{"id":43367,"date":"2001-12-10T11:49:55","date_gmt":"2001-12-10T09:49:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43367"},"modified":"2013-05-29T17:02:29","modified_gmt":"2013-05-29T15:02:29","slug":"bfh-beschluss-vom-10-12-2001-grs-1_98-bstbl-2002-ii-s-291","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-12-2001-grs-1_98-bstbl-2002-ii-s-291\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1\/98)     BStBl. 2002 II S. 291"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1\/98) BStBl. 2002 II S. 291<\/strong><\/p>\n<p>Die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundst\u00fcck und deren Ver\u00e4u\u00dferung stellt nicht unabh\u00e4ngig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der \u00c4hnlichkeit mit dem &#8222;Bild des produzierenden Bauunternehmers\/Bautr\u00e4gers&#8220; eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 2; GewStG \u00a7 2 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183\/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>A. Anrufungsbeschluss des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH)<\/p>\n<p>I. Vorgelegte Rechtsfrage<\/p>\n<p>Der X. Senat des BFH hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183\/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Gro\u00dfen Senat des BFH nach \u00a7 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>Ist die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Ver\u00e4u\u00dferung dieser Objekte unabh\u00e4ngig von ihrer Zahl eine gewerbliche T\u00e4tigkeit, weil dies &#8222;dem Bild eines Bauunternehmers\/Bautr\u00e4gers entspricht&#8220;?<\/p>\n<p>II. Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), im Streitjahr 1990 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Arbeitnehmer der Firma A GmbH, die das Gipserhandwerk betreibt. Der Kl\u00e4ger ist auch Gesellschafter dieser GmbH. Er ist ferner an der Handwerkergruppe T in G beteiligt, deren Gesch\u00e4ftszweck die Errichtung und der Vertrieb von Geb\u00e4uden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte im Jahre 1972 ein Einfamilienhaus erworben und dieses bis 1987 vermietet. Im Jahre 1988 wurde das Einfamilienhaus abgebrochen und durch ein Geb\u00e4ude mit 10 Wohnungen ersetzt. W\u00e4hrend der Bauphase wurde das Grundst\u00fcck in 10 Eigentumswohnungen und 6 jeweils selbst\u00e4ndige Reihengaragen sowie 2 Carports aufgeteilt. Mit Schenkungsvertrag vom 23. Juni 1989 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin Anteile auf ihren Sohn und ihre Tochter, so dass sich folgende Eigentumsverh\u00e4ltnisse ergaben:<\/p>\n<table width=\"468\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"19%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">Kl\u00e4gerin:<\/span><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">5 Eigentumswohnungen<\/span><\/td>\n<td width=\"21%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">3 Garagen,<\/span><\/td>\n<td width=\"19%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"19%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">Sohn:<\/span><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">3 Eigentumswohnungen<\/span><\/td>\n<td width=\"21%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">2 Garagen,<\/span><\/td>\n<td width=\"19%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">1 Carport,<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"19%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">Tochter:<\/span><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">2 Eigentumswohnungen<\/span><\/td>\n<td width=\"21%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">1 Garage,<\/span><\/td>\n<td width=\"19%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">1 Carport,<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin in den Jahren 1990 und 1991 folgende Eigentumswohnungen und Garagen:<\/p>\n<table width=\"496\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"28%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">M\u00e4rz 1990<\/span><\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">1 Eigentumswohnung,<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">April 1990<\/span><\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">1 Eigentumswohnung und 1 Garage, die Garage<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">an den Erwerber einer Eigentumswohnung des<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">Sohnes,<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">Juni 1990<\/span><\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">1 Eigentumswohnung und 1 Garage; die Garage<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">an den Erwerber einer Eigentumswohnung der<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">Tochter,<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">Juli 1991<\/span><\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">1 Garage an den Erwerber einer Eigentums-<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">wohnung des Sohnes. Nach dem Revisions-<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">vortrag der Kl\u00e4ger soll der Kaufvertrag \u00fcber<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">diese Garage wegen Baum\u00e4ngeln wieder auf-<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"28%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"72%\"><span style=\"font-family: Arial; color: #7f0000; font-size: small;\">gehoben worden sein.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Ver\u00e4u\u00dferungen als gewerblichen Grundst\u00fcckshandel und setzte im Einkommensteuerbescheid 1990 hieraus einen Gewinn in H\u00f6he von 299.262 DM an. Das FG wies die dagegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 338 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und begehren &#8211; soweit hier von Bedeutung -, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1990 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnungen ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 299.262 DM nicht angesetzt werde.<\/p>\n<p>III. Begr\u00fcndung der Vorlage<\/p>\n<p>Der vorlegende Senat beabsichtigt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, weil die Errichtung von 3 Eigentumswohnungen nebst Garagen in zumindest bedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht und die anschlie\u00dfende zeitnahe Ver\u00e4u\u00dferung dem &#8222;Bild des produzierenden Bauunternehmers\/Bautr\u00e4gers&#8220; entspr\u00e4chen und allein deswegen den Tatbestand des \u00a7 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllten. Eine Drei-Objekt-Grenze habe &#8211; anders als in sog. Durchhandelsf\u00e4llen &#8211; f\u00fcr den Fall der Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Wohneinheiten keine rechtliche Bedeutung. Die Errichtung auch nur eines einzigen Geb\u00e4udes k\u00f6nne nachhaltig i.S. des \u00a7 15 Abs. 2 EStG sein, weil daf\u00fcr ausreiche, dass die Erledigung des Bauauftrages mehrere Einzelt\u00e4tigkeiten erfordere. Daher sei unerheblich, dass die Kl\u00e4gerin nicht mehr als 3 Objekte ver\u00e4u\u00dfert habe. Garagen seien &#8222;Zubeh\u00f6r&#8220;-R\u00e4ume von Eigentumswohnungen und daher auch dann nicht als eigenst\u00e4ndige Objekte anzusehen, wenn sie an andere Erwerber als die K\u00e4ufer der Eigentumswohnungen ver\u00e4u\u00dfert w\u00fcrden. Wegen der weiteren Begr\u00fcndung der Vorlage wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332 Bezug genommen.<\/p>\n<p>IV. Stellungnahme der Beteiligten<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Kl\u00e4ger haben lediglich auf das BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80\/97 (BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448) verwiesen. Reduziere man die Entscheidung auf die tragenden Gr\u00fcnde, so habe der BFH die Gewerblichkeit von Aktienk\u00e4ufen und -verk\u00e4ufen verneint, weil der dortige Kl\u00e4ger kein eigenes B\u00fcro mit einer entsprechenden Organisation unterhalten, keine einschl\u00e4gigen Erfahrungen und Mittel eingesetzt und die Aktien nicht beliebigen Dritten angeboten habe. Nach diesen Grunds\u00e4tzen komme auch vorliegend ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel nicht in Betracht.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>B. Entscheidung des Gro\u00dfen Senats zur Zul\u00e4ssigkeit der Vorlage<\/p>\n<p>I. Vorlagegrund<\/p>\n<p>Der X. Senat hat dem Gro\u00dfen Senat die Rechtsfrage gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 FGO (Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung) vorgelegt. Dass die vorgelegte Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist, liegt bei den innerhalb der Rechtsprechung der FG und im steuerrechtlichen Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen auf der Hand. Zutreffend ist ferner, dass sich &#8211; wie der X. Senat ausf\u00fchrt &#8211; seine Rechtsauffassung innerhalb des BFH nicht allgemein durchgesetzt hat.<\/p>\n<p>II. Entscheidungserheblichkeit<\/p>\n<p>Die Rechtsfrage ist f\u00fcr die Entscheidung des X. Senats rechtserheblich. Der Gro\u00dfe Senat hat nicht zu pr\u00fcfen, ob der vorlegende Senat mit einer anderen Begr\u00fcndung zum gleichen Ergebnis kommen k\u00f6nnte. Es liegt in der Zust\u00e4ndigkeit des vorlegenden Senats, im Rahmen einer m\u00f6glichen Auslegung des Gesetzes die \u00fcbergeordneten Rechtss\u00e4tze zu bestimmen, aus denen er seine Entscheidung ableitet. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtserheblichkeit ist daher die Auffassung des X. Senats zugrunde zu legen, dass Garagen &#8222;Zubeh\u00f6r&#8220;-R\u00e4ume der Eigentumswohnungen sind und als Objekte auch dann nicht mitz\u00e4hlen, wenn sie an andere Erwerber als die K\u00e4ufer der Eigentumswohnungen ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p>C. Entscheidung des Gro\u00dfen Senats \u00fcber die vorgelegte Rechtsfrage<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat vermag dem vorlegenden Senat nicht darin zu folgen, dass die Errichtung von Wohnobjekten &#8222;in bedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht&#8220; und deren zeitnahe Ver\u00e4u\u00dferung unabh\u00e4ngig von der Zahl der verkauften Objekte stets als gewerbliche T\u00e4tigkeit zu beurteilen sei.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbst\u00e4ndige und nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Dar\u00fcber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der T\u00e4tigkeit nicht um private Verm\u00f6gensverwaltung handeln darf.<\/p>\n<p>I. Bei den in \u00a7 15 Abs. 2 EStG aufgef\u00fchrten Merkmalen handelt es sich um gesetzliche Mindesterfordernisse, die die Gerichte zu beachten haben. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsprechung an das Vorliegen einiger dieser Voraussetzungen (insbesondere das der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) keine hohen Anforderungen stellt.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung der in \u00a7 15 Abs. 2 EStG genannten Merkmale ist allerdings das &#8222;Bild des Gewerbetreibenden&#8220; heranzuziehen. Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung des BFH nicht nur vom vorlegenden Senat vertreten. Vielmehr hat auch der I. Senat im Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16\/99 (BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404) entschieden, dass ein amerikanisches Unternehmen, das nur f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Auftraggeber t\u00e4tig ist, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wenn es seine Leistungen in einer Weise erbringt, die dem typischen Bild einer gewerblichen T\u00e4tigkeit entspricht. Dem stimmt der Gro\u00dfe Senat zu. Insbesondere handelt es sich &#8211; wie im Urteil in BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404 zutreffend ausgef\u00fchrt &#8211; nicht um eine Tautologie. Ohne die vom Gesetzgeber offenbar als bekannt vorausgesetzte &#8222;Verkehrsanschauung&#8220; vom typischen Bild des Gewerbetreibenden kann der Rechtsanwender nicht bestimmen, ob eine gewerbliche T\u00e4tigkeit gegeben ist.<\/p>\n<p>II. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Verm\u00f6gensverwaltung andererseits hat die Rechtsprechung seit langem auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und die Verkehrsanschauung abgestellt. In Zweifelsf\u00e4llen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbed\u00fcrftige Auffassung dar\u00fcber ma\u00dfgebend, ob die T\u00e4tigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 3. Juli 1995 GrS 1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).<\/p>\n<p>III. Auch wenn man die vorstehend dargestellten Auslegungskriterien zugrunde legt, folgt hieraus entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats nicht, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit und das ungeschriebene negative Merkmal &#8222;keine Verm\u00f6gensverwaltung&#8220; eine unterschiedliche Auslegung danach erfordern, ob es um den (blo\u00dfen) Handel mit Grundst\u00fccken (sog. Durchhandelsf\u00e4lle) oder um eine grundst\u00fccksbezogene Wertsch\u00f6pfung durch Bebauung geht.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung zum Gewerbebetrieb \u00fcberschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Bet\u00e4tigung und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).<\/p>\n<p>2. Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317\/82 (BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244) die sog. Drei-Objekt-Grenze eingef\u00fchrt. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel vorliegt, sofern weniger als 4 Objekte ver\u00e4u\u00dfert werden. Je geringer der Umfang von Anschaffungen und Ver\u00e4u\u00dferungen sei, desto weniger sei anzunehmen, dass der Zweck der Verm\u00f6gensmehrung durch Umschichtung (Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte) im Vordergrund stehe. Eine zahlenm\u00e4\u00dfige Begrenzung auf 3 Wohneinheiten trage der gebotenen Vereinfachung Rechnung.<\/p>\n<p>Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs &#8211; in der Regel 5 Jahre &#8211; zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens 4 Objekte ver\u00e4u\u00dfert, kann von einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel ausgegangen werden, weil die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23\/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. M\u00e4rz 1992 XI R 17\/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).<\/p>\n<p>Der I. und der X. Senat des BFH haben durch Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118\/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) und vom 15. M\u00e4rz 2000 X R 130\/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530) f\u00fcr F\u00e4lle des Erwerbs eines bebauten Grundst\u00fccks und dessen anschlie\u00dfender Ver\u00e4u\u00dferung entschieden, Objekte i.S. der sog. Drei-Objekt-Grenze k\u00f6nnten nicht nur Ein- und Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienh\u00e4user und Gewerbebauten sein; dabei komme es weder auf die Gr\u00f6\u00dfe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an.<\/p>\n<p>3. Die Rechtsprechung des BFH hat nicht danach unterschieden, ob der Steuerpflichtige die ver\u00e4u\u00dferten Objekte lediglich angeschafft oder ob er sie errichtet hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; vom 14. M\u00e4rz 1989 VIII R 373\/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 20. November 1990 VIII R 15\/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; vom 12. Juli 1991 III R 47\/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007; vgl. weitere Urteile im Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, unter II. 2. b).<\/p>\n<p>Soweit der X. Senat im Vorlagebeschluss davon ausgeht, diese Rechtsprechung sei, soweit sie die Drei-Objekt-Grenze auch auf F\u00e4lle der Ver\u00e4u\u00dferung nach Bebauung anwende, durch den Beschluss des Gro\u00dfen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 \u00fcberholt, vermag ihm der Gro\u00dfe Senat nicht zu folgen. Vielmehr l\u00e4sst die Formulierung im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 &#8222;&#8230; haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der ma\u00dfgebenden T\u00e4tigkeit (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) &#8230;, eine indizielle Bedeutung&#8220; (unter C. II. 2.) darauf schlie\u00dfen, dass die bisherige Rechtsprechung Bestand haben sollte. Hiervon sind auch der IV. Senat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 22. April 1998 IV B 19\/98 (BFHE 185, 480, BStBl II 1999, 295, 297) und das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11. November 1998 1 K 2702\/97 (EFG 1999, 379) zutreffend ausgegangen (s. ferner Urteile des IV. Senats vom 9. Mai 1996 IV R 74\/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, 600, rechte Spalte, und vom 25. Januar 1996 IV R 76\/92, BFH\/NV 1996, 678, 679, linke Spalte; Urteil des VIII. Senats vom 23. April 1996 VIII R 27\/94, BFH\/NV 1997, 170, 172, linke Spalte, bb). Der Gro\u00dfe Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats gilt die &#8222;Drei-Objekt-Grenze&#8220; in der Regel (zu Ausnahmen s. 5.) auch in F\u00e4llen der Bebauung und des anschlie\u00dfenden Verkaufs. Dies tr\u00e4gt zum einen der gebotenen Rechtsvereinfachung Rechnung und entspricht zum anderen der gesetzgeberischen Grundentscheidung, private Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne unbesteuert zu lassen (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, unter II. 2. c, aa). Im \u00dcbrigen dient es auch der Verl\u00e4sslichkeit der Rechtsordnung, eine gefestigte Handhabung (hier: Gleichstellung von reinen Durchhandelsf\u00e4llen mit Bebauungsf\u00e4llen) aufrechtzuerhalten, solange nicht \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Aufgabe sprechen (z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76\/99, BFHE 195, 328, BFH\/NV 2001, 1327, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2001, 1475).<\/p>\n<p>4. Beim Verkauf von Grundst\u00fccken, die der Ver\u00e4u\u00dferer bebaut hat, entspricht die mit der Bebauung zusammenh\u00e4ngende T\u00e4tigkeit nicht stets &#8222;dem Bild, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist&#8220; (Beschluss des Gro\u00dfen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Das Bebauen des eigenen Grundst\u00fccks mit einem Geb\u00e4ude ist so wenig wie der Erwerb von Grundbesitz kennzeichnend daf\u00fcr, dass eine Nutzung des Grundst\u00fccks durch k\u00fcnftige Vermietung nicht beabsichtigt ist. Die Ver\u00e4u\u00dferung nach vorangegangener Bebauung mag zwar umfangreichere T\u00e4tigkeiten als die Ver\u00e4u\u00dferung nach blo\u00dfem Erwerb erfordern. Derartige T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen aber auch der Verm\u00f6gensverwaltung zuzurechnen und hierf\u00fcr sogar unumg\u00e4nglich sein. Das gilt f\u00fcr die Bebauung, wenn ein bisher unbebautes Grundst\u00fcck vermietet oder selbst genutzt werden soll. Der Unterschied zwischen Baut\u00e4tigkeiten, die auf Gewerblichkeit hindeuten, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, zeigt sich auch durch einen Vergleich mit den vom vorlegenden Senat im Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255\/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303) als Beispiele typischer Gewerbetreibender genannten Unternehmern. Sofern ihre T\u00e4tigkeit als solche eindeutig der eines Gewerbetreibenden entspricht, bebauen sie kein eigenes Grundst\u00fcck (Bauunternehmer, General\u00fcbernehmer, Baubetreuer). Der vorlegende Senat meint, die Kl\u00e4gerin habe sich nach der Art eines Bautr\u00e4gers bet\u00e4tigt. Bautr\u00e4ger ist, wer als Bauherr im eigenen Namen f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchf\u00fchrt und dazu Verm\u00f6genswerte von Erwerbern, Mietern, P\u00e4chtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet (\u00a7 34c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Gewerbeordnung &#8211; GewO -). Aus dieser Definition folgt zum einen, dass auch der Bautr\u00e4ger h\u00e4ufig auf dem Grundst\u00fcck des Auftraggebers baut. Insofern indiziert bereits seine im Zusammenhang mit der Bebauung ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit &#8211; wie bei den zuvor genannten Berufsgruppen &#8211; die Gewerblichkeit. Sofern er das Geb\u00e4ude auf einem eigenen Grundst\u00fcck errichtet, unterscheidet er sich von einem Bauherrn, der die sp\u00e4tere Vermietung oder Eigennutzung des Geb\u00e4udes beabsichtigt, nicht durch die Art der Baut\u00e4tigkeit, sondern durch den Verkauf. Zeigt sich die Gewerblichkeit eines Bautr\u00e4gers f\u00fcr den Au\u00dfenstehenden aber erst im Verkauf, so kann &#8211; ebenso wie beim blo\u00dfen An- und Verkauf von Grundst\u00fccken &#8211; im Regelfall nur eine gewisse Anzahl von Verk\u00e4ufen als Beweisanzeichen daf\u00fcr geeignet sein, dass die T\u00e4tigkeit die Grenze zur Gewerblichkeit \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>Das Vorhandensein einer Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht beim Erwerb bzw. bei der Bebauung kann nicht allein aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aktivit\u00e4ten hergeleitet werden. Die Rechtsprechung hat dem zeitlichen Zusammenhang indizielle Bedeutung beigemessen, um dem Einwand zu begegnen, trotz Verkaufs von mehr als 3 Objekten habe urspr\u00fcnglich die Absicht zur Vermietung oder Eigennutzung bestanden; sie habe lediglich infolge unvorhergesehener Umst\u00e4nde aufgegeben werden m\u00fcssen. Diese M\u00f6glichkeit ist indessen umso unwahrscheinlicher, je k\u00fcrzer die Zeit zwischen Erwerb bzw. Bebauung und Ver\u00e4u\u00dferung war. Der zeitliche Zusammenhang hat daher f\u00fcr sich genommen in der Regel keine Bedeutung, wenn die Bebauung des eigenen Grundst\u00fccks mit einem Geb\u00e4ude &#8211; im Gegensatz zur Ver\u00e4u\u00dferung von mehr als drei Objekten &#8211; nicht auf eine gewerbliche T\u00e4tigkeit hindeutet.<\/p>\n<p>5. Nach der im Beschluss des Gro\u00dfen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 vertretenen Auffassung haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der ma\u00dfgebenden T\u00e4tigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) f\u00fcr die Beurteilung, ob eine gewerbliche Bet\u00e4tigung gegeben ist oder nicht, eine indizielle Bedeutung. Diese \u00e4u\u00dferlich erkennbaren Merkmale sind als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht oft nicht zweifelsfrei feststellbar ist. Wenn es sich dabei auch um sehr gewichtige Indizien f\u00fcr oder gegen eine von Anfang an bestehende und u.U. auch nur bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht handelt, so kommt es auf diese Indizienmerkmale dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen &#8211; ganz besonderen &#8211; Umst\u00e4nden zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht ergibt (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 7. November 1995 2 BvR 802\/90, BStBl II 1996, 34). Daraus folgt, dass trotz \u00dcberschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel nicht anzunehmen ist, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht sprechen. Dabei ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Umst\u00e4nde im Einzelfall derartig gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht keine Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>Andererseits k\u00f6nnen auch bei einer Ver\u00e4u\u00dferung von weniger als 4 Objekten besondere Umst\u00e4nde auf eine gewerbliche Bet\u00e4tigung schlie\u00dfen lassen. Soweit die bisherige Rechtsprechung dahin gehend verstanden werden konnte, dass sie wie eine Freigrenze wirkt (vgl. z.B. Jung, Einkommensteuerliche Abgrenzung des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels, 1998, S. 143, 178; Kempermann, DStR 1996, 1156; Altfelder, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 2000, 349, 352; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1999, 873) folgt dem der Gro\u00dfe Senat nicht. So kann beispielsweise auf eine gewerbliche Bet\u00e4tigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Ver\u00e4u\u00dferung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundst\u00fcck schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist (so zum gewerblich t\u00e4tigen Betreuer Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 20. Dezember 2000 2 K 96\/99, EFG 2001, 446, rkr.) oder wenn ein solches Grundst\u00fcck von vornherein auf Rechnung oder nach W\u00fcnschen des Erwerbers bebaut wird. In derartigen Gestaltungen kann die Wertung gerechtfertigt sein, dass es sich unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Verk\u00e4ufe um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit handelt. Ebenso kann f\u00fcr eine gewerbliche Bet\u00e4tigung der Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen des das Grundst\u00fcck bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen f\u00fcr den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 71\/96, BFH\/NV 1997, 839).<\/p>\n<p>Das in \u00a7 15 Abs. 2 EStG enthaltene Erfordernis der Nachhaltigkeit steht der Annahme eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels in derartigen F\u00e4llen nicht entgegen. Die Drei-Objekt-Grenze stellt keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit dar.<\/p>\n<p>D. Der Gro\u00dfe Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt:<\/p>\n<p>Die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundst\u00fcck und deren Ver\u00e4u\u00dferung stellt nicht unabh\u00e4ngig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der \u00c4hnlichkeit mit dem &#8222;Bild des produzierenden Bauunternehmers\/Bautr\u00e4gers&#8220; eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1\/98) BStBl. 2002 II S. 291 Die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundst\u00fcck und deren Ver\u00e4u\u00dferung stellt nicht unabh\u00e4ngig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der \u00c4hnlichkeit mit dem &#8222;Bild des produzierenden Bauunternehmers\/Bautr\u00e4gers&#8220; eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar. &nbsp; EStG \u00a7 15 Abs. 2; GewStG \u00a7 2 Abs. 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-12-2001-grs-1_98-bstbl-2002-ii-s-291\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1\/98)     BStBl. 2002 II S. 291<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43367","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43367","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43367"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43367\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43367"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43367"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43367"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}