{"id":43304,"date":"2001-06-21T12:00:01","date_gmt":"2001-06-21T10:00:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43304"},"modified":"2013-05-29T16:45:42","modified_gmt":"2013-05-29T14:45:42","slug":"bfh-urteil-vom-21-6-2001-v-r-68_00-bstbl-2002-ii-s-255","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-2001-v-r-68_00-bstbl-2002-ii-s-255\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 21.6.2001 (V R 68\/00) BStBl. 2002 II S. 255"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.6.2001 (V R 68\/00) BStBl. 2002 II S. 255<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Regelung \u00fcber die Entstehung der Steuer f\u00fcr vereinnahmte Anzahlungen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG enth\u00e4lt einen selbst\u00e4ndigen und abschlie\u00dfenden Steuerentstehungstatbestand.<\/p>\n<p>2. Von einem Organtr\u00e4ger versteuerte Anzahlungen f\u00fcr Leistungen, die erst nach Beendigung der Organschaft abschlie\u00dfend erbracht werden, sind bei der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 13 Abs. 1, \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, \u00a7 27 Abs. 1; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2000, 1421)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Konkursverwalter einer GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen am 28. Februar 1995 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet wurde. Die GmbH, ein Bauunternehmen, war bis zu diesem Zeitpunkt Organgesellschaft; Organtr\u00e4ger war bis zum 31. Dezember 1994 ein Einzelunternehmer und danach eine GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>Aufgrund des fortgeschrittenen Bauzustandes entschloss sich der Kl\u00e4ger, das Bauvorhaben X in A fertig zu stellen. Die Auftraggeberin hatte zuvor in den Jahren 1993 und 1994 erhebliche Anzahlungen geleistet. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abrechnung (Gesamtbausumme 1.691.541,88 DM + 253.731,28 DM Umsatzsteuer) erhielt der Kl\u00e4ger eine Restzahlung in H\u00f6he von 169.165 DM brutto.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte sich im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung auf den Standpunkt, die Organschaft sei mit der Konkurser\u00f6ffnung beendet worden. Infolgedessen habe die GmbH als ehemalige Organgesellschaft nach der Fertigstellung der Bauma\u00dfnahme die gesamte Netto-Bausumme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, w\u00e4hrend die Versteuerung der Anzahlungen beim Organtr\u00e4ger r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sei. Dementsprechend erlie\u00df das FA einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr Mai 1995 gegen den Kl\u00e4ger als Konkursverwalter der GmbH, in dem es Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 1.691.541 DM der Besteuerung unterwarf.<\/p>\n<p>Der Einspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos. W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens erging der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1995. Darin erh\u00f6hte das FA die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die GmbH in der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze (451.649 DM) um (1.691.541 DM &#8211; 169.165 DM =) 1.522.376 DM.<\/p>\n<p>Dabei ging es zum einen irrt\u00fcmlich davon aus, dass der Kl\u00e4ger den Betrag von 169.165 DM bereits in seiner Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung ber\u00fccksichtigt habe; zum anderen setzte es zugunsten des Kl\u00e4gers mit 169.165 DM den Brutto-Betrag (statt richtig: 147.100 DM) ab. Dementsprechend wurde die Umsatzsteuer 1995 (um 228.356 DM erh\u00f6ht) auf 246.477 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den vom Kl\u00e4ger zum Gegenstand des Verfahrens erkl\u00e4rten Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1995 als unbegr\u00fcndet ab. Es folgte der Auffassung des FA. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1421 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, die vom Organtr\u00e4ger versteuerten Anzahlungen m\u00fcssten von der Umsatzsteuerschuld der GmbH abgesetzt werden, so dass diese lediglich die nach Konkurser\u00f6ffnung erhaltene Restzahlung in H\u00f6he von 169.165 DM mit dem Nettobetrag zu versteuern habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer 1995 vermindert um die bereits versteuerten Anzahlungen festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FA hat im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1995 zu Unrecht die f\u00fcr das Bauvorhaben X insgesamt erbrachten Leistungen ohne Minderung um die vom vormaligen Organtr\u00e4ger erkl\u00e4rten und entrichteten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge auf erhaltene Anzahlungen festgesetzt.<\/p>\n<p>1. Steuerschuldner ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt, gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) der Unternehmer. Unternehmer und Steuerschuldner der im Rahmen des Bauvorhabens X erbrachten und mit Rechnung vom 1. M\u00e4rz 1995 abgerechneten Leistungen war im Streitfall die GmbH.<\/p>\n<p>Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit wird nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft, \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).<\/p>\n<p>Die GmbH war ab Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens am 28. Februar 1995 selbst\u00e4ndiger Unternehmer. Vorher war sie zwar nach den &#8211; nicht umstrittenen &#8211; Feststellungen des FG als Organgesellschaft i.S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unselbst\u00e4ndig. Diese Stellung als Organgesellschaft verlor sie aber mit Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen. Damit endet die Organschaft, denn der Organtr\u00e4ger verliert mit der Er\u00f6ffnung des Konkurses den ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die fr\u00fchere Organgesellschaft an deren Konkursverwalter (allgemeine Ansicht, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Januar 1999 V R 32\/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Die Umsatzsteuer entsteht f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten &#8211; wie hier &#8211; mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt worden sind (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Das gilt auch f\u00fcr Teilleistungen; sie liegen vor, wenn f\u00fcr bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S\u00e4tze 2 und 3 UStG). Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgef\u00fchrt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).<\/p>\n<p>Die letztgenannte Vorschrift tr\u00e4gt nach der Gesetzesbegr\u00fcndung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe durch Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) Rechnung (vgl. BTDrucks 8\/1779 S. 40). Wenn Anzahlungen geleistet werden, bevor die Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder die Dienstleistung bewirkt ist, so entsteht nach dieser Bestimmung der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall wurde der umsatzsteuerrechtliche Leistungstatbestand (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) f\u00fcr s\u00e4mtliche von der GmbH bzw. von ihrem Organtr\u00e4ger im Rahmen des Bauvorhabens X erbrachten Leistungen erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums verwirklicht, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt worden sind. Dabei geht der Senat mit dem FG und den Beteiligten davon aus, dass es sich bei den ausgef\u00fchrten Bauleistungen um Werklieferungen handelte, die (insgesamt) von der Auftraggeberin erst nach Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens abgenommen worden sind. Es liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass vorher Teilleistungen i.S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S\u00e4tze 2 und 3 UStG erbracht worden sind.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Ansicht des FA und des FG m\u00fcssen gleichwohl die vor Konkurser\u00f6ffnung vom damaligen Organtr\u00e4ger der GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG versteuerten Anzahlungen von der Umsatzsteuerschuld der GmbH abgesetzt werden.<\/p>\n<p>a) \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG enth\u00e4lt einen selbst\u00e4ndigen und abschlie\u00dfenden Steuerentstehungstatbestand.<\/p>\n<p>Das ergibt sich aus dem &#8211; nicht mit einer weiteren Bedingung versehenen &#8211; Wortlaut der Vorschrift (&#8230;&#8220;so entsteht insoweit die Steuer&#8230;&#8220;) und deren Sinn. Die Entstehung der Steuerschuld nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG f\u00fchrt zu einer Vorverlagerung der Entstehung des Steueranspruchs. Die Vorschrift beseitigt den Zinsvorteil, den der leistende Unternehmer bei Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts (zuz\u00fcglich Umsatzsteuer) vor Ausf\u00fchrung der Leistung ohne diese Regelung h\u00e4tte.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG korrespondiert mit \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. Nach dieser Vorschrift steht einem Unternehmer der Vorsteuerabzug abweichend von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (ausnahmsweise) bereits vor Bezug der Leistung zu, wenn die Rechnung vorliegt &#8222;und die Zahlung geleistet worden ist&#8220;.<\/p>\n<p>b) Daf\u00fcr, dass \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG einen selbst\u00e4ndigen und abschlie\u00dfenden Steuerentstehungstatbestand enth\u00e4lt, spricht auch \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 UStG.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer in einer Endrechnung die von ihm vor Ausf\u00fchrung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbetr\u00e4ge &#8222;abzusetzen&#8220;, wenn \u00fcber die Teilentgelte Rechnungen ausgestellt worden sind. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegr\u00fcndung verhindern, dass es bei der Erteilung von Endrechnungen hinsichtlich der vor der Leistung gezahlten Teilentgelte zu einem doppelten Vorsteuerabzug kommt (vgl. BTDrucks 8\/1779 S. 41). Auch \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 UStG geht mithin davon aus, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen vor Ausf\u00fchrung der Leistung vereinnahmte und abgerechnete Teilentgelte nicht noch einmal in Rechnung gestellt werden d\u00fcrfen, also (endg\u00fcltig) abzusetzen sind.<\/p>\n<p>c) Dass die Versteuerung von Anzahlungen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG endg\u00fcltig ist, l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch aus der \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 27 Abs. 1 UStG ableiten.<\/p>\n<p>Danach sind \u00c4nderungen des UStG auf Ums\u00e4tze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der ma\u00dfgeblichen \u00c4nderungsvorschrift ausgef\u00fchrt werden (Satz 1). Das gilt f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer daf\u00fcr nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vor dem In-Kraft-Treten der \u00c4nderungsvorschrift entstanden ist (Satz 2), wobei &#8211; aus Vereinfachungsgr\u00fcnden (vgl. BTDrucks 9\/2074 S. 70) &#8211; die Berechnung dieser Steuer (nicht schon bei In-Kraft-Treten der Neuregelung, sondern erst) f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen ist, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgef\u00fchrt wird (Satz 3).<\/p>\n<p>Durch \u00a7 27 Abs. 1 Satz 2 UStG wird mithin ausdr\u00fccklich bestimmt, dass \u00c4nderungen des UStG (z.B. eine Erh\u00f6hung des Steuersatzes) &#8222;auch&#8220; auf bereits versteuerte Anzahlungen anzuwenden ist, wenn der Umsatz erst nach In-Kraft-Treten der Gesetzes\u00e4nderung ausgef\u00fchrt wird. Dieser Sonderregelung h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn die Versteuerung von Anzahlungen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG nicht &#8211; wie dargelegt &#8211; (grunds\u00e4tzlich) abschlie\u00dfend w\u00e4re.<\/p>\n<p>5. Dass die Anzahlungen nicht von der GmbH, sondern (zu Recht) von ihrem damaligen Organtr\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG versteuert worden sind, w\u00e4hrend der Steuertatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erst nach der Beendigung der Organschaft von der &#8211; inzwischen selbst\u00e4ndigen &#8211; GmbH verwirklicht worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.<\/p>\n<p>a) Die mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Grundgesetz vereinbarte Regelung der Organschaft durch \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1995 V R 71\/93, BFH\/NV 1996, 273; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. April 1996 1 BvR 2604\/95, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 212) hat unmittelbar zum Inhalt, dass einer Organgesellschaft die f\u00fcr die Unternehmereigenschaft erforderliche Selbst\u00e4ndigkeit fehlt; deshalb sind die von der Organgesellschaft bewirkten Ums\u00e4tze dem Organtr\u00e4ger zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 80\/85, BFH\/NV 1993, 133). W\u00e4hrend des Bestehens der Organschaft ist mithin allein der Organtr\u00e4ger &#8211; und nicht die Organgesellschaft &#8211; Umsatzsteuersubjekt.<\/p>\n<p>b) Hieraus folgt weiter, dass in diesem Zeitraum eine nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG &#8211; wie dargelegt abschlie\u00dfend &#8211; entstandene Steuerschuld des Organtr\u00e4gers nach Beendigung der Organschaft nicht erneut gegen die vormalige Organgesellschaft festgesetzt werden darf. Andernfalls k\u00e4me es im Umfang der bereits versteuerten Leistungen zu einer Doppelbesteuerung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.6.2001 (V R 68\/00) BStBl. 2002 II S. 255 1. Die Regelung \u00fcber die Entstehung der Steuer f\u00fcr vereinnahmte Anzahlungen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG enth\u00e4lt einen selbst\u00e4ndigen und abschlie\u00dfenden Steuerentstehungstatbestand. 2. 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