{"id":43360,"date":"2002-01-15T12:12:03","date_gmt":"2002-01-15T10:12:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43360"},"modified":"2013-05-29T16:20:31","modified_gmt":"2013-05-29T14:20:31","slug":"bfh-urteil-vom-15-1-2002-ix-r-55_00-bstbl-2002-ii-s-274","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-1-2002-ix-r-55_00-bstbl-2002-ii-s-274\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 15.1.2002 (IX R 55\/00) BStBl. 2002 II S. 274"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.1.2002 (IX R 55\/00) BStBl. 2002 II S. 274<\/strong><\/p>\n<p>Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im F\u00f6rderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (gegen BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 108).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EigZulG \u00a7 17.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 2000, 852)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erwarb 1998 &#8211; das genaue Datum ist unter den Beteiligten streitig &#8211; Gesch\u00e4ftsanteile an der X-Genossenschaft e.G. (eG) in H\u00f6he von 10.000 DM. Die eG wurde 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. das Bewirtschaften, Errichten, der Erwerb und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Die eG r\u00e4umt in ihrer Satzung ihren Mitgliedern, die F\u00f6rderung nach \u00a7 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung f\u00fcr den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum und Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Das Wohneigentum der eG befindet sich in den neuen Bundesl\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte am 14. Mai 1998 Eigenheimzulage ab 1998 sowie Kinderzulage f\u00fcr seine zwei zu ber\u00fccksichtigenden Kinder. Mit Bescheid vom 25. Januar 1999 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Eigenheimzulage f\u00fcr 1998 bis 2004 zun\u00e4chst auf j\u00e4hrlich jeweils 1.300 DM sowie f\u00fcr 2005 auf 900 DM fest.<\/p>\n<p>Im September 1999 erhielt das FA den Bericht \u00fcber die Pr\u00fcfung der Steuerfahndungsstelle F bei der eG. Der Pr\u00fcfer gelangte darin zu dem Ergebnis, der Kl\u00e4ger sei erst im September 1998 durch den Vorstand der eG als Mitglied zugelassen worden. Gest\u00fctzt auf diesen Bericht und auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Februar 1998 IV B 3 -EZ 1010- 11\/98 (BStBl I 1998, 190) hob das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordung (AO 1977) i.V.m. \u00a7 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG auf. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 852 ver\u00f6ffentlichten Urteil f\u00fcr das im BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190 aufgestellte Erfordernis der Selbstnutzung durch den Genossen zur Begr\u00fcndung des Anspruchs auf Eigenheimzulage f\u00fcr Genossenschaftsanteile keine Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus: Eine Eigenheimzulage beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen k\u00f6nne nur dann gew\u00e4hrt werden, wenn sp\u00e4testens im letzten Jahr des F\u00f6rderzeitraums die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginne. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Begriff &#8222;Eigenheimzulage&#8220; und den Wortbestandteilen &#8222;Eigen&#8220; und &#8222;-heim&#8220;. \u00dcberdies folge das Selbstnutzungserfordernis aus \u00a7 17 Satz 2 EigZulG. Das FA habe erst durch den Pr\u00fcfungsbericht erfahren, dass der Kl\u00e4ger nach dem 14. Februar 1998 der eG beigetreten sei. Auf diesen Zeitpunkt komme es nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190 an.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er vertritt die Auffassung, \u00a7 17 EigZulG fordere nicht, dass er irgendwann im F\u00f6rderzeitraum eine Wohnung der eG zu eigenen Wohnzwecken nutze.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG die Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 bereits deshalb abgelehnt, weil die Tatsache des Beitrittszeitpunkts f\u00fcr das Gew\u00e4hren der Eigenheimzulage nicht erheblich ist; denn \u00a7 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im F\u00f6rderzeitraum (\u00a7 3 EigZulG) eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 17 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage f\u00fcr die Anschaffung von Gesch\u00e4ftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Kl\u00e4ger als Anspruchsberechtigter i.S. von \u00a7 1 EigZulG erf\u00fcllt diese Voraussetzungen; denn er hat Genossenschaftsanteile in H\u00f6he von 10.000 DM erworben. \u00dcberdies entspricht die Satzung der eG den in \u00a7 17 Satz 2 EigZulG aufgestellten Anforderungen.<\/p>\n<p>2. Die Frage, ob &#8211; dar\u00fcber hinaus &#8211; die Selbstnutzung einer genossenschaftlichen Wohnung durch den Anspruchsberechtigten F\u00f6rderungsvoraussetzung ist, wird unterschiedlich beantwortet. W\u00e4hrend einerseits das BMF (in der Rz. 108 des Schreibens in BStBl I 1998, 190) und die ihm folgende Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. die Nachweise bei Wacker, Eigenheimzulagengesetz, Kommentar, 3. Aufl., 2001, \u00a7 17 Rz. 24) sowie das ihm folgende Schrifttum (z.B. B\u00fcltmann in Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 2001, 239 ff.; Drosdzol, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1998, 416 ff.; Gro\u00dfe, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1999, 1360) den Anspruch nur f\u00fcr gegeben h\u00e4lt, wenn der Anspruchsberechtigte sp\u00e4testens im letzten Jahr des F\u00f6rderzeitraums eine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wird andererseits entsprechend der fr\u00fcheren Verwaltungsauffassung (vgl. die Stellungnahme der Abteilungsleiter Steuer, bekannt gegeben z.B. durch Erlass des Finanzministeriums Sachsen vom 11. Oktober 1996, FR 1996, 764) eine Selbstnutzung nicht gefordert (herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. z.B. Wacker, a.a.O., \u00a7 17 Rz. 24, zugleich m.w.N. auf die kontroverse Rechtsprechung der Finanzgerichte; Offerhaus in Deutsche Steuerzeitung &#8211; DStZ &#8211; 2001, 265 ff.; Boeker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 17 EigZulG Anm. 12d; Hausen\/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl. 1998, Rz. 544; Apitz, FR 1999, 1351 ff., Meindl\/Brosch, BB 1998, 1666).<\/p>\n<p>3. Der Senat h\u00e4lt die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung durch den Anspruchsberechtigten f\u00fcr kein Tatbestandsmerkmal der Eigenheimzulage f\u00fcr die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Bedeutungszusammenhang oder dem Zweck des \u00a7 17 EigZulG ergibt sich die vom FA und vom BMF angenommene Einschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen ein solches Erfordernis.<\/p>\n<p>aa) Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach \u00a7 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die F\u00f6rderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung f\u00fcr den Fall einr\u00e4umt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum und Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Das Gesetz bindet so zwar das Erwerbsrecht an die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung, verkn\u00fcpft das Merkmal der Selbstnutzung aber nicht mit der F\u00f6rderung selbst (a.A. B\u00fcltmann, a.a.O., S. 250): Denn dieses Erwerbsrecht und damit auch dessen Voraussetzung der Selbstnutzung sind nicht ihrerseits Tatbestandsmerkmale des Anspruchs auf Eigenheimzulage. Der Anspruchsberechtigte muss nicht &#8211; um F\u00f6rderung zu erlangen &#8211; zum Erwerb einer Wohnung berechtigt sein. Voraussetzung der Zulage ist allein, dass die Satzung diejenigen Genossen, die F\u00f6rderung erhalten und selbst eine Wohnung nutzen, dazu berechtigt, an dieser Wohnung das Eigentum zu erwerben. \u00a7 17 Satz 2 EigZulG formuliert deshalb eine besondere Voraussetzung f\u00fcr den Satzungsinhalt, aber keine subjektbezogenen F\u00f6rderbedingungen.<\/p>\n<p>bb) Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des FA aus dem in \u00a7 17 Satz 1 EigZulG verwendeten Begriff der &#8222;Eigenheimzulage&#8220; (so aber Drosdzol, a.a.O., S. 419). Zun\u00e4chst gebraucht das Gesetz diesen Ausdruck nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern auf der Rechtsfolgeseite der Norm, um damit die Art und den Umfang des Anspruchs zu kennzeichnen. \u00dcberdies passt die Bezeichnung &#8222;Eigenheimzulage&#8220; bei Genossenschaftsanteilen auch dann nicht, wenn man die Selbstnutzung durch den Genossen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt; denn der Genosse bewohnt ja keine eigene Wohnung (&#8222;Eigenheim&#8220;), sondern ist trotz seiner Mitgliedschaft lediglich Mieter der Genossenschaft. Er ist zwar zum Erwerb der genutzten Wohnung berechtigt, muss das ihm einger\u00e4umte Recht aber nicht aus\u00fcben (so zutr. Offerhaus, a.a.O., S. 267). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Eigenheimzulage f\u00fcr die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen als einen eigenst\u00e4ndigen Subventionstatbestand gew\u00fcrdigt, der im Regelungssystem des Eigenheimzulagengesetzes Ausnahmecharakter hat (BFH-Urteile vom 6. April 2000 IX R 90\/97, BFHE 191, 377, BStBl II 2000, 414, und vom 4. April 2000 IX R 25\/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652).<\/p>\n<p>b) Auch aus dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes ergibt sich kein Selbstnutzungserfordernis.<\/p>\n<p>aa) \u00a7 17 EigZulG erkl\u00e4rt \u00a7 4 EigZulG nicht f\u00fcr entsprechend anwendbar und enth\u00e4lt auch selbst keine dieser Vorschrift vergleichbare Regelung. Das Gesetz verkn\u00fcpft damit das Bestehen des Anspruchs nicht mit der Nutzung einer genossenschaftseigenen Wohnung. Eine auch nur entsprechende Anwendung dieser Vorschrift widerspr\u00e4che \u00fcberdies dem Gedanken der Vorleistung, wie er dem Genossenschaftsrecht eigen ist (vgl. dazu Drosdzol, a.a.O., S. 418): Denn erst durch das Zeichnen neuer Anteile und dem damit verbundenen Kapitalzufluss wird die Gesellschaft in den Stand gesetzt, neue Wohnungen zu schaffen. Dementsprechend entsteht der Anspruch auf Eigenheimzulage nach \u00a7 17 Satz 7 EigZulG &#8211; unbeschadet einer Selbstnutzung &#8211; bereits mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.<\/p>\n<p>bb) Ein Zusammenhang von Eigenheimzulage und Selbstnutzung ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Bezugnahme auf \u00a7 10 EigZulG. Denn \u00a7 17 Satz 7 EigZulG regelt speziell f\u00fcr die Eigenheimzulage auf Genossenschaftsanteile, wann der Anspruch entsteht. So bezieht sich die entsprechende Anwendung des \u00a7 10 EigZulG im Rahmen des \u00a7 17 EigZulG &#8222;im \u00fcbrigen&#8220; (Satz 8) nur auf den zweiten Satzteil der Vorschrift, wonach der Anspruch f\u00fcr jedes weitere Jahr (als das der Anschaffung) mit Beginn des Kalenderjahres entsteht und gerade nicht auf den ersten Satzteil, nach dem der Anspruch mit dem Beginn der Selbstnutzung entsteht (so auch Kohlrust-Schulz, DStR 1998, 665, 668).<\/p>\n<p>c) Das aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird durch den F\u00f6rderzweck best\u00e4tigt, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte erschlie\u00dft (zum Beg\u00fcnstigungszweck als Ma\u00dfstab f\u00fcr die teleologische Auslegung der Norm vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 24\/96, BFH\/NV 1998, 155, m.w.N.).<\/p>\n<p>aa) Der Gesetzgeber hat mit \u00a7 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsf\u00f6rderung in den \u00a7\u00a7 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen eigenst\u00e4ndigen Subventionstatbestand geschaffen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 377, BStBl II 2000, 414). Dieser soll zun\u00e4chst das genossenschaftliche Wohnen f\u00f6rdern, das insbesondere f\u00fcr Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13\/2784, S. 35, 36). Das gesetzliche Subventionsangebot soll aber auch &#8222;die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zus\u00e4tzlichen privaten Kapitals&#8220; verbessern, &#8222;um so die Voraussetzungen f\u00fcr ein verst\u00e4rktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen&#8220; (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BTDrucks 13\/2784, S. 40). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum sp\u00e4teren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem F\u00f6rderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich &#8211; ohne eine Selbstnutzung anzustreben &#8211; nur kapitalm\u00e4\u00dfig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er tr\u00e4gt dazu bei, Wohnraum f\u00fcr diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind.<\/p>\n<p>bb) Das Ergebnis wird zudem durch die Rechtsentwicklung nach dem Erlass des \u00a7 17 EigZulG best\u00e4tigt. Da auch die Finanzverwaltung wie das \u00fcberwiegende Schrifttum (Nachweise oben unter 2.) zun\u00e4chst eine Selbstnutzung des Anspruchsberechtigten nicht f\u00fcr erforderlich hielt, h\u00e4tte es f\u00fcr den Gesetzgeber nahe gelegen, ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal in das Gesetz einzuf\u00fcgen, wenn er der Meinung gewesen w\u00e4re, der F\u00f6rderzweck komme im Wortlaut der Vorschrift nicht hinreichend zum Ausdruck. Er hat aber das Gesetz im hier ma\u00dfgeblichen Punkt auch nach diesbez\u00fcglichen Gesetzesinitiativen (vgl. den Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 1998, BRDrucks 512\/98) nicht ge\u00e4ndert und ferner im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 bewusst &#8222;auf eine gesetzliche Verankerung der Verwaltungsregelung&#8220; (in der Rz. 108 des BMF-Schreibens in BStBl I 1998, 190) &#8222;wonach eine Zulage nur der Genosse erhalten kann, der sp\u00e4testens im letzten Jahr des achtj\u00e4hrigen F\u00f6rderzeitraums eine Genossenschaftswohnung bezieht, verzichtet&#8220; (vgl. BTDrucks 14\/443, S. 42).<\/p>\n<p>4. Die Eigenheimzulage f\u00fcr die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ohne Wohnungsnutzung verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht.<\/p>\n<p>a) Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht deshalb betroffen, weil diese spezielle Beg\u00fcnstigung nicht auch bei Beteiligungen an Wohnungsbaugesellschaften anderer Rechtsform, z.B. einer GmbH, gew\u00e4hrt wird (so aber B\u00fcltmann, a.a.O., S. 240). Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Steuerverg\u00fcnstigungen, zu denen die Eigenheimzulage f\u00fcr die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen geh\u00f6rt, steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2000 IX B 111\/98, BFHE 191, 373, BStBl II 2000, 352; BFH-Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12\/88, BFHE 162, 141, 143, BStBl II 1990, 929). Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind nicht \u00fcberschritten: Die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Differenzierung, nur Beteiligungen an Genossenschaften zu f\u00f6rdern, beruht auf dem mitgliedern\u00fctzigen Zweck dieser Vereinigungsform (siehe \u00a7 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes &#8211; GenG -; eingehend Beuthien, Genossenschaftsgesetz mit Umwandlungsrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2000, \u00a7 1 GenG Rn. 6, m.w.N.) und damit auf sachgerechten Erw\u00e4gungen, erg\u00e4nzt durch die in \u00a7 17 Satz 2 EigZulG vorgegebene eigentumsorientierte Ausgestaltung der Satzung.<\/p>\n<p>b) Auch die Vereinbarkeit der durch \u00a7 17 EigZulG gew\u00e4hrten F\u00f6rderung mit Europarecht ist nicht zweifelhaft (a.A. aber B\u00fcltmann, a.a.O., S. 240). Mit der Eigenheimzulage auf Genossenschaftsanteile gew\u00e4hrt der Gesetzgeber keine Beihilfe gem\u00e4\u00df Art. 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft in der durch den Amsterdamer Vertrag ge\u00e4nderten Fassung (EGVtr). Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Beg\u00fcnstigten einen unentgeltlichen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen (Urteil des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 22. M\u00e4rz 1977 Rs. 78\/76 &#8211; Steinicke und Weinlig -, EuGHE 1977, 595, 613). Es handelt sich bei der Eigenheimzulage nicht um eine in Art. 87 Abs. 1 EGVtr grunds\u00e4tzlich mit dem Gemeinsamen Markt f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rte Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (vgl. dazu eingehend Rawlinson in Lenz &#8211; Hrsg. -, EG-Vertrag, Kommentar, 2. Aufl., 1999, Art. 87, Rn. 15 ff.; Henke in Birk, Handbuch des Europ\u00e4ischen Steuer- und Abgabenrechts, 1995, \u00a7 23, Rdnr. 2 ff.), sondern um eine staatliche Zuwendung an nat\u00fcrliche Personen zur F\u00f6rderung genossenschaftlichen Wohnens. Der nach dem Eigenheimzulagengesetz Anspruchsberechtigte verschafft der Gesellschaft zwar Eigenkapital. Das geschieht aber nicht unentgeltlich. Vielmehr erbringt die Genossenschaft mit der Leistung von Anteilen eine \u00e4quivalente Gegenleistung.<\/p>\n<p>5. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Ein Anspruch des Kl\u00e4gers besteht unabh\u00e4ngig davon, wann der Kl\u00e4ger die Genossenschaftsanteile erworben hat. Weil die in Rz. 108 Satz 5 im BMF-Schreiben in BStBl 1998, 190 aufgestellten Voraussetzungen lediglich norminterpretierenden Charakter haben, sind sie nicht bindend und demgem\u00e4\u00df ist auch die von der Finanzverwaltung geschaffene \u00dcbergangsregelung (Rz. 132 S\u00e4tze 4 und 5 des BMF-Schreibens in BStBl I 1998, 190) f\u00fcr die Entscheidung nicht erheblich. Deshalb konnte das FG den genauen Eintrittszeitpunkt des Kl\u00e4gers dahinstehen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.1.2002 (IX R 55\/00) BStBl. 2002 II S. 274 Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im F\u00f6rderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (gegen BMF-Schreiben vom 10. 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