{"id":43372,"date":"2002-01-17T12:14:35","date_gmt":"2002-01-17T10:14:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43372"},"modified":"2013-05-29T13:49:43","modified_gmt":"2013-05-29T11:49:43","slug":"bfh-beschluss-vom-17-1-2002-vi-b-114_01-bstbl-2002-ii-s-306","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-17-1-2002-vi-b-114_01-bstbl-2002-ii-s-306\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 17.1.2002 (VI B     114\/01) BStBl. 2002 II S. 306"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 17.1.2002 (VI B 114\/01) BStBl. 2002 II S. 306<\/strong><\/p>\n<p>Durch einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids, mit dem das FA die \u00c4nderung eines Steuerbescheids abgelehnt hat, wird der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet. Aus dem Antrag wird eindeutig erkennbar, dass der Kl\u00e4ger den Ablehnungsbescheid dem Grunde nach angreift.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) hat es mit Bescheid vom 14. M\u00e4rz 2000 und der nachfolgenden Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 abgelehnt, den Einkommensteuerbescheid des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) f\u00fcr 1996 vom 17. September 1998 dahin zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten in H\u00f6he von &#8230;. DM ber\u00fccksichtigt werden. Dagegen hat der anwaltlich vertretene Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Er hat folgenden Antrag gestellt: Der Bescheid betreffend die Ablehnung der \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Jahr 1996, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 (zugestellt am 22. November 2000), ergangen zur Rechtsbehelfsliste Nr. 07-0034-0039-2000 (StNr. 07\/055\/3013\/8), ist aufzuheben.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 12. Dezember 2000 hat der Vorsitzende des zust\u00e4ndigen Senats den Kl\u00e4ger u.a. aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist bis zum 31. Januar 2001 gesetzt. Auf die Folgen einer Vers\u00e4umung der Ausschlussfrist hat das FG hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2001 bezeichneten die Prozessvertreter des Kl\u00e4gers den &#8222;Gegenstand des Klagebegehrens&#8220; wie folgt: Ablehnungsbescheid \u00fcber den Antrag auf \u00c4nderung des Bescheids f\u00fcr 1996 \u00fcber Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer vom 14. M\u00e4rz 2000, Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 (StNr. 07\/055\/3013\/8, Rechtsbehelfsliste Nr. 07-0034-0039-2000).<\/p>\n<p>Daraufhin teilte das FG mit Verf\u00fcgung vom 24. Januar 2001 mit, die in dem Schriftsatz vom 22. Januar 2001 gemachten Angaben reichten zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus, da lediglich der angefochtene Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung angegeben seien. Die Klage sei infolge der Vers\u00e4umung der Ausschlussfrist unzul\u00e4ssig geworden. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2001 reichten die Prozessvertreter des Kl\u00e4gers die Klagebegr\u00fcndung mit umfangreichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Angaben beim FG ein und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Innerhalb der bis zum 31. Januar 2001 gesetzten Ausschlussfrist habe der Kl\u00e4ger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Nach Ablauf der Ausschlussfrist sei die Klage endg\u00fcltig unzul\u00e4ssig geworden. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordere die substantiierte Darlegung, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kl\u00e4ger in seinen Rechten verletzt sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gew\u00e4hren. Die Verf\u00fcgung des Gerichts vom 24. Januar 2001 sei beim Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zwar erst am 2. Februar 2001 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt w\u00e4re jedoch das Hindernis, sofern man dem Vortrag des Kl\u00e4gers folgen w\u00fcrde, weggefallen. Der Kl\u00e4ger habe jedoch weder den Antrag auf Wiedereinsetzung noch die vers\u00e4umte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen (\u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Zudem stelle die Unkenntnis der grunds\u00e4tzlichen Nichtverl\u00e4ngerbarkeit von Ausschlussfristen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Das Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten m\u00fcsse sich der Kl\u00e4ger zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er Verfahrensfehler geltend macht. Unter anderem tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, das FG habe \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO unter Verkennung verfassungsrechtlicher Ma\u00dfst\u00e4be ausgelegt. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen habe keine f\u00f6rmelnde Betrachtungsweise zu erfolgen, sondern es sei der erkennbare Wille des Erkl\u00e4renden zu ber\u00fccksichtigen. Sinn und Zweck der Angabe des Klagebegehrens sei es, festzustellen, was der Kl\u00e4ger begehre. Das Klagebegehren sei im Streitfall sp\u00e4testens mit Schriftsatz vom 22. Januar 2001 hinreichend bezeichnet worden. Demgegen\u00fcber habe das FG die Klage durch ein Prozessurteil abgewiesen. Dies verletze den Anspruch des Kl\u00e4gers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes &#8211; GG -). Auf diesem Verfahrensmangel beruhe das vorinstanzliche Urteil, da das FG kein Sachurteil erlassen habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. M\u00e4rz 2001 6 K 3031\/00 zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, der Kl\u00e4ger habe das Klagebegehren nicht innerhalb der vom FG gesetzten Frist bezeichnet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23\/97 (BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628) ausgef\u00fchrt habe, werde der Gegenstand des Klagebegehrens durch den Antrag auf Aufhebung eines Sch\u00e4tzungsbescheides dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorl\u00e4gen, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehre. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens seien bei einem bezifferten Klageantrag weitere Angaben zum Sachverhalt dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt, um den gestritten werde, in groben Z\u00fcgen aus der Einspruchsentscheidung erkennbar sei (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 183\/90, BFH\/NV 2000, 1480). Im Streitfall habe es jedoch an der Bezifferung des Klagebegehrens gefehlt. Der blo\u00dfe Hinweis auf die Einspruchsentscheidung reiche zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Bei den vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfen gegen die Vorschriften der FGO handele es sich nicht um Verfahrensfehler i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 116 Abs. 6 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze &#8211; 2.FGO\u00c4ndG &#8211; vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Das Urteil beruht auf dem vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3, \u00a7 119 Nr. 3 FGO). Die Einschr\u00e4nkung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch unzutreffende Anwendung einer Pr\u00e4klusionsvorschrift wird von der Rechtsprechung des BFH als Verfahrensmangel behandelt (z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 1986 I R 75\/83, BFHE 146, 573, BStBl II 1986, 753; Beschl\u00fcsse vom 20. April 1989 VIII R 296-298\/84, BFH\/NV 1989, 798, und vom 15. November 1994 VIII B 29\/94, BFH\/NV 1995, 886; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., \u00a7 115 Rz. 78), wobei allerdings keine scharfe Grenze zum materiell-rechtlichen Mangel gezogen wird (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26. Januar 1995 V B 63\/94, BFH\/NV 1995, 896; vom 17. Oktober 1996 V B 75\/96, BFH\/NV 1997, 415). Der Kl\u00e4ger hat entgegen der Auffassung des FG den Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift hinreichend bezeichnet.<\/p>\n<p>2. \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert f\u00fcr eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Kl\u00e4gers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie der Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf zus\u00e4tzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kl\u00e4ger zu der erforderlichen Erg\u00e4nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (\u00a7 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen, wenn es an einem der in \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (\u00a7 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verf\u00fcgte Ausschlussfrist hinf\u00e4llig (BFH-Beschluss in BFH\/NV 1997, 415).<\/p>\n<p>3. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Gegenstand des Klagebegehrens&#8220; ist durch das FGO-\u00c4nderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) f\u00fcr den bis dahin verwendeten Begriff &#8222;Streitgegenstand&#8220; eingef\u00fcgt worden, ohne dass damit eine sachliche \u00c4nderung beabsichtigt war (BTDrucks 12\/1061, S. 14). Auslegung und Anwendung des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO sollten lediglich von dem Meinungsstreit \u00fcber den Streitgegenstand freigehalten werden. Die bisherige Rechtsprechung zu \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist daher weiter anwendbar (BFH-Urteile vom 13. Juni 1996 III R 93\/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; vom 27. Juli 1999 VIII R 56\/98, BFH\/NV 2000, 198, und vom 12. September 1995 IX R 78\/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16; ebenso Gr\u00e4ber\/von Groll, a.a.O., \u00a7 65 Rz. 31). Nach dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1\/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) ist zur Bezeichnung des Streitgegenstands &#8211; jetzt: des Gegenstands des Klagebegehrens &#8211; vorzutragen, worin die den Kl\u00e4ger treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Da das Gericht nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht \u00fcber das Klagebegehren hinausgehen darf, obliegt es dem Kl\u00e4ger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen. Das Gericht muss in die Lage versetzt sein, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter II. 2.; ebenso BFH-Urteile vom 31. Januar 1996 II R 95\/93, BFH\/NV 1996, 564; in BFH\/NV 2000, 1480, und in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, sowie in BFH\/NV 2000, 198; vom 18. Mai 1999 X R 20\/98, BFH\/NV 1999, 1603).<\/p>\n<p>4. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Kl\u00e4gers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kl\u00e4ger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Urteile in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; in BFH\/NV 1999, 1603; in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16; in BFH\/NV 2000, 1480, sowie vom 14. Juni 2000 X R 18\/99, BFH\/NV 2001, 170; vgl. ferner BFH-Beschluss in BFH\/NV 1997, 415).<\/p>\n<p>a) Zur Konkretisierung des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen. Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bestimmt ist, wenn ein Kl\u00e4ger die Herabsetzung der Steuerschuld bzw. einer bestimmten Besteuerungsgrundlage oder &#8211; bei einem Gewinnfeststellungsbescheid &#8211; der Eink\u00fcnfte auf einen genau bezeichneten Betrag beantragt (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118\/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 23. Januar 1997 IV R 84\/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462). Gleiches gilt, wenn der Kl\u00e4ger sein Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn n\u00e4her umschreibt (BFH-Urteile in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462; in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH\/NV 1999, 1603, und vom 22. April 1998 XI R 31-32\/97, BFH\/NV 1998, 1245).<\/p>\n<p>b) Dagegen soll der Gegenstand des Klagebegehrens durch den Antrag auf &#8222;Aufhebung&#8220; eines Sch\u00e4tzungsbescheids jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet sein, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628).<\/p>\n<p>c) Der Gegenstand des Klagebegehrens wird hingegen durch einen Antrag auf Aufhebung eines genau bezeichneten Zinsbescheids hinreichend bezeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1997 V R 65\/96, BFH\/NV 1998, 324). Durch den Antrag wird eindeutig erkennbar, dass der Kl\u00e4ger die Berechtigung des FA, Zinsen festzusetzen, dem Grunde nach angreift. Hingegen hat der VII. Senat des BFH im Beschluss vom 19. M\u00e4rz 1996 VII S 17\/95 (BFH\/NV 1996, 818) in Bezug auf einen Haftungsbescheid angenommen, f\u00fcr die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Haftungsverfahren reiche es nicht aus, dass der Kl\u00e4ger den angefochtenen Verwaltungsakt, die Daten des Verwaltungsverfahrens und die Haftungssumme benannt sowie einen Klageantrag auf Aufhebung des Haftungsbescheids gestellt hat. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse substantiiert darlegen, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liege, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 XI B 10\/99, BFH\/NV 2000, 1362). Entsprechend hat der VII. Senat im Beschluss vom 30. April 2001 VII B 325\/00 (BFH\/NV 2001, 1227) zu einer auf die Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Klage entschieden.<\/p>\n<p>d) Der erkennende Senat h\u00e4lt bei einem bezifferten Klageantrag weitere Angaben zum Sachverhalt jedenfalls dann nicht f\u00fcr erforderlich, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Z\u00fcgen aus der Einspruchsentscheidung erkennbar ist. Denn dann ist dem Gericht bekannt, wor\u00fcber es i.S. des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entscheiden soll (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2000, 1480).<\/p>\n<p>e) Da die Regelung in \u00a7 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als Pr\u00e4klusionsvorschrift strengen Ausnahmecharakter hat, weil die Vers\u00e4umung der Ausschlussfrist einschneidende Folgen f\u00fcr den s\u00e4umigen Beteiligten nach sich zieht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 9. Februar 1982 1 BvR 1379\/80, BVerfGE 60, 1, 6; BFH-Urteil in BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16), ist es nicht zul\u00e4ssig, aus ihr weiter gehende verfahrensrechtliche Folgerungen herzuleiten. Der Zweck des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 65 Abs. 2 Satz 1 FGO besteht allein darin, das FG in die Lage zu versetzen, die Grenzen der eigenen Entscheidungsbefugnis bestimmen zu k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242). Nur diese Auslegung tr\u00e4gt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung von Verfahrensvorschriften Rechnung (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630\/73, BStBl II 1976, 271). Den rechtzeitigen Eingang einer minimalen Klagebegr\u00fcndung zu gew\u00e4hrleisten, ist &#8211; allein &#8211; Zweck des \u00a7 79b FGO (BFH-Urteil in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).<\/p>\n<p>5. Die Vorentscheidung kann danach keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Ansicht des FG ist der Gegenstand des Klagebegehrens in der Klageschrift bereits durch den Antrag des Kl\u00e4gers hinreichend bezeichnet. Dieser lautete dahin gehend, den Bescheid betreffend die Ablehnung der \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Jahr 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 aufzuheben. Aus diesem Antrag konnte das FG den Gegenstand des Klagebegehrens, n\u00e4mlich die Aufhebung des die begehrte \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 1996 ablehnenden Bescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 entnehmen. Damit ist der Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt; das FG wird in die Lage versetzt, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Den angefochtenen Verwaltungsakt hat der Kl\u00e4ger jedenfalls im Schriftsatz vom 22. Januar 2001 hinreichend genau bezeichnet. Dazu, aus welchen Gr\u00fcnden der Kl\u00e4ger die Aufhebung des die begehrte \u00c4nderung ablehnenden Bescheids begehrt, bedurfte es zur Bezeichnung des &#8222;Gegenstand des Klagebegehrens&#8220; keiner Angaben. Der Hinweis des FA auf das BFH-Urteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628 verf\u00e4ngt bereits deshalb nicht, weil der Kl\u00e4ger im Streitfall die Aufhebung eines die beantragte \u00c4nderung ablehnenden Bescheids und nicht die Aufhebung eines Sch\u00e4tzungsbescheids begehrt. Anders als in dem dem BFH-Urteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628 zugrunde liegenden Sachverhalt, liegen zudem im Streitfall keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass der Kl\u00e4ger nur eine teilweise Aufhebung des Ablehnungsbescheids sowie der nachfolgenden Einspruchsentscheidung begehren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>b) Da das FA in den genannten Bescheiden die vom Kl\u00e4ger beantragte \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 1996 abgelehnt hat, h\u00e4tte es zwar m\u00f6glicherweise nahe gelegen, dass der Kl\u00e4ger nicht nur die Beseitigung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen begehrt, sondern dar\u00fcber hinausgehend auch das Begehren verfolgt, das FA zum Erlass des erstrebten \u00c4nderungsbescheids zu verpflichten. Dem Kl\u00e4ger ist es aufgrund seiner Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber den Prozessstoff jedoch unbenommen, sich mit einem weniger weitgehenden Begehren zu begn\u00fcgen und eine isolierte Anfechtungsklage zu erheben (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1973 VIII R 101\/69, BFHE 111, 302, BStBl II 1974, 319, 320; Gr\u00e4ber\/von Groll, a.a.O., \u00a7 40 Rz. 22; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 40 FGO Tz. 8).<\/p>\n<p>c) Da der Kl\u00e4ger bereits in der Klageschrift den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet hat, kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Verfahrensweise des FG, die Aufforderung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens sogleich mit einer Ausschlussfrist (\u00fcberdies verbunden mit Ausschlussfristen nach \u00a7 79b Abs. 1 FGO und \u00a7 62 Abs. 3 FGO) zu versehen, noch als ermessensgerecht zu erachten ist (vgl. dazu BFH-Beschl\u00fcsse vom 17. Mai 2000 IV B 87\/99, BFH\/NV 2000, 1354; vom 23. Mai 2000 VIII R 20\/99, BFH\/NV 2000, 1359; vom 29. November 2000 X R 10\/00, BFH\/NV 2001, 627, sowie einerseits Gr\u00e4ber\/von Groll, a.a.O., \u00a7 65 Rz. 61; K\u00fchn\/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., \u00a7 65 FGO Anm. 4; andererseits St\u00f6cker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 65 FGO Rz. 123; insbesondere Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 65 FGO Tz. 36, und Hellwig in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 65 FGO Rz. 43, 45).<\/p>\n<p>6. Gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 6 FGO i.d.F. des 2.FGO\u00c4ndG kann der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverweisen, sofern die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat h\u00e4lt es aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden f\u00fcr angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 17.1.2002 (VI B 114\/01) BStBl. 2002 II S. 306 Durch einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids, mit dem das FA die \u00c4nderung eines Steuerbescheids abgelehnt hat, wird der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet. Aus dem Antrag wird eindeutig erkennbar, dass der Kl\u00e4ger den Ablehnungsbescheid dem Grunde nach angreift. &nbsp; FGO \u00a7 65 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-17-1-2002-vi-b-114_01-bstbl-2002-ii-s-306\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 17.1.2002 (VI B     114\/01) BStBl. 2002 II S. 306<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43372","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43372","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43372"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43372\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43372"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43372"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43372"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}