{"id":43371,"date":"2002-01-16T12:12:27","date_gmt":"2002-01-16T10:12:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43371"},"modified":"2013-05-29T15:24:00","modified_gmt":"2013-05-29T13:24:00","slug":"bfh-urteil-vom-16-1-2002-ii-r-82_99-bstbl-2002-ii-s-303","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-1-2002-ii-r-82_99-bstbl-2002-ii-s-303\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.1.2002 (II R 82\/99)     BStBl. 2002 II S. 303"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.1.2002 (II R 82\/99) BStBl. 2002 II S. 303<\/strong><\/p>\n<p>1. Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorg\u00e4nge vor, n\u00e4mlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Gesetzes.<\/p>\n<p>2. Eine Zuwendung kann auch dann nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter Verm\u00f6gensstamm, sondern nur dessen Ertr\u00e4gnisse zu beg\u00fcnstigten Zwecken verwendet werden sollen.<\/p>\n<p>3. Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Ertr\u00e4gnisse aus dem zugewendeten Verm\u00f6gensstamm nicht in vollem Umfang zu den beg\u00fcnstigten Zwecken verwendet werden, sondern in H\u00f6he von 20 v.H. der Verst\u00e4rkung des Kapitalstammes dienen sollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG 1974 i.d.F. bis zum St\u00c4ndG 1992 \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8, \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 227)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine nach schwedischem Recht gegr\u00fcndete Stiftung. Sie wurde 1978 durch eine Schenkung des A (Erblasser) gebildet. Die Stiftung hat den Zweck, die Pflege, Erziehung und Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen zu f\u00f6rdern. Die Provinzialregierung stellte als Stiftungsaufsicht 1978 die Statuten der Kl\u00e4gerin fest und bescheinigte, dass sie gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgt. Die Kl\u00e4gerin wurde mit ihren Zwecken und ihrem Vorstand im Stiftungsregister eingetragen. Sie steht unter der Aufsicht der Provinzialregierung. Nach dem Statut der Stiftung d\u00fcrfen 3\/4 des Ertrags des Stiftungsverm\u00f6gens f\u00fcr die Stiftungszwecke verwendet werden, 1\/4 soll der Kapitalverst\u00e4rkung dienen. Im dreik\u00f6pfigen Vorstand der Kl\u00e4gerin ist ein Stiftspfarrer vertreten. Als weitere Vorstandsmitglieder wurden zun\u00e4chst ein schwedischer Rechtsanwalt und der Erblasser eingesetzt. Im derzeitigen dreik\u00f6pfigen Vorstand sind ein Pr\u00e4lat, ein Rechtsanwalt und ein Student vertreten. Im Fall der Aufl\u00f6sung der Kl\u00e4gerin soll ihr Verm\u00f6gen der katholischen Domkirchengemeinde zur Verwendung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin verfolgten Zwecke \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p>Der in Schweden geborene Erblasser verstarb 1985 in Hamburg. Hier hatte er seinen letzten Wohnsitz und war nach dem Ergebnis eines deutsch-schwedischen Verst\u00e4ndigungsverfahrens dort mit dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ans\u00e4ssig. Mit am 21. Oktober 1982 errichtetem und am 15. November 1983 erg\u00e4nztem Testament hatte der Erblasser die Kl\u00e4gerin als seine Erbin eingesetzt. Die Erbeinsetzung erfolgte unter Auflagen. Das erworbene Verm\u00f6gen sollte von der Stiftung als gesondertes Verm\u00f6gen verwaltet werden. 80 % des j\u00e4hrlichen Ertrags des Verm\u00f6gens sollten zur F\u00f6rderung der Zwecke der Stiftung sowie zur F\u00f6rderung von der Kl\u00e4gerin detailliert angef\u00fchrter 11 Zwecke verwendet werden. Die verbleibenden 20 % des j\u00e4hrlichen Ertrags sollten dem Kapital hinzugef\u00fcgt werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass alle vom Erblasser benannten Zwecke als gemeinn\u00fctzig zu qualifizieren sind. Von den 11 Zwecken entsprechen nach Auffassung der Beteiligten die Nrn. 1 bis 7 denen der Stiftung. Sollte eine Verteilung an einen der vom Erblasser bezeichneten Zwecke (Empf\u00e4nger) nicht erfolgen k\u00f6nnen, so soll der darauf entfallende Anteil unter den verbleibenden Empf\u00e4ngern (Zwecken) gleichm\u00e4\u00dfig verteilt werden. Daneben hatte der Erblasser im Testament Verm\u00e4chtnisse angeordnet, wovon eines das Nationalmuseum in Stockholm beg\u00fcnstigte. Mit Urteil vom 4. September 1996 II R 21\/95 (BFH\/NV 1997, 231) hat der Senat entschieden, dass die Zuwendung an das Nationalmuseum nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) steuerfrei war.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erwerb von Todes wegen setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) zuletzt durch Einspruchsentscheidung vom 18. M\u00e4rz 1998 Erbschaftsteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest. Nach Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung ausgenommenen Grundbesitz in Schweden lie\u00df das FA dabei au\u00dfer Betracht. Zu 80 % sei der Erwerb von Todes wegen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 steuerfrei, wenngleich nicht die Zuwendung selbst gemeinn\u00fctzig verwendet werde, sondern nur der j\u00e4hrliche Ertrag. Der Kapitalwert der Zuwendung erreiche nach \u00a7 13 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert des Verm\u00f6gensstamms. Wegen der verbleibenden 20 % wurde der Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, der Erwerb von Todes wegen sei in vollem Umfang nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 von der Erbschaftsteuer befreit. Eine Zweckzuwendung sei dauerhaft gegeben, auch wenn 20 % der Ertr\u00e4ge nicht im gleichen Jahr f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet w\u00fcrden. Dieser Anteil st\u00e4rke den Verm\u00f6gensstamm und erh\u00f6he somit in den Folgejahren die Ertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und den Erbschaftsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 227). Der Erwerb der Kl\u00e4gerin von Todes wegen sei grunds\u00e4tzlich steuerbar. Der Erwerb von Todes wegen und die Zweckzuwendungen seien jedoch insgesamt steuerfrei nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974. F\u00fcr die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift mache es keinen Unterschied, ob die Zuwendungen an eine ausl\u00e4ndische gemeinn\u00fctzige Einrichtung deren statuarischen Zwecken entspr\u00e4chen oder ob es sich um Zweckzuwendungen zu anderen gemeinn\u00fctzigen Zwecken handele. Die Steuerbefreiung werde unabh\u00e4ngig davon gew\u00e4hrt, ob das zugewandte Verm\u00f6gen selbst oder nur die daraus zu ziehenden Ertr\u00e4ge den gemeinn\u00fctzigen Zwecken zuzuf\u00fchren seien.<\/p>\n<p>Bei den Zuwendungen f\u00fcr die Zwecke der Kl\u00e4gerin und f\u00fcr die anderen gemeinn\u00fctzigen Zwecke handele es sich jeweils um gemeinn\u00fctzige Zwecke i.S. des \u00a7 52 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Steuerbefreiung werde nicht dadurch gehindert, dass j\u00e4hrlich 20 % der Ertr\u00e4ge zwecks Erhaltung des Verm\u00f6gens zu thesaurieren seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA fehlerhafte Anwendung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 geltend. Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Der Erwerb der Kl\u00e4gerin sei zu 20 % weder beg\u00fcnstigten Zwecken gewidmet, noch f\u00fcr solche Zwecke verwendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Entscheidungsgr\u00fcnde ergeben zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar (\u00a7 126 Abs. 4 FGO).<\/p>\n<p>1. Rechtsfehlerhaft hat das FG aufgrund einer zusammenfassenden Betrachtung des Erwerbs von Todes wegen und der Zweckzuwendung angenommen, dass diese &#8222;insgesamt&#8220; nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblichen Fassung steuerbefreit seien. Entgegen der Auffassung des FG ist die Zweckzuwendung i.S. von \u00a7 8 ErbStG 1974 nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da der angefochtene Steuerbescheid allein den Erwerb von Todes wegen, nicht aber die Zweckzuwendung i.S. von \u00a7 8 ErbStG 1974 erfasst.<\/p>\n<p>Der Erwerb der Kl\u00e4gerin ist durch Erbanfall erfolgt und unterliegt daher nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer. Die im Testament angeordnete Verpflichtung der Kl\u00e4gerin (Auflage), die Ertr\u00e4ge aus dem zugewendeten Verm\u00f6gen teilweise zu bestimmten, der Satzung der Kl\u00e4gerin selbst entsprechenden Zwecken zu verwenden, kann nicht nach \u00a7 10 ErbStG 1974 von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Nach \u00a7 10 Abs. 9 ErbStG 1974 sind Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, nicht abzugsf\u00e4hig. Die mit der Zuwendung an eine Stiftung verbundene Auflage, die Zuwendung f\u00fcr eigene satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke der Stiftung zu verwenden, kommt dieser selbst zugute und mindert deren Bereicherung nicht. Die entsprechende Auflage ist daher nicht abzugsf\u00e4hig (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 12. Mai 1931 IeA 164\/30, RStBl 1931, 539; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., \u00a7 8 Rdnr. 7; Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 8 Tz. 10). Soweit die Kl\u00e4gerin jedoch nach dem Testament verpflichtet ist, die Ertr\u00e4ge aus dem zugewendeten Verm\u00f6gen f\u00fcr satzungsfremde Zwecke zu verwenden, ist diese Auflage nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG 1974 abzugsf\u00e4hig. In H\u00f6he des Werts dieser entreichernden Auflage liegt zugleich eine Zweckzuwendung i.S. von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 8 ErbStG 1974 vor, deren Bemessungsgrundlage sich aus \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG 1974 ergibt.<\/p>\n<p>Der Erwerb der Kl\u00e4gerin von Todes wegen und die Zweckzuwendung werden zwar durch denselben Lebenssachverhalt verwirklicht, es handelt sich jedoch um zwei materiell-rechtlich selbst\u00e4ndige Steuertatbest\u00e4nde, die auch verfahrensm\u00e4\u00dfig gesondert zu behandeln sind. Dies hat das FG verkannt. Der angefochtene Steuerbescheid des FA erfasst nur den Erwerb der Kl\u00e4gerin von Todes wegen. Das FA hat in diesem Bescheid ausdr\u00fccklich und ausschlie\u00dflich den Erwerb von Todes wegen in Bezug genommen. Es hat allein diesen Tatbestand auf S. 1 des Bescheids jeweils angekreuzt. Dementsprechend hat es auch den Wert des Erwerbs anhand der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ermittelt. Allein daraus, dass das FA keinen Abzug der (abziehbaren) Verpflichtung aus der Auflage vorgenommen hat, l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass auch die Zweckzuwendung als Steuertatbestand von dem Bescheid erfasst werden sollte. Da das FG jedoch auch die Zweckzuwendung steuerlich beurteilt hat und f\u00fcr diese und den Erwerb von Todes wegen eine einheitliche Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 angenommen hat, ist seine Entscheidung rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<p>2. Die Entscheidung des FG, den angefochtenen Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, erweist sich jedoch aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als zutreffend. Der Erwerb der Kl\u00e4gerin von Todes wegen i.S. von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 ist nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 steuerfrei. Auf die H\u00f6he der nach Abzug des Werts der Auflage zur Verwendung der Ertr\u00e4gnisse zu satzungsfremden Zwecken verbleibenden Bemessungsgrundlage kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 befreit Zuwendungen, die ausschlie\u00dflich kirchlichen, gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung f\u00fcr den bestimmten Zweck gesichert ist. Die Vorschrift in der bis zum Steuer\u00e4nderungsgesetz 1992 geltenden Fassung beg\u00fcnstigt auch ausl\u00e4ndische gemeinn\u00fctzige Einrichtungen, ohne dass Gegenseitigkeit vorliegen muss (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; in BFH\/NV 1997, 231). Die Voraussetzungen dieses Befreiungstatbestands sind im Streitfall erf\u00fcllt. Bei den im Testament angeordneten Verwendungszwecken handelt es sich um gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Vorschrift. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich kein Anhalt daf\u00fcr, dass bei einer Zuwendung an eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung zwischen einer Verwendung zu satzungseigenen und satzungsfremden Zwecken zu differenzieren ist. Der Senat h\u00e4lt daher an seiner Auffassung in seinem Urteil in BFH\/NV 1997, 231 fest, dass auch eine Verwendungsauflage zugunsten eines satzungseigenen Zwecks eine Widmung zu einem beg\u00fcnstigten Zweck nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Eine Widmung zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken liegt auch dann vor, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht die Verwendung des Verm\u00f6gensstammes selbst zu den beg\u00fcnstigten Zwecken angeordnet ist, sondern nur eine Verwendung der Ertr\u00e4gnisse aus dem Verm\u00f6gensstamm. Eine dem widersprechende Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;Widmung&#8220; zwingt jedenfalls nicht zu der Annahme, dass der zugewendete Gegenstand selbst in seiner k\u00f6rperlichen Substanz oder durch Verwertung den beg\u00fcnstigten Zwecken oder Empf\u00e4ngern zukommen muss. Auch wenn nur die Ertr\u00e4gnisse des Verm\u00f6gens den beg\u00fcnstigten Zwecken zukommen, kann nach dem Sprachsinn eine Widmung des Verm\u00f6gens bejaht werden. Werden alle Ertr\u00e4gnisse aus einem Verm\u00f6gen auf Dauer einem beg\u00fcnstigten Zweck gewidmet, so ist daher aus der Sicht des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 das zugewendete Verm\u00f6gen selbst als dem beg\u00fcnstigten Zweck gewidmet anzusehen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben keine dem entgegenstehende Einschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>Zwar gelten die auf gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften zugeschnittenen Vorschriften der \u00a7\u00a7 51 ff. AO 1977 zeitlich und sachlich nicht unmittelbar auch f\u00fcr \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974. Diesen Vorschriften der AO 1977 l\u00e4sst sich jedoch als allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, dass ein beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer gemeinn\u00fctziger Zweck auch und gerade darin bestehen kann, aus einem auf Dauer zu erhaltenden Verm\u00f6gensstamm herr\u00fchrende Ertr\u00e4gnisse auf Dauer f\u00fcr beg\u00fcnstigte Zwecke zu verwenden. Aus dieser Erw\u00e4gung heraus ist auch die im Streitfall angeordnete Thesaurierung eines Teils der Ertr\u00e4gnisse (20 %) unsch\u00e4dlich. Zwar ist \u00a7 58 Nr. 7 Buchst. a AO 1977 weiterhin zeitlich und sachlich nicht unmittelbar auf \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 anwendbar. Diese Regelung der AO 1977 ist jedoch wiederum Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Danach schlie\u00dft die Bildung freier R\u00fccklagen, die eine auf Dauer angelegte F\u00f6rderung der beg\u00fcnstigten Zwecke aus dem Verm\u00f6gensstamm gew\u00e4hrleisten sollen, die steuerliche F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit nicht aus. Der Wortlaut der Nr. 17 gibt auch insoweit keinen Anhalt f\u00fcr eine diesen allgemeinen Grundsatz einschr\u00e4nkende Auslegung. Eine Widmung im Sinne der Vorschrift liegt daher auch dann vor, wenn nur 80 % der Ertr\u00e4gnisse eines zugewendeten Verm\u00f6gens zu beg\u00fcnstigten Zwecken zu verwenden sind und die verbleibenden 20 % dem Verm\u00f6gensstamm zuzuf\u00fchren sind. Diese Auslegung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 steht nicht im Widerspruch zur Regelung der Nr. 16 der Vorschrift. Diese beh\u00e4lt ihren selbst\u00e4ndigen Anwendungsbereich. Die Beg\u00fcnstigung nach Nr. 16 stellt allein auf die Gemeinn\u00fctzigkeit der empfangenden Einrichtung ab. Bereits mit der Zuwendung an die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft ist der Beg\u00fcnstigungstatbestand erf\u00fcllt. Demgegen\u00fcber macht Nr. 17 eine Beg\u00fcnstigung vom Ergebnis einer Einzelfallpr\u00fcfung hinsichtlich Zweckwidmung und Zwecksicherung abh\u00e4ngig. An das Vorliegen der letzteren Voraussetzung sind &#8211; gerade im Hinblick auf eine Abgrenzung gegen\u00fcber der Vorschrift der Nr. 16 &#8211; besonders strenge Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine derartige Zwecksicherung gegeben ist, ist aufgrund einer Prognose zu beantworten. Die Annahme des FG, dass im Streitfall diese Prognose eine ausreichende Zwecksicherung ergibt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die erforderliche Zwecksicherung folgt allerdings nicht bereits allein aus dem nach ausl\u00e4ndischem Recht abgeleiteten Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus der Kl\u00e4gerin. Die konkrete Ausgestaltung der Satzung der Kl\u00e4gerin und die Gestaltung des ausl\u00e4ndischen Rechts geben aber im Streitfall ausreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr eine dauernde Zwecksicherung. Auch die Regelungen f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung der Stiftung best\u00e4tigen dieses Ergebnis, da danach der Verm\u00f6gensstamm einer bestimmten Kirchengemeinde wiederum zur Verwendung f\u00fcr die bislang schon vorgesehenen Zwecke zu \u00fcbergeben ist.<\/p>\n<p>Da der Erwerb von Todes wegen der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in vollem Umfang steuerbefreit ist, ist die gleichwohl gegen sie erfolgte Steuerfestsetzung rechtswidrig. Der Steuerbescheid und die diesen best\u00e4tigende Einspruchsentscheidung sind daher &#8211; wie vom FG in seiner Entscheidung angeordnet &#8211; aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.1.2002 (II R 82\/99) BStBl. 2002 II S. 303 1. 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