{"id":43373,"date":"2002-01-15T12:12:26","date_gmt":"2002-01-15T10:12:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43373"},"modified":"2013-05-29T15:20:57","modified_gmt":"2013-05-29T13:20:57","slug":"bfh-urteil-vom-15-1-2002-ix-r-21_98-bstbl-2002-ii-s-309","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-1-2002-ix-r-21_98-bstbl-2002-ii-s-309\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.1.2002 (IX R 21\/98)     BStBl. 2002 II S. 309"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.1.2002 (IX R 21\/98) BStBl. 2002 II S. 309<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG schlie\u00dft nur f\u00fcr von der Gemeinschaft selbst durchgef\u00fchrte Investitionen aus, dass die der Gemeinschaft angeh\u00f6renden Steuerpflichtigen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Wird dagegen ein Steuerpflichtiger durch eine von ihm vorgenommene Investition erst Gemeinschafter, steht \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG einer F\u00f6rderung dieser Investition nicht entgegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00f6rdG \u00a7\u00a7 1, 3, 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 765)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erwarb im Dezember 1993 das h\u00e4lftige Miteigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundst\u00fcck in X. Besitz, Nutzen und Lasten des Grundst\u00fccks, das sich bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum einer aus S und B bestehenden Grundst\u00fccksgemeinschaft befand, gingen am 31. Dezember 1993 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber. Seit dem Zeitpunkt besteht die Grundst\u00fccksgemeinschaft aus B und der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1995 ging beim (damals zust\u00e4ndigen) Finanzamt Y eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Grundst\u00fccksgemeinschaft f\u00fcr das Streitjahr 1993 ein. Das Finanzamt Y erlie\u00df im Juli 1995 ohne Kenntnis des Gemeinschafterwechsels einen &#8211; bestandskr\u00e4ftig gewordenen &#8211; Feststellungsbescheid, in dem es die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen der Grundst\u00fccksgemeinschaft in der erkl\u00e4rten H\u00f6he feststellte und entsprechend den Angaben in der Erkl\u00e4rung zu je 1\/2 den Gemeinschaftern S und B zurechnete.<\/p>\n<p>Im Mai 1996 reichte die aus B und der Kl\u00e4gerin bestehende Grundst\u00fccksgemeinschaft beim (nunmehr zust\u00e4ndigen) Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) eine weitere Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung ein und machte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf die Anschaffungskosten des Grundst\u00fccksanteils Sonderabschreibungen nach \u00a7 4 des F\u00f6rdergebietsgesetzes (F\u00f6rdG) in H\u00f6he von 175.839 DM geltend. Das FA lehnte den Erlass eines Feststellungsbescheides f\u00fcr die aus B und der Kl\u00e4gerin bestehende Grundst\u00fccksgemeinschaft mit dem Hinweis ab, dass f\u00fcr die (aus S und B bestehende) Grundst\u00fccksgemeinschaft bereits eine bestandskr\u00e4ftige Feststellung vorliege.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 765 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Ansicht, das FA habe es zu Recht abgelehnt, der Kl\u00e4gerin eine Sonderabschreibung zu gew\u00e4hren, da diese nicht anspruchsberechtigt i.S. des \u00a7 1 F\u00f6rdG sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG. Sie beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin im Zuge des Erlasses eines Erg\u00e4nzungsbescheides Sonderabschreibungen in H\u00f6he von 175.839 DM zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 a, \u00a7 4 F\u00f6rdG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung verneint.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG k\u00f6nnen Steuerpflichtige f\u00fcr beg\u00fcnstigte, im F\u00f6rdergebiet durchgef\u00fchrte Investitionen u.a. Sonderabschreibungen nach \u00a7 4 F\u00f6rdG vornehmen. Zu den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG z\u00e4hlen auch Personengesellschaften und Gemeinschaften; denn der Gesetzgeber hat abweichend von \u00a7 7a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Anspruchsberechtigung bei Sonderabschreibungen f\u00fcr Investitionen im F\u00f6rdergebiet in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG dahin gehend geregelt, dass investierende Gesellschaften oder Gemeinschaften selbst zur Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigungen nach dem F\u00f6rdergebietsgesetz berechtigt sind; der einzelne Gesellschafter oder Gemeinschafter kann in diesem Fall hingegen keine Sonderabschreibungen geltend machen.<\/p>\n<p>F\u00fchrt daher eine Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem F\u00f6rdergebietsgesetz beg\u00fcnstigte Investition durch, entfaltet \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG eine die F\u00f6rderung der beteiligten Gesellschafter oder Gemeinschafter ausschlie\u00dfende Sperrwirkung. Sonderabschreibungen k\u00f6nnen sich bei dem beteiligten Gesellschafter oder Gemeinschafter nur insoweit auswirken, als ihm das Betriebsergebnis der investierenden Gesellschaft oder Gemeinschaft zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall schlie\u00dft \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG Sonderabschreibungen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigte Investition jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit dem Erwerb des h\u00e4lftigen Miteigentums an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundst\u00fcck ein abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens angeschafft (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Januar 1995 GrS 4\/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, m.w.N.). Auf die Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsguts kann die Kl\u00e4gerin unbeschadet der Regelung in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG Sonderabschreibungen vornehmen. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG sieht nur dann eine Sperrwirkung zu Lasten der &#8222;hinter&#8220; einer Gemeinschaft stehenden Personen vor, wenn die nach dem F\u00f6rdergebietsgesetz beg\u00fcnstigte Investition von der Gemeinschaft durchgef\u00fchrt wird. Geht indes, wie im Streitfall, die Investition von einem Steuerpflichtigen aus, der erst durch die Investition Gemeinschafter wird und ist mithin die Gemeinschaftszugeh\u00f6rigkeit nur Rechtsfolge der vorangegangenen Investition, steht \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG einer F\u00f6rderung dem Grunde nach beg\u00fcnstigter Investitionen nicht entgegen.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis entspricht dem Zweck der zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen im Beitrittsgebiet geschaffenen und auf die Erleichterung und Beschleunigung des dort notwendigen wirtschaftlichen Anpassungsprozesses zielenden Regelung (s. dazu Bl\u00fcmich\/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 1 F\u00f6rdG Rz. 2), der eine dem Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG nicht zu entnehmende Einschr\u00e4nkung der gesetzlich vorgesehenen F\u00f6rderung nicht tr\u00e4gt. Es folgt aber auch aus einem Vergleich von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG mit der in ihrer Formulierung eindeutiger gefassten, inhaltlich gleichgerichteten Regelung in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 (BGBl I 1997, 2070). Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 tritt die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte (nur dann) an die Stelle des Steuerpflichtigen, wenn diese beg\u00fcnstigte Investitionen i.S. der \u00a7\u00a7 2 und 3 InvZulG 1999 vornimmt. Der vergleichbare Subventionszweck der Vorschriften des F\u00f6rdergebietsgesetzes und des Investitionszulagengesetzes 1999 rechtfertigt es, die Regelungen \u00fcbereinstimmend auszulegen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die aus B und der Kl\u00e4gerin bestehende Grundst\u00fccksgemeinschaft keine Investition im Sinne des F\u00f6rdergebietsgesetzes get\u00e4tigt. Die Sperrwirkung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG schlie\u00dft daher eine F\u00f6rderung der dem Grunde nach beg\u00fcnstigten Investition der Kl\u00e4gerin nicht aus.<\/p>\n<p>3. Die die Kl\u00e4gerin betreffenden Feststellungen k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 179 Abs. 3 der Abgabenordung (AO 1977) in einem Erg\u00e4nzungsbescheid ber\u00fccksichtigt werden; danach ist eine notwendige Feststellung nachzuholen, soweit diese in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist.<\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung einer Gemeinschaft sind gesondert und einheitlich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 179, 180 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 festzustellen. Zu den notwendigen Feststellungen geh\u00f6rt u.a. die Feststellung der Beteiligten; auch Sonderwerbungskosten eines Hauptbeteiligten sind entsprechend dem Zweck des Feststellungsverfahrens stets nur in diesem Verfahren zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 23. April 1991 IX R 303\/87, BFH\/NV 1991, 653). Die gesonderte und einheitliche Feststellung umfasst auch in F\u00e4llen des Gesellschafterwechsels grunds\u00e4tzlich ein volles Wirtschaftsjahr (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 48\/93, BFH\/NV 1995, 84); Entsprechendes gilt f\u00fcr den im Streitfall vorliegendem Fall eines Gemeinschafterwechsels.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Erlass eines Erg\u00e4nzungsbescheides ist weiter, dass der urspr\u00fcngliche Feststellungsbescheid unvollst\u00e4ndig oder l\u00fcckenhaft ist. Nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden &#8222;unterblieben&#8220; sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Feststellungen h\u00e4tten getroffen werden m\u00fcssen, aber nicht getroffen worden sind. Erg\u00e4nzungsbescheide d\u00fcrfen einen l\u00fcckenhaften Feststellungsbescheid vervollst\u00e4ndigen, nicht aber Unrichtigkeiten eines Feststellungsbescheides korrigieren oder die in dem urspr\u00fcnglichen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen \u00e4ndern; denn in einem solchen Fall ist die urspr\u00fcngliche Feststellung nicht l\u00fcckenhaft, sondern inhaltlich falsch (BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 72\/96, BFH\/NV 1999, 1446, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Erg\u00e4nzungsbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7 179 Abs. 3 AO 1977 im Streitfall gegeben; denn das FA hat nicht etwa eine negative (und damit unrichtige), sondern mangels Kenntnis bislang \u00fcberhaupt keine Entscheidung hinsichtlich der Beteiligtenstellung der Kl\u00e4gerin und der ihr zuzurechnenden Sonderwerbungskosten getroffen. Unterbleibt aber zu Unrecht die Ber\u00fccksichtigung eines Feststellungsbeteiligten, ist der Feststellungsbescheid l\u00fcckenhaft. Eine derartige L\u00fccke kann durch einen Erg\u00e4nzungsbescheid ausgef\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>4. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Das FG hat &#8211; nach seiner Rechtsauffassung zutreffend &#8211; keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen, in welcher H\u00f6he die Kl\u00e4gerin die beantragten Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen kann. Diese muss es nachholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.1.2002 (IX R 21\/98) BStBl. 2002 II S. 309 \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 F\u00f6rdG schlie\u00dft nur f\u00fcr von der Gemeinschaft selbst durchgef\u00fchrte Investitionen aus, dass die der Gemeinschaft angeh\u00f6renden Steuerpflichtigen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. 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