{"id":43368,"date":"2002-02-07T12:15:47","date_gmt":"2002-02-07T10:15:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43368"},"modified":"2013-05-29T13:06:54","modified_gmt":"2013-05-29T11:06:54","slug":"bfh-urteil-vom-7-2-2002-iv-r-87_99-bstbl-2002-ii-s-294","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-2-2002-iv-r-87_99-bstbl-2002-ii-s-294\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 87\/99)     BStBl. 2002 II S. 294"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 87\/99) BStBl. 2002 II S. 294<\/strong><\/p>\n<p>Ein beim Erwerb eines Grundst\u00fccks gezahlter \u00dcberpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem sp\u00e4teren Bilanzstichtag. Der \u00dcberpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gr\u00fcnden gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verh\u00e4ltnis teil, das dem gegen\u00fcber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 305)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Land- und Forstwirt und ermittelte in den Streitjahren 1989 und 1990 seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 1. Juli 1986 erwarb er 32.247 qm Ackerland (Gemarkung A Flur 5 Flurst\u00fcck 6) f\u00fcr 348.267,60 DM; die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 9.329,50 DM (2,7 v.H. der Anschaffungskosten). Damit \u00fcberstieg der Quadratmeterpreis von 10,80 DM ohne Nebenkosten den vom Gutachterausschuss zum 1. Juli 1986 festgestellten Richtwert f\u00fcr Ackerland in dieser Gegend von 8,75 DM. Bis zum 30. Juni 1990 schrieb der Kl\u00e4ger die Anschaffungskosten f\u00fcr das Grundst\u00fcck um 122.538,60 DM auf 225.729 DM ab. W\u00e4hrend einer Betriebspr\u00fcfung begr\u00fcndete er diese Teilwertabschreibung damit, er habe den \u00fcberh\u00f6hten Kaufpreis gezahlt, weil der Acker g\u00fcnstig zum Betrieb gelegen sei und weil andere Kaufinteressenten zu \u00fcberbieten waren. Der Teilwert entspreche nunmehr einem Preis von 7 DM\/qm; der Gutachterausschuss habe zum 30. Juni 1990 einen Ackerlandrichtwert von 6,75 DM\/qm festgestellt. Einem vom Kl\u00e4ger vorgelegten Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B zufolge betrug der Verkehrswert des Grundst\u00fccks zum 30. Juni 1990 6,68 DM\/qm.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Teilwertabschreibung nur in H\u00f6he des Betrags an, den der orts\u00fcbliche Kaufpreis zur Zeit des Erwerbs von 8,75 DM die orts\u00fcblichen Wiederbeschaffungskosten zum Bilanzstichtag 30. Juni 1990 von 6,75 DM \u00fcberstieg; in H\u00f6he des \u00dcberpreises von 2,05 DM\/qm wurde der Teilwertabschlag versagt. Das FA erh\u00f6hte den Bilanzansatz zum 30. Juni 1990 danach um 65.706 DM und erlie\u00df die angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1989 und 1990.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 305 ver\u00f6ffentlichten Urteils im Wesentlichen aus: Der \u00dcberpreis sei nicht in die Teilwertabschreibung einzubeziehen, weil der Kl\u00e4ger weder eine Fehlma\u00dfnahme getroffen noch sonst eine den gezahlten \u00dcberpreis beeinflussende Wertminderung des erworbenen Ackerlands nachgewiesen habe.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor: Die Vorentscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel. Das FG habe sich nicht an dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B orientiert, dieses vielmehr nur beil\u00e4ufig im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung einer Fehlma\u00dfnahme erw\u00e4hnt. Soweit das FG eigene Sachkunde an die Stelle jener des Gutachters gesetzt habe, beruhe die Vorentscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnissen, zu denen sich die Beteiligten nicht h\u00e4tten \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil versto\u00dfe dar\u00fcber hinaus gegen \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 EStG. Das FG habe den Teilwertbegriff verkannt. Er, der Kl\u00e4ger, habe die Teilwertvermutung, wonach der Teilwert den Anschaffungskosten auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt entspreche, widerlegt, indem er gutachtlich nachgewiesen habe, dass der Teilwert zum Bilanzstichtag am 30. Juni 1990 6,68 DM\/qm betragen habe. Damit stehe das Urteil des FG auch in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 1977 I R 130\/74 (BFHE 121, 436, BStBl II 1977, 412).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es ist der Auffassung, die Vorentscheidung beruhe weder auf einem Verfahrensmangel noch auf einer Verkennung des Teilwertbegriffs.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>I. Der Zul\u00e4ssigkeit der Revision steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zur\u00fcckverweisung der Sache, nicht aber die \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen beantragt hat. Nach \u00a7 120 Abs. 2 FGO der im Streitfall noch anwendbaren a.F. (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757) muss die Revision oder Revisionsbegr\u00fcndung einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Die Revisionsschrift des Kl\u00e4gers gen\u00fcgt diesen Anforderungen, da sich das Begehren des Revisionskl\u00e4gers aus der Revision klar ergibt (BFH-Beschluss vom 7. M\u00e4rz 1989 IX R 308\/87, BFHE 157, 345, BStBl II 1989, 772, Abschn. III Abs. 2 der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Danach besteht kein Zweifel, dass der Kl\u00e4ger eine Entscheidung nach seinem Antrag in der Vorinstanz begehrt.<\/p>\n<p>II. Die Revision ist auch begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das FG den gezahlten \u00dcberpreis nicht in die vom FA anerkannte Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens einbezogen.<\/p>\n<p>1. Bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG sind u.a. f\u00fcr den Grund und Boden nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG die Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). F\u00fcr die Bestimmung des Teilwerts nicht abnutzbarer Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76\/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73, und BFH-Urteil vom 21. Juli 1982 I R 177\/77, BFHE 136, 381, BStBl II 1982, 758). Diese Vermutung ist aber durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlma\u00dfnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut \u00fcberhaupt nicht mehr vorhanden ist (Senatsurteil in BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73, m.w.N.). Aus der Betriebsbezogenheit des Teilwertbegriffs (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) folgt, dass die Teilwertvermutung auch bei Zahlung eines &#8222;\u00dcberpreises&#8220; gilt, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut f\u00fcr den Betrieb wert ist (s. Senatsbeschluss vom 21. M\u00e4rz 1995 IV B 95\/94, BFH\/NV 1996, 211, m.w.N.). Diese betrieblichen Gr\u00fcnde schlie\u00dfen daher auch die Berufung auf eine Fehlma\u00dfnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines \u00fcberh\u00f6hten Kaufpreises aus (vgl. Winkeljohann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 6 EStG Anm. 600 &#8222;\u00dcberh\u00f6hter Preis&#8220;, m.w.N. zur Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH -).<\/p>\n<p>a) Im Streitfall gehen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Kl\u00e4ger auf Grund betrieblicher Erw\u00e4gungen einen \u00dcberpreis von 2,05 DM\/qm f\u00fcr das fragliche Grundst\u00fcck von 32.247 qm gezahlt hat. Dem liegt ein vom Gutachterausschuss zum 1. Juli 1986 f\u00fcr Ackerland in dieser Gegend festgestellter Richtwert von 8,75 DM\/qm zu Grunde. \u00dcbereinstimmung herrscht auch dar\u00fcber, dass dieser Richtwert vom Gutachterausschuss zum 30. Juni 1990 auf 6,75 DM\/qm festgestellt worden ist und dass sich aus diesem Grunde eine Teilwertabschreibung rechtfertigt. Das FA hat diese Teilwertabschreibung anerkannt, obwohl der Kl\u00e4ger nur den Ansatz eines Teilwerts von 7 DM\/qm begehrt hatte. Allerdings hat das FA den \u00dcberpreis entgegen dem Antrag des Kl\u00e4gers nicht in die Teilwertabschreibung einbezogen.<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat geht auch im Streitfall zun\u00e4chst davon aus, dass die Teilwertvermutung zwar &#8211; wie oben zu 1. ausgef\u00fchrt &#8211; einer vollen Berichtigung des \u00dcberpreises bei einer ansonsten zul\u00e4ssigen Teilwertabschreibung wegen geminderter Wiederbeschaffungskosten entgegensteht. Entgegen der Auffassung des FG bleibt der \u00dcberpreis aber auch nicht in vollem Umfang bestehen, sondern nimmt an der Teilwertabschreibung in dem Verh\u00e4ltnis teil, das dem gegen\u00fcber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht (gl.A. Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Kiel, Verf\u00fcgung vom 7. M\u00e4rz 1997, S 2230 A &#8211; St 143, Steuererlasse in Karteiform &#8211; StEK &#8211; \u00a7 13 EStG Nr. 645; Leing\u00e4rtner\/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29 Rz. 253; a.A. Felsmann\/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl. 1983, Abschn. B Anm. 737c a.E.).<\/p>\n<p>c) F\u00fcr den Senat ist insoweit entscheidend, dass sich der Steuerpflichtige in aller Regel nicht an konkreten Betr\u00e4gen orientiert, die die Zahlung eines \u00dcberpreises rechtfertigen k\u00f6nnten, wie etwa die Einsparung von Wegekosten auf Grund arrondierter Fl\u00e4chen, ein Mehrgewinn wegen einer durch den Zukauf m\u00f6glichen erh\u00f6hten Tierhaltung oder andere denkbare Vorteile. Nach der Lebenserfahrung werden derartige \u00dcberpreise gezahlt, weil Mitbewerber zu \u00fcberbieten sind oder ein zur\u00fcckhaltender Ver\u00e4u\u00dferer erst eines Anreizes bedarf. F\u00fcr K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer ist dann aber der prozentuale Aufschlag auf den markt\u00fcblichen Preis ma\u00dfgebend, auf den sich beide einigen k\u00f6nnen. Dieser Aufschlag aber wird sich stets an den aktuellen Marktpreisen orientieren; sinken diese, so nimmt der \u00dcberpreis gleicherma\u00dfen an dieser Entwicklung teil.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr eine st\u00e4rkere Minderung des \u00dcberpreises etwa deshalb, weil die gesunkenen Marktpreise auf einem \u00dcberangebot auf dem Grundst\u00fccksmarkt beruhen, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Der Kl\u00e4ger hat solche Gr\u00fcnde auch nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Der vom Kl\u00e4ger gezahlte \u00dcberpreis einschlie\u00dflich der darauf entfallenden Anschaffungsnebenkosten ist zum 30. Juni 1990 in dem Verh\u00e4ltnis zu k\u00fcrzen, das der Teilwertabschreibung auf Grund des R\u00fcckgangs der Richtwerte entspricht. Der Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1989\/90 mindert sich in diesem Umfang. Die \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 vom 28. Februar 1994 und die Berechnung der Einkommensteuer 1989 und 1990 werden nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA \u00fcbertragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 87\/99) BStBl. 2002 II S. 294 Ein beim Erwerb eines Grundst\u00fccks gezahlter \u00dcberpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem sp\u00e4teren Bilanzstichtag. 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