{"id":43366,"date":"2001-10-25T11:48:11","date_gmt":"2001-10-25T09:48:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43366"},"modified":"2013-05-31T16:18:33","modified_gmt":"2013-05-31T14:18:33","slug":"bfh-urteil-vom-25-10-2001-iv-r-47-48_00-bstbl-2002-ii-s-289","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-2001-iv-r-47-48_00-bstbl-2002-ii-s-289\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 25.10.2001 (IV R 47, 48\/00) BStBl. 2002 II S. 289"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.10.2001 (IV R 47, 48\/00) BStBl. 2002 II S. 289<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird ein Grundst\u00fcck des Anlageverm\u00f6gens in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundst\u00fcck auch bei zun\u00e4chst unver\u00e4nderter Nutzung zum Umlaufverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>2. Eine Gewinn\u00fcbertragung nach \u00a7 6b EStG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut vor der Ver\u00e4u\u00dferung noch nicht zum Umlaufverm\u00f6gen geworden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1999, 765)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, war im Streitjahr 1988 im Tief- und Stra\u00dfenbau t\u00e4tig. Bis zum Jahr 1978 war das Unternehmen auf dem Grundst\u00fcck in A ans\u00e4ssig gewesen. Auf dem 5.276 qm gro\u00dfen Bauhofgel\u00e4nde hatten sich Werkstattgeb\u00e4ude, B\u00fcrogeb\u00e4ude sowie Lager- und Abstellpl\u00e4tze f\u00fcr Materialien, Ger\u00e4te und Maschinen befunden. In den Jahren 1978 und 1979 verlagerte die Kl\u00e4gerin ihren Werkstatt- und Bauhofbetrieb sukzessive nach B. Das alte Werkstattgeb\u00e4ude wurde abgebrochen, weil es nach Darstellung der Kl\u00e4gerin wegen des schlechten baulichen Zustands nicht mehr sinnvoll genutzt werden konnte.<\/p>\n<p>Im Jahr 1979 beantragte die Gesch\u00e4ftsleitung der Kl\u00e4gerin bei der Gemeinde A die Aufstellung eines Bebauungsplans f\u00fcr das Gebiet, auf dem sich das Bauhofgel\u00e4nde befand. Ein entsprechender Bebauungsplan wurde auf Kosten der Kl\u00e4gerin aufgestellt und 1983 genehmigt.<\/p>\n<p>Im Zuge der Durchf\u00fchrung des Bebauungsplans wurde das Bauhofgel\u00e4nde parzelliert, wodurch neun Grundst\u00fccke f\u00fcr eine Reihenhausbebauung entstanden. Als Erschlie\u00dfungsbeitrag hatte die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr 26.247 DM zu leisten. Im September 1986 begann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Verkauf von zu errichtenden Reihenh\u00e4usern mit einem Prospekt und Zeitungsanzeigen zu werben. F\u00fcr f\u00fcnf Reihenh\u00e4user erhielt sie im Dezember 1986 eine Baugenehmigung. Zwischen April und September 1987 wurden notarielle Vertr\u00e4ge \u00fcber den Verkauf der betreffenden Parzellen und die Bebauung mit Reihenh\u00e4usern durch die Kl\u00e4gerin als Bautr\u00e4ger geschlossen. Mit dem Bau wurde im Mai 1987 begonnen. Im Jahr 1988 (Streitjahr) erfolgte die \u00dcbergabe, im Jahr 1989 nach restloser Zahlung des Entgelts die Auflassung. Weitere vier Reihenhausgrundst\u00fccke wurden im M\u00e4rz 1988 an eine Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin verkauft, die diese Grundst\u00fccke als Bautr\u00e4ger in den Jahren 1989 und 1990 bebaute.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin errechnete aus den Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen zun\u00e4chst einen Gewinn von 667.082 DM. Davon \u00fcbertrug sie im Rahmen der Bilanzaufstellung auf den 31. Dezember 1988 einen Teilbetrag von 477.082 DM auf Herstellungskosten des im gleichen Jahr fertig gestellten Verwaltungsgeb\u00e4udes in B. F\u00fcr den Restbetrag von 190.000 DM bildete sie eine R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte zun\u00e4chst den Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde Einvernehmen dar\u00fcber erzielt, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen im Streitjahr nur 583.382 DM betrug. Der Pr\u00fcfer ging jedoch davon aus, dass die Grundst\u00fccke im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung kein Anlageverm\u00f6gen mehr gewesen seien. F\u00fcr das Streitjahr nahm er eine Gewinnerh\u00f6hung von 477.082 DM vor, beanstandete aber nicht die Bildung der R\u00fccklage von 190.000 DM. Diese war nach seiner Auffassung 1990 gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Das FA schloss sich zun\u00e4chst der Auffassung des Pr\u00fcfers an und erlie\u00df u.a. f\u00fcr das Streitjahr, gest\u00fctzt auf \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), einen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid und einen ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid. Im anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren kam es nach entsprechender Ank\u00fcndigung zu einer Verb\u00f6serung, weil nun auch der in die R\u00fccklage eingestellte Betrag von 190.000 DM abz\u00fcglich einer Korrektur der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung f\u00fcr das Streitjahr gewinnerh\u00f6hend und f\u00fcr das Jahr 1990 gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 765 ver\u00f6ffentlicht ist, f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, eine \u00dcbertragung des bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke entstandenen Gewinns nach \u00a7 6b EStG komme nicht in Betracht. Die Grundst\u00fccke seien im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung kein Anlageverm\u00f6gen gewesen, wie es \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG fordere.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine fehlerhafte Auslegung von \u00a7 6b EStG i.V.m. \u00a7 5 Abs. 1 EStG, \u00a7 247 des Handelsgesetzbuchs (HGB).<\/p>\n<p>Sie beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb 1988 und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1988 mit der Ma\u00dfgabe herabzusetzen, dass ein Gewinn in H\u00f6he von 393.382 DM auf Herstellungskosten des neuen Betriebsgeb\u00e4udes \u00fcbertragen und in H\u00f6he von 190.000 DM in eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG eingestellt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Senat hat die Verfahren wegen Gewinnfeststellung (IV R 47\/00) und Gewerbesteuermessbetrags (IV R 48\/00) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 121, 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur einheitlichen Entscheidung verbunden.<\/p>\n<p>Die Revisionen sind nicht begr\u00fcndet und waren daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Steuerpflichtige, die Grund und Boden ver\u00e4u\u00dfern, k\u00f6nnen nach \u00a7 6b Abs. 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung einen Betrag bis zur H\u00f6he des bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsg\u00fcter abziehen. Soweit dieser Abzug nicht vorgenommen wird, kann im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung eine den Gewinn mindernde R\u00fccklage gebildet werden (\u00a7 6b Abs. 3 Satz 1 EStG). Voraussetzung f\u00fcr den Gewinnabzug oder die Bildung der R\u00fccklage ist nach \u00a7 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a., dass die ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlageverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt haben.<\/p>\n<p>2. Die Voraussetzungen des \u00a7 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sind vorliegend weder in Bezug auf die Grundst\u00fccke des ersten noch in Bezug auf jene des zweiten Bauabschnitts erf\u00fcllt. Sie geh\u00f6rten im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr zum Anlageverm\u00f6gen des Betriebs der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>a) Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 6b EStG ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht. Diese ist nicht im Zeitpunkt des Verpflichtungsgesch\u00e4fts verschafft, sondern mit \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 1996 IV B 144\/95, BFH\/NV 1997, 558 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. November 1991 IV R 43\/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398; vom 13. November 1991 I R 58\/90, BFHE 166, 530, BStBl II 1992, 517, und vom 7. Juli 1992 VIII R 24\/91, BFH\/NV 1993, 461). Die Grundst\u00fccke des sog. ersten Bauabschnitts wurden danach im Streitjahr 1988 ver\u00e4u\u00dfert, n\u00e4mlich mit der \u00dcbergabe der bebauten Grundst\u00fccke an die Erwerber. Ebenfalls im Streitjahr erfolgte die Ver\u00e4u\u00dferung der unbebauten Grundst\u00fccke des zweiten Bauabschnitts an die Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>b) Im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung geh\u00f6rten s\u00e4mtliche ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccke nicht mehr zum Anlageverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>aa) Als Anlageverm\u00f6gen definiert der BFH in Anlehnung an das Handelsrecht (\u00a7 247 Abs. 2 HGB) die Gegenst\u00e4nde, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren demgegen\u00fcber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsg\u00fcter (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 73\/00, BFH\/NV 2001, 1485; vom 28. Mai 1998 X R 80\/94, BFH\/NV 1999, 359, und vom 5. Februar 1987 IV R 105\/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, jeweils m.w.N.). Die Zuordnung orientiert sich danach ma\u00dfgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, und vom 30. April 1998 III R 29\/93, BFH\/NV 1998, 1372). Wechselt die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts w\u00e4hrend seiner Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen, kann damit auch eine ver\u00e4nderte Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen einhergehen. Allerdings wird ein Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens bei unver\u00e4nderter Nutzung im Betrieb nicht allein dadurch zum Umlaufverm\u00f6gen, dass sich der Steuerpflichtige zu seiner Ver\u00e4u\u00dferung entschlie\u00dft (BFH in BFH\/NV 2001, 1485, und vom 26. November 1974 VIII R 61-62\/73, BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352).<\/p>\n<p>bb) Bei einem seit langem zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6renden unbebauten Grundst\u00fcck hat der BFH einen Wechsel der Zweckbestimmung noch nicht darin gesehen, dass dieses in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht parzelliert wird (BFH in BFH\/NV 2001, 1485; ebenso die Finanzverwaltung in R 32 Abs. 1 Satz 8 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -). Beschr\u00e4nkt sich der Ver\u00e4u\u00dferer indessen nicht auf die blo\u00dfe Verkaufst\u00e4tigkeit, sondern wirkt er an der Aufbereitung und Erschlie\u00dfung des Baulands aktiv mit oder nimmt er hierauf Einfluss, \u00e4ndert sich auch bei zun\u00e4chst unver\u00e4nderter Nutzung des Grundst\u00fccks seine Zweckbestimmung und es wird zum Umlaufverm\u00f6gen (BFH in BFH\/NV 2001, 1485, m.w.N.).<\/p>\n<p>cc) Im vorliegenden Fall hat die Kl\u00e4gerin sich in Bezug auf alle streitigen Grundst\u00fccke nicht auf die blo\u00dfe Verkaufst\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt. Denn sie hat nach den nicht mit einer Verfahrensr\u00fcge angegriffenen und deshalb f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht nur beantragt, sondern auch finanziert. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 22. Oktober 1969 I R 61\/68 (BFHE 97, 120, BStBl II 1970, 61) als gewerbliche T\u00e4tigkeit eines Landwirts angesehen. Ein solches Engagement hat zugleich die Folge, dass sich die Zweckbestimmung des betroffenen Grundst\u00fccks \u00e4ndert, so dass es vom Anlageverm\u00f6gen zum Umlaufverm\u00f6gen wechselt. Davon sind sowohl die Grundst\u00fccke des sog. ersten Bauabschnitts, bei denen die Planung der konkreten Reihenhausbebauung und die Vermarktung einschlie\u00dflich zu errichtender Geb\u00e4ude durch die Kl\u00e4gerin noch hinzukommt, als auch die Grundst\u00fccke betroffen, die sp\u00e4ter erst von der Tochtergesellschaft bebaut und vermarktet worden sind. Dass die Kl\u00e4gerin die Absicht gehabt h\u00e4tte, die bebauten Grundst\u00fccke durch langfristige Vermietung zu nutzen, hat das FG nach den ausdr\u00fccklichen und von der Revision in zul\u00e4ssiger Weise nicht beanstandeten Ausf\u00fchrungen in der Vorentscheidung nicht feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>dd) Die Grundst\u00fccke geh\u00f6rten mithin &#8222;im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung&#8220;, wie es in \u00a7 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG w\u00f6rtlich hei\u00dft, zum Umlaufverm\u00f6gen. Zwar ist ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr zur dauernden Nutzung im Betrieb des Ver\u00e4u\u00dferers bestimmt. Die Formulierung des Gesetzes ist aber bei teleologischer Auslegung dahin zu verstehen, dass das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut vor der \u00dcbertragung noch nicht zum Umlaufverm\u00f6gen geworden sein darf, weil anderenfalls \u00a7 6b EStG niemals angewendet werden k\u00f6nnte (Stobbe in Herrmann\/Heuer\/ Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 6 EStG Anm. 259; Uelner in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 6b EStG Rz. 118). Eines R\u00fcckgriffs auf die Entstehungsgeschichte des \u00a7 247 Abs. 2 HGB (vgl. Clemm\/Scherer in Beck\u00b4scher Bilanzkommentar, 4. Aufl. 1999, \u00a7 247 HGB Rz. 20) bedarf es f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis des \u00a7 6b EStG danach nicht mehr.<\/p>\n<p>Nicht zutreffend ist allerdings die weitergehende Auslegung der Kl\u00e4gerin, wonach es ausreichen soll, wenn das Wirtschaftsgut in der Hand des Ver\u00e4u\u00dferers irgendwann w\u00e4hrend eines zusammenh\u00e4ngenden Zeitraums von sechs Jahren zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung der Vorschrift &#8222;im Zeitpunkt&#8220; eindeutig, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zum Anlageverm\u00f6gen bis zum Ver\u00e4u\u00dferungsakt angedauert haben muss (gl.A. Jachmann in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompaktkommentar, \u00a7 6b Rz. 15).<\/p>\n<p>Damit d\u00fcrfte auch die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage zu verneinen sein, ob es f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 6b EStG ausreicht, dass das Wirtschaftsgut am letzten Bilanzstichtag vor der Ver\u00e4u\u00dferung noch als Anlageverm\u00f6gen zu behandeln war. Letztlich kommt es darauf im Streitfall nicht an, denn der Wechsel zum Umlaufverm\u00f6gen hat sich vorliegend bereits vor dem Streitjahr 1988 vollzogen, n\u00e4mlich mit Beginn der aktiven Einflussnahme auf die Erstellung des Bebauungsplans.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.10.2001 (IV R 47, 48\/00) BStBl. 2002 II S. 289 1. Wird ein Grundst\u00fcck des Anlageverm\u00f6gens in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundst\u00fcck auch bei zun\u00e4chst unver\u00e4nderter Nutzung zum Umlaufverm\u00f6gen. 2. 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