{"id":43370,"date":"2001-10-19T11:48:08","date_gmt":"2001-10-19T09:48:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43370"},"modified":"2013-05-31T16:19:38","modified_gmt":"2013-05-31T14:19:38","slug":"bfh-urteil-vom-19-10-2001-vi-r-131_00-bstbl-2002-ii-s-300","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-10-2001-vi-r-131_00-bstbl-2002-ii-s-300\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.10.2001 (VI R 131\/00)     BStBl. 2002 II S. 300"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.10.2001 (VI R 131\/00) BStBl. 2002 II S. 300<\/strong><\/p>\n<p>Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietvertr\u00e4ge auch mit fremden Dritten abschlie\u00dft und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer \u00fcber keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 19, \u00a7 21 Abs. 1, Abs. 3, \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 38a, \u00a7 41a Abs. 1 Satz 1, \u00a7 41b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, \u00a7 42b Abs. 3 Satz 1; FGO \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Stuttgart (EFG 2001, 360)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung der Zahlungen, die die L-GmbH (Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; Kl\u00e4gerin -) an einzelne Arbeitnehmer daf\u00fcr erbracht hat, dass diese der Kl\u00e4gerin R\u00e4ume vermietet haben, die als Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcros genutzt wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine regional t\u00e4tige Steuerberatungsgesellschaft mit ca. 250 Arbeitnehmern. Um eine Betreuung ihrer Mandanten vor Ort gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin bereits seit Mitte der 70er-Jahre u.a. von ihren Arbeitnehmern R\u00e4ume angemietet, in denen die Kl\u00e4gerin Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcros eingerichtet hat. In den betreffenden R\u00e4umen befinden sich von der Kl\u00e4gerin gestellte B\u00fcro- und Einrichtungsgegenst\u00e4nde wie z.B. PC einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Zusatzger\u00e4te, ISDN-Telefon- und Fax-Anschluss, Schreibtisch, Besprechungstisch, St\u00fchle, Regale usw. Ferner werden in diesen R\u00e4umen alle Unterlagen \u00fcber die von dem jeweiligen Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin betreuten Mandanten in Aktenordnern aufbewahrt. Die Miete betr\u00e4gt unabh\u00e4ngig von Ort, Lage, Ausstattung und Gr\u00f6\u00dfe der fraglichen 20 bis 25 qm gro\u00dfen R\u00e4ume einheitlich 200 DM monatlich als Warmmiete, d.h. einschlie\u00dflich aller Nebenkosten wie Heiz- und Warmwasserkosten, Grundsteuer, umlagef\u00e4hige Versicherungspr\u00e4mien, Wasser- und Abwasserkosten, Hausreinigungskosten usw. Die Instandhaltung der vermieteten R\u00e4ume obliegt dem Vermieter, der auch die Kosten der Sch\u00f6nheitsreparaturen zu tragen hat. Im Innenverh\u00e4ltnis \u00fcbernimmt die Kl\u00e4gerin als Mieterin &#8222;keine \u00f6ffentlichen Verpflichtungen an dem betroffenen Grundst\u00fcck&#8220;. Das Mietverh\u00e4ltnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Teil auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gek\u00fcndigt werden. Der Mieterin ist jederzeit zu dem B\u00fcroraum, zusammen mit dem Mitarbeiter, der diesen Raum benutzt, Zutritt zu gew\u00e4hren. Der Mietvertrag enth\u00e4lt keine Koppelung an das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Mitarbeiters mit der Kl\u00e4gerin. Die Mieterin darf die Mietr\u00e4ume allerdings nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dasselbe gilt f\u00fcr eine Gebrauchs\u00fcberlassung an dritte Personen, auch soweit kein Untermietverh\u00e4ltnis gegr\u00fcndet wird. Hinsichtlich der vermieteten als Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcros genutzte R\u00e4ume gibt es sechs verschiedene Gruppen von Vermietern, wobei im Folgenden die Zahl der im Januar 2000 bestehenden Mietverh\u00e4ltnisse angegeben ist:<\/p>\n<p>Fallgruppe 1: Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin als (Allein-)Vermieter (54 Mietverh\u00e4ltnisse),<\/p>\n<p>Fallgruppe 2: Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin und dessen Ehegatte als Vermieter in den F\u00e4llen, in denen Miteigentum der Ehegatten an den vermieteten R\u00e4umen besteht (39 Mietverh\u00e4ltnisse),<\/p>\n<p>Fallgruppe 3: Ehegatte des Arbeitnehmers der Kl\u00e4gerin als Vermieter in den F\u00e4llen, in denen die vermieteten R\u00e4ume im Alleineigentum des Ehegatten stehen (11 Mietverh\u00e4ltnisse),<\/p>\n<p>Fallgruppe 4: Eltern des Arbeitnehmers der Kl\u00e4gerin als Vermieter (26 Mietverh\u00e4ltnisse),<\/p>\n<p>Fallgruppe 5: Fremde Dritte als Vermieter (18 Mietverh\u00e4ltnisse),<\/p>\n<p>Fallgruppe 6: Sonderf\u00e4lle (16 Mietverh\u00e4ltnisse).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 23. Februar 1995 mitgeteilt, &#8222;dass hinsichtlich der Nutzung der Arbeitszimmer Mietverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet wurden. Die hierf\u00fcr gew\u00e4hrte Verg\u00fctung geh\u00f6rt daher nicht zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit&#8220;. Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 hat das FA diese Auskunft widerrufen. Es vertritt nunmehr nach Weisung der vorgesetzten Dienstbeh\u00f6rde die Auffassung, die Mietzahlungen seien nach \u00a7 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zu rechnen. Dementsprechend forderte das FA die Kl\u00e4gerin auf, die &#8222;B\u00fcropauschale&#8220; ab dem 1. Januar 1999 in den Fallgruppen 1 bis 3 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmer und Ehegatte sowie Ehegatte des Arbeitnehmers als Vermieter) steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln. In der Lohnsteuer-Anmeldung f\u00fcr Januar 2000 erfasste die Kl\u00e4gerin entsprechend der Aufforderung des FA in den Fallgruppen 1 bis 3 die Mietzahlungen als Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug.<\/p>\n<p>Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 360 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden teilweise stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen aus: Aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise stelle die Zahlung der Kl\u00e4gerin von monatlich 200 DM in der Fallgruppe 1 (Arbeitnehmer als Vermieter) keine Miete i.S. des \u00a7 21 EStG, sondern eine pauschale, dem Lohnsteuerabzug unterliegende Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr den Einsatz der eigenen R\u00e4ume f\u00fcr Zwecke des Arbeitgebers dar. Bei der Fallgruppe 2 (Arbeitnehmer und dessen Ehegatte als Vermieter) sei der auf den Arbeitnehmer-Ehegatten entfallende h\u00e4lftige Teil der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung der Mietsache der Lohnsteuer zu unterwerfen. Dagegen k\u00f6nne der Nichtarbeitnehmer-Ehegatte nicht die Voraussetzungen des \u00a7 21 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 19 EStG erf\u00fcllen. Deshalb sei die andere H\u00e4lfte der Miete bei dem Nichtarbeitnehmer-Ehegatten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Fallgruppe 3 (Arbeitnehmer-Ehegatte als alleiniger Vermieter).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Mietzahlungen seien nicht nach \u00a7 21 Abs. 3 EStG in Arbeitslohnzahlungen umzuqualifizieren. Das Urteil des FG sei insoweit widerspr\u00fcchlich, als das FG hinsichtlich der Fallgruppe 1 das Vorliegen von Mietvertr\u00e4gen verneint, hinsichtlich der Fallgruppe 2 jedoch in Bezug auf die Nichtarbeitnehmer-Ehegatten eine Vermietung angenommen habe. Folgte man der Auffassung des FG, m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin auf die an ihre Arbeitnehmer gezahlten Mieten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge einbehalten und abf\u00fchren.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, sie habe die Lohnsteuer f\u00fcr das Jahr 2000 entsprechend der Rechtsauffassung des FA bzw. nach Ma\u00dfgabe des FG-Urteils abgef\u00fchrt und ihren Arbeitnehmern entsprechende Lohnbescheinigungen (\u00a7 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) erteilt. Hinsichtlich der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen f\u00fcr das Jahr 2001 habe das FA in H\u00f6he der streitigen Betr\u00e4ge hingegen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt festzustellen, dass die Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2000 insoweit rechtswidrig ist, als das FA die von der Kl\u00e4gerin an ihre Arbeitnehmer gezahlten Mieten der Lohnsteuer unterworfen hat.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision aus den zutreffenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kl\u00e4ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf auf (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zur\u00fccknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Die Erledigung kann auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. Juni 1992 VII R 35\/90, BFH\/NV 1993, 46; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 100 Rz. 59, m.w.N.).<\/p>\n<p>a) Im Streitfall hat sich die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstehende Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erledigt. Die von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst beantragte Herabsetzung der sich aus der Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 ergebenden Lohnsteuer ist infolge Zeitablaufs nicht mehr m\u00f6glich. Nach \u00a7 42b Abs. 3 Satz 1 EStG darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht sp\u00e4ter durchf\u00fchren als bei der Lohnabrechnung f\u00fcr den Lohnzahlungszeitraum, der im Monat M\u00e4rz des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet. Damit kann die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der im Januar 2000 an ihre Arbeitnehmer geleisteten Mietzahlungen, die die Kl\u00e4gerin dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, nach Ablauf des Monats M\u00e4rz 2001 keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich mehr durchf\u00fchren. Zudem hat die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern Lohnbescheinigungen (\u00a7 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) f\u00fcr das Jahr 2000 erteilt, in denen auch die Lohnsteuer ausgewiesen ist, die die Kl\u00e4gerin auf die Mietzahlungen an ihre Arbeitnehmer einbehalten und an das FA abgef\u00fchrt hat. Diese Lohnbescheinigungen kann die Kl\u00e4gerin nicht mehr korrigieren. Die Lohnsteuer-Anmeldungsschuld der Kl\u00e4gerin besteht deshalb nach der Erteilung der Lohnbescheinigungen fort (vgl. Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort: Lohnsteuer-Anmeldung Rz. 24, f\u00fcr den Fall der vom Arbeitgeber versehentlich zuviel einbehaltenen, abgef\u00fchrten und dem Arbeitnehmer bescheinigten Lohnsteuer).<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2000 insoweit rechtswidrig ist, als die Kl\u00e4gerin die Mietzahlungen an ihre Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterworfen hat. F\u00fcr das berechtigte Interesse gen\u00fcgt jedes konkrete, vern\u00fcnftigerweise anzuerkennende schutzw\u00fcrdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123\/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248; Gr\u00e4ber\/ von Groll, a.a.O., \u00a7 100 Rz. 60). Es gen\u00fcgt z.B. die M\u00f6glichkeit, dass das FA die Meinung, die das Gericht im erledigten Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigungsverfahren bekundet, im anschlie\u00dfenden Veranlagungsverfahren respektiert (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1993 X R 99\/91, BFHE 173, 9, BStBl II 1994, 305), sofern der Sachverhalt unver\u00e4ndert bleibt. Ganz allgemein wird Feststellungsinteresse i.S. des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor allem durch Wiederholungsgefahr indiziert, sofern diese als hinreichend konkret einzusch\u00e4tzen ist. Die Auffassung, die der erkennende Senat im Streitfall in der Frage vertritt, ob es sich bei den Mietzahlungen um Arbeitslohn handelt, werden die f\u00fcr die Veranlagung der Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter voraussichtlich respektieren. Zudem besteht Wiederholungsgefahr. Entsprechend dem finanzgerichtlichen Urteil behandelt die Kl\u00e4gerin in ihren monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen die fraglichen Mietzahlungen als Arbeitslohn, wenn auch das FA insoweit ab Januar 2001 die Vollziehung ausgesetzt hat.<\/p>\n<p>2. Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2000 ist insoweit rechtswidrig, als darin die Mietzahlungen der Kl\u00e4gerin an die Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterworfen worden sind.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 41a Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber sp\u00e4testens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem FA, in dessen Bezirk sich die Betriebsst\u00e4tte befindet, eine Steuererkl\u00e4rung einzureichen, in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu \u00fcbernehmenden Lohnsteuer angibt. Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, der sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt (\u00a7 38a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei den Zahlungen, die die Kl\u00e4gerin aufgrund von ihr mit ihrem Arbeitnehmern geschlossenen Mietvertr\u00e4ge erbracht hat, handelte sich jedoch nicht um Arbeitslohn, sondern um Mietzahlungen i.S. des \u00a7 21 EStG, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen der Einkommensteuer die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung (= Vermietert\u00e4tigkeit) erf\u00fcllt. Das ist zun\u00e4chst derjenige, in dessen Namen die Gegenst\u00e4nde vermietet oder verpachtet werden. Die Zahlung muss sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des \u00fcberlassenen Gegenstandes darstellen (Ausnahme \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG).<\/p>\n<p>c) Nach \u00a7 21 Abs. 3 EStG sind Eink\u00fcnfte der in \u00a7 21 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen geh\u00f6ren. \u00a7 21 EStG gilt damit subsidi\u00e4r. Vor Anwendung des \u00a7 21 EStG ist stets zu pr\u00fcfen, ob die Miet- und Pachteinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart angefallen sind (vgl. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 21 Rz. 135). \u00a7 21 Abs. 3 EStG regelt die Zuordnungsfrage f\u00fcr den Fall, dass die Eink\u00fcnfte ihrer Art nach mehreren Einkunftsarten unterfallen (vgl. Trzaskalik in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 21 Rdnr. D 29).<\/p>\n<p>d) Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, bei denen nach \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. \u00a7 38a EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), geh\u00f6ren dagegen nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Geh\u00e4lter, L\u00f6hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. Ein Vorteil wird dann f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn er durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gew\u00e4hrt wird, weil der Zurechnungsempf\u00e4nger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis einger\u00e4umt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 VI R 195\/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).<\/p>\n<p>e) Arbeitslohn liegt dagegen dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen (z.B. Zinsen aus stehen gelassenem und in ein Darlehen umgewandeltem Lohn; sp\u00e4ter f\u00e4llig werdende verzinsliche Gratifikation, BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 210\/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532) oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird (Schmidt\/Drenseck, a.a.O., \u00a7 19 Rz. 29). Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer k\u00f6nnen neben dem Dienstverh\u00e4ltnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grunds\u00e4tzlich getrennt zu beurteilen. Eink\u00fcnfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen (z.B. auf einem Mietvertrag) sind der in Betracht kommenden Einkunftsart (\u00a7 2 Abs. 1 EStG) zuzurechnen. Voraussetzung hierzu ist lediglich, dass zu gleichen Bedingungen, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Dienstverh\u00e4ltnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverh\u00e4ltnis zustande kommt (vgl. Pfl\u00fcger in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 19 EStG Anm. 19).<\/p>\n<p>f) Im Streitfall erweisen sich die Mietzahlungen der Kl\u00e4gerin an ihre Arbeitnehmer auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft. Die Kl\u00e4gerin hat die fraglichen Zahlungen an ihre Arbeitnehmer nicht mit R\u00fccksicht auf deren Dienstverh\u00e4ltnisse erbracht, sondern allein im Hinblick auf den jeweiligen zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Arbeitnehmer geschlossenen Mietvertrag. In den F\u00e4llen in denen die Kl\u00e4gerin die als Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcros genutzten R\u00e4ume von fremden Dritten angemietet hat, weil die Arbeitnehmer nicht \u00fcber geeignete R\u00e4ume verf\u00fcgen, erfolgten nur Zahlungen an die jeweiligen Vermieter und nicht an Arbeitnehmer oder diesen nahestehenden Personen.<\/p>\n<p>g) Die Vorrangregelung des \u00a7 21 Abs. 3 EStG greift entgegen der Auffassung des FA nicht ein. Im Streitfall sind die Mietzahlungen der Kl\u00e4gerin an die Arbeitnehmer nicht in Arbeitslohnzahlungen umzuqualifizieren. Die Mietzahlungen erfolgten allein im Hinblick auf die bestehenden Mietvertr\u00e4ge. Ein auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den jeweiligen Arbeitsverh\u00e4ltnissen bestand nicht. Die Kl\u00e4gerin hat \u00fcber vergleichbare R\u00e4ume gleichlautende Mietvertr\u00e4ge auch mit fremden, den Arbeitnehmern nicht nahestehenden dritten Personen abgeschlossen. Darauf, ob die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin die fraglichen, in ihrer Wohnung gelegenen R\u00e4ume auch an fremde Dritte vermietet h\u00e4tten, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>h) In dem Abschluss der Mietvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Arbeitnehmern liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Die Kl\u00e4gerin hat diese R\u00e4ume &#8211; auch von ihren Arbeitnehmern &#8211; ausschlie\u00dflich deshalb angemietet, um diesen f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit einen Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen. Die Zurverf\u00fcgungstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes f\u00e4llt &#8211; jedenfalls im Grundsatz &#8211; in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die fraglichen Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgten neben den Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcros \u00fcber keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen Raum anmietet, in dem sich das h\u00e4usliche Arbeitszimmer befindet, und dieses nachfolgend dem Arbeitnehmer, der bereits \u00fcber einen Arbeitsplatz in einer Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers verf\u00fcgt, zus\u00e4tzlich zur Verf\u00fcgung stellt. Im Streitfall erfolgte die Anmietung der fraglichen R\u00e4ume zudem erkennbar im eigenbetrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin (vgl. dazu Oberfinanzdirektion Kiel, Verf\u00fcgung vom 13. Dezember 1999, Deutsches Steuerrecht 2000, 632, zur steuerlichen Anerkennung von Mietvertr\u00e4gen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer \u00fcber h\u00e4usliche Arbeitszimmer bei Heimarbeitern oder Telearbeitspl\u00e4tzen). Durch den Abschluss von Mietvertr\u00e4gen erhielt die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit, dar\u00fcber zu entscheiden, welchen Raum ihre Mitarbeiter als Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcro nutzten; zugleich erhielt sie das Recht, den fraglichen Raum betreten zu d\u00fcrfen. Entsprechende Befugnisse h\u00e4tten der Kl\u00e4gerin nicht zugestanden, wenn sie mit ihren Arbeitnehmern keine Mietvertr\u00e4ge abgeschlossen, sondern lediglich ein pauschales Aufwandsentgelt f\u00fcr einen B\u00fcroraum gezahlt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>i) Die von der Kl\u00e4gerin als Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcros zur Verf\u00fcgung gestellten R\u00e4ume vermittelten den Arbeitnehmern keinen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden geldwerten Vorteil. Bei der \u00dcberlassung der betreffenden R\u00e4ume an die Arbeitnehmer handelte es sich nicht um einen Sachbezug i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Fraglich erscheint bereits, ob die Zurverf\u00fcgungstellung der betreffenden Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcros an die Arbeitnehmer f\u00fcr diese \u00fcberhaupt einen Vorteil mit sich brachte. Jedenfalls erfolgte die Zurverf\u00fcgungstellung der B\u00fcror\u00e4ume im eigenbetrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.10.2001 (VI R 131\/00) BStBl. 2002 II S. 300 Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Au\u00dfendienst-Mitarbeiterb\u00fcro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietvertr\u00e4ge auch mit fremden Dritten abschlie\u00dft und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-10-2001-vi-r-131_00-bstbl-2002-ii-s-300\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.10.2001 (VI R 131\/00)     BStBl. 2002 II S. 300<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43370","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43370","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43370"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43370\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43370"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43370"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43370"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}