{"id":43306,"date":"2001-11-07T11:48:19","date_gmt":"2001-11-07T09:48:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43306"},"modified":"2013-06-01T03:52:53","modified_gmt":"2013-06-01T01:52:53","slug":"bgh-beschluss-vom-7-11-2001-5-str-395_01-bstbl-2002-ii-s-259","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bgh-beschluss-vom-7-11-2001-5-str-395_01-bstbl-2002-ii-s-259\/","title":{"rendered":"BGH-Beschluss vom 7.11.2001 (5 StR 395\/01) BStBl. 2002 II S. 259"},"content":{"rendered":"<p><strong> BGH-Beschluss vom 7.11.2001 (5 StR 395\/01) BStBl. 2002 II S. 259<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Hinterziehung von Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar.<\/strong><\/p>\n<p>2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverj\u00e4hrung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zust\u00e4ndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>StGB \u00a7\u00a7 2, 78a; AO \u00a7 370; VStG.<\/p>\n<p>Vorinstanz: LG M\u00fchlhausen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen:<\/p>\n<p>Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M\u00fchlhausen vom 3. Mai 2001 wird gem\u00e4\u00df \u00a7 349 Abs. 2 StPO als unbegr\u00fcndet verworfen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer tr\u00e4gt die Kosten seines Rechtsmittels.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben F\u00e4llen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner auf die Verurteilung wegen Hinterziehung von Verm\u00f6gensteuer in zwei F\u00e4llen beschr\u00e4nkten Revision r\u00fcgt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er macht die Straflosigkeit der abgeurteilten Verm\u00f6gensteuerhinterziehungen geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen besa\u00df der Angeklagte zum 1.1.1993 Verm\u00f6genswerte von mehr als 1,7 Millionen DM und zum 1.1.1995 von mehr als 2,2 Millionen DM. Obwohl er wusste, dass er &#8211; bezogen auf diese Zeitpunkte &#8211; beim Finanzamt Verm\u00f6gensteuererkl\u00e4rungen abzugeben hatte, kam er dieser Pflicht nicht nach, um Verm\u00f6gensteuern nicht bezahlen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Nachpr\u00fcfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu er\u00f6rtern ist folgendes:<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Hinterziehung von Verm\u00f6gensteuer, die bis zum 31.12.1996 entstanden ist, bleibt auch weiterhin strafbar:<\/p>\n<p>1. Das Verm\u00f6gensteuergesetz vom 17.4.1974 (BGBl I S. 949) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.1990 (BGBl I S. 2467) (VStG) ist auf alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass das BVerfG mit Beschluss vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121) das Verm\u00f6gensteuergesetz partiell f\u00fcr mit der Verfassung unvereinbar erkl\u00e4rt hat. Werden Normen f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt, hat dies zwar grunds\u00e4tzlich zur Folge, dass die Normen nicht mehr angewandt werden d\u00fcrfen (vgl. BVerfGE 92, 53, 73). Die Rechtsfolgen einer Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung k\u00f6nnen aber zu einem Zustand f\u00fchren, der von der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BVerfGE a.a.O.); dies veranlasst das BVerfG vielfach, die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung mit der Anordnung einer befristeten weiteren Anwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm zu verbinden, wobei die Frist danach bestimmt wird, wann vom Gesetzgeber die Schaffung eines verfassungsm\u00e4\u00dfigen Zustandes erwartet werden kann. Hier hat das BVerfG die Erkl\u00e4rung \u00fcber die Unvereinbarkeit des \u00a7 10 Nr. 1 VStG mit dem Grundgesetz mit der Anordnung verbunden, dass das bisherige Verm\u00f6gensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte weiter anwendbar bleibt. W\u00fcrde n\u00e4mlich das Verm\u00f6gensteuergesetz ab dem Entscheidungszeitpunkt des BVerfG nicht mehr angewendet werden k\u00f6nnen, hinge die endg\u00fcltige steuerliche Belastung vom jeweiligen zuf\u00e4lligen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Ergehens der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab (vgl. BFH NJW 1997, 2007, 2008). Der Tenor der Entscheidung des BVerfG, der nach \u00a7 31 II BVerfGG Gesetzeskraft hat (BGBl I 1995, S. 1191), lautet:<\/p>\n<p>1. \u00a7 10 Nummer 1 des Verm\u00f6gensteuergesetzes vom 17.4.1974 (BGBl I S. 949) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 14.9.1994 (BGBl I S. 2325), ist jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983 in allen seinen seitherigen Fassungen mit Art. 3 I des Grundgesetzes insofern unvereinbar, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964\/74 nicht mehr angepasst worden ist, und das zu Gegenwartswerten erfasste Verm\u00f6gen mit demselben Steuersatz belastet.<\/p>\n<p>2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung sp\u00e4testens bis zum 31.12.1996 zu treffen. L\u00e4ngstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar&#8230;<\/p>\n<p>Damit wirkt sich die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung nicht ex tunc, sondern nur f\u00fcr die Zukunft aus. Die mit einer Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich verbundene Anwendungssperre entf\u00e4llt (vgl. BFH BStBl II 2000, 378, 379). Dabei bewirkt die vom BVerfG ausdr\u00fccklich angeordnete Weitergeltung des Verm\u00f6gensteuergesetzes, dass die Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1997 auch weiterhin zu erheben ist (vgl. BFH NJW 1997, 2007; 1998, 3592; BVerfG &#8211; 3. Kammer des Ersten Senats &#8211; NJW 1998, 1854) und die Steuerpflichtigen infolgedessen entsprechende Verm\u00f6gensteuererkl\u00e4rungen abzugeben haben.<\/p>\n<p>2. Aufgrund der ausdr\u00fccklich angeordneten Weitergeltung des Verm\u00f6gensteuergesetzes ist auch eine Hinterziehung von Verm\u00f6gensteuer weiterhin m\u00f6glich; sie bleibt strafbar.<\/p>\n<p>Dies steht in Einklang mit der \u00fcberwiegenden Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt wistra 2000, 154; OLG Hamburg wistra 2001, 112; LG Itzehoe wistra 2001, 31; im Hinblick auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen: BFH BStBl II 2000, 378; FG Baden-W\u00fcrttemberg EFG 2000, 297; FG Bremen wistra 1999, 199; FG N\u00fcrnberg EFG 2000, 602; zu \u00a7 169 II Satz 2 AO: FG D\u00fcsseldorf EFG 2000, 906; FG M\u00fcnster NJW 2000, 1136; a. A. LG M\u00fcnchen II wistra 2000, 74; Nieders\u00e4chsisches FG DStRE 2000, 940 und EFG 2000, 1227). In der Literatur ist die Frage umstritten (vgl. nur &#8211; bejahend &#8211; Brandenstein NJW 2000, 2326; Franzen\/Gast\/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. \u00a7 370 AO Rdnr. 233b; Meine DStR 1999, 2101; Rolletschke DStZ 2000, 211; Schmidt wistra 1999, 121; Wulf wistra 2001, 41; &#8211; verneinend &#8211; Bornheim StuW 1998, 146; PStR 2000, 75; Degenhard DStR 2001, 1370; Kohlmann\/Hilgers-Klautzsch wistra 1998, 161; Plewka\/Heerspink BB 1999, 2429; Salditt StraFo 1997, 65; Ulsamer\/M\u00fcller wistra 1998, 1; Urban DStR 1998, 1995).<\/p>\n<p>a) Der Strafbarkeit der Verm\u00f6gensteuerhinterziehung steht der Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121) nicht entgegen. Die Vorschriften des Verm\u00f6gensteuergesetzes bleiben bez\u00fcglich aller bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte geeignet, die Blankettvorschrift des \u00a7 370 AO auszuf\u00fcllen und zusammen mit dieser einen Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu bilden, gegen den nach wie vor versto\u00dfen werden kann.<\/p>\n<p>aa) Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 22.6.1995, mit der die Tarifnorm des \u00a7 10 Nr. 1 VStG f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt worden ist, angeordnet, dass die gesetzlichen Regelungen der Verm\u00f6gensbesteuerung befristet bis zum 31.12.1996 weitergelten sollen. Dieser umfassenden Weitergeltungsanordnung des BVerfG kommt gem. \u00a7 31 II BVerfGG Gesetzeskraft zu. Damit ist das Verm\u00f6gensteuergesetz f\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume bis zu diesem Stichtag auch als Ausf\u00fcllungsnorm des Blankettatbestandes des \u00a7 370 AO weiter heranzuziehen. Die befristete weitere Anwendbarkeit des bisherigen Verm\u00f6gensteuerrechts schafft kein Recht minderer Qualit\u00e4t, das vom Normadressaten ohne das Risiko, mit einer der vorgesehenen Sanktionen \u00fcberzogen zu werden, ignoriert werden kann (BFH BStBl II 2000, 378, 379; Schmidt wistra 1999, 121, 125).<\/p>\n<p>bb) Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass das BVerfG die Weitergeltungsanordnung nicht ausdr\u00fccklich auf das Strafrecht ausgedehnt hat (so: Bornheim PStR 2000, 75, 76). Denn nach der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121) war bis zum 31.12.1996 &#8222;das bisherige Recht weiterhin anwendbar&#8220;. Eine Beschr\u00e4nkung in dem Sinne, dass nur noch Steuerfestsetzungen erfolgen d\u00fcrften, eine Strafbarkeit wegen Verm\u00f6gensteuerhinterziehung hingegen ausgeschlossen sein solle, ist dem nicht zu entnehmen, sie war ersichtlich auch nicht gewollt. Ohne eine Strafbewehrung der Normen des Verm\u00f6gensteuergesetzes w\u00fcrde die Steuerbelastung im wesentlichen auf der Erkl\u00e4rungsbereitschaft der Steuerpflichtigen beruhen. Dies w\u00fcrde im Widerspruch dazu stehen, dass das BVerfG aus dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 I GG) f\u00fcr Steuern, deren Festsetzung auf Steuererkl\u00e4rungen beruht, die Notwendigkeit abgeleitet hat, die Steuerpflichtigen nicht nur durch ein Steuergesetz rechtlich gleichm\u00e4\u00dfig zu belasten, sondern auch einen gleichm\u00e4\u00dfigen Verwaltungsvollzug durch gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen abzust\u00fctzen (vgl. BVerfGE 84, 239; vgl. auch BFH BStBl II 2000, 378, 380). Eine solche Beschr\u00e4nkung w\u00fcrde dar\u00fcber hinaus auch dem Sinn und Zweck der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung widersprechen, wonach &#8222;die Erfordernisse verl\u00e4sslicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichm\u00e4\u00dfigen Verwaltungsvollzugs f\u00fcr Zeitr\u00e4ume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung&#8220; es rechtfertigen, die &#8222;Regelungen zur Verm\u00f6gensbesteuerung f\u00fcr zur\u00fcckliegende Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden&#8220; (BVerfGE 93, 121, 148). Es w\u00fcrde dann an jeglicher Absicherung des Gesetzesvollzugs fehlen, so dass eine sofortige Anwendungssperre eine neue Ungleichheit bewirken w\u00fcrde, der nach Ansicht des BVerfG im Vergleich zur bestehenden Gleichheitswidrigkeit das gr\u00f6\u00dfere Gewicht zuk\u00e4me.<\/p>\n<p>cc) \u00a7 370 AO ist auch nicht &#8211; wie teilweise vertreten wird (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. \u00a7 370 AO Rdnr. 68.2; Salditt StraFo 1997, 65, 68) &#8211; restriktiv dahin auszulegen, dass &#8211; ungeachtet einer verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung &#8211; nur materiell mit der Verfassung in Einklang stehende Steuernormen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Strafbarkeit sein k\u00f6nnen. Ebenso wenig kommt es f\u00fcr die Strafbarkeit darauf an, wie hoch die Verk\u00fcrzungsbetr\u00e4ge bei verfassungsgem\u00e4\u00dfen Besteuerungsvorschriften gewesen w\u00e4ren. Formell ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommene Gesetze sind nach der Verfassung so lange und so weit f\u00fcr B\u00fcrger, Beh\u00f6rden und Gerichte uneingeschr\u00e4nkt verbindlich, als sie nicht vom BVerfG auf Grund seines Kassationsmonopols (Art. 100 I GG) aufgehoben worden sind. Soweit das BVerfG f\u00fcr eine als materiell verfassungswidrig erkannte Norm eine befristete Weitergeltung anordnet, hat es diese Vorschrift gerade nicht aufgehoben; das mit der Zuwiderhandlung gegen diese Norm verbundene objektive Unwerturteil bleibt bestehen (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380).<\/p>\n<p>dd) Die Vorschrift des \u00a7 79 I BVerfGG, nach der gegen ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil, das auf einer mit dem Grundgesetz f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rten Norm beruht, die Wiederaufnahme des Verfahrens zul\u00e4ssig ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (a.A. LG M\u00fcnchen II wistra 2000, 74). Diese einfachgesetzliche Vorschrift wird von der vom BVerfG ausgesprochenen und nach \u00a7 31 II BVerfGG ebenfalls mit Gesetzeskraft ausgestatteten Weitergeltungsanordnung als neuerer und speziellerer gesetzlicher Vorschrift gleichen Ranges verdr\u00e4ngt (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380; vgl. auch OLG Frankfurt wistra 2000, 154; LG Itzehoe wistra 2001, 31, 32; Brandenstein NJW 2000, 2326), ohne dass es insoweit auf die vom BVerfG angef\u00fchrte Begr\u00fcndung f\u00fcr die Weitergeltungsanordnung ankommt. Entscheidend ist allein, dass danach die gesetzlichen Regelungen der Verm\u00f6gensbesteuerung befristet bis zum 31.12.1996 ohne Einschr\u00e4nkung weitergelten sollen. Die in \u00a7 79 I BVerfGG vorausgesetzte Rechtslage, dass auch eine lediglich mit dem Grundgesetz unvereinbare Norm nicht mehr angewandt werden darf, ist in F\u00e4llen der vom BVerfG mit Gesetzeskraft ausgesprochenen Weitergeltung der Norm nicht gegeben.<\/p>\n<p>b) Die Strafbarkeit der Hinterziehung von Verm\u00f6gensteuer ist schlie\u00dflich auch nicht gem. \u00a7 2 III StGB mit Ablauf des 31.12.1996 entfallen.<\/p>\n<p>Zwar hat der Gesetzgeber von der M\u00f6glichkeit einer den Anforderungen des Art. 3 I GG gen\u00fcgenden Neuregelung des Verm\u00f6gensteuergesetzes innerhalb der vom BVerfG gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Im Verstreichenlassen dieser Frist durch den Gesetzgeber liegt indes keine Aufhebung eines Gesetzes i.S. von \u00a7 2 III StGB mit der Folge, dass eine Strafbarkeit wegen Verm\u00f6gensteuerhinterziehung auch f\u00fcr die Vergangenheit nicht mehr in Betracht kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 III StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung ge\u00e4ndert worden ist. Als milderer Rechtszustand kommt auch der ersatzlose Wegfall eines Gesetzes in Betracht, dem wiederum der Wegfall der Anwendung eines formal fortbestehenden Gesetzes gleichkommt (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380; Ulsamer\/M\u00fcller wistra 1998, 1, 4). Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dabei auch die \u00c4nderung der Ausf\u00fcllungsnormen von Blankettgesetzen &#8211; wie \u00a7 370 AO &#8211; als Rechts\u00e4nderung i.S. von \u00a7 2 III StGB (BGHSt 20, 177).<\/p>\n<p>\u00a7 2 III StGB greift hier allerdings deswegen nicht ein, weil das Verm\u00f6gensteuergesetz hinsichtlich der Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1997 weiter anzuwenden ist (vgl. BFH BStBl II 2000, 378; Meine DStR 1999, 2101; Schmidt wistra 1999, 121). Anders als es \u00a7 2 III StGB voraussetzt, gelten die blankettausf\u00fcllenden Normen bezogen auf die ma\u00dfgeblichen Besteuerungszeitr\u00e4ume wie Zeitgesetze (\u00a7 2 IV StGB) fort. Die Fortgeltungsanordnung des BVerfG hat f\u00fcr den fr\u00fcheren Rechtszustand dieselbe Wirkung wie Gesetzes\u00e4nderungen, die der Steuergesetzgeber mit einer \u00dcberleitungsregelung verbindet, wonach der neue Rechtszustand erst auf Zeitr\u00e4ume oder Stichtage ab einem bestimmten Datum anzuwenden ist. Daraus folgt, dass f\u00fcr fr\u00fchere Zeitr\u00e4ume oder Stichtage das bisherige Recht fortgilt (so auch BFH a.a.O.). F\u00fcr die Strafnorm des \u00a7 370 AO hat die Befristung der Weitergeltungsanordnung lediglich die Wirkung, dass f\u00fcr nach Fristablauf gelegene Veranlagungszeitr\u00e4ume keine weiteren Steueranspr\u00fcche mehr entstehen k\u00f6nnen, die wiederum Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr neue Hinterziehungshandlungen sein k\u00f6nnen. Die Hinterziehung vor Fristablauf entstandener Steuern ist hingegen weiterhin mit Strafe bedroht, weil die Strafnorm des \u00a7 370 AO nicht ge\u00e4ndert wurde und die in \u00a7 370 AO geschilderten Begehungsvarianten f\u00fcr eine Steuerhinterziehung unver\u00e4ndert fortbestehen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Taten des Angeklagten sind nicht verj\u00e4hrt. Zurecht ist das LG davon ausgegangen, dass auch die Verj\u00e4hrung der Steuerhinterziehung, die der Angeklagte durch Nichtabgabe einer Verm\u00f6gensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.1993 begangen hat, rechtzeitig unterbrochen worden ist.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 78a Satz 1 StGB beginnt die Verj\u00e4hrung mit der Beendigung der Tat.<\/p>\n<p>a) Die Frage, wann bei Veranlagungssteuern eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (\u00a7 370 I Nr. 2 AO) beendet ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.<\/p>\n<p>aa) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist bei Veranlagungssteuern eine Tat i.S. von \u00a7 370 I Nr. 2 AO erst dann vollendet, wenn das zust\u00e4ndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat. Entscheidend sei f\u00fcr die Frage der Vollendung n\u00e4mlich der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Abgabe auch der unterlassende T\u00e4ter sp\u00e4testens veranlagt worden w\u00e4re. Erst dann sei die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt und der Verk\u00fcrzungserfolg eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt liege nur versuchte Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHSt 30, 122, 123; 36, 105, 111; 37, 340, 344; BGH wistra 1999, 385). Auch die Beendigung der Unterlassungstat sei damit erst mit Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamtes gegeben (vgl. BGHR AO \u00a7 370 Verj\u00e4hrung 3; so auch J\u00e4hnke in LK 11. Aufl. \u00a7 78a Rdnr. 6, 9; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. \u00a7 376 AO Rdnr. 40, 43; G. Sch\u00e4fer in Festschrift f\u00fcr Hanns D\u00fcnnebier, 1982, S. 541, 543).<\/p>\n<p>bb) Demgegen\u00fcber wird auch die Auffassung vertreten, der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; gebiete, dass zugunsten des s\u00e4umigen Steuerpflichtigen ein erheblich fr\u00fcherer Tatbeendigungszeitpunkt anzunehmen sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2.8.2001 &#8211; 2 Ws 156\/01 -; Franzen\/Gast\/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. \u00a7 376 AO Rdnr. 28; Gast-de Haan in Klein, AO 7. Aufl. \u00a7 376 Rdnr. 19; Joecks, Praxis des Steuerstrafrechts 1998 S. 55; Schmitz wistra 1993, 248; Simon\/Vogelberg, Steuerstrafrecht 2000 S. 92 f., 111 f.). Die Annahme des denkbar sp\u00e4testen Vollendungszeitpunkts sei f\u00fcr einen Angeklagten nur insoweit g\u00fcnstig, als es um die Frage der Erf\u00fcllung des Tatbestandes gehe, nicht aber, soweit f\u00fcr die Frage der Verj\u00e4hrung die Tatbeendigung an den Zeitpunkt der Tatvollendung gekn\u00fcpft werde. Bei der Verj\u00e4hrung m\u00fcsse vielmehr zugunsten des Angeklagten darauf abgestellt werden, wann bei einer hypothetischen Veranlagung nach einer rechtzeitigen Abgabe der Steuererkl\u00e4rung fr\u00fchestens eine Veranlagung erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wann dieser Zeitpunkt vorliegt, wird allerdings von den Vertretern dieser Ansicht unterschiedlich beantwortet (vgl. Joecks a.a.O. und Gast-de Haan a.a.O.: mit Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung; Simon\/Vogelberg a.a.O. S. 111: mit Ablauf der gesetzlichen Erkl\u00e4rungsfrist und dazu einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer beim Finanzamt; OLG Hamm a.a.O., Schmitz a.a.O. S. 251: im Hinblick auf regelm\u00e4\u00dfige Fristverl\u00e4ngerungen nicht vor 30. 9. des Jahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung abzugeben gewesen w\u00e4re; Dietz in Leise\/Dietz\/Cratz, Steuerverfehlungen 68. Erg\u00e4nzungslieferung \u00a7 376 AO Rdnr. 9: mit Ablauf der gesetzlichen Erkl\u00e4rungsfrist nur bei dem Finanzamt bekannten Steuerpflichtigen, bei dem Finanzamt unbekannten Steuerpflichtigen erst mit allgemeinem Abschluss der Veranlagungsarbeiten; OLG Hamm a.a.O., Schmitz a.a.O. S. 250, Simon\/Vogelberg a.a.O. S. 93 jeweils unter Hinzurechnung der Postlaufzeit f\u00fcr die Bekanntgabe).<\/p>\n<p>b) Die abweichenden Auffassungen geben dem Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach bei Veranlagungssteuern eine Unterlassungstat i.S. von \u00a7 370 I Nr. 2 AO erst dann beendet ist, wenn das zust\u00e4ndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGHR AO \u00a7 370 Verj\u00e4hrung 3).<\/p>\n<p>aa) Die Beendigung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen setzt voraus, dass der steuerliche Verk\u00fcrzungserfolg eingetreten ist, weil es sich bei \u00a7 370 I Nr. 2 AO um ein unechtes Unterlassungsdelikt, d.h. ein Erfolgsdelikt, handelt (vgl. J\u00e4hnke in LK a.a.O. \u00a7 78a Rdnr. 6, 9). Insoweit besteht kein Unterschied zur Steuerhinterziehung durch aktives Tun (vgl. Tr\u00f6ndle\/Fischer, StGB 50. Aufl. \u00a7 78a Rdnr. 8; Rudolphi in SK-StGB \u00a7 78a Rdnr. 7).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 370 IV Satz 1 AO sind Steuern bereits dann verk\u00fcrzt, wenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die darin liegende Tatvollendung f\u00e4llt indes bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht ohne weiteres mit der Tatbeendigung zusammen. F\u00fcr die Beendigung der Tat und damit f\u00fcr die Frage der Verj\u00e4hrung kommt es n\u00e4mlich nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem diese Steuern festgesetzt worden w\u00e4ren, wenn der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Steuererkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tte, weil ein dauerhafter Taterfolg zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten ist. Solange die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts noch im Gange sind, ist stets mit der M\u00f6glichkeit einer Veranlagung durch Sch\u00e4tzungsbescheid zu rechnen. Die f\u00fcr den Beginn der Verfolgungsverj\u00e4hrung ma\u00dfgebliche Tatbeendigung ist vielmehr erst dann gegeben, wenn ein Steuerbescheid ergangen ist oder wenn feststeht, dass ein solcher Bescheid nicht mehr ergehen wird. Erst dann liegt eine endg\u00fcltige Steuerhinterziehung vor und das Tatgeschehen hat \u00fcber die eigentliche Tatbestandserf\u00fcllung hinaus ihren tats\u00e4chlichen Abschluss gefunden. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung besteht auch nach der Vollendung der Tat uneingeschr\u00e4nkt bis zum Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung (\u00a7 169 ff. AO) fort.<\/p>\n<p>Nach begangener Steuerhinterziehung kann indes an sich die Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht mehr eintreten, weil insoweit eine Ablaufhemmung bis zur strafrechtlichen Verj\u00e4hrung der Steuerhinterziehung besteht (vgl. \u00a7 171 Abs. 7 AO). Da es aber nicht vorhersehbar ist, ob nach Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts noch irgendwann gegen den T\u00e4ter ein Steuerbescheid erlassen wird, ist die Hinterziehung einer Veranlagungssteuer durch Unterlassen als beendet anzusehen, wenn das zust\u00e4ndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGHR AO \u00a7 370 Verj\u00e4hrung 3). Erst dann ist regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr mit einer Veranlagung zu rechnen.<\/p>\n<p>bb) Eine weitere Vorverlegung der Tatbeendigung nach dem Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Zwar ist der Grundsatz &#8222;im Zweifel f\u00fcr den Angeklagten&#8220; grunds\u00e4tzlich auch auf die Frage der Verj\u00e4hrung anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 274). Bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt der zum Tatbestand geh\u00f6rige Erfolg eingetreten ist, so greift der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; ein (vgl. Stree\/Sternberg-Lieben in Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB 26. Aufl. \u00a7 78a Rdnr. 14). Voraussetzung hierf\u00fcr ist aber, dass beim Tatrichter Zweifel \u00fcber tats\u00e4chliche Gegebenheiten bestehen, die f\u00fcr die Verj\u00e4hrungsfrage von Bedeutung sind. Wei\u00df das Gericht hingegen, dass kein Steuerbescheid ergangen ist, und kennt es den Zeitpunkt des Abschlusses der Veranlagungsarbeiten durch das Finanzamt, sind ihm die f\u00fcr die Tatbeendigung ma\u00dfgeblichen Tatsachen bekannt; f\u00fcr die Anwendung des Grundsatzes &#8222;im Zweifel f\u00fcr den Angeklagten&#8220; bleibt dann kein Raum.<\/p>\n<p>Der hypothetische Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen h\u00e4tte, wenn der T\u00e4ter fristgem\u00e4\u00df eine Steuererkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tte, ist f\u00fcr die Frage der Beendigung ohne Bedeutung, da es insoweit auf die endg\u00fcltige Nichtfestsetzung der Steuern ankommt; die blo\u00dfe Tatbestandsverwirklichung durch Bewirken einer nicht rechtzeitigen Veranlagung reicht f\u00fcr die Tatbeendigung nicht aus.<\/p>\n<p>2. Danach ist die Verm\u00f6gensteuerhinterziehung des Angeklagten bezogen auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.1993 nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Zurecht hat das LG festgestellt, dass der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist erst nach dem 1.6.1995 begonnen hat, weil zu diesem Zeitpunkt erst 94,34 Prozent der Veranlagungsarbeiten im ma\u00dfgeblichen Veranlagungsbezirk erledigt waren. Die Durchsuchungsanordnung des AG Vechta vom 28.4.1999 hat damit die Verj\u00e4hrung gem. \u00a7 78c I Nr. 4 StGB wirksam unterbrochen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Beschluss vom 7.11.2001 (5 StR 395\/01) BStBl. 2002 II S. 259 1. Hinterziehung von Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar. 2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverj\u00e4hrung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zust\u00e4ndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat. 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