicher Entfaltung und Selbst\u00e4ndigkeit sowie ihrer erh\u00f6hten Mobilit\u00e4t bei gleichzeitig unver\u00e4nderter bzw. sogar gesteigerter finanzieller Abh\u00e4ngigkeit besser gerecht als das Abstellen auf eine einheitliche Wirtschaftsf\u00fchrung unter Leitung des Steuerpflichtigen (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. M\u00e4rz 1989 IX R 45\/88, BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776; vom 14. April 1999 X R 11\/97, BFHE 188, 330, BStBl II 1999, 594, m.w.N.; vom 18. Oktober 2000 X R 19\/96 BFHE 193, 349, BStBl II 2001, 383; R 213a Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1999; Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 34f EStG Rz. 44; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, \u00a7 34f Rz. 15; Bl\u00fcmich\/Erhard, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 34f EStG Rz. 87; Stuhrmann in Bordewin\/Brandt, Einkommensteuergesetz, \u00a7 34f Rz. 35), zumal die Frage der Leitung der Wirtschaftsf\u00fchrung selbst bei massivem Eindringen in die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse einer Familie nur schwer zu beantworten ist (so zutreffend Urteil des BFH vom 13. Dezember 1985 VI R 203\/84, BFHE 145, 551, BStBl II 1986, 344).<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4ger verf\u00fcgen \u00fcber eine Familienwohnung. Sie nutzen sie gemeinsam mit ihrem behinderten Kind, dem ein auf seine besonderen Bed\u00fcrfnisse ausgerichtetes Zimmer mit WC zur Verf\u00fcgung steht, das von ihm auch im ausreichenden Ma\u00df tats\u00e4chlich bewohnt wird.<\/p>\n<p>Die Aufenthalte des Kindes in der Wohnung der Kl\u00e4ger stellen keine blo\u00dfen Besuche dar. Anders w\u00e4re es nur dann, wenn das Kind au\u00dferhalb der gemeinsamen Familienwohnung in einem anderen entweder fremden oder eigenen Haushalt so leben w\u00fcrde, dass es dort und nicht mehr im elterlichen Haushalt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begr\u00fcndet h\u00e4tte (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1999 X R 121\/95, BFH\/NV 2000, 16; vom 25. Januar 1995 X R 37\/94, BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 378, und vom 23. Juli 1997 X R 121\/94, BFH\/NV 1998, 159).<\/p>\n<p>c) Gegen die Begr\u00fcndung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Kindes au\u00dferhalb der elterlichen Familienwohnung sprechen die fortwirkende Verantwortung der Kl\u00e4ger f\u00fcr das materielle Wohl ihres Kindes und das Ma\u00df der F\u00fcrsorge, die sie ihrem Kind ungeachtet seiner ausw\u00e4rtigen Unterbringung zuwenden.<\/p>\n<p>aa) Ihre Verantwortung f\u00fcr das materielle Wohl ihres Kindes und die Zuwendung an F\u00fcrsorge zeigen sich darin, dass die Kl\u00e4ger ihr Kind zu wiederholten Malen zumeist mindestens eine Woche lang zu sich nach Hause holen, ihm so das Wohnen in der Familienwohnung erm\u00f6glichen und gemeinsame Zeit verbringen. Die Anzahl der Aufenthalte und ihre Dauer erm\u00f6glichen es dem Kind, seine Zugeh\u00f6rigkeit zum Haushalt seiner Eltern und zur eigenen Familie real zu erleben. Dagegen sprechen nicht die Besuchsfahrten und Aufenthalte bei den Gro\u00dfeltern. Sie unterstreichen im Gegenteil die Bindungen des Kindes an seine Verwandten und die Zugeh\u00f6rigkeit zu seiner Familie.<\/p>\n<p>bb) Ber\u00fccksichtigt werden muss schlie\u00dflich, dass die Tochter der Kl\u00e4ger bis zum Beginn der Schulpflicht im Haushalt ihrer Eltern lebte, von wo aus sie einen ihren besonderen Bed\u00fcrfnissen gerecht werdenden Kindergarten aufsuchen konnte. Erst mit der Schulpflicht und dem dadurch ver\u00e4nderten F\u00f6rderungsbedarf und ver\u00e4nderten F\u00f6rderungsm\u00f6glichkeiten suchten die Kl\u00e4ger f\u00fcr ihre Tochter eine Einrichtung, die eine umfassendere Betreuung des behinderten Kindes erm\u00f6glichte und mit der eine ausw\u00e4rtige Unterbringung verbunden war.<\/p>\n<p>d) Damit ist der Sachverhalt dem Fall vergleichbar, dass ein Kind sich mit Einwilligung der Eltern zum Zwecke der Schulausbildung in einem Internat befindet. In beiden F\u00e4llen wird das Kind weder in einen anderen Haushalt aufgenommen noch begr\u00fcndet es eine eigene Haushaltsf\u00fchrung. Die Eltern sind weiter f\u00fcr das materielle Wohl ihres Kindes verantwortlich, sie \u00fcben die F\u00fcrsorge f\u00fcr das Kind aus und es bestehen zwischen ihnen und dem Kind famili\u00e4re Bindungen.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt bei einer ausw\u00e4rtigen Unterbringung, wenn das Kind w\u00e4hrend seines Studiums am Studienort untergebracht ist, ihm aber im Elternhaus noch ein Zimmer zur Verf\u00fcgung steht, in das es z.B. an den Wochenenden und in den Semesterferien regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fcckkehrt (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 1998 X B 107\/97, BFH\/NV 1999, 39) oder im Fall des Wehrdienstes, des Ersatzdienstes oder der Berufsausbildung (vgl. Stephan in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 34f EStG Rz. 36; Bl\u00fcmich\/Erhard, a.a.O., \u00a7 34f EStG Rz. 87).<\/p>\n<p>e) Allein diese Betrachtung wird der besonderen Situation von Steuerpflichtigen mit einem behinderten Kind gerecht. Sie ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geboten, damit insbesondere Steuerpflichtige mit behinderten Kindern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft behindertengerecht organisieren m\u00fcssen, nicht allein aus diesem Grunde von staatlichen Leistungen ausgeschlossen werden. Das Bestreben der Eltern eines solchen Kindes ist im Allgemeinen darauf gerichtet, ihr Kind soweit wie m\u00f6glich zu f\u00f6rdern &#8211; dies bedingt in sehr vielen F\u00e4llen die Notwendigkeit ausw\u00e4rtiger Unterbringung &#8211; und gleichzeitig die Verbindung zu ihrem Kind so intensiv zu gestalten, dass sich das Kind trotz der ausw\u00e4rtigen Heimunterbringung unver\u00e4ndert zu einer privaten Familie geh\u00f6rig wissen und f\u00fchlen kann. Auf diese Weise k\u00f6nnen die Eltern am besten die Voraussetzungen daf\u00fcr schaffen, dass ihr behindertes Kind einen Heimaufenthalt durch R\u00fcckkehr in die Familie beenden kann, bzw. Vorsorge f\u00fcr den Fall treffen, dass ein Heimaufenthalt aus nicht vorhersehbaren Gr\u00fcnden abgebrochen werden muss.<\/p>\n<p>3. Haben die Steuerpflichtigen &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Wohnverh\u00e4ltnisse in ihrem nach \u00a7 10e EStG gef\u00f6rderten Haus so gestaltet, dass die speziellen Bed\u00fcrfnisse des behinderten Kindes ber\u00fccksichtigt sind, so tr\u00e4gt die Gew\u00e4hrung des Baukindergeldes seinem Ziel Rechnung, zur Finanzierung des durch Kinder erh\u00f6hten Wohnbedarfs beizutragen und damit die Bildung von Wohneigentum gerade von Familien zu f\u00f6rdern (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 1991 X R 9\/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241).<\/p>\n<p>4. Aus der auf die speziellen Bed\u00fcrfnisse ihrer behinderten Tochter abgestellten Gestaltung der Wohnverh\u00e4ltnisse ist zu folgern, dass die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes auf Dauer angelegt war. Infolgedessen steht der Gew\u00e4hrung des Baukindergeldes weder im Streitjahr noch in den folgenden Jahren der Umstand entgegen, dass die Dauer der Aufenthalte in den sp\u00e4teren Jahren zur\u00fcckgegangen ist, wobei es sich immer noch um j\u00e4hrlich sechs Aufenthalte handelte.<\/p>\n<p>5. Diesem Auslegungsergebnis kann mit Erfolg nicht die in der Literatur vertretene Ansicht entgegengehalten werden, wonach die Zugeh\u00f6rigkeit eines behinderten Kindes zum Haushalt der Eltern dann zu verneinen ist, wenn das behinderte Kind dauernd in einem Pflegeheim untergebracht ist (so Bl\u00fcmich\/Erhard, a.a.O.; Kleeberg in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 34f Rz. C 8; Schmidt\/Drenseck, a.a.O.; Dankmeyer\/Giloy, Einkommensteuer, \u00a7 34f EStG Rz. 30, und Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., \u00a7 9 Rz. 155; a.A. Clausen in Herrmann\/Heuer\/ Raupach, a.a.O.; Jachmann in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, \u00a7 34f Rn. 9). Dieser Auffassung k\u00f6nnte allenfalls zugestimmt werden, wenn das behinderte Kind in einem Pflegeheim zur dauernden Pflege ohne die Aussicht, jemals das Heim verlassen zu k\u00f6nnen, untergebracht ist, seine Eltern ihm keinerlei pers\u00f6nliche F\u00fcrsorge mehr zuwenden und es infolgedessen an Aufenthalten in der Wohnung der Eltern fehlt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24\/99) BStBl. 2002 II S. 244 Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der M\u00f6glichkeit der Schulausbildung und der sp\u00e4teren Arbeit in einer Werkstatt f\u00fcr Behinderte untergebracht ist, lebt grunds\u00e4tzlich weiterhin in der f\u00fcr die Annahme der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern. &nbsp; EStG \u00a7\u00a7 34f &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-24_99-bstbl-2002-ii-s-244\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 14.11.2001 (X R 24\/99) BStBl. 2002 II S. 244<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43300","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43300","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43300"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43300\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43300"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43300"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43300"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}