{"id":43301,"date":"2001-11-14T11:48:27","date_gmt":"2001-11-14T09:48:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43301"},"modified":"2013-05-30T10:00:54","modified_gmt":"2013-05-30T08:00:54","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-39_98-bstbl-2002-ii-s-246","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-39_98-bstbl-2002-ii-s-246\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 14.11.2001 (X R 39\/98) BStBl. 2002 II S. 246"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 39\/98) BStBl. 2002 II S. 246<\/strong><\/p>\n<p>Werden anl\u00e4sslich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Verm\u00f6gensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht als Sonderausgaben abziehbar (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 25. November 1992 X R 91\/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; seither st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a, \u00a7 12, \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 730)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden in den Streitjahren 1990 bis 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger erwarb durch notariellen Vertrag vom 26. Juli 1989 ein bebautes Grundst\u00fcck in N. Als Gegenleistung verpflichtete er sich zu einer Barzahlung in H\u00f6he von 440.000 DM sowie zur Zahlung einer Leibrente in H\u00f6he von monatlich 1.500 DM.<\/p>\n<p>Das erworbene Grundst\u00fcck ist mit zwei Geb\u00e4uden bebaut, in denen sich mehrere Wohnungen befinden. Seit 1. Oktober 1989 nutzten die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Wohnungen vermietet wurden. Ab dem Jahre 1992 wurde die Selbstnutzung auf eine Anliegerwohnung erweitert. Nach den Wohnfl\u00e4chen entf\u00e4llt auf die eigengenutzten Wohnungen ein Anteil von 46,89 v.H. bzw. ab 1992 61,01 v.H.<\/p>\n<p>In den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 1990 bis 1993 lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136\/88 (BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) ab, den Ertragsanteil der Leibrente (1990: 3.246 DM; 1991: 3.256 DM; 1992: 4.198 DM; 1993: 4.602 DM) als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigen. Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobenen Klagen abgewiesen. Sein Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 730.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Sonderausgaben in H\u00f6he von 3.256 DM (1990), 3.256 DM (1991), 4.198 DM (1992) und 4.602 DM (1993) neu festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend entschieden, dass der Ertragsanteil der Leibrente, die als Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb eines nicht ertragbringenden Wirtschaftsguts gezahlt wird, wegen seines materiell-rechtlichen Charakters als pauschalierter privater Zinsanteil keine Sonderausgabe i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.<\/p>\n<p>1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Eink\u00fcnften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG). Leibrenten k\u00f6nnen &#8211; nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG &#8211; nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der Ertragswerttabelle des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ergibt.<\/p>\n<p>2. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der ungeachtet der hiergegen gerichteten Einw\u00e4nde seitens des FG K\u00f6ln (Urteil vom 21. November 2000 8 K 7309\/99, EFG 2001, 626) und von Teilen des Schrifttums festzuhalten ist, sind private Schuldzinsen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie als in Gegenleistungs-Leibrenten enthaltene Ertragsanteile gesetzlich pauschaliert sind (grundlegend Urteil vom 25. November 1992 X R 91\/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666). Eine Abziehbarkeit folgt insbesondere nicht aus \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG. Diese Vorschrift ist zusammen mit \u00a7 22 Nr. 1 EStG Teil des Normenverbunds, der die Abziehbarkeit der anl\u00e4sslich einer unentgeltlichen Verm\u00f6gens\u00fcbergabe vereinbarten privaten Versorgungsrente als dauernde Last oder als Leibrente und die materiell-rechtlich korrespondierende Steuerbarkeit regelt. Die Versorgungsleibrente (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG) unterscheidet sich ebenso wie die mit ihrem vollen Betrag abziehbare dauernde Last (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Verm\u00f6gensertr\u00e4ge von den nach \u00a7 12 Nr. 1 und 2 EStG nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen und Aufwendungen f\u00fcr den Haushalt des Steuerpflichtigen; einzig aus diesem Grunde ist sie von den Abzugsverboten des \u00a7 12 EStG ausgenommen, dessen Einleitungssatz keinen Vorbehalt zugunsten des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG enth\u00e4lt. Diese Anwendung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und aus Gr\u00fcnden der Rechtssystematik sowie zur Gewinnung gleichheitsrechtlich tragbarer Rechtsfolgen geboten; sie stellt sich nicht als verfassungswidrige Rechtsfortbildung dar.<\/p>\n<p>3. Bei der Besteuerung wiederkehrender Leistungen\/Bez\u00fcge ist zu unterscheiden zwischen dem Sonderrecht der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen (sog. private Versorgungsrente) und &#8211; im Streitfall einschl\u00e4gig &#8211; Leistungen\/Bez\u00fcgen im Austausch mit einer Gegenleistung (Gegenleistungsrenten). Beide steuerrechtlichen Tatbest\u00e4nde haben jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Diese Zweiteilung ist dem Grundsatz nach anerkannt seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. September 1965 IV 67\/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).<\/p>\n<p>a) Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last ist die private Versorgungsrente (Gro\u00dfer Senat des BFH, Beschl\u00fcsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6\/89, BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1\/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78). Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Verm\u00f6gensertr\u00e4ge unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i.S. von \u00a7 12 Nr. 1 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Verm\u00f6gens\u00fcbernehmers aufgrund freiwillig begr\u00fcndeter Rechtspflicht i.S. von \u00a7 12 Nr. 2 EStG (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78). Der Vorbehalt der Ertr\u00e4ge stellt sich dar als ein &#8222;Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit&#8220; (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4\/87, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1993, 315). Dieser wird in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim \u00dcbernehmer abziehbar und die entsprechenden Zufl\u00fcsse beim \u00dcbergeber steuerbar sind (BFH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1992 X R 100\/91, BFHE 168, 243, BStBl II 1992, 803; Beschluss vom 13. September 2000 X R 147\/96, BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175). Sind die wiederkehrenden Leistungen ab\u00e4nderbar, sind sie mit ihrem vollen Betrag beim Verpflichteten abziehbar (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) und beim Bezieher steuerbar (\u00a7 22 Nr. 1 EStG). Im Falle der &#8211; definitionsgem\u00e4\u00df &#8211; gleichbleibenden Leibrenten findet der Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit in H\u00f6he des Ertragsanteils statt. Wegen der Begr\u00fcndung im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen, wird auf den Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46\/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter IV.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>b) Gegenleistungsrenten sind \u00fcber die gesamte Laufzeit hinweg &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die Bezeichnung durch die Vertragsparteien und deren Motive &#8211; immer dann in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu zerlegen, wenn die einzelnen Zahlungen sich wirtschaftlich als eine Verm\u00f6gensumschichtung oder Kapitalr\u00fcckzahlung (als ein &#8222;kauf- oder darlehens\u00e4hnliches Gesch\u00e4ft&#8220;) darstellen und wenn der Verpflichtete aufgrund der in der langfristigen Streckung der Zahlungen liegenden Kreditierung ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital zur Nutzung zu entrichten hat.<\/p>\n<p>aa) Sind ab\u00e4nderbare wiederkehrende Leistungen geschuldet, ist offenkundig, dass deren Zinsanteile nicht die Steuerbemessungsgrundlage mindern, sofern sie nicht als Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) abziehbar sind.<\/p>\n<p>bb) Auch der Ertragsanteil der definitionsgem\u00e4\u00df gleichbleibenden Leibrente ist materiell-rechtlich ein pauschalierter Zinsanteil. Nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) bezweckt das Gesetz mit der Ber\u00fccksichtigung (nur) des Ertragswertes die Sonderung des steuerbaren Ertragsanteils (= Zinsanteils) von der nichtsteuerbaren Verm\u00f6gensumschichtung. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Leibrente&#8220; ist inhaltlich auf die dargelegte steuerrechtliche Zwecksetzung &#8211; Trennung der Verm\u00f6gensumschichtung von einem steuerbaren Zinsanteil &#8211; zugeschnitten (Gro\u00dfer Senat des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).<\/p>\n<p>c) Gegen diese Auffassung kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, &#8222;der Ertrag einer Leibrente&#8220; bestehe nicht nur aus Zinsen, und deswegen sei die Ertragsanteilsbesteuerung im Rahmen des \u00a7 22 EStG und nicht bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 EStG) geregelt (so aber Jansen in Jansen\/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, 12. Aufl. 1998, Rdnr. 917 ff.; ders. in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 22 EStG Anm. 292, unter Bezugnahme auf die Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern &#8211; StNOG &#8211; 1954, BTDrucks II\/481, S. 86; zustimmend FG K\u00f6ln in EFG 2001, 626). Zwar war im Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs eines StNOG 1954 erwogen worden, dass sich &#8222;der Begriff des Rentenertrags&#8220; nicht immer mit &#8222;dem Begriff der Zinsen decke&#8220;; die Rentenzahlung k\u00f6nne &#8222;in vollem Umfang Ertrag des Stammrechts&#8220; sein. Der Vorstellung einer Besteuerung des Rentenertrags w\u00fcrde in systematischer Hinsicht eine Regelung entsprechen, nach der die in den Bez\u00fcgen enthaltenen Zinsen pro rata temporis und &#8222;die nach dem Verzehr des Stammrechts gezahlten Bez\u00fcge voll besteuert&#8220; w\u00fcrden. Der Entwurf, so hei\u00dft es dann aber weiter, strebe eine solche L\u00f6sung nicht an; vielmehr solle &#8222;der Ertrag des Stammrechts und damit die Steuerlast auf die gesamte Laufzeit der Rente verteilt werden&#8220;; der Ertrag des Stammrechts solle &#8222;nur, aber auch stets, pro rata temporis verteilt werden&#8220;.<\/p>\n<p>Indes geht diese &#8211; systematisch nicht ausgereifte &#8211; Vorstellung des Gesetzesentwurfs davon aus, dass zeitlich nach dem &#8222;Verzehr eines Stammrechts&#8220; &#8211; hiermit gemeint ist offenbar der auf den Abschluss des Gegenleistungsgesch\u00e4fts zu ermittelnde Barwert der Leibrente &#8211; und mithin nach der Verrechnung mit dem Wert einer Gegenleistung an sich ein Ertrag der Leibrente mit seinem vollen Nennbetrag steuerbar w\u00e4re. Dies ist jedoch unzutreffend: Der wirtschaftlich angemessenen Behandlung der Gegenleistungsleibrente, wie sie bei der Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich nach einhelliger Auffassung praktiziert wird, entspricht es, die mit fortschreitender Zeit sich verringernden Barwerte der Rente, und in Abh\u00e4ngigkeit von diesen, den j\u00e4hrlichen Zinsanteil der Leibrente unter Ber\u00fccksichtigung der auf jeden nachfolgenden Bilanzstichtag neu zu ermittelnden durchschnittlichen Lebenserwartung der bezugsberechtigten Person zu bemessen. Hierdurch wird deutlich, dass die Leibrente neben dem Verm\u00f6gensumschichtungs- und dem Zinsanteil keine weitere steuerlich relevante Ertragskomponenten enth\u00e4lt. Gleiches gilt f\u00fcr private wiederkehrende ab\u00e4nderbare Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcsste auf diese Weise finanzmathematisch korrekt der Zinsanteil auch einer privaten Leibrente ermittelt werden. Um aus Gr\u00fcnden der Verwaltungspraktikabilit\u00e4t eine j\u00e4hrliche Neuberechnung des Zinsanteils zu vermeiden, hat das StNOG 1954 den Tilgungs- und Ertraganteil der privaten Leibrente gleichm\u00e4\u00dfig auf deren &#8211; nach biometrischen Durchschnittswerten bemessenen &#8211; Laufzeit verteilt und die Ertragsanteile den Eink\u00fcnften aus wiederkehrenden Leistungen (\u00a7 22 Nr. 1 EStG) zugeordnet. Ungeachtet dessen ist der Ertragsanteil ein pauschalierter Zinsanteil.<\/p>\n<p>d) Werden au\u00dferhalb des Sonderrechts der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen private Versorgungsrente wiederkehrende (Gegen-)Leistungen vereinbart, greift der den Abzug als dauernde Last (ohne Verrechnung mit dem Wert einer erbrachten Gegenleistung; sog. Wertverrechnung) oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der &#8222;vorbehaltenen Verm\u00f6gensertr\u00e4ge&#8220; (oben 3. a) nicht ein; es gelten daher \u00a7 12 EStG und die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Einkommensteuerrechts uneingeschr\u00e4nkt. Zu diesen geh\u00f6ren die Grunds\u00e4tze \u00fcber entgeltliche Rechtsgesch\u00e4fte, insbesondere die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).<\/p>\n<p>4. Hiervon ausgehend hat der Senat seit seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86\/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) entschieden: Die Verweisung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG auf die Ertragswerttabelle des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bezweckt, den Anteil der abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern. Nach Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz (St\u00c4ndG) 1973 ist die Grundnorm entfallen, nach der ein in gleichbleibenden wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil &#8211; aus Gr\u00fcnden einer vereinfachten Handhabung &#8211; mit einem f\u00fcr die gesamte Laufzeit der Rente gleichbleibenden Zinsanteil beziffert wurde. Diese gesetzliche Quantifizierung des privaten Schuldzinsenabzugs ist infolge der erw\u00e4hnten Rechts\u00e4nderung gegenstandslos geworden. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beh\u00e4lt seinen angestammten Regelungsbereich insbesondere f\u00fcr die Besteuerung privater Versorgungsleibrenten, und zwar f\u00fcr den Vorbehalt von Ertr\u00e4gen in H\u00f6he des Ertragsanteils (oben 3. a). Es gibt, gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -), keinen tragf\u00e4higen Grund daf\u00fcr, die Zinsanteile ab\u00e4nderbarer und nichtab\u00e4nderbarer wiederkehrender Leistungen steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln.<\/p>\n<p>Der IV. Senat des BFH (Urteil vom 2. M\u00e4rz 1995 IV R 62\/93, BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats angeschlossen (Schreiben vom 23. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1508 Tz. 45).<\/p>\n<p>5. An dieser Auffassung h\u00e4lt der Senat nach Pr\u00fcfung der hiergegen vorgebrachten Einw\u00e4nde fest.<\/p>\n<p>a) Der Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG ist nicht in dem von den Kl\u00e4gern gew\u00fcnschten Sinne &#8222;eindeutig&#8220; (so aber FG K\u00f6ln in EFG 2001, 626; Biergans\/Koller, DStR 1993, 857, 860, 863 f.). Bei der gebotenen Auslegung nach dem System des Gesetzes ist ma\u00dfgebend, dass die Leibrente als Modalit\u00e4t der in einem \u00dcbergabevertrag vereinbarten Versorgungsleistungen zu den in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG genannten &#8222;Renten und dauernden Lasten&#8220; geh\u00f6rt. Als deren Unterfall nimmt sie teil an der durch \u00a7 12 Nr. 1 und 2, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG angeordneten, vor allem gleichheitsrechtlich begr\u00fcndeten Beschr\u00e4nkung der Abziehbarkeit wiederkehrender Leistungen auf ihre rechtstechnische Funktion beim &#8222;Transfer vorbehaltener Eink\u00fcnfte&#8220;. Auf die Abziehbarkeit auch der Leibrente bezieht sich der in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG vorausgesetzte &#8222;besondere Verpflichtungsgrund&#8220; (zu diesem S\u00f6hn in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 10 Rdnr. A 76 ff., D 97 ff.); dieses Tatbestandsmerkmal legt ebenfalls die Auslegung nahe, dass nicht jedwede Verpflichtung zum Sonderausgabenabzug der entsprechend get\u00e4tigten Aufwendungen f\u00fchrt. Wenn schlie\u00dflich die Leibrente &#8211; ebenso wie die &#8222;Renten und dauernden Lasten&#8220; &#8211; nicht mit Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen darf, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG), so hat diese Einschr\u00e4nkung nur f\u00fcr den Fall Sinn, dass sich das Gesetz &#8211; systematisch folgerichtig &#8211; darauf beschr\u00e4nkt, den Transfer von steuerbaren und steuerpflichtigen Eink\u00fcnften zu regeln.<\/p>\n<p>b) Angesichts des Umstands, dass der Einleitungssatz des \u00a7 12 EStG keinen Vorbehalt zugunsten des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, sondern nur zugunsten der dort ausdr\u00fccklich genannten Vorschriften enth\u00e4lt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2\/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901), gibt es gleichheitsrechtlich keinen anderen Grund, Unterhaltszuwendungen des Steuerpflichtigen wie auch Aufwendungen f\u00fcr seinen Haushalt zum Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage zuzulassen, als den des &#8222;Transfers steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit&#8220;. Dieser Gesichtspunkt hindert die Abziehbarkeit von in ab\u00e4nderbaren wie nichtab\u00e4nderbaren wiederkehrenden Leistungen enthaltenen privaten Zinsanteilen gleicherma\u00dfen. Die Abziehbarkeit der privaten Versorgungsleibrente wird wie dargelegt hierdurch nicht ber\u00fchrt. F\u00fcr die Annahme, nur \u00a7 12 Nr. 2 EStG, nicht aber \u00a7 12 Nr. 1 EStG gehe dem Sonderausgabenabzug des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG vor, geben Wortlaut, systematische Stellung und Sinn und Zweck dieser Bestimmungen keinen Anhalt.<\/p>\n<p>c) Diese Beschr\u00e4nkung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG auf die private Versorgungsleibrente h\u00e4lt sich im Rahmen zul\u00e4ssiger Rechtsanwendung. Zum einen tr\u00e4gt sie der Entscheidung des EStG Rechnung, dass private Schuldzinsen nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Zum anderen ist sie zwangl\u00e4ufige Folge der oben dargestellten, von der Rechtsprechung im rechtlichen Ansatz bereits seit Jahrzehnten praktizierten Zweiteilung des Rechts der wiederkehrenden Leistungen (oben 2.; ausf\u00fchrlich Fischer in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7 22 Rdnr. B 151 ff.), deren letzter konsequenter Schritt die Weiterentwicklung der f\u00fcr Gegenleistungsrenten geltenden sog. Wertverrechnungslehre (zusammenfassend Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 3. f.) zu einer generellen materiell-rechtlich richtigen Einordnung und zeitlich zutreffenden Zuordnung des Zinsanteils war (hierzu Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).<\/p>\n<p>d) Ohnehin reicht der Hinweis auf einen &#8222;eindeutigen Gesetzeswortlaut&#8220; f\u00fcr eine methodologisch einwandfreie Rechtsanwendung nicht aus. Die Aussage, selbst &#8222;eindeutige Ausdr\u00fccke&#8220; bed\u00fcrften nicht der Auslegung, &#8222;ist insofern irref\u00fchrend, als, von Zahlen und Eigennamen abgesehen, die meisten Ausdr\u00fccke der Umgangssprache als auch der Gesetzessprache nicht eindeutig sind&#8220; (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 343; vgl. auch Esser, Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privatrechts, 4. Aufl. 1990, S. 253). Zur Herstellung eines gleichheitsgerechten Ergebnisses der Rechtsanwendung sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, die einschr\u00e4nkende Auslegung und sogar eine teleologische Reduktion in Betracht zu ziehen; der blo\u00dfe Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann dies nicht hindern (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 30. M\u00e4rz 1993 1 BvR 1045\/89 u.a., BVerfGE 88, 145, 166 f.; vom 7. April 1997 1 BvL 11\/96, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1997, 2230).<\/p>\n<p>6. Die zuvor beschriebene Fortentwicklung des Rechts der Gegenleistungs(leib)rente verletzt keine sch\u00fctzenswerte Vertrauensposition des hiervon betroffenen Steuerpflichtigen. Der hierf\u00fcr unter den gegebenen Umst\u00e4nden allein in Betracht kommende Fall einer Rechtsprechungs\u00e4nderung zum Nachteil ist nicht gegeben. Eine Judikative, an die der Senat gebunden sein k\u00f6nnte, ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Ist die Trennung von Umschichtungs- bzw. Kapitalr\u00fcckzahlungsanteil und Zinsanteil bei allen langfristig gestundeten Forderungen und bei allen langfristig gestreckten Verm\u00f6gensumschichtungen ein steuerrechtliches Grundprinzip, an dem sich der Gesetzgeber des StNOG 1954 bei der Schaffung der Ertragsanteilsbesteuerung orientiert hat, war es nach der &#8211; auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen (BVerfG-Beschluss vom 13. M\u00e4rz 1979 2 BvR 72\/76, BVerfGE 50, 386) &#8211; Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs geradezu zwingend, auf die materiell-rechtliche Rechtsnatur der in der Form der Ertragsanteile pauschalierten Schuldzinsen &#8222;durchzugreifen&#8220;. Zwar mag es zutreffen, dass bis zum Ergehen des Senatsurteils in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 eine herrschende oder &#8222;allgemeine&#8220; Meinung im Schrifttum &#8211; ungeachtet fehlender Plausibilit\u00e4t des Ergebnisses &#8211; eine Ungleichbehandlung des Ertragsanteils einerseits und sonstiger Schuldzinsen andererseits nicht beanstandet oder als Gestaltungsmittel begr\u00fc\u00dft hat. Jedenfalls gibt es zu den Veranlagungszeitr\u00e4umen ab 1973 keine Entscheidung des BFH, welche eine solche Auffassung best\u00e4tigt h\u00e4tte. Die Frage nach der Tragweite des \u00a7 12 Nr. 2 EStG hatte der BFH ohnehin stets offen gelassen (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1985 IX R 10\/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709). Die Rechtsprechung des BFH hat sich vielmehr schrittweise mit Fragen der steuerrechtlichen Beurteilung privater Gegenleistungsrenten befasst. Die &#8222;Entdeckung&#8220; steuerrechtlicher Grunds\u00e4tze &#8211; im Streitfall sind einschl\u00e4gig: die Besteuerung des Markteinkommens, der Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit, das objektive Nettoprinzip, die Nichtabziehbarkeit von privaten Schuldzinsen &#8211; lie\u00dfen es geboten erscheinen, auch die Gegenleistungsleibrente in die Systemgrunds\u00e4tze des Einkommensteuerrechts einzupassen. Ein Rechtszustand, der den Anlass und den Ausgangspunkt einer solchen Rechtsentwicklung bildet, ist nicht geeignet, Vertrauensschutz auszul\u00f6sen (vgl. &#8211; zur Anwendung des \u00a7 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; BFH-Urteile vom 5. September 2000 IX R 33\/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 3.; vom 21. November 2000 IX R 2\/96, BFHE 193, 460, BFH\/NV 2001, 523, unter III. 3. b; s. ferner Kruse\/Dr\u00fcen, in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 4 AO 1977 Tz. 116 ff.).<\/p>\n<p>7. Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grunds\u00e4tzen. Die Revision war daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 39\/98) BStBl. 2002 II S. 246 Werden anl\u00e4sslich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Verm\u00f6gensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht als Sonderausgaben abziehbar (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 25. 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