{"id":43358,"date":"2002-02-07T12:15:48","date_gmt":"2002-02-07T10:15:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43358"},"modified":"2013-05-29T13:04:02","modified_gmt":"2013-05-29T11:04:02","slug":"bfh-urteil-vom-7-2-2002-iv-r-9_01-bstbl-2002-ii-s-269","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-2-2002-iv-r-9_01-bstbl-2002-ii-s-269\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 7.2.2002 (IV R 9\/01) BStBl. 2002 II S. 269"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 9\/01) BStBl. 2002 II S. 269<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Anordnung einer sog. Anschlusspr\u00fcfung bei Gro\u00dfbetrieben ist grunds\u00e4tzlich rechtm\u00e4\u00dfig. Insoweit beruht \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserw\u00e4gungen i.S. des \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. April 1990 VIII R 415\/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721).<\/p>\n<p>2. Die aus der Einteilung in Gr\u00f6\u00dfenklassen folgende unterschiedliche Pr\u00fcfungsh\u00e4ufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und Gro\u00df-)Betriebe verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG).<\/p>\n<p>3. Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabh\u00e4ngige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgr\u00fcnde f\u00fcr unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be zur Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei pr\u00fcfungsrelevanten Gr\u00f6\u00dfenklassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 193 Abs. 1; BpO 2000 \u00a7 4 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Stuttgart (EFG 2001, 868)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt seit 1. Juli 1991 ein im Wege der Hof\u00fcbergabe \u00fcbernommenes Weingut in A und erzielt daraus Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) im Jahre 1997 bei dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1991 bis 1994 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1991\/92, 1992\/93, 1993\/94 und 1994\/95 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt hatte, ordnete er am 6. Juni 2000 die Durchf\u00fchrung einer weiteren, die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1995 bis 1997 und die Wirtschaftsjahre 1995\/96, 1996\/97 und 1997\/98 betreffenden Au\u00dfenpr\u00fcfung an. Das FA st\u00fctzte die Anordnung dieser Au\u00dfenpr\u00fcfung auf \u00a7 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 der Betriebspr\u00fcfungsordnung vom 15. M\u00e4rz 2000 &#8211; BpO 2000 &#8211; (BStBl I, 368) und dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 2. Mai 1997 IV A 8 -S 1450- 9\/97 (BStBl I 1997, 576). Unstreitig lagen die Voraussetzungen f\u00fcr die Einstufung des Weinguts als Gro\u00dfbetrieb mit einem steuerlichen Gewinn \u00fcber 160.000 DM zum ma\u00dfgebenden Stichtag vor.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage gegen die Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung, mit der der Kl\u00e4ger die Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfenmerkmale f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Gro\u00dfbetriebe geltend machte, hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 868 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision wendet sich der Kl\u00e4ger weiterhin gegen die Anordnung der Durchf\u00fchrung einer Anschlusspr\u00fcfung seines Weinbauunternehmens als eines Gro\u00dfbetriebs und tr\u00e4gt im Wesentlichen vor: Die von der Finanzverwaltung aufgestellten Kriterien f\u00fcr die Einstufung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Gro\u00dfbetriebe seien verfassungswidrig. Zwar sei es notwendig, die einzelnen Betriebe nach verschiedenen Betriebsgr\u00f6\u00dfen zu unterscheiden. Die zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einerseits und gewerblichen Betrieben andererseits, insbesondere Fertigungsbetrieben, gegebenen Unterschiede rechtfertigten es jedoch nicht, land- und forstwirtschaftliche Betriebe bereits bei steuerlichen Gewinnen von \u00fcber 160.000 DM regelm\u00e4\u00dfigen Anschlusspr\u00fcfungen zu unterwerfen, denen vergleichbare Gewerbebetriebe erst mit Gewinnen von 410.000 DM bzw. 460.000 DM unterl\u00e4gen. Die Unterschiede zwischen einem landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb und einer gewerblichen Kellerei, die ebenfalls Weinbau betreibe, seien minimal, und eine Einordnung in die eine oder andere Einkunftsart in der Regel allein vom \u00dcberschreiten der Zukaufsgrenze abh\u00e4ngig. Nachdem die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werde, sei auch dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, eine unterschiedliche Behandlung pr\u00fcfungsw\u00fcrdiger Betriebe zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG, die Betriebspr\u00fcfungsanordnung vom 6. Juni 2000 und den Einspruchsbescheid vom 6. September 2000 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die vorliegende, allein auf \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 gest\u00fctzte Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7 196 AO 1977) rechts- und ermessensfehlerfrei ist.<\/p>\n<p>1. In st\u00e4ndiger Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei Steuerpflichtigen, die wie der Kl\u00e4ger im Pr\u00fcfungszeitraum einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten haben, nach \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 ohne weitere Voraussetzungen zul\u00e4ssig ist (Senatsurteile vom 10. Februar 1983 IV R 104\/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286, und vom 28. April 1983 IV R 255\/82, BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621; s. auch BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 280\/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4, 5; vom 10. April 1990 VIII R 415\/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721, 723, und vom 21. Juni 1994 VIII R 54\/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678; s. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 8. M\u00e4rz 1985 1 BvR 93\/85, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1986, 258). Dabei steht der Finanzbeh\u00f6rde ein Auswahlermessen zu, das sie in der f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgebenden BpO 2000 dahin gehend ausge\u00fcbt hat, dass Gro\u00dfbetriebe grunds\u00e4tzlich l\u00fcckenlos (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000), andere Betriebe hingegen in aller Regel nur f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren gepr\u00fcft werden (\u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 BpO 2000), vorbehaltlich der in Satz 2 genannten Sonderregelungen. Diese Ermessensbindung ist auch im gerichtlichen Verfahren ebenso zu beachten, wie die hiernach erforderliche Einordnung der Betriebe in Gr\u00f6\u00dfenklassen (\u00a7 3 Satz 1 BpO 2000), die die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Benehmen mit dem BMF entsprechend \u00a7 3 Satz 2 BpO 2000 f\u00fcr den im Streitfall ma\u00dfgebenden, ab 1. Januar 1998 laufenden 16. Pr\u00fcfungsturnus durch BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 576 festgelegt haben (vgl. nur BFH in BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678).<\/p>\n<p>Der VIII. Senat des BFH hat die Regelung in \u00a7 4 Abs. 2 BpO (St) &#8211; nunmehr BpO &#8211; als ermessensfehlerfrei (\u00a7 5 AO 1977) mit der Begr\u00fcndung beurteilt, es sei sachgerecht, f\u00fcr Gro\u00dfbetriebe generell eine sog. Anschlusspr\u00fcfung vorzusehen, weil bei ihnen erfahrungsgem\u00e4\u00df die steuerlich erheblichen Verh\u00e4ltnisse so umfangreich und schwierig zu \u00fcberschauen sind, dass sie ohne eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch den Innendienst allein nicht wirksam kontrolliert (\u00a7 85 AO 1977) und zutreffend besteuert werden k\u00f6nnen (BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721, 723, und BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678). Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Februar 2001 IV B 74\/00 (BFH\/NV 2001, 1009) gefolgt und sieht auch im Streitfall keinen Anlass davon abzuweichen.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers verst\u00f6\u00dft die aus der Einteilung in Gr\u00f6\u00dfenklassen folgende unterschiedliche Pr\u00fcfungsh\u00e4ufigkeit der verschiedenen Betriebe auch nicht gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dies hat der BFH mehrfach entschieden (vgl. nur Urteile in BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4, II. 1. b, cc der Entscheidungsgr\u00fcnde, und vom 2. Oktober 1991 X R 89\/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, zu 2. e der Entscheidungsgr\u00fcnde); der erkennende Senat folgt auch insoweit der Rechtsprechung der anderen Senate. Letztlich stellt der Kl\u00e4ger die Konsequenz einer unterschiedlichen Pr\u00fcfungsh\u00e4ufigkeit auch nicht in Frage; aus dieser Tatsache leitet er gerade seinen vermeintlichen Anspruch her, von einer sog. Anschlusspr\u00fcfung verschont zu werden.<\/p>\n<p>a) Der von ihm herangezogene Vergleich mit Handels- und Fertigungsbetrieben vermag indessen einen solchen Anspruch nicht zu begr\u00fcnden. Denn dies hie\u00dfe, die bestehenden Unterschiede zwischen den Einkunftsarten, den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, zu ignorieren. Mit der Aufstellung unterschiedlicher Kriterien f\u00fcr die Einordnung von Klein-, Mittel- und Gro\u00dfbetrieben hat die Finanzbeh\u00f6rde in Aus\u00fcbung ihres Ermessens lediglich die Differenzierungen nachvollzogen, von denen auch der Gesetzgeber in vielf\u00e4ltiger Weise bei den betrieblichen Einkunftsarten ausgeht. So sind etwa die Buchf\u00fchrungsgrenzen in \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 von unterschiedlichen Voraussetzungen abh\u00e4ngig und selbst hinsichtlich der einheitlichen Gewinngrenze von 48.000 DM wegen der unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten und -zeitr\u00e4ume nicht vergleichbar. Auch bei der Sonderabschreibung zur F\u00f6rderung kleiner und mittlerer Betriebe sieht \u00a7 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG unterschiedliche Abgrenzungskriterien f\u00fcr Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe vor. Schlie\u00dflich belegen eine Vielzahl landwirtschaftsbezogener Sonderregelungen, wie z.B. die des \u00a7 6b Abs. 1 Nr. 2 EStG oder des \u00a7 14a EStG, aber auch des \u00a7 4a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG die mangelnde Vergleichbarkeit dieser Einkunftsart mit den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb. Diese Unterschiedlichkeit wird nicht durch den Einwand des Kl\u00e4gers widerlegt, dass ein Strukturwandel hin zum Gewerbebetrieb durch \u00dcberschreitung der Zukaufsgrenzen oder auf andere Weise verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfach herbeizuf\u00fchren ist. Zwar kann der Landwirt ebenso wie ein Freiberufler einen solchen Strukturwandel jederzeit bewirken, jedoch mit der Folge des Verlusts aller an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ankn\u00fcpfenden Verg\u00fcnstigungen.<\/p>\n<p>b) Das FG hat daher zu Recht ausgef\u00fchrt, dass es im Rahmen einer sachgerechten Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. \u00a7 4 BpO 2000 zul\u00e4ssig ist, die Einordnung eines Betriebs in die verschiedenen Gr\u00f6\u00dfenklassen von der Einkunftsart abh\u00e4ngig zu machen. Danach ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bereits bei einem erheblich niedrigeren Gewinn als ein Gewerbebetrieb als Gro\u00dfbetrieb zu behandeln, weil eine den Handels- oder Fertigungsbetrieben entsprechende Gewinngrenze praktisch zur Folge h\u00e4tte, dass es kaum land- und forstwirtschaftliche Gro\u00dfbetriebe g\u00e4be. Andererseits gibt es f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Wirtschaftswertgrenze, nicht aber eine Abh\u00e4ngigkeit von Ums\u00e4tzen. Nicht anders verf\u00e4hrt die Finanzbeh\u00f6rde bei der Bestimmung der Gr\u00f6\u00dfenklassen innerhalb der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, die &#8211; bislang unangefochten &#8211; je nach Gegenstand des Unternehmens von Umsatzerl\u00f6sen, unterschiedlichen Gewinngr\u00f6\u00dfen, dem Umfang des Aktivverm\u00f6gens oder der H\u00f6he der Jahrespr\u00e4mieneinnahmen abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Diese unterschiedlichen Ma\u00dfst\u00e4be zur Einordnung von Betrieben in eine der drei pr\u00fcfungsrelevanten Gr\u00f6\u00dfenklassen sind daher Ausdruck einer sachgerechten Differenzierung nach betrieblichen Besonderheiten, denen gewerbliche Unternehmen verschiedener Branchen ebenso unterliegen, wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabh\u00e4ngige Besonderheiten aber sind hinreichende, einen Gleichheitsversto\u00df ausschlie\u00dfende Differenzierungsgr\u00fcnde, das Weingut des Kl\u00e4gers im Streitfall anders als einen Handels- oder Fertigungsbetrieb bereits bei einem 160.000 DM \u00fcbersteigenden Gewinn als pr\u00fcfungsw\u00fcrdigen Gro\u00dfbetrieb zu behandeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 9\/01) BStBl. 2002 II S. 269 1. Die Anordnung einer sog. Anschlusspr\u00fcfung bei Gro\u00dfbetrieben ist grunds\u00e4tzlich rechtm\u00e4\u00dfig. Insoweit beruht \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserw\u00e4gungen i.S. des \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. 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