{"id":43303,"date":"2002-01-22T12:14:31","date_gmt":"2002-01-22T10:14:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43303"},"modified":"2013-05-29T13:49:25","modified_gmt":"2013-05-29T11:49:25","slug":"bfh-urteil-vom-22-1-2002-vii-r-2_01-bstbl-2002-ii-s-251","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-1-2002-vii-r-2_01-bstbl-2002-ii-s-251\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 22.1.2002 (VII R 2\/01) BStBl. 2002 II S. 251"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.1.2002 (VII R 2\/01) BStBl. 2002 II S. 251<\/strong><\/p>\n<p>1. Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung nach \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist nicht nur, dass der Bewerber nachweislich an der Abschlusspr\u00fcfung eines Hochschulstudiums (erfolgreich) teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein Hochschulstudium bestimmter Art tats\u00e4chlich betrieben hat.<\/p>\n<p>2. Die Teilnahme an einem Studienangebot einer Hochschule kann nicht ungeachtet der Zielsetzung dieses Studienangebots als &#8222;Hochschulstudium&#8220; i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen werden; ein &#8222;Aufbaustudium&#8220; von einj\u00e4hriger Dauer erf\u00fcllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, auch wenn diese eine bestimmte Studienzeit nicht verlangt.<\/p>\n<p>3. Die Anforderungen an den Ausbildungsgang, den der Pr\u00fcfungsbewerber durchlaufen haben muss, bestehen selbst\u00e4ndig neben den Anforderungen an den erworbenen Ausbildungsabschluss. Dass der Bewerber erfolgreich die Abschlusspr\u00fcfung einer (anerkannten ausl\u00e4ndischen) Hochschule abgelegt oder dass er eine Zulassung zu einem Aufbaustudium an einer solchen Hochschule erhalten hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres einen R\u00fcckschluss darauf, dass er ein Hochschulstudium absolviert hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>StBerG \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 38a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2001, 462)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) begehrt eine verbindliche Auskunft, dass er die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nach Erwerb der Hochschulreife eine dreij\u00e4hrige Ausbildung an der International Management School in Malente (IMS) absolviert und dort das Diplom &#8222;Internationaler Betriebswirt&#8220; erworben. Die IMS ist in Deutschland staatlich nicht als Hochschule anerkannt. Im Anschluss an die Ausbildung bei der IMS studierte der Kl\u00e4ger ein Jahr an der Southern Illinois University at Edwardsville (SIUE) in den USA und erwarb dort den akademischen Grad eines &#8222;Master of Business Administration&#8220; (MBA).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Ministerium) hat das Ersuchen des Kl\u00e4gers, ihm die Auskunft zu erteilen, dass er die Zulassungsvoraussetzungen nach \u00a7 36 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erf\u00fclle, abgelehnt. Das Ministerium vertritt die Auffassung, die Ausbildung der IMS gen\u00fcge nicht den Anforderungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG; daran k\u00f6nnten die Zulassung des Kl\u00e4gers zum Studium an der SIUE und der Erwerb des dort verliehenen akademischen Grades nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der deswegen erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 462 ver\u00f6ffentlichten Urteil entsprochen und das Ministerium verpflichtet, bei der Auskunft davon auszugehen, dass die theoretische Vorbildung des Kl\u00e4gers die Zulassungsvoraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Ministeriums, die im Wesentlichen folgenderma\u00dfen begr\u00fcndet wird:<\/p>\n<p>Einschl\u00e4gig sei im Streitfall \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 7. Steuerberatungs\u00e4nderungsgesetzes (BGBl I 2000, 874 &#8211; StBerG n.F. -). In dieser Fassung sei die Vorschrift zwar erstmals auf die Steuerberaterpr\u00fcfung 2001 anzuwenden. F\u00fcr die Erteilung einer verbindlichen Auskunft sei sie jedoch sofort, also am 1. Juli 2000, in Kraft getreten, denn zu diesem Zeitpunkt sei die Antragsfrist f\u00fcr die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung 2000 bereits abgelaufen gewesen. W\u00e4re dem Kl\u00e4ger vor In-Kraft-Treten der Neufassung des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG eine Auskunft erteilt worden, so w\u00e4re diese am 1. Juli 2000 gegenstandslos geworden.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG n.F. l\u00e4gen nicht vor. Die Abschl\u00fcsse der SIUE seien zwar in Deutschland anerkannt. Der Kl\u00e4ger habe jedoch dort nur ein Jahr (drei Trimester) studiert. Dabei handele es sich um ein Aufbaustudium. Dieses Studium k\u00f6nne das Studium an der nicht anerkannten IMS nicht aufwerten. Die Zentralstelle f\u00fcr ausl\u00e4ndisches Bildungswesen des Sekretariats der st\u00e4ndigen Konferenz der Kultusminister der L\u00e4nder der Bundesrepublik Deutschland habe festgestellt, dass der vom Kl\u00e4ger erworbene Grad eines MBA einem deutschen Fachhochschulabschluss nicht gleichgewertet werden k\u00f6nne, weil der Kl\u00e4ger kein Vorstudium an einer anerkannten Hochschule nachgewiesen habe.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erf\u00fclle die Vorbildung des Kl\u00e4gers auch nicht die Voraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F., weil auch diese Vorschrift den Abschluss eines Fachhochschulstudiums, mithin verlangt habe, dass das gesamte Studium und die Abschlusspr\u00fcfung an einer anerkannten Fachhochschule absolviert worden seien.<\/p>\n<p>Das Ministerium beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision des Ministeriums zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist im Wesentlichen der Auffassung, der Studiengang an der SIUE sei ein Hochschulstudium i.S. des StBerG und des \u00a7 19 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), wobei es f\u00fcr die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung auf die Dauer des Studiengangs &#8211; auch nach der Neufassung des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, dessen Anwendung im \u00dcbrigen eine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung beinhalte &#8211; nicht ankomme. Die unstrittige Anerkennung ausl\u00e4ndischer Abschl\u00fcsse in Deutschland indiziere die Anerkennung einer souver\u00e4nen Hochschulpolitik f\u00fcr die jeweilige ausl\u00e4ndische Universit\u00e4t. Das schlie\u00dfe eine Abwertung der tats\u00e4chlich erbrachten Zugangsvoraussetzungen aus. Es sei vielmehr Sache der amerikanischen Universit\u00e4t gewesen, die Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr den MBA-Studiengang festzustellen und im Falle des Kl\u00e4gers das Studium an der IMS einem amerikanischen Bachelor-Abschluss gleichzusetzen. Im amerikanischen Hochschulrecht gebe es \u00d6ffnungsklauseln f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Vorbildungen. F\u00fcr die Anerkennung des MBA-Abschlusses k\u00f6nne es deshalb nicht darauf ankommen, mit welchen Zugangsvoraussetzungen ein MBA-Studiengang begonnen werde. Im \u00dcbrigen gebe es auch im deutschen Recht die M\u00f6glichkeit, Studienabschl\u00fcsse ohne vorausgegangenes Studium an einer Hochschule aufgrund au\u00dferuniversit\u00e4r erworbener Qualifikationen anzuerkennen. Der Kl\u00e4ger verweist in diesem Zusammenhang auf \u00a7 19 HRG in der bis 1998 geltenden Fassung und die dort zugelassene Einstufungspr\u00fcfung.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Ministeriums ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (\u00a7 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Es ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 38 a StBerG, der in dieses Gesetz durch das Gesetz vom 24. Juni 2000 (7. Steuerberatungs\u00e4nderungsgesetz) eingef\u00fcgt, am 1. Juli 2000 in Kraft getreten und f\u00fcr die hier zu treffende Entscheidung bereits anzuwenden ist, erteilt die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde eine verbindliche Auskunft \u00fcber die Erf\u00fcllung einzelner Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung zur Pr\u00fcfung oder die Befreiung von der Pr\u00fcfung. Wie die Revision richtig ausf\u00fchrt, k\u00f6nnen dabei nur die Pr\u00fcfungsvoraussetzungen zugrunde gelegt werden, die f\u00fcr diejenige Pr\u00fcfung ma\u00dfgeblich sind, an der der Antragsteller teilnehmen m\u00f6chte bzw. an der er fr\u00fchestens teilnehmen kann. Dementsprechend sind f\u00fcr die strittige Auskunft die Vorschriften des StBerG i.d.F. des 7. Steuerberatungs\u00e4nderungsgesetzes anzuwenden, wobei sich indes an der vom Senat getroffenen Entscheidung nichts \u00e4ndern w\u00fcrde, wenn das StBerG in der zuvor geltenden Fassung angewendet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger begehrt die Auskunft, dass er die Voraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 StBerG erf\u00fcllt. Diese Vorschrift, deren Nr. 2 im Streitfall allein ernstlich in Betracht zu ziehen ist, verlangt f\u00fcr die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung u.a., dass der Bewerber ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat. Sie ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur verlangt, dass der Bewerber nachweislich an der Abschlusspr\u00fcfung eines Hochschulstudiums (erfolgreich) teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein Hochschulstudium bestimmter Fachrichtung tats\u00e4chlich betrieben hat; sie verlangt also ein Doppeltes, n\u00e4mlich das Absolvieren eines Hochschulstudiums und dessen erfolgreichen Abschluss, der in der Regel durch eine (hochschulinterne oder staatliche) Abschlusspr\u00fcfung vollzogen wird. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 1993 VII R 125\/92 (BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665) die Pr\u00fcfung verlangt, welche systematisch-wissenschaftliche Bef\u00e4higungen das von dem angehenden Steuerberater absolvierte Studium seinem wissenschaftlichen Inhalt und seiner Intensit\u00e4t nach vermittelt; der Senat hat diese Pr\u00fcfung nicht etwa als infolge Anerkennung des von jenem erworbenen Abschlusses \u00fcberfl\u00fcssig angesehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. September 1999 VII B 32\/99, BFH\/NV 2000, 234, sowie Senatsurteile vom 25. April 1995 VII R 12\/95, BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648, und vom 23. April 1985 VII R 65\/84, BFHE 144, 108, BStBl II 1985, 534). Diese Rechtsprechung ist, anders als der Kl\u00e4ger meint, nach In-Kraft-Treten des 7. Steuerberatungs\u00e4nderungsgesetzes nicht obsolet. Denn weder der insofern ma\u00dfgebliche Wortlaut der einschl\u00e4gigen Vorschriften, geschweige denn ihr Sinn und Zweck haben sich infolge dieses Gesetzes ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. M\u00e4rz 1998 VII R 88\/97 (BFHE 185, 341, BStBl II 1998, 408) ebenfalls bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, bestimmt sich nach dem Hochschulrecht, was ein Hochschulstudium ist und was f\u00fcr seinen Abschluss erforderlich ist. Die daf\u00fcr einschl\u00e4gigen Regelungen finden sich im HRG und in dem jeweils einschl\u00e4gigen Landesrecht, wobei sich aus \u00a7 1 HRG ergibt, dass Hochschulen Einrichtungen des Bildungswesens sind, die nach Landesrecht staatliche oder nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 70 HRG staatlich anerkannte Hochschulen sind. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil weiter ausgef\u00fchrt, dass das StBerG in \u00a7 36 Abs. 1 StBerG a.F. nicht selbst\u00e4ndig Vorbildungsvoraussetzungen regelt, sondern an bestehende, an anderer Stelle in bestimmter Weise geregelte Vorbildungsvoraussetzungen ankn\u00fcpft. Dies gilt unver\u00e4ndert auch f\u00fcr die Neufassung des \u00a7 36 Abs. 1 StBerG. Dementsprechend bleibt es dabei, dass, wie der Senat in dem Urteil ausgef\u00fchrt hat, bei der Anwendung des \u00a7 36 Abs. 1 StBerG nicht zu entscheiden ist, inwieweit Studieng\u00e4nge an bestimmten Bildungseinrichtungen dem Studium an Hochschulen materiell gleichwertig sind, sondern dass es insoweit den L\u00e4ndern in den Grenzen der Rahmenkompetenz des Bundes f\u00fcr das Hochschulrecht obliegt, die Bildungswege auszugestalten. Auf der Grundlage der vorgenannten hochschulrechtlichen Vorschriften ist auch dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine nicht staatliche Hochschule staatlich anerkannt werden kann.<\/p>\n<p>Die Teilnahme an einem Bildungsangebot einer solchen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erf\u00fcllt freilich die Anforderungen an ein &#8222;Hochschulstudium&#8220; i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 StBerG nur dann, wenn dieses Bildungsangebot darauf ausgerichtet ist, eine umfassende, berufsqualifizierende Ausbildung in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung oder in der Rechtswissenschaft zu vermitteln. Das folgt aus dem Wortlaut, vor allem aber dem Sinn jener Vorschrift: Die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung &#8211; und damit, was das Wesentliche ist, die vorbehaltlich des Bestehens dieser Pr\u00fcfung und des Nichtvorliegens von Versagungsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StBerG daran anschlie\u00dfende Bestellung als Steuerberater &#8211; soll nach einer nur kurzen berufspraktischen T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 1 StBerG nur denjenigen offen stehen, die eine berufliche Ausbildung an einer Hochschule erhalten haben. Aus der Sicht des Gesetzes vermittelt nur eine solche Hochschulausbildung in einer der vorgenannten Fachrichtungen ein ausreichendes theoretisches R\u00fcstzeug, um ohne Gef\u00e4hrdung der im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Qualifikation des Berufsstandes der Steuerberater eine Bestellung bereits nach zwei bzw. drei Jahren Berufst\u00e4tigkeit vorzunehmen. Wer eine solche berufliche Ausbildung an einer Hochschule nicht erhalten hat, muss, wie sich aus Sinn und Systematik der in \u00a7 36 StBerG getroffenen Regelungen ergibt, dieses Manko durch eine wesentlich l\u00e4ngere berufspraktische T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 2 StBerG ausgleichen. Das gilt auch dann, wenn er &#8211; neben seiner sonstigen beruflichen Ausbildung oder zu deren Erg\u00e4nzung oder Vertiefung &#8211; auch Bildungsangebote einer Hochschule wahrgenommen und dabei m\u00f6glicherweise sogar einen akademischen Grad oder Titel erworben hat; denn auch dann kann er sich nicht darauf berufen, seine berufliche &#8222;Ausbildung&#8220; an einer Hochschule erhalten zu haben.<\/p>\n<p>3. Das Urteil des FG verletzt \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG. Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die \u00dcberlegung des FG, der Kl\u00e4ger habe mit dem Studiengang an der SIUE und dem Erwerb des MBA ein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen, das als ein &#8222;vergleichbares Studium an einer Universit\u00e4t&#8220; i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F. anzusehen sei. Feststellungen des FG, die diese seine rechtliche W\u00fcrdigung nachvollziehbar erscheinen lassen k\u00f6nnten, fehlen. Das FG hat im Gegenteil festgestellt, dass das Studium an der SIUE ein &#8222;Aufbaustudium&#8220; gewesen sei, woraus folgt, dass die Beurteilung, ob der Kl\u00e4ger ein &#8222;Hochschulstudium&#8220; absolviert hat, nicht allein auf den (Aufbau-)Studiengang in den USA abstellen kann, sondern den vorausgegangenen Studiengang, den der Kl\u00e4ger an der IMS absolviert hat, in die Beurteilung miteinbeziehen muss. Dass \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F. &#8211; ebenso wie \u00fcbrigens \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG n.F. &#8211; eine bestimmte Dauer der Studienzeit nicht voraussetzt, \u00e4ndert an der Fehlerhaftigkeit der Betrachtung des FG nichts; denn daraus kann, wie ausgef\u00fchrt, nicht etwa gefolgert werden, dass jede Teilnahme an einem bestimmten Studienangebot einer Hochschule (hier: einem Aufbaustudium) ungeachtet der Zielsetzung dieses Studienangebots (hier: der Erg\u00e4nzung und Vertiefung eines anderweit bereits absolvierten Grundstudiums) als &#8222;vergleichbares Studium&#8220; i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F. oder als &#8222;Hochschulstudium&#8220; i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG n.F. angesehen werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Soweit das FG erg\u00e4nzend zu der eben er\u00f6rterten \u00dcberlegung (&#8222;unabh\u00e4ngig davon &#8230; &#8222;) ausf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe unter Einbeziehung seines Studiums an der IMS insgesamt vier Jahre studiert, verletzen auch seine diesbez\u00fcglichen \u00dcberlegungen Bundesrecht. Das FG hat in diesem Zusammenhang, f\u00fcr den erkennenden Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindend, sinngem\u00e4\u00df festgestellt, dass die vom Kl\u00e4ger in Deutschland besuchte Schule staatlich nicht (als Hochschule) anerkannt ist. Etwas anderes hatte auch nicht einmal der Kl\u00e4ger selbst behauptet. Das FG verkennt die von der Revision mit Recht hervorgehobenen Anforderungen an den Ausbildungsgang, den ein Pr\u00fcfungsbewerber durchlaufen haben muss, wenn es meint, es komme ausschlie\u00dflich darauf an, ob der an der SIUE erworbene Abschluss des MBA in Deutschland (als Hochschulabschluss) anerkannt werde. Denn selbst wenn das der Fall sein mag, \u00e4ndert es nichts daran, dass der Kl\u00e4ger ein Hochschulstudium i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, wie ausgef\u00fchrt, nicht absolviert hat. Die Anforderungen an den Ausbildungsgang, den der Pr\u00fcfungsbewerber durchlaufen haben muss, bestehen selbst\u00e4ndig neben den Anforderungen an den erworbenen Ausbildungsabschluss, wenn dieser auch in der Regel jenem korrespondiert. Aus der vom Kl\u00e4ger an der SIUE erfolgreich abgelegten Abschlusspr\u00fcfung oder seiner Zulassung zum Studium an der SIUE einen R\u00fcckschluss darauf zu ziehen, dass der Kl\u00e4ger ein Hochschulstudium bzw., worauf das FG offenbar abstellen will, ein einem Fachhochschulstudium vergleichbares Studium an einer Universit\u00e4t absolviert hat, ist indes ausgeschlossen, nachdem der Kl\u00e4ger seine Ausbildung zum \u00fcberwiegenden Teil an der IMS erhalten hat und diese Schule nicht nach Ma\u00dfgabe des insoweit allein einschl\u00e4gigen deutschen Hochschulrechts als Fachhochschule oder als Universit\u00e4t anerkannt oder diesen gleichgestellt ist (s. dazu Urteil des Senats in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648). Dass der (volle) Studiengang, der an der SIUE angeboten wird, nach Ma\u00dfgabe der von dem erkennenden Senat in dem Urteil in BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665 aufgestellten Kriterien den Anforderungen an ein Hochschulstudium m\u00f6glicherweise gen\u00fcgen w\u00fcrde, ist ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Es trifft zu, dass es Sache der SIUE war zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, ob der Kl\u00e4ger zu dem Aufbaustudiengang zugelassen werden soll, worauf das FG hinweist. Der erkennende Senat vermag allerdings nicht nachzuvollziehen, was sich daraus f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG folgern lassen soll. Erst recht nicht vermag der erkennende Senat der \u00dcberlegung des FG zu folgen, die Zulassungsvoraussetzungen wollten lediglich verhindern, dass Bewerber mit einem unzureichenden Wissensstand die Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse \u00fcberm\u00e4\u00dfig belasteten, w\u00e4hrend erst in der Pr\u00fcfung selbst unter Beweis zu stellen sei, ob der Bewerber die geforderte Qualifikation f\u00fcr den Beruf des Steuerberaters besitze. Das f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs des Steuerberaters erforderliche Fachwissen wird zwar nicht durch das Hochschulstudium, sondern durch die spezielle Vorbereitung auf die Steuerberaterpr\u00fcfung erworben, zwischen der in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG verlangten Vorbildung und der T\u00e4tigkeit als Steuerberater besteht also nur ein mittelbarer Bezug (Urteil des Senats in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648). Dies kann unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes Bedeutung f\u00fcr die Auslegung und Handhabung der vorgenannten Vorschrift erlangen (s. auch dazu das Urteil des Senats in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648); es rechtfertigt es aber nicht, \u00fcber vom StBerG klar und eindeutig festgelegte &#8211; f\u00fcr Berufszulassungsregelungen typische &#8211; Vorbildungsvoraussetzungen hinwegzugehen. Es ist \u00fcberdies durchaus zweifelhaft, ob der vom StBerG f\u00fcr eine Zulassung zum Beruf des Steuerberaters als erforderlich angesehene Bef\u00e4higungsnachweis allein von einer Pr\u00fcfung erwartet werden k\u00f6nnte. Jedenfalls ist offenkundig, dass sich das StBerG insofern nicht auf das Ergebnis der Steuerberaterpr\u00fcfung verlassen will, wie es offenbar das FG f\u00fcr richtig hielte, sondern zus\u00e4tzlich die von dem Durchlaufen eines bestimmten Ausbildungsganges ausgehende Bef\u00e4higungsvermutung unbeschadet dessen f\u00fcr wesentlich h\u00e4lt, dass dieser in der Regel nicht das f\u00fcr einen Steuerberater notwendige spezielle steuerliche Fachwissen vermittelt. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, stellt \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG zudem nicht unmittelbar auf den &#8222;Wissensstand&#8220; des Pr\u00fcfungsbewerbers ab &#8211; so indes das FG -, sondern darauf, ob er ein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Aufgrund der erfolgreichen Ablegung der Abschlusspr\u00fcfung an der SIUE durfte das FG folglich ohne Versto\u00df gegen \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG nicht als feststehend ansehen, dass &#8222;der Kl\u00e4ger die theoretische Vorbildung f\u00fcr die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung nachweisen kann&#8220;.<\/p>\n<p>4. Da das FG der selbst\u00e4ndigen Bedeutung der Zulassungsvoraussetzung, dass der Pr\u00fcfungsbewerber eine bestimmte Ausbildung durchlaufen hat, nicht, jedenfalls nicht in rechtlich zutreffender Weise Rechnung getragen, sondern unter Versto\u00df gegen Bundesrecht im Wesentlichen allein auf die vom Kl\u00e4ger abgelegte Abschlusspr\u00fcfung abgestellt hat, muss sein Urteil aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Die Klage muss abgewiesen werden, weil die Voraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG nicht vorliegen. Der Kl\u00e4ger behauptet selbst nicht, ein Hochschulstudium an der IMS betrieben zu haben; denn er stellt nicht in Abrede, dass die IMS nicht als Hochschule im Sinne des einschl\u00e4gigen Hochschulrechts anerkannt ist.<\/p>\n<p>Ob der Kl\u00e4ger zur Steuerberaterpr\u00fcfung zuzulassen w\u00e4re, wenn er eine nach deutschem Hochschulrecht abgehaltene Einstufungspr\u00fcfung abgelegt h\u00e4tte, ob es also \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG zul\u00e4sst, in diesem Falle von dem Erfordernis eines Hochschulstudiums (zumindest teilweise) abzusehen, bedarf keiner Er\u00f6rterung; denn es ist nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 19 HRG in der bis 1998 geltenden Fassung (vgl. BGBl I 1999, 18) des Gesetzes vom 9. April 1987 (BGBl I 1987, 1170), auf die sich der Kl\u00e4ger beruft, kann Landesrecht vorsehen, dass Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, die f\u00fcr ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, von Studienbewerbern, die sie in anderer Weise als durch ein Studium erworben haben, in einer besonderen Hochschulpr\u00fcfung (Einstufungspr\u00fcfung) nachgewiesen werden k\u00f6nnen; die Bewerber sollen nach dem Ergebnis dieser Pr\u00fcfung in einem entsprechenden Abschnitt des Studiengangs zum Studium zugelassen werden.<\/p>\n<p>Das FG hat indes nicht festgestellt und der Kl\u00e4ger auch nicht behauptet, dass er eine solche landesrechtlich zugelassene Einstufungspr\u00fcfung abgelegt hat. Das FG hat ebenso wenig festgestellt, dass der Kl\u00e4ger in den USA eine Pr\u00fcfung abgelegt hat, die ihrem Inhalt und ihrem Zweck nach einer Einstufungspr\u00fcfung i.S. von \u00a7 19 HRG vergleichbar w\u00e4re. Es bedarf daher keiner Er\u00f6rterung und Entscheidung, ob in diesem Falle der Kl\u00e4ger, wie er offenbar meint, so zu behandeln w\u00e4re, als h\u00e4tte er nach deutschem Hochschulrecht eine Einstufungspr\u00fcfung erfolgreich abgelegt, und zur Steuerberaterpr\u00fcfung trotz Fehlens eines (&#8222;vollst\u00e4ndigen&#8220;) Hochschulstudiums zuzulassen w\u00e4re. Sofern dem Vorbringen des Kl\u00e4gers die Behauptung zu entnehmen sein sollte, er h\u00e4tte in den USA eine der Einstufungspr\u00fcfung i.S. des \u00a7 19 HRG vergleichbare Pr\u00fcfung abgelegt, w\u00e4re dies unzul\u00e4ssiges neues tats\u00e4chliches Vorbringen (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Wenn das FG in seinem Urteil im \u00dcbrigen bemerkt, die amerikanische Hochschule habe das &#8222;Studium in Malente als gleichwertig anerkannt&#8220;, so kann daraus nicht die Feststellung entnommen werden, der Kl\u00e4ger habe vor Aufnahme seines Studiums in den USA eine Einstufungspr\u00fcfung nach deutschem Hochschulrecht oder eine materiell gleichwertige Pr\u00fcfung zur Feststellung anderweit erworbener Kenntnisse und F\u00e4higkeiten ablegen m\u00fcssen; vielmehr kann das FG nur dahin verstanden werden, dass die amerikanische Hochschule die vom Kl\u00e4ger in Malente absolvierte Ausbildung nach deren Inhalt und den Anforderungen der dortigen Ausbildungseinrichtung als f\u00fcr die Aufnahme eines Studiums in den USA ausreichende Vorbildung angesehen hat, ohne sich von den vom konkreten Zulassungsbewerber, dem Kl\u00e4ger, aufgrund dieser Ausbildung erworbenen Kenntnissen durch eine Pr\u00fcfung ein Bild zu verschaffen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies fehlt es dem Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG an dem Abschluss eines Hochschulstudiums i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, ohne dass \u00fcber diesen Mangel eine Einstufungspr\u00fcfung nach \u00a7 19 HRG a.F. hinweghelfen k\u00f6nnte. Durch diese sollen fehlende Vorbildungsvoraussetzungen f\u00fcr die Aufnahme eines Studiums in einem bestimmten (fortgeschrittenen) Studienabschnitt oder die fehlende, f\u00fcr die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderliche schulische Vorbildung \u00fcberbr\u00fcckt werden; eine Einstufungspr\u00fcfung h\u00e4tte aber nicht zur Folge, dass auf das Studium als solches oder sogar dessen Abschluss durch die daf\u00fcr vorgesehenen Pr\u00fcfungen verzichtet werden kann. Der Kl\u00e4ger hat indes weder ein Hochschulstudium i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG zumindest in einem fortgeschrittenen Abschnitt aufgenommen noch es abgeschlossen. In den USA hat er einen postgradualen Studiengang i.S. des \u00a7 12 HRG n.F. absolviert, der insofern, wie dargelegt, das erforderliche Grundstudium und dessen Abschluss nicht ersetzen kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann der Kl\u00e4ger auch aus \u00a7 19 Abs. 3 HRG i.d.F. der Neubekanntmachung des Gesetzes vom 19. Januar 1999 (BGBl I 1999, 18) nichts f\u00fcr sich herleiten. Nach dieser Vorschrift kann allerdings aufgrund von Pr\u00fcfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen; die Regelstudienzeit betr\u00e4gt insofern mindestens ein und h\u00f6chstens zwei Jahre. Der Kl\u00e4ger hat zwar einen solchen Mastergrad (nach amerikanischem Recht) in der in \u00a7 19 Abs. 3 HRG n.F. vorgesehenen Studienzeit erworben. \u00dcber die von dem erkennenden Senat f\u00fcr wesentlich gehaltene steuerberatungsrechtliche Voraussetzung eines Hochschulstudiums hilft dies indes nicht hinweg. Es fehlt dem Kl\u00e4ger an einer ersten, i.S. des \u00a7 19 Abs. 3 HRG weitergef\u00fchrten berufsqualifizierenden Ausbildung. Selbst wenn n\u00e4mlich vorgenannte Vorschrift dahin mag ausgelegt werden k\u00f6nnen, dass hochschulrechtlich die f\u00fcr den Eintritt in einen Master- oder Magister-Studiengang vorausgesetzte berufliche Ausbildung kein Studiengang an einer Hochschule gewesen sein muss, w\u00fcrde dies nichts daran \u00e4ndern k\u00f6nnen, dass das StBerG, wie ausgef\u00fchrt, verlangt, dass angehende Steuerberater, die nach den in \u00a7 36 Abs. 1 StBerG bezeichneten kurzen Fristen einer berufspraktischen T\u00e4tigkeit in den Berufsstand eintreten wollen, eine solche (Grund-)Ausbildung an einer Hochschule vorweisen m\u00fcssen. Dies zu verlangen, war der Gesetzgeber durch den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz oder Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes umso weniger gehindert, als er Berufsbewerbern, die diese Voraussetzung &#8211; wie der Kl\u00e4ger &#8211; nicht erf\u00fcllen, den Zugang zum Beruf nicht etwa grunds\u00e4tzlich versagt, sondern ihn lediglich von einer l\u00e4ngeren berufspraktischen T\u00e4tigkeit abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.1.2002 (VII R 2\/01) BStBl. 2002 II S. 251 1. Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung nach \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist nicht nur, dass der Bewerber nachweislich an der Abschlusspr\u00fcfung eines Hochschulstudiums (erfolgreich) teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein Hochschulstudium bestimmter Art tats\u00e4chlich betrieben hat. 2. Die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-1-2002-vii-r-2_01-bstbl-2002-ii-s-251\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 22.1.2002 (VII R 2\/01) BStBl. 2002 II S. 251<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43303","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43303","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43303"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43303\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43303"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43303"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43303"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}