{"id":43307,"date":"2001-07-11T11:49:16","date_gmt":"2001-07-11T09:49:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43307"},"modified":"2013-05-30T09:20:41","modified_gmt":"2013-05-30T07:20:41","slug":"bfh-beschluss-vom-11-7-2001-vii-r-28_99-bstbl-2002-ii-s-267","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-11-7-2001-vii-r-28_99-bstbl-2002-ii-s-267\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 11.7.2001 (VII R 28\/99) BStBl. 2002 II S. 267"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 11.7.2001 (VII R 28\/99) BStBl. 2002 II S. 267<\/strong><\/p>\n<p>Der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den Steueranspruch (Prim\u00e4rschuld) ber\u00fchrt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverj\u00e4hrung erlassenen Haftungsbescheides nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 44 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2, \u00a7 191 Abs. 5 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 534)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, dass der Senat auf Grund dessen durch Beschluss entscheiden kann (\u00a7 126a der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) im Schriftsatz vom 15. Juni 2001 f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob ein vor Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Steuerschuld (Prim\u00e4rschuld) ergangener Haftungsbescheid auch dann noch gegen\u00fcber dem Haftenden vollzogen werden kann, wenn die Prim\u00e4rschuld zwischenzeitlich wegen Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung erloschen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist durch Haftungsbescheid des Finanzamts &#8211; FA &#8211; in 1988 als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter einer KG f\u00fcr deren Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nde 1979 bis 1981 sowie darauf entfallende S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in Anspruch genommen worden. Hinsichtlich der Umsatzsteueranspr\u00fcche 1980 und 1981 ist mit Ablauf des Jahres 1992 die Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten. Danach begehrte der Kl\u00e4ger, den gegen ihn gerichteten Haftungsbescheid \u00fcber die Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nde der KG aus den Jahren 1980 und 1981 ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Klage blieb erfolglos (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts &#8211; FG &#8211; vom 4. Februar 1999 13 K 2961\/96, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1999, 534).<\/p>\n<p>Die Revision begr\u00fcndet der Kl\u00e4ger mit der Verletzung von Bundesrecht durch unzutreffende Auslegung des \u00a7 191 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 und des \u00a7 44 der Abgabenordnung (AO 1977) seitens des FG.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Der Erlass des Haftungsbescheides ist nicht zu beanstanden. Der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den zu Grunde liegenden Steueranspruch nach Erlass des Haftungsbescheides ber\u00fchrt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftungsbescheides nicht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 191 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger haftet f\u00fcr die Steuerschulden der KG, an der er zum Zeitpunkt des Entstehens der Schulden als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter beteiligt war, nach \u00a7 128, \u00a7 161 des Handelsgesetzbuchs (HGB).<\/p>\n<p>Haften i.S. des \u00a7 191 AO 1977 bedeutet einstehen m\u00fcssen f\u00fcr eine fremde Schuld. Daher setzt die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid u.a. voraus, dass die Steuerschuld, f\u00fcr die gehaftet wird, im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides materiell-rechtlich noch besteht (vgl. Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 191 AO 1977 Rz. 4, m.w.N.; st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Oktober 1979 VII R 7\/77, BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58 bis 60, und vom 12. Oktober 1999 VII R 98\/98, BFH\/NV 2000, 494, m.w.N.). Das war im Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheides der Fall. Die Steuer war festgesetzt und nicht erloschen und der Haftungsbescheid war dem Haftungsschuldner innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7 228, \u00a7 229 AO 1977 erstmals bekannt gegeben worden.<\/p>\n<p>2. Der Haftungsbescheid ist durch das Erl\u00f6schen der ihm zu Grunde liegenden Steueranspr\u00fcche &#8211; Prim\u00e4ranspr\u00fcche &#8211; nicht gegenstandslos geworden.<\/p>\n<p>a) Ein Haftungsanspruch kann wegen der Akzessoriet\u00e4t der Haftung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Steueranspruch erloschen ist.<\/p>\n<p>Als Ausfluss der Akzessoriet\u00e4t ist grunds\u00e4tzlich auch die Regelung des \u00a7 191 Abs. 5 AO 1977 anzusehen, wonach ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen kann, wenn der Steueranspruch verj\u00e4hrt ist. Die Vorschrift des \u00a7 191 Abs. 5 AO 1977 erfasst dabei sowohl die Festsetzungs- als auch die Zahlungsverj\u00e4hrung. Nach seinem Inhalt regelt \u00a7 191 Abs. 5 AO 1977 F\u00e4lle, in denen zwar die Leistung nicht erbracht, die Erstschuld aber gleichwohl erloschen ist. Die Finanzbeh\u00f6rde darf daher au\u00dfer in dem hier nicht gegebenen Fall der Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei keinen &#8211; erstmaligen &#8211; Haftungsbescheid erlassen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner noch nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann (\u00a7 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO 1977) oder soweit die Steuer verj\u00e4hrt oder erlassen worden ist (\u00a7 191 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>b) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des \u00a7 191 Abs. 5 AO 1977 hindert der Eintritt der Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs nur den Erlass des Haftungsbescheides, ber\u00fchrt indes den Fortbestand des vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist ergangenen Verwaltungsaktes nicht.<\/p>\n<p>Der Haftungsbescheid ist in dem Zeitpunkt ergangen, in dem er durch seine &#8211; erstmalige &#8211; Bekanntgabe gegen\u00fcber dem Haftungsschuldner wirksam geworden ist (\u00a7 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Dagegen ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung &#8211; wie z.B. im Streit \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftungsbescheides das Ergehen der Einspruchsentscheidung &#8211; entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ohne Bedeutung f\u00fcr die Frage, wann der Haftungsbescheid i.S. des \u00a7 191 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 &#8222;erlassen&#8220; ist. Diese Deutung der Bestimmung des \u00a7 191 Abs. 5 Satz 1 AO 1977, wonach ein Haftungsbescheid nicht mehr &#8222;ergehen&#8220; darf, wenn der ihm zu Grunde liegende Steueranspruch verj\u00e4hrt ist, findet ihre St\u00fctze im Wortlaut des Gesetzes. Da der Wille des Gesetzgebers im Allgemeinen im Wortlaut einer Bestimmung zum Ausdruck kommt, ist f\u00fcr die Auslegung einer Vorschrift in erster Linie deren Wortlaut ma\u00dfgebend. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter &#8222;Ergehen&#8220; eines Bescheides die erstmalige Regelung gegen\u00fcber dem Betroffenen durch eine beh\u00f6rdliche Entscheidung in der Form des bekannt gegebenen Verwaltungsaktes zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 12. August 1997 VII R 107\/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131, 132). Nicht erfasst wird vom Wortsinn des \u00a7 191 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz AO 1977 dagegen das weitere Schicksal der beh\u00f6rdlichen Entscheidung im Verwaltungsverfahren, wie z.B. die Korrektur eines Verwaltungsaktes durch dessen \u00c4nderung, Aufhebung, R\u00fccknahme oder Widerruf oder das Ergehen einer Einspruchsentscheidung als Abschluss eines au\u00dfergerichtlichen Rechtsstreites zwischen den Beteiligten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsaktes. Entgegen dem Vorbringen des Kl\u00e4gers stellt auch die Literatur f\u00fcr den Zeitpunkt des &#8222;Erlasses des Verwaltungsaktes&#8220; nicht auf das Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung ab (s. dazu Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 191 AO 1977 Rz. 21; Klein\/R\u00fcsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 191 Rz. 111, m.w.N.). Eine Ausdehnung des Begriffs &#8222;Ergehen&#8220; eines Haftungsbescheides bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Verwaltungsverfahrens \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit w\u00fcrde nicht nur dem Wortsinn der Vorschrift widersprechen; sie f\u00e4nde auch in den Gesetzesmaterialien zu \u00a7 172 des Entwurfes der Abgabenordnung (vgl. BTDrucks VI\/1982, S. 160) keine Begr\u00fcndung und w\u00e4re nach Sinn und Zweck der Vorschrift verfehlt, weil es den Beteiligten an die Hand gegeben w\u00fcrde, die durch Erlass eines wirksam bekannt gegebenen Haftungsbescheides bereits erfolgte Haftungsinanspruchnahme durch eine m\u00f6glicherweise willk\u00fcrliche Verz\u00f6gerung oder Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens nach Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen den Haftungsbescheid infolge des Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung des Prim\u00e4ranspruchs hinf\u00e4llig zu machen. Sinn der Vorschrift des \u00a7 191 Abs. 5 AO 1977 ist es jedoch, neben der Betonung der Akzessoriet\u00e4t zwischen Steuer- und Haftungsanspruch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Haftungsschuldners eine zeitlich eindeutig bestimmbare Grenze festzulegen, innerhalb deren die Verwaltungsbeh\u00f6rde den Anspruch auf Erf\u00fcllung der Abgabenschuld des Steuerschuldners durch einen Haftungsschuldner erstmals geltend gemacht haben muss.<\/p>\n<p>Daher ber\u00fchrt der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung des Steueranspruchs nach Erlass des Haftungsbescheides nach gefestigter Rechtsprechung des BFH die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftungsbescheides nicht (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1995 VII R 26\/95, BFH\/NV 1996, 379, und BFH-Urteil vom 5. November 1992 I R 41\/92, BFHE 170, 204, BStBl II 1993, 407, 409; Halaczinsky in Koch\/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., \u00a7 191 Rz. 10; Klein\/ R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7 191 Rz. 11).<\/p>\n<p>c) Nichts anderes gilt f\u00fcr den hier zu beurteilenden Fall, dass der Steueranspruch nach Erlass des Haftungsbescheides aufgrund Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 228, 229 AO 1977) erloschen ist (\u00a7 47 AO 1977).<\/p>\n<p>Der Einwand des Kl\u00e4gers, auch der Haftungsanspruch des Steuergl\u00e4ubigers sei durch den Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Umsatzsteueranspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 1980 und 1981 wegen des Grundsatzes der Akzessoriet\u00e4t erloschen, weil der Steueranspruch nicht mehr verwirklicht werden k\u00f6nne, greift nicht durch. Der Haftungsanspruch ist zwar insoweit akzessorisch, als ein Haftungsbescheid erstmals nicht mehr erlassen werden darf, wenn f\u00fcr die gegen die Steuerschuldner festgesetzte Steuer die Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten ist (\u00a7 191 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977). Eine weiter gehende Aussage treffen entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch die von ihm zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung benannten Entscheidungen des I. Senats des BFH vom 18. Mai 1983 I R 193\/79 (BFHE 138, 335, BStBl II 1983, 544) und in BFHE 170, 204, BStBl II 1993, 407, 409 nicht. Ist der Haftungsanspruch &#8211; wie im Streitfall &#8211; f\u00fcr eine gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer innerhalb der nach \u00a7 191 Abs. 3 AO 1977 f\u00fcr den Erlass des Haftungsbescheides geltenden Haftungsverj\u00e4hrungsfrist gegen\u00fcber dem Haftenden geltend gemacht worden, so ergeben sich die Auswirkungen des Erl\u00f6schens des Steueranspruchs auf den Haftungsanspruch wegen des Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner nur mehr aus \u00a7 44 Abs. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>d) Steuerschuldner und Haftender sind entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers Gesamtschuldner i.S. des \u00a7 44 Abs. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>Zwar ist das Verh\u00e4ltnis zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner in \u00a7 44 Abs. 1 AO 1977 nicht ausdr\u00fccklich geregelt. Der Wortlaut der Vorschrift l\u00e4sst es jedoch zu, diesen Fall ebenfalls unter \u00a7 44 Abs. 1 AO 1977 einzuordnen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (s. BTDrucks VI\/1982, S. 115 zu \u00a7 47) sollte es der Auslegung durch die Rechtsprechung \u00fcberlassen bleiben, ob zwischen Steuerschuldner und Haftendem Gesamtschuldnerschaft anzunehmen ist. Hiervon hat die Rechtsprechung Gebrauch gemacht und beurteilt Steuerschuldner und Haftungsschuldner zu Recht als Gesamtschuldner. Auch Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Gesamtschuldnerschaft sprechen f\u00fcr die Anwendung der Regelungen des \u00a7 44 AO 1977. Denn Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind nebeneinander verpflichtet, einen Betrag in H\u00f6he der Steuerschuld zu entrichten, wenn die Verpflichtung auch auf unterschiedlichen Gr\u00fcnden beruht. Diese Gr\u00fcnde ber\u00fchren die Gesamtschuld als solche nicht (s. Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler, a.a.O., \u00a7 44 AO 1977 Rz. 13, 14; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 44 AO 1977 Rz. 11; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 44 AO 1977 Rz. 1, 5; Schwarz, Abgabenordnung, \u00a7 44 Anm. 7; st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 27. M\u00e4rz 1968 II 98\/62, BFHE 91, 434, BStBl II 1968, 376, und vom 8. August 1991 V R 19\/88, BFHE 165, 307, BStBl II 1991, 939, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 44 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AO 1977 wirken nur die Erf\u00fcllung der Schuld, die Aufrechnung und eine geleistete Sicherheit durch einen Gesamtschuldner auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Gesamtschuldner; denn die Erf\u00fcllung des Anspruchs durch einen Gesamtschuldner ist als solche des Steuerschuldners und des Haftungsschuldners anzusehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1986 I R 107\/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293; in BFHE 165, 307, BStBl II 1991, 939, m.w.N.; vgl. auch Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 44 AO 1977 Rz. 13 f.). In diesem Fall findet auch der Haftungsbescheid insoweit seine Erledigung.<\/p>\n<p>Andere Tatsachen als die Erf\u00fcllung des Anspruchs wirken hingegen nur f\u00fcr und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (\u00a7 44 Abs. 2 Satz 3 AO 1977). Zu diesen Tatsachen z\u00e4hlt auch die Verj\u00e4hrung mit der Konsequenz, dass der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Steuerschuld dem Haftungsschuldner nicht zugute kommt; dieser kann daher aus einem vor Eintritt der Verj\u00e4hrung gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid weiterhin als Haftender in Anspruch genommen werden (s. auch Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 44 AO 1977 Rz. 20; Klein\/R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7 191 Rz. 111, und Klein\/Brockmeyer, a.a.O., \u00a7 44 Rz. 14, sowie FG M\u00fcnchen, Urteil vom 24. Mai 1996 8 K 3591\/94, EFG 1998, 1523, Revision eingelegt: Az. VI R 157\/98).<\/p>\n<p>e) Die f\u00fcr den Erl\u00f6schensgrund des Erlasses der Steuerschuld gegen\u00fcber dem Steuerschuldner nach Ergehen des Haftungsbescheides ge\u00e4u\u00dferte gegenteilige Meinung (vgl. Meier, Die Steuerwarte, 1986, 37, 38) und die f\u00fcr den Erlass von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden gegen\u00fcber dem Hauptschuldner nach Ergehen des Haftungsbescheides vom Senat getroffene Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1988 VII R 83\/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, 862, und Buciek, Der Betrieb 1986, 2254, 2256) kann auf den hier zu beurteilenden Fall des Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung hinsichtlich der Prim\u00e4rschuld nach Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nicht \u00fcbertragen werden. Der Kl\u00e4ger verkennt dabei, dass das Erl\u00f6schen der Steuerschuld trotz der grunds\u00e4tzlich bestehenden Akzessoriet\u00e4t der Haftungsschuld nicht das Erl\u00f6schen aller eine bestimmte Steuer betreffenden Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zur Folge hat. Vielmehr ist nach Ergehen des Haftungsbescheides ein weiterer Anspruch, n\u00e4mlich der geltend gemachte Haftungsanspruch, selbst\u00e4ndig neben den Steueranspruch getreten (vgl. \u00a7 37 Abs. 1 AO 1977), dessen weiteres Schicksal grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von dem ihm zu Grunde liegenden Steueranspruch zu beurteilen ist. Denn der Haftungsanspruch begr\u00fcndet einen selbst\u00e4ndigen Anspruch des Steuergl\u00e4ubigers auf Zahlung einer Steuerschuld aus dem Verm\u00f6gen eines Dritten. Daraus folgt, dass die Abh\u00e4ngigkeit des Haftungsanspruchs vom Bestehen des Steueranspruchs &#8211; soweit diese nicht schon durch die Regelungen des \u00a7 191 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 AO 1977 durchbrochen ist &#8211; nach Ergehen des Haftungsbescheides grunds\u00e4tzlich nur noch dann Auswirkungen zeigt, wenn es das Gesetz, wie in der Vorschrift des \u00a7 44 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AO 1977, ausdr\u00fccklich bestimmt. F\u00fcr den Eintritt der Verj\u00e4hrung gilt daher, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist und die Verj\u00e4hrung der Zahlungsanspr\u00fcche hinsichtlich der Prim\u00e4rschuld (also gegen\u00fcber dem Steuerschuldner) und der Haftungsschuld (somit gegen\u00fcber dem Haftungsschuldner) getrennt verlaufen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293, 295, m.w.N.; von Wallis, Deutsche Steuer-Zeitung 1979, 243, 244; Klein\/Brockmeyer, a.a.O., \u00a7 44 Rz. 14). F\u00fcr den durch Haftungsbescheid in Anspruch genommenen Haftungsschuldner bedeutet dies, dass der Haftungsbescheid gegen ihn ungeachtet des Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung der Steuerschuld vollzogen werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 11.7.2001 (VII R 28\/99) BStBl. 2002 II S. 267 Der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den Steueranspruch (Prim\u00e4rschuld) ber\u00fchrt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverj\u00e4hrung erlassenen Haftungsbescheides nicht. &nbsp; AO 1977 \u00a7 44 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2, \u00a7 191 Abs. 5 Nrn. 1 und 2. 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