{"id":43305,"date":"2001-12-06T11:49:54","date_gmt":"2001-12-06T09:49:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43305"},"modified":"2013-05-29T17:03:25","modified_gmt":"2013-05-29T15:03:25","slug":"bfh-urteil-vom-6-12-2001-v-r-23_01-bstbl-2002-ii-s-257","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-2001-v-r-23_01-bstbl-2002-ii-s-257\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 6.12.2001 (V R 23\/01) BStBl. 2002 II S. 257"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.12.2001 (V R 23\/01) BStBl. 2002 II S. 257<\/strong><\/p>\n<p>1. Als &#8222;Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt&#8220; sind u.a. sonstige Leistungen steuerbefreit, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf bestimmter Wasserfahrzeuge, einschlie\u00dflich ihrer Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde und ihrer Ladungen, bestimmt sind.<\/p>\n<p>2. Dabei kommen nur sonstige Leistungen in Betracht, die (unmittelbar) an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 4 Nr. 2, \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 15 Nr. 4, Art. 15 Nr. 8.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2001, 658)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Organtr\u00e4gerin einer GmbH. Die GmbH erbrachte in den Streitjahren 1993 und 1994 gegen\u00fcber der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord (WSD), einer Beh\u00f6rde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, aufgrund eines Vertrages vom 5. Dezember 1990 folgende Leistungen:<\/p>\n<p>&#8222;- Versetzen und Ausholen von Seelotsen an den f\u00fcr das Revier ausgewiesenen Positionen;<\/p>\n<p>&#8211; Bef\u00f6rderung von Seelotsen zum Zwecke des Nachschubes und Absch\u00f6pfens zwischen den H\u00e4fen und den einzelnen Stationen;<\/p>\n<p>&#8211; laufende Unterhaltung und Betrieb der landfesten Lotseneinrichtungen einschlie\u00dflich Inventar und Zubeh\u00f6r.&#8220;<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erfolgte die Bef\u00f6rderung der Seelotsen zwischen den Anlegestellen in Timmendorf (Poel), Warnem\u00fcnde, Barh\u00f6ft und Thiessow (R\u00fcgen) und den &#8222;Versetzposten&#8220;. Diese befanden sich innerhalb von 3 Seemeilen von der jeweiligen K\u00fcste entfernt.<\/p>\n<p>Die von der WSD f\u00fcr diese Leistungen gezahlten Verg\u00fctungen beliefen sich im Jahr 1993 auf &#8230; DM und im Jahr 1994 auf &#8230; DM. Die Kl\u00e4gerin nahm steuerfreie &#8222;Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) an.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte im Anschluss an eine Aussenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin diese Ums\u00e4tze hingegen (mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz) als steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage der Kl\u00e4gerin hatte Erfolg. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, die &#8222;Ums\u00e4tze aus dem Lotsenversetzdienst&#8220; seien zwar steuerbar, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Lotsenversetzdienst sei eine notwendige Nebenleistung zum Lotsen; er diene ebenfalls dem unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe i.S. des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Dass die Kl\u00e4gerin ihre Leistungen an eine (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte) K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts erbracht habe, sei unerheblich. Denn die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 2 UStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG komme nicht nur f\u00fcr Ums\u00e4tze in Betracht, die unmittelbar an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt w\u00fcrden, sondern auch f\u00fcr Ums\u00e4tze vorangehender Stufen (z.B. Zwischenh\u00e4ndler), wenn sie dem unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe dienten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 658 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 4 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Es bezieht sich im Wesentlichen auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) IV A 3 -S 7155- 3\/83 vom 12. April 1983 (Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1984, 64), wonach f\u00fcr Bef\u00f6rderungsleistungen eines Lotsenbetriebsvereins die Steuerbefreiung zugunsten der Seeschifffahrt nach \u00a7 4 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG nicht in Betracht komme, weil sie keine Leistungen seien, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der in der Erwerbsseeschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge bestimmt seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Revision entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Ums\u00e4tze, die die Kl\u00e4gerin (durch die GmbH) an die WSD erbracht hat, sind steuerbar und &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; steuerpflichtig. Es handelt sich nicht um steuerbefreite Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt i.S. von \u00a7 4 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG.<\/p>\n<p>2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die hier zu beurteilenden Ums\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 UStG als &#8222;im Inland&#8220; erbrachte Leistungen anzusehen sind und die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erf\u00fcllt sind. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/p>\n<p>3. Der Senat vermag dem FG jedoch insoweit nicht zu folgen, als es angenommen hat, die Ums\u00e4tze seien gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbefreit.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 4 Nr. 2 UStG sind u.a. die &#8222;Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt&#8220; steuerfrei. Das sind gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 UStG:<\/p>\n<p>&#8222;1. Die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen f\u00fcr die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder die Rettung Schiffbr\u00fcchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 89.01 und 89.02, aus Unterposition 89039210, aus Position 89.04 und aus Unterposition 89060091 des Zolltarifs);<\/p>\n<p>2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenst\u00e4nden, die zur Ausr\u00fcstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;<\/p>\n<p>3. die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der K\u00fcstenfischerei;<\/p>\n<p>4. die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Unterposition 89060010 des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und au\u00dferhalb des K\u00fcstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll;<\/p>\n<p>5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschlie\u00dflich ihrer Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde und ihrer Ladungen, bestimmt sind.&#8220;<\/p>\n<p>b) Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 8 Abs. 1 UStG (1980) &#8222;entspricht&#8220; die Steuerbefreiung Art. 15 Nr. 4, 5 und 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG &#8211; Richtlinie 77\/388\/EWG &#8211; (vgl. BTDrucks 8\/1779, S. 37).<\/p>\n<p>c) In Art. 15 der Richtlinie 77\/388\/EWG ist unter der \u00dcberschrift &#8222;Steuerbefreiungen bei Ausfuhren nach einem Drittland, gleichgestellten Ums\u00e4tzen und grenz\u00fcberschreitenden Bef\u00f6rderungen&#8220; bestimmt:<\/p>\n<p>&#8222;Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew\u00e4hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh\u00fctung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mi\u00dfbr\u00e4uchen festsetzen, von der Steuer:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4. Lieferungen von Gegenst\u00e4nden zur Versorgung von Schiffen, die<\/p>\n<p>a) auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Aus\u00fcbung einer Handelst\u00e4tigkeit, f\u00fcr gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>5. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten Gegenst\u00e4nde &#8211; einschlie\u00dflich der Ausr\u00fcstung f\u00fcr die Fischerei &#8211; oder der Gegenst\u00e4nde f\u00fcr ihren Betrieb;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>8. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 5, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Seeschiffe und ihrer Ladungen bestimmt sind.&#8220;<\/p>\n<p>d) Zu Art. 15 Nr. 8 der Richtlinie 77\/388\/EWG haben der Rat und die Kommission erkl\u00e4rt, dass unter diese Bestimmung u.a. das Lotsen, Schleppen und Bergen f\u00e4llt (vgl. Protokollerkl\u00e4rung in der Ratstagung am 17. Mai 1977, abgedruckt u.a. bei Rau\/ D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, Art. 15, Anm. 1).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) hat zur Auslegung von Art. 15 Nr. 8 der Richtlinie 77\/388\/EWG (lediglich) entschieden, dass es sich bei den nach dieser Bestimmung von der Steuer befreiten Leistungen &#8222;nur um solche handelt, die unmittelbar mit dem Bedarf der Seeschiffe und deren Ladungen zusammenh\u00e4ngen, d.h. um Leistungen, die f\u00fcr den Betrieb dieser Schiffe notwendig sind&#8220;. Das sei bei der Einrichtung von Geldspielautomaten, die der Unterhaltung der Passagiere dienen sollten und als solche in keinem inneren Zusammenhang mit dem Bedarf der Seeschifffahrt st\u00fcnden, nicht der Fall (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Juli 1985 Rs. 168\/84 &#8211; Berkholz -, Slg. 1985 I-2251, Rdnr. 21; Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, 6. Umsatzsteuer-Richtlinie, Art. 9, Rechtsspruch 1).<\/p>\n<p>e) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 15 Nr. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG dahin auszulegen, dass &#8222;Lieferungen von Gegenst\u00e4nden zur Versorgung von Schiffen&#8220; nur Lieferungen an einen Betreiber von Schiffen sind, der diese Gegenst\u00e4nde zur Versorgung der Schiffe verwendet, und nicht die Lieferungen dieser Gegenst\u00e4nde, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Juni 1990 Rs. C-185\/89 &#8211; Velker International Oil Company -, Slg. 1990 I-2577; StRK, 6. Umsatzsteuer-Richtlinie, Art. 15, Rechtsspruch 2). Der EuGH hat zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt (Rdnrn. 19 ff.):<\/p>\n<p>&#8222;19<\/p>\n<p>Die Bestimmungen der Richtlinie \u00fcber Steuerbefreiungen sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung oder jede Lieferung von Gegenst\u00e4nden, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt oder ausf\u00fchrt, der Umsatzsteuer unterliegt.<\/p>\n<p>20<\/p>\n<p>Diese enge Auslegung ist insbesondere geboten, wenn es um Vorschriften geht, die eine Ausnahme von der Regel der Steuerpflichtigkeit &#8218;im Inland&#8216; get\u00e4tigter Ums\u00e4tze enthalten.<\/p>\n<p>21<\/p>\n<p>Zu Artikel 15 Nr. 4 ist festzustellen, dass die dort aufgef\u00fchrten Ums\u00e4tze zur Versorgung von Schiffen deshalb von der Steuer befreit sind, weil sie Ausfuhrums\u00e4tzen gleichgestellt sind.<\/p>\n<p>22<\/p>\n<p>Ebenso wie bei Ausfuhrums\u00e4tzen die in Artikel 15 Nr. 1 von Rechts wegen vorgesehene Steuerbefreiung nur f\u00fcr endg\u00fcltige Lieferungen ausgef\u00fchrter Gegenst\u00e4nde durch den Verk\u00e4ufer oder f\u00fcr dessen Rechnung gilt, kann die in Artikel 15 Nr. 4 vorgesehene Steuerbefreiung nur f\u00fcr Lieferungen von Gegenst\u00e4nden an einen Betreiber von Schiffen gelten, der diese Gegenst\u00e4nde zur Versorgung der Schiffe verwendet, und kann sich deshalb nicht auf Lieferungen dieser Gegenst\u00e4nde erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen.<\/p>\n<p>23<\/p>\n<p>Die Bundesregierung macht jedoch in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erkl\u00e4rungen geltend, dass eine derartige Auslegung der streitigen Vorschriften gegen deren Zweck verstie\u00dfe. Die fragliche Steuerbefreiung solle eine verwaltungsm\u00e4\u00dfige Vereinfachung erm\u00f6glichen und keinen Steuervorteil gew\u00e4hren. Unter Ber\u00fccksichtigung des auf diese Weise verfolgten Ziels m\u00fcsse diese Steuerbefreiung auf alle Handelsstufen erstreckt werden.<\/p>\n<p>24<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Erstreckung der Steuerbefreiung auf die der endg\u00fcltigen Lieferung der Gegenst\u00e4nde an den Betreiber der Schiffe vorausgehenden Handelsstufen w\u00fcrde von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen einf\u00fchrten, um sich der endg\u00fcltigen Bestimmung der unter Steuerbefreiung gelieferten Gegenst\u00e4nde zu vergewissern. Diese Mechanismen w\u00fcrden keineswegs zu einer verwaltungsm\u00e4\u00dfigen Vereinfachung f\u00fchren, sondern f\u00fcr die Mitgliedstaaten und f\u00fcr die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Zw\u00e4nge schaffen, die mit einer &#8218;korrekten und einfachen Anwendung der &#8230; Befreiungen&#8216; im Sinne von Artikel 15 Satz 1 der Sechsten Richtlinie unvereinbar w\u00e4ren.&#8220;<\/p>\n<p>f) Diese Auslegungsgrunds\u00e4tze des EuGH zu Art. 15 Nr. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Art. 15 Nr. 8 der Richtlinie 77\/388\/EWG, der &#8211; wie \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG &#8211; eine Steuerbefreiung f\u00fcr Dienstleistungen (sonstige Leistungen) vorsieht, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf der in Art. 15 Nr. 5 der Richtlinie 77\/388\/EWG bezeichneten Seeschiffe &#8211; bzw. der in \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge &#8211; bestimmt sind. Denn die vom EuGH zur (engen) Auslegung des Art. 15 Nr. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG angef\u00fchrte Begr\u00fcndung ist ohne weiteres auf Art. 15 Nr. 8 der Richtlinie 77\/388\/EWG zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Deshalb kommt die Steuerbefreiung &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; nach \u00a7 4 Nr. 2 UStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG nur f\u00fcr Ums\u00e4tze in Betracht, die (unmittelbar) an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden.<\/p>\n<p>Da im Streitfall die Kl\u00e4gerin die Leistungen nicht unmittelbar an Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht hat, sondern an die WSD, scheidet eine Steuerbefreiung dieser Leistungen nach \u00a7 4 Nr. 2 UStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG aus. Dass die WSD diese Leistungen ihrerseits (in einer Leistungskette) an Unternehmer der Seeschifffahrt &#8222;weitergereicht&#8220; hat, ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH unerheblich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.12.2001 (V R 23\/01) BStBl. 2002 II S. 257 1. Als &#8222;Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt&#8220; sind u.a. sonstige Leistungen steuerbefreit, die f\u00fcr den unmittelbaren Bedarf bestimmter Wasserfahrzeuge, einschlie\u00dflich ihrer Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde und ihrer Ladungen, bestimmt sind. 2. 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