{"id":43375,"date":"2002-02-07T12:15:46","date_gmt":"2002-02-07T10:15:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43375"},"modified":"2013-05-29T13:09:45","modified_gmt":"2013-05-29T11:09:45","slug":"bfh-urteil-vom-7-2-2002-iii-r-14_00-bstbl-2002-ii-s-312","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-2-2002-iii-r-14_00-bstbl-2002-ii-s-312\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.2.2002 (III R 14\/00)     BStBl. 2002 II S. 312"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (III R 14\/00) BStBl. 2002 II S. 312<\/strong><\/p>\n<p>Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet, wenn er jeweils eine Woche im Jahr auf einer Messe im F\u00f6rdergebiet sowie eine Woche auf einer Messe au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets eingesetzt wird und die \u00fcbrige Zeit bei einer au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets ans\u00e4ssigen Firma eingelagert wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1996 \u00a7 2 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (DStRE 2000, 1041)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage auf die Anschaffungskosten f\u00fcr einen Messestand.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist in der Rechtsform einer GmbH im Verlagswesen t\u00e4tig. U.a. f\u00fcr einen 1996 angeschafften Messestand beantragte sie die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage in H\u00f6he von 10 v.H. Der Messestand wird ausschlie\u00dflich auf den Buchmessen in Leipzig und Frankfurt am Main f\u00fcr jeweils rd. eine Woche im Jahr eingesetzt. In der \u00fcbrigen Zeit wird er bei dem aufstellenden Unternehmen in Baden-W\u00fcrttemberg gelagert.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Investitionszulage f\u00fcr 1996 ohne Ber\u00fccksichtigung des Messestandes fest.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 1041 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 2 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes &#8211; InvZulG &#8211; 1996).<\/p>\n<p>Zu Unrecht verneine das FG die bestehende funktionale Bindung des Messestandes an den Betrieb im F\u00f6rdergebiet und weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.<\/p>\n<p>In Tz. 50 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28. August 1991 (BStBl I, 768) sei das Erfordernis einer l\u00e4ngerfristigen tats\u00e4chlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes nicht zu finden. Das FG gehe nicht auf Tz. 43 dieses Schreibens ein, wonach das Wirtschaftsgut dem Anlageverm\u00f6gen einer Betriebsst\u00e4tte auch dann zugerechnet werden k\u00f6nne, wenn es nicht k\u00f6rperlich in dieser Betriebsst\u00e4tte verbleibe. Auch wenn das Gericht an dieses Schreiben nicht gebunden sei, so diene es doch dazu, Zweifelsfragen bei der Anwendung des InvZulG f\u00fcr die Finanzverwaltung zu kl\u00e4ren. Nach diesem Schreiben seien jedenfalls sowohl die Zugeh\u00f6rigkeits- als auch die Verbleibensvoraussetzung erf\u00fcllt. Das InvZulG bezwecke, die im F\u00f6rdergebiet ans\u00e4ssige Wirtschaft zu f\u00f6rdern und eine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme von Zulagen zu vermeiden. Ein Missbrauch sei hier ausgeschlossen. Der Messestand m\u00fcsse schon seiner Natur nach auch au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebietes auf den Betrieb im F\u00f6rdergebiet aufmerksam machen. Gleich, wo er dieser Aufgabe nachkomme, erwirtschafte er nicht die Ertr\u00e4ge, sondern er bahne sie nur f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet an. Bei einem dauernden Verbleib im F\u00f6rdergebiet k\u00f6nne er seinen Zweck, national und international f\u00fcr den Verlag zu werben, nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Das FG begr\u00fcnde nicht, weshalb der Messestand r\u00e4umlich und funktional nicht einzugrenzen sei, so dass das Urteil des BFH vom 20. November 1970 VI R 151\/69 (BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155) nicht anwendbar sei. Dieses Urteil hebe das Erfordernis der r\u00e4umlichen Eingrenzung ausdr\u00fccklich auf. Seine Begr\u00fcndung treffe voll auch auf den Messestand zu, der ebenfalls ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Erzeugnisse des Verlages werbe. Soweit sich danach die funktionale Bindung durch den Einsatz des Wirtschaftsgutes selbst ausdr\u00fccken m\u00fcsse, impliziere dies eine aktive wirtschaftliche T\u00e4tigkeit und keine blo\u00dfe Lagerung.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des InvZulG m\u00fcsse zum einen ber\u00fccksichtigt werden, dass in Deutschland nur zwei nennenswerte Buchmessen stattf\u00e4nden und zum anderen, dass der Stand w\u00e4hrend seiner Lagerung bei der aufstellenden Firma nicht f\u00f6rdersch\u00e4dlich genutzt werde. Er lasse sich au\u00dferhalb der Messen wirtschaftlich nicht sinnvoll einsetzen. Sinnvoll sei aber die Einlagerung bei der aufstellenden Firma, da dort Reparaturen ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten und Transportwege entfielen. Beides k\u00f6nne nicht zulagensch\u00e4dlich sein. Das InvZulG solle nur die produktive Nutzung f\u00f6rdern. Andernfalls w\u00e4re jede l\u00e4ngere Reparatur au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebietes oder jede l\u00e4ngere Nichtbenutzung zulagensch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung des Investitionszulagenbescheides f\u00fcr 1996 i.d.F. der Einspruchsentscheidung die Investitionszulage um &#8230; DM h\u00f6her festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage auf die Anschaffungskosten f\u00fcr den Messestand verneint, da die Verbleibensvoraussetzungen nach \u00a7 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996 nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996 sind beg\u00fcnstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die &#8211; neben weiteren Voraussetzungen &#8211; mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet verbleiben.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung verlangt der Begriff des Verbleibens eine dauerhafte zeitliche und r\u00e4umliche bzw. tats\u00e4chliche Beziehung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsgutes zu der Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet (vgl. BFH-Beschluss vom 12. M\u00e4rz 1998 III B 22\/97, BFH\/NV 1998, 1528, m.w.N.). Dies setzt grunds\u00e4tzlich ein Verbleiben des Wirtschaftsgutes im r\u00e4umlichen Bereich der Betriebsst\u00e4tte voraus. Ob dies der Fall ist, muss jeweils ggf. unter Ber\u00fccksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen der Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 264\/94, BFH\/NV 1997, 898, zu \u00a7 19 Abs. 2 Satz 1 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; BerlinFG -, m.w.N.; vom 23. M\u00e4rz 1999 III R 34\/98, BFH\/NV 1999, 1380, zu \u00a7 2 Satz 1 Nr. 5 der Investitionszulagenverordnung &#8211; InvZV -, und vom 10. Dezember 1998 III R 113\/95, BFH\/NV 1999, 965, zu \u00a7 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991). F\u00fcr die Auslegung des InvZulG gelten insoweit die gleichen Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr fr\u00fchere regional begrenzte F\u00f6rdergesetze (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 242\/95, BFH\/NV 1996, 932, st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Danach verbleibt ein Wirtschaftsgut grunds\u00e4tzlich nicht im F\u00f6rdergebiet, wenn es auch nur kurzfristig au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebietes zum Einsatz kommt (BFH-Beschluss in BFH\/NV 1998, 1528). In engen Grenzen hat die Rechtsprechung indes von den strengen Verbleibregeln f\u00fcr gewisse Wirtschaftsg\u00fcter Ausnahmen zugelassen. Soweit Wirtschaftsg\u00fcter nicht k\u00f6rperlich einer Betriebsst\u00e4tte des Anspruchsberechtigten fest zuzuordnen sind, weil sie ihrer Art nach typischerweise au\u00dferhalb der Betriebsst\u00e4tte eingesetzt werden wie Transportmittel (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH\/NV 1997, 898; ferner BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60\/97, BFH\/NV 1998, 1128) oder Bauger\u00e4te, wird das Verbleibensmerkmal erweiternd ausgelegt. Bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern, wie z.B. Messest\u00e4nden, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im r\u00e4umlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsst\u00e4tte eingesetzt zu werden, ist die Voraussetzung des Verbleibens noch erf\u00fcllt, wenn sie innerhalb des F\u00f6rdergebietes oder allenfalls kurzfristig au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebietes eingesetzt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 III B 4\/97, BFH\/NV 1999, 825).<\/p>\n<p>b) Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Wirtschaftsgut in einem Betrieb verbleiben, der aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (Urteile vom 28. Juni 1991 III R 74\/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; vom 7. September 2000 III R 44\/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37). Nicht erforderlich ist dagegen eine ununterbrochene &#8222;aktive Nutzung&#8220; des Wirtschaftsguts in dem Betrieb bzw. der Betriebsst\u00e4tte (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 1984 5 K 331\/83, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1984, 512; S\u00f6ffing, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1992, 28; offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932). Das Wirtschaftsgut muss nicht st\u00e4ndig betrieblich eingesetzt werden, vielmehr reicht es aus, dass es dazu bestimmt ist, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (Senatsurteile vom 28. Oktober 1977 III R 72\/75, BFHE 123, 538, BStBl II 1978, 115; vom 13. M\u00e4rz 1979 III R 20\/78, BFHE 128, 129, BStBl II 1979, 578) und dem Betrieb zur Nutzung zur Verf\u00fcgung steht. Eine andere Auslegung m\u00fcsste zu dem widersinnigen Ergebnis f\u00fchren, dass z.B. Spezialmaschinen, die nur f\u00fcr wenige Arbeitseins\u00e4tze ben\u00f6tigt werden, mangels einer fortlaufenden Inanspruchnahme nicht zulagenbeg\u00fcnstigt w\u00e4ren. Keinen tats\u00e4chlichen Einsatz der Wirtschaftsg\u00fcter im Betrieb oder in der Betriebsst\u00e4tte w\u00e4hrend der vorgeschriebenen Verbleibensdauer hat der Senat auch in F\u00e4llen verlangt, in denen die Wirtschaftsg\u00fcter vor Ablauf der Bindungsfrist wegen technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung verbraucht waren. Entscheidend war, dass die Wirtschaftsg\u00fcter nicht aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden, insbesondere der Rentabilit\u00e4t und der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit, nicht mehr verwendet wurden, sondern aus Gr\u00fcnden, die in den Wirtschaftsg\u00fctern selbst lagen (BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 32\/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, unter II. 1. a, m.w.N., oder f\u00fcr kurzlebige Wirtschaftsg\u00fcter, BFH-Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 101\/93, BFHE 179, 522, BStBl II 1996, 166, unter II. c).<\/p>\n<p>c) Hingegen l\u00e4sst die Rechtsprechung eine lediglich funktionale Bindung grunds\u00e4tzlich nicht gen\u00fcgen, schon weil durch eine derartige gro\u00dfz\u00fcgige Auslegung des Gesetzes vergleichbare Unternehmen im \u00fcbrigen Bundesgebiet entgegen dem regionalen Wirtschaftsf\u00f6rderungszweck der Zulagengesetze ungerechtfertigt benachteiligt w\u00fcrden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 III R 186\/94, BFH\/NV 1997, 900, zu \u00a7 19 BerlinFG, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der VI. Senat des BFH hat in dem von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Urteil in BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155 ausnahmsweise auch eine rein funktionale Bindung eines \u00fcberwiegend im Bundesgebiet eingesetzten Ausstellungsbusses ausreichen lassen und die Voraussetzungen des Verbleibens in Berlin (West) als noch gewahrt angesehen, sofern der Bus bei seinem Einsatz im Bundesgebiet f\u00fcr die Berliner Wirtschaft werbe.<\/p>\n<p>Der nunmehr f\u00fcr das Zulagenrecht ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndige erkennende Senat hat offen gelassen, ob er dieser Rechtsprechung noch folgen k\u00f6nnte. Er hat indes klargestellt, dass keinesfalls eine nur lose funktionale Bindung ausreicht, wie z.B. beim Einsatz eines von einem Berliner Schausteller-Unternehmer angeschafften und im Bundesgebiet eingesetzten Karussells oder bei der Vermietung von Theaterrequisiten durch eine Berliner Betriebsst\u00e4tte in das \u00fcbrige Bundesgebiet. Die dazu ergangene fr\u00fchere Rechtsprechung ist durch die sp\u00e4tere wesentlich engere Rechtsprechung des erkennenden Senats als \u00fcberholt anzusehen. Eine derart weite Auslegung wird vor allem als mit dem F\u00f6rderzweck nicht mehr vereinbar angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 76\/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, und in BFH\/NV 1997, 900).<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be fehlt es im Streitfall an einer ausreichenden r\u00e4umlichen und zeitlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes Messestand zum Betrieb der Kl\u00e4gerin im F\u00f6rdergebiet. Die f\u00fcr den ganz \u00fcberwiegenden Zeitraum des Kalenderjahres bestehende allenfalls lose funktionale Bindung des au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebietes bei einem fremden Unternehmen eingelagerten Messestandes gen\u00fcgt nicht, um die Voraussetzungen des Verbleibensmerkmals in \u00a7 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996 zu erf\u00fcllen. Der Messestand befindet sich nur w\u00e4hrend seines einw\u00f6chigen Einsatzes in Leipzig im F\u00f6rdergebiet, in der gesamten \u00fcbrigen Zeit hingegen au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebietes.<\/p>\n<p>Auch im Streitfall kann der erkennende Senat offen lassen, ob er \u00fcberhaupt an der Ausnahme einer lediglich funktionalen Bindung eines Wirtschaftsgutes an eine Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet festh\u00e4lt. Nicht zu \u00fcbersehen ist n\u00e4mlich, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der strengen Rechtsprechung des BFH zum Verbleibensmerkmal auch im Zuge der mehrfach novellierten InvZulG keinen Anlass gesehen hat, das Merkmal des Verbleibens abweichend im Sinne des kl\u00e4gerischen Begehrens zu erweitern.<\/p>\n<p>Da der Messestand nur zwei Wochen im Jahr tats\u00e4chlich genutzt wird, besteht w\u00e4hrend der \u00fcberwiegenden Zeit jeden Jahres nur ein loser funktionaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb im F\u00f6rdergebiet und dem au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets eingelagerten Wirtschaftsgut. W\u00e4hrend des Einlagerns fehlt jeglicher Einsatz des Wirtschaftsgutes f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des kl\u00e4gerischen Unternehmens, der es &#8211; allenfalls in den engen zeitlichen Grenzen f\u00fcr einen kurzfristigen noch zulagenunsch\u00e4dlichen Einsatz au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebietes &#8211; rechtfertigen k\u00f6nnte, die Verbleibensvoraussetzungen als gewahrt anzusehen.<\/p>\n<p>Zwar mag die Einlagerung bei dem Aufstellunternehmen vorteilhafter und rentabler f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sein, zwingende sachliche Gesichtspunkte aus der besonderen Eigenart des zu f\u00f6rdernden Wirtschaftsgutes f\u00fcr ein solches Vorgehen liegen indes nicht vor (BFH-Urteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).<\/p>\n<p>Dagegen w\u00fcrde eine Einlagerung im F\u00f6rdergebiet im Hinblick auf die Anmietung des Lagerplatzes und die Wartung des Messestandes zumindest mittelbare positive Impulse f\u00fcr die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt im F\u00f6rdergebiet entfalten (vgl. auch Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. M\u00e4rz 2001 1 K 100\/98, EFG 2001, 912, 913, rkr.). Auch dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis der tats\u00e4chlichen r\u00e4umlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb bzw. zur Betriebsst\u00e4tte im Streitfall nicht gerechtfertigt ist. Denn durch die Investitionszulagen soll die Wirtschaftskraft der Region gest\u00e4rkt werden, um Arbeitspl\u00e4tze zu sichern und zu schaffen. Dieser F\u00f6rderzweck soll gerade durch den regelm\u00e4\u00dfigen und den zumindest \u00fcberwiegenden Einsatz im F\u00f6rdergebiet verwirklicht werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 1998, 1128).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (III R 14\/00) BStBl. 2002 II S. 312 Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet, wenn er jeweils eine Woche im Jahr auf einer Messe im F\u00f6rdergebiet sowie eine Woche auf einer Messe au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets eingesetzt wird und die \u00fcbrige Zeit bei einer au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets ans\u00e4ssigen Firma eingelagert &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-2-2002-iii-r-14_00-bstbl-2002-ii-s-312\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.2.2002 (III R 14\/00)     BStBl. 2002 II S. 312<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43375","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43375","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43375"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43375\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43375"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43375"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43375"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}