{"id":43382,"date":"2002-02-26T12:15:43","date_gmt":"2002-02-26T10:15:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43382"},"modified":"2013-05-29T13:13:38","modified_gmt":"2013-05-29T11:13:38","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-75_00-bstbl-2002-ii-s-336","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-75_00-bstbl-2002-ii-s-336\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 26.2.2002 (IX R 75\/00) BStBl. 2002 II S. 336"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 75\/00) BStBl. 2002 II S. 336<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zus\u00e4tzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des \u00a7 2 Abs. 2 EigZulG.<\/p>\n<p>2. Die Wohnung und ihre Erweiterung m\u00fcssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von \u00a7 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gef\u00f6rdert werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EigZulG \u00a7 2 Abs. 2, \u00a7 4, \u00a7 8 Satz 2; EStG \u00a7 10e Abs. 2; II. WoBauG \u00a7 17; WoFG \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 3; Zweite BVO \u00a7\u00a7 42, 44.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erwarb von ihren Eltern 1994 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck. Im notariellen Grundst\u00fccks\u00fcbergabevertrag behielten sich die Eltern ein Wohnungsrecht an der von ihnen genutzten Erdgeschosswohnung, bestehend aus vier Zimmern, K\u00fcche, Bad und Balkon vor. Die Wohnung im Obergeschoss nutzt die Kl\u00e4gerin mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken.<\/p>\n<p>1997 errichtete die Kl\u00e4gerin einen Anbau und erweiterte dadurch die Erd- und die Obergeschosswohnung jeweils um einen 13,68 qm gro\u00dfen Wohnraum. Ferner schuf sie einen zus\u00e4tzlichen Kellerraum. Der Herstellungsaufwand dieser Bauma\u00dfnahme betrug 127.896 DM. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte diesen Aufwand bei der Bemessung der Eigenheimzulage ab 1998 nur insoweit, als er anteilig auf die im Obergeschoss befindliche Wohnung entfiel.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bewertete den Anbau insgesamt als Erweiterung an einer Wohnung, und zwar auch den Teil, der nicht unmittelbar mit der eigenen Wohnung zusammenh\u00e4ngt. Auch der im Erdgeschoss entstandene Wohnraum diene eigenen Wohnzwecken; denn er sei von der Kl\u00e4gerin ihren Eltern unentgeltlich \u00fcberlassen worden (\u00a7 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes &#8211; EigZulG -). Das Wohnungsrecht erstrecke sich nicht auf den neu geschaffenen Wohnraum.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, \u00a7 2 Abs. 2 EigZulG beg\u00fcnstige die Erweiterung einer Wohnung nur dann, wenn die Wohnung selbst ein nach dem EigZulG beg\u00fcnstigtes Objekt sei. \u00dcberdies schaffe der Anbau zwei Objekte; gef\u00f6rdert werden k\u00f6nne aber nur die Erweiterung der durch die Kl\u00e4gerin selbst genutzten Wohnung.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, sie habe Anspruch auf Eigenheimzulage f\u00fcr ein Objekt in H\u00f6he von 4.000 DM (Grundbetrag von 2.500 DM und Kinderzulage 1.500 DM). Die einheitliche Bauma\u00dfnahme habe auch den zus\u00e4tzlichen Wohnraum an der Wohnung ihrer Eltern geschaffen und sei insgesamt f\u00f6rderungsw\u00fcrdig. Es handele sich nicht um zwei Objekte; denn auch der im Erdgeschoss errichtete zus\u00e4tzliche Raum werde i.S. von \u00a7 4 Satz 2 EigZulG selbst genutzt, weil er den Eltern unentgeltlich \u00fcberlassen werde.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG hat die Eigenheimzulage unzutreffend gem\u00e4ss der H\u00f6chstgrenze des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nach den gesamten Herstellungskosten des Anbaus bemessen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Abs. 2 EigZulG stehen Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 EigZulG gleich. Beg\u00fcnstigt sind nach \u00a7 2 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten f\u00fcr eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird.<\/p>\n<p>a) \u00a7 2 Abs. 2 EigZulG erl\u00e4utert nicht ausdr\u00fccklich, was unter &#8222;Erweiterungen&#8220; zu verstehen ist. Indes wird dieser Begriff in \u00a7 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) mit Wirkung auch f\u00fcr das Steuerrecht umschrieben (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. Juni 1993 IX R 44\/89, BFH\/NV 1994, 460). \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; WoFG &#8211; (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001, BGBl I, 2376) l\u00f6st mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die bis dahin ma\u00dfgebende Begriffsbestimmung des \u00a7 17 II.WoBauG ab und versteht unter Erweiterung &#8211; insoweit \u00fcbereinstimmend mit der Vorg\u00e4ngervorschrift &#8211; das Schaffen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand.<\/p>\n<p>b) Diese Auslegung des Ausdrucks &#8222;Erweiterung&#8220; stimmt im Wesentlichen \u00fcberein mit dem n\u00e4mlichen Begriffsverst\u00e4ndnis in \u00a7 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie es der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 12\/97, BFH\/NV 2001, 1015, und vom 8. M\u00e4rz 1995 X R 74\/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352; vom 5. September 2001 X R 50\/99, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 2001, 2531). Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks 498\/95) ergibt sich nichts daf\u00fcr, dass insoweit eine \u00c4nderung gegen\u00fcber der bisherigen Regelung beabsichtigt war (vgl. BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 2001 X R 82\/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38\/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, zu \u00a7 4 EigZulG).<\/p>\n<p>c) Beg\u00fcnstigt ist danach bereits nach dem Wortlaut der Norm lediglich die Erweiterung an einer Wohnung und das bedeutet: Wird durch eine Bauma\u00dfnahme zus\u00e4tzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte.<\/p>\n<p>Der Senat kann offen lassen, ob es unbeschadet eines r\u00e4umlichen Bezugs zwischen Geb\u00e4ude und Erweiterung (so &#8211; zu \u00a7 10e Abs. 2 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16\/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596) \u00fcberdies einer engen r\u00e4umlichen Verbindung der Erweiterung mit der urspr\u00fcnglichen Wohnung bedarf (vgl. zum Streitstand B. Meyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211; HHR -, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 10e EStG Anm. 210; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 10e Rz. 14). Jedenfalls muss die Erweiterung einer schon vorhandenen Wohnung zugerechnet werden k\u00f6nnen. Denn nach seinem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden F\u00f6rderzweck beg\u00fcnstigt \u00a7 2 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten f\u00fcr Erweiterungen an einer Wohnung, deren Wohnfl\u00e4che dadurch vergr\u00f6\u00dfert werden soll (so &#8211; zu \u00a7 10e Abs. 2 EStG und zum F\u00f6rderzweck der Erweiterung &#8211; BFH-Urteil in BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596; Hausen\/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl. 1998, Rz. 88).<\/p>\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG unzutreffend die Herstellungskosten des gesamten Anbaus in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr ein Objekt i.S. des \u00a7 2 Abs. 2 EigZulG einbezogen. Die Bauma\u00dfnahme erweiterte n\u00e4mlich nicht nur die Wohnung im Obergeschoss, die von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Familie selbst genutzt wurde, sondern auch die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Es kann dahinstehen, ob bereits wegen des fehlenden r\u00e4umlichen Zusammenhangs eine Beg\u00fcnstigung der Bauma\u00dfnahme im Erdgeschoss ausscheidet. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin dadurch nicht ihre im Obergeschoss gelegene Wohnung erweitert, sondern die Wohnfl\u00e4che der von ihren Eltern genutzten Wohnung vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>3. Der Senat kann die Herstellungskosten, die mit der Errichtung eines zus\u00e4tzlichen Wohnraumes an der Wohnung im Erdgeschoss zusammenh\u00e4ngen, auch nicht als weiteres Objekt ber\u00fccksichtigen. Denn die Kl\u00e4gerin hat &#8211; unbeschadet der Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG &#8211; nur den Antrag zur F\u00f6rderung eines Objekts gestellt. \u00dcberdies w\u00e4re die Erweiterung der Erdgeschosswohnung nur beg\u00fcnstigt, wenn die Kl\u00e4gerin auch diese Wohnung (also die Wohnung ihrer Eltern) zu eigenen Wohnzwecken nutzte (\u00a7 4 Satz 1 EigZulG). Zwar liegt nach \u00a7 4 Satz 2 EigZulG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angeh\u00f6rigen i.S. des \u00a7 15 der Abgabenordnung (AO 1977) zu Wohnzwecken \u00fcberlassen wird. Von einem derartigen \u00dcberlassen ist aber nicht auszugehen, wenn sich die Nutzungsberechtigten &#8211; wie im Streitfall die Eltern der Kl\u00e4gerin &#8211; bei der Ver\u00e4u\u00dferung ein Nutzungsrecht vorbehalten haben (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 19. Juli 1999 IX B 43\/99, BFH\/NV 2000, 35; vom 14. Oktober 1998 X R 56\/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89 &#8211; zu \u00a7 10h EStG -).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG kommt es dabei nicht darauf an, ob sich das vorbehaltene Nutzungsrecht auf den Anbau als solchen erstreckt. Denn \u00a7 4 EigZulG setzt auch in F\u00e4llen der F\u00f6rderung einer Erweiterung voraus, dass der Anspruchsberechtigte die (erweiterte) Wohnung im Sinne der S\u00e4tze 1 oder 2 selbst nutzt (so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998 IV B 3 -EZ 1010- 11\/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 27; Boeker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 4 EigZulG Anm. 9; Hausen\/Kohlrust-Schulz, a.a.O., Rz. 88 und 190). Dem steht nicht entgegen, dass \u00a7 2 Abs. 2 EigZulG die Erweiterung als eigenst\u00e4ndiges F\u00f6rderobjekt behandelt. Das Gesetz beg\u00fcnstigt eine Erweiterung lediglich &#8222;an einer Wohnung&#8220; und stellt sie als Schaffen zus\u00e4tzlichen Wohnraums der Herstellung der Wohnung gleich. Daraus folgt aber nicht, dass die Erweiterung selbst als Wohnung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes gilt. Vielmehr bezieht sich das in \u00a7 4 EigZulG enthaltene Eigennutzungserfordernis auf die Wohnung, und das bedeutet: Zu eigenen Wohnzwecken i.S. von \u00a7 4 EigZulG m\u00fcssen die Wohnung und ihre Erweiterung genutzt werden. Dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis entspricht dem F\u00f6rderzweck, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte erschlie\u00dft (vgl. zum Beg\u00fcnstigungszweck als Ma\u00dfstab f\u00fcr die teleologische Auslegung BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 24\/96, BFH\/NV 1998, 155, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat &#8211; ankn\u00fcpfend an die Rechtslage zu \u00a7 10e Abs. 2 EStG (so BRDrucks 498\/95, S. 32 zu \u00a7 2) &#8211; eine Erweiterung nur unter der Voraussetzung beg\u00fcnstigen wollen, dass &#8222;die ausgebaute oder erweiterte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird&#8220; (so BRDrucks 498\/95, S. 33 zu \u00a7\u00a7 3 und 4).<\/p>\n<p>4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Das FA hat die auf die durch die Kl\u00e4gerin selbst genutzte Wohnung im Obergeschoss entfallenden Herstellungskosten der Erweiterung zutreffend entsprechend den \u00a7\u00a7 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl I, 2178) aufgeteilt und insgesamt 68.426 DM der Berechnung des F\u00f6rdergrundbetrags zugrunde gelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 75\/00) BStBl. 2002 II S. 336 1. 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