{"id":43374,"date":"2001-12-13T12:12:11","date_gmt":"2001-12-13T10:12:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43374"},"modified":"2013-05-29T16:12:40","modified_gmt":"2013-05-29T14:12:40","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-21_98-bstbl-2002-ii-s-310","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-21_98-bstbl-2002-ii-s-310\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 21\/98)     BStBl. 2002 II S. 310"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 21\/98) BStBl. 2002 II S. 310<\/strong><\/p>\n<p>Eine in einem Lagergeb\u00e4ude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbeg\u00fcnstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1993 \u00a7 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) errichtete im Streitjahr 1993 in Brandenburg eine Lagerhalle. In das Geb\u00e4ude lie\u00df sie eine Brandmeldeanlage einbauen. Neben anderen Wirtschaftsg\u00fctern beantragte sie hierf\u00fcr eine Investitionszulage in H\u00f6he von 8 v.H. der Anschaffungs-\/Herstellungskosten nach \u00a7\u00a7 2, 5 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beurteilte die Anlage als Geb\u00e4udebestandteil und lie\u00df die Kosten bei der Bemessung der Investitionszulage unber\u00fccksichtigt. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage trug die Kl\u00e4gerin vor, in der Halle w\u00fcrden feuer- und explosionsgef\u00e4hrdete Gegenst\u00e4nde gelagert (Pharmarohstoffe f\u00fcr die Pharmaproduktion, &#8222;Druckst\u00fccke&#8220; aus Papier und Farben f\u00fcr die Verpackungsmittelindustrie). Die Brandmeldeanlage diene dem Schutz der f\u00fcr die Kunden wichtigen Waren, nicht der in der Halle t\u00e4tigen Personen. Die Anlage sei damit auf die betriebsspezifischen Gegebenheiten des in dem Geb\u00e4ude ausge\u00fcbten Gewerbes ausgerichtet.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte aus: Die fest mit dem Geb\u00e4ude verbundene Brandmeldeanlage sei wesentlicher Geb\u00e4udebestandteil i.S. des \u00a7 94 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie stelle keine Betriebsvorrichtung i.S. des \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) dar.<\/p>\n<p>Mit der Revision tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor: Von den in der Halle eingelagerten Stoffen gehe eine besondere Brandgefahr aus. In einem solchen Fall sei eine Brandmeldeanlage als Betriebsvorrichtung zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter \u00c4nderung des Investitionszulagenbescheids 1993 vom 15. September 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1997 die Investitionszulage 1993 um &#8230; DM h\u00f6her festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Satz 1 InvZulG 1993 ist die Anschaffung bzw. Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens beg\u00fcnstigt. F\u00fcr die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern sind bewertungsrechtliche Grunds\u00e4tze ma\u00dfgebend. Bewegliche Sachen sind danach au\u00dfer Scheinbestandteilen auch wesentliche Bestandteile eines Geb\u00e4udes, wenn sie Betriebsvorrichtungen i.S. von \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind. Nach dieser auch im Investitionszulagenrecht geltenden Regelung sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren. Aus dem Erfordernis der Zugeh\u00f6rigkeit &#8222;zu einer Betriebsanlage&#8220; folgert die Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenst\u00e4nde voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein \u00e4hnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er \u00fcblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Nicht ausreichend ist, wenn eine Anlage f\u00fcr einen Betrieb lediglich n\u00fctzlich, notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenst\u00e4nde von ihrer Funktion her unmittelbar zur Aus\u00fcbung des Gewerbes genutzt werden (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1999 III R 55\/97, BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150, unter II. 1. b, m.w.N.). Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder &#8211; im Verh\u00e4ltnis zum Geb\u00e4ude &#8211; unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges kommt es nicht an. Der Begriff des Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht und damit auch auf das Investitionszulagenrecht nicht \u00fcbertragbar. Der Begriff der Betriebsvorrichtung ist enger (Senatsurteil in BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150).<\/p>\n<p>Dementsprechend hat der Senat die Zulagenbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Sicherungsanlagen in einer Spielhalle verneint, weil die Anlagen nicht dem Schutz der Benutzer und der Besch\u00e4ftigten vor von den Spielger\u00e4ten ausgehenden Gefahren dienten, sondern die Zerst\u00f6rung und Entwendung der Ger\u00e4te verhindern sollten (Senatsurteil in BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150). F\u00fcr Alarmanlagen bei Tresoranlagen einer Bank hielt er hingegen unter Hinweis auf Tz. 33 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 31. M\u00e4rz 1992 (BStBl I 1992, 342) die Annahme einer Betriebsvorrichtung f\u00fcr erw\u00e4genswert (Senatsurteil in BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150). F\u00fcr eine in einem Bau- und Gartenmarkt eingebaute Einbruchmeldeanlage f\u00fchrte der Senat aus, es liege nahe, die Anlage nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen, da sie dem Betrieb lediglich mittelbar diene (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1997 III B 123\/94, BFH\/NV 1998, 623). \u00c4hnlich hat der Senat Feuerl\u00f6schanlagen (Sprinkleranlagen) in Warenh\u00e4usern nicht als Betriebsvorrichtungen beurteilt, weil sie in erster Linie dem Schutz des Geb\u00e4udes und der Sicherheit der sich darin aufhaltenden Menschen und nicht dem im Geb\u00e4ude unterhaltenen Gewerbebetrieb dienten (Senatsurteil vom 7. Oktober 1983 III R 138\/80, BFHE 140, 287, BStBl II 1984, 262). Andererseits hat er f\u00fcr eine in Fabrikationsr\u00e4umen eingerichtete Sprinkleranlage offen gelassen, ob bei Verarbeitung feuergef\u00e4hrlicher Materialien oder \u00e4hnlichen mit dem Produktionsprozess verbundenen Risiken ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Sprinkleranlage und Gewerbebetrieb bejaht werden k\u00f6nnte (Senatsurteil vom 15. Februar 1980 III R 105\/78, BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409). Ferner hat der Senat in dem Beschluss vom 5. Dezember 1996 III B 26\/94 (BFH\/NV 1997, 518) die Auffassung vertreten, eine Klimaanlage, die \u00fcberwiegend der Innenverpackung der Erzeugnisse des Investors diene und nur von untergeordneter Bedeutung f\u00fcr die Nutzung des Geb\u00e4udes durch Menschen sei, stelle eine Betriebsvorrichtung dar.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von diesen Abgrenzungskriterien hat das FG die von der Kl\u00e4gerin installierte Brandmeldeanlage zutreffend nicht als Betriebsvorrichtung beurteilt.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass in der Halle leicht entz\u00fcndliche Stoffe wie Papier und Farben gelagert werden, begr\u00fcndet keinen \u00e4hnlich engen Zusammenhang zwischen der Brandmeldeanlage und dem Betriebsablauf, wie er \u00fcblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Das Geb\u00e4ude dient dazu, die in ihm befindlichen Gegenst\u00e4nde zu sch\u00fctzen und ebenso die Umwelt vor vom Geb\u00e4udeinneren ausgehenden Einwirkungen zu bewahren. Dies gilt auch f\u00fcr den Schutz vor Brandgefahr. Die Ausr\u00fcstung mit einer Brandmeldeanlage unterst\u00fctzt lediglich diesen Zweck des Geb\u00e4udes. Dass eine solche Anlage n\u00fctzlich, notwendig oder vorgeschrieben ist, \u00e4ndert daran nichts (Senatsurteil in BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409), ebenso wenig der Umstand, dass solche Sicherungen, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, von ihren Kunden verlangt werden. Entscheidend ist, dass die Anlage auf den eigentlichen Betriebsablauf, die Einlagerung sowie den An- und Abtransport des Lagerguts, nicht unmittelbar einwirkt. Vielmehr sind diese Vorg\u00e4nge grunds\u00e4tzlich auch ohne entsprechende Einrichtungen durchf\u00fchrbar. Die Brandmeldeanlage dient damit dem Betrieb nur mittelbar, wie etwa auch die Lagerhalle, in die sie eingebaut ist. Die Einrichtung ist vergleichbar mit einer Alarmanlage in einem Bau- und Gartenmarkt, wie sie dem Senatsbeschluss in BFH\/NV 1998, 623 zugrunde lag.<\/p>\n<p>Der Hinweis der Kl\u00e4gerin, eine Brandmeldeanlage in einer Lagerhalle sei jedenfalls dann eine Betriebsvorrichtung, wenn von den eingelagerten Materialien eine besondere Brandgefahr ausgehe, geht fehl. Eine solche Sachverhaltsgestaltung liegt im Streitfall nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hatte zwar vorgetragen, in der Halle w\u00fcrden auch feuer- und explosionsgef\u00e4hrdete Materialien wie Pharmarohstoffe, &#8222;Druckst\u00fccke&#8220; aus Papier und Farben gelagert. Das FG geht indes in seinem Urteil davon aus, bei der Lagerung dieser Materialien bestehe keine so starke Brandgefahr, dass ohne entsprechende Schutzvorrichtungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt w\u00e4re. Nach dieser m\u00f6glichen W\u00fcrdigung, gegen die keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben wurden und die f\u00fcr den Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend ist, w\u00e4re das von der Kl\u00e4gerin betriebene Lagergesch\u00e4ft mithin &#8211; abgesehen von beh\u00f6rdlichen Auflagen &#8211; grunds\u00e4tzlich auch ohne die Schutzeinrichtung zu betreiben. Dass die Kunden der Kl\u00e4gerin auf entsprechenden Alarmanlagen bestehen, besagt lediglich, dass solche Einrichtungen f\u00fcr den Betrieb der Kl\u00e4gerin aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden angezeigt sind.<\/p>\n<p>Wie das FG ausf\u00fchrt, k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise etwas anderes gelten, wenn von den eingelagerten G\u00fctern selbst eine so hohe Brandgefahr ausgehen w\u00fcrde, dass schon die Einlagerung als solche ohne entsprechende Schutzvorrichtungen nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Zu denken w\u00e4re hier z.B. an Stoffe, bei denen die Gefahr der Selbstentz\u00fcndung besteht oder aus denen Gase entweichen k\u00f6nnen, die sich schon durch bei den Einlagerungsarbeiten entstehende Funken entz\u00fcnden k\u00f6nnten. In solchen F\u00e4llen l\u00e4ge der unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb n\u00e4her.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 21\/98) BStBl. 2002 II S. 310 Eine in einem Lagergeb\u00e4ude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbeg\u00fcnstigtes bewegliches Wirtschaftsgut. &nbsp; InvZulG 1993 \u00a7 2 Satz 1. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt &nbsp; I. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) errichtete im Streitjahr 1993 in Brandenburg eine Lagerhalle. 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