{"id":43383,"date":"2001-06-28T11:48:51","date_gmt":"2001-06-28T09:48:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43383"},"modified":"2013-05-30T09:56:44","modified_gmt":"2013-05-30T07:56:44","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-10_00-bstbl-2002-ii-s-338","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-10_00-bstbl-2002-ii-s-338\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 28.6.2001 (IV R 10\/00) BStBl. 2002 II S. 338"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 10\/00) BStBl. 2002 II S. 338<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angeh\u00f6rigen gegen\u00fcber erbringt.<\/p>\n<p>2. Eine selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Stundenbuchhalterin erzielt keine Eink\u00fcnfte aus sonstiger selbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern gewerbliche Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 und 2, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2000, 128)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war als ausgebildete Steuerfachgehilfin zun\u00e4chst in einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft angestellt. Im August 1992 zeigte sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) unter Berufung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 31. Juli 1941 IV 84\/41 (RStBl 1941, 873) an, sie f\u00fchre k\u00fcnftig f\u00fcr verschiedene Firmen kaufm\u00e4nnische B\u00fcro- und Buchhaltungsarbeiten aus und sei daher demn\u00e4chst selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Diese T\u00e4tigkeit bezog sich ausschlie\u00dflich auf die Anwaltspraxis ihres Vaters, auf verschiedene BGB-Gesellschaften, an denen der Vater beteiligt war, und auf den Gewerbebetrieb ihres Ehemannes. Zu ihren Aufgaben geh\u00f6rten neben der \u00fcbernommenen Buchf\u00fchrung u.a. die Bearbeitung von Bestellungen, Rechnungen und \u00dcberweisungen sowie die Vorbereitungsarbeiten f\u00fcr den Jahresabschluss der Firmen. Ihre Gewinne ermittelte sie f\u00fcr die Streitjahre (1993 bis 1995) durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in folgender H\u00f6he:<\/p>\n<table width=\"461\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"65%\">1993<\/td>\n<td width=\"35%\">79.691 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\">1994<\/td>\n<td width=\"35%\">81.991 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\">1995<\/td>\n<td width=\"35%\">84.947 DM.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, in der sie diese Eink\u00fcnfte als solche aus selbst\u00e4ndiger Arbeit angab, folgte das FA nicht, sondern setzte Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge nach dem Gewerbeertrag wie folgt fest:<\/p>\n<table width=\"461\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"65%\">1993<\/td>\n<td width=\"35%\">392 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\">1994<\/td>\n<td width=\"35%\">438 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\">1995<\/td>\n<td width=\"35%\">498 DM.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe weder einen einem Steuerberater \u00e4hnlichen Beruf noch eine sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit ausge\u00fcbt, so dass sie gewerblich t\u00e4tig gewesen sei. Soweit die Kl\u00e4gerin auch Hausverwaltungen \u00fcbernommen habe, sei diese T\u00e4tigkeit von der gewerblichen Bet\u00e4tigung durch die Erbringung von Verwaltungs- und kaufm\u00e4nnischen Arbeiten nicht zu trennen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 128 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit ihrer dagegen gerichteten, vom erkennenden Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts und tr\u00e4gt dazu vor, die Verwaltungs- und Buchf\u00fchrungsarbeiten f\u00fcr den Gewerbebetrieb ihres Mannes, die Anwaltskanzlei ihres Vaters und f\u00fcr die Grundst\u00fccksgesellschaften der Familie erf\u00fcllten den Tatbestand der selbst\u00e4ndigen Arbeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dies entspreche der Rechtsauffassung des RFH in RStBl 1941, 873 und des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 25. November 1970 I R 123\/69 (BFHE 101, 215, BStBl II 1971, 239); denn sie f\u00fchre die Arbeiten h\u00f6chstpers\u00f6nlich aus und habe eine besondere Vertrauensstellung inne, wie sie dem durch die freien Berufe gepr\u00e4gten Leitbild der selbst\u00e4ndigen Arbeit entspreche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Recht ist das FG mit dem FA davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren 1993 bis 1995 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat und die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide daher nicht zu beanstanden sind.<\/p>\n<p>1. Unstreitig war die Kl\u00e4gerin selbst\u00e4ndig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig. Dass sie ihre Leistungen nur Angeh\u00f6rigen gegen\u00fcber erbracht hat, steht einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen (\u00a7 15 Abs. 2 EStG). Die Kl\u00e4gerin hat sich mit ihrer T\u00e4tigkeit an eine &#8211; wenn auch begrenzte &#8211; Allgemeinheit gewandt (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85\/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851) und ist &#8222;nach au\u00dfen hin in Erscheinung getreten&#8220; (s. auch BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 58\/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24). Sie hat damit eine T\u00e4tigkeit entfaltet, die nach au\u00dfen erkennbar auf einen G\u00fcter- und Leistungsaustausch gerichtet war (BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 X R 44\/88, BFH\/NV 1990, 798, und vom 2. Dezember 1998 X R 83\/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Liegen danach die positiven Merkmale eines Gewerbebetriebs im Streitfall vor, so hat die Kl\u00e4gerin auch nicht Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit oder aus sonstiger selbst\u00e4ndiger Arbeit bezogen. Sie selbst macht im Revisionsverfahren auch nicht mehr geltend, dass ihre ausschlie\u00dflich f\u00fcr nahe Angeh\u00f6rige erledigten Verwaltungs- und Buchhaltungsarbeiten als eine den Katalogberufen \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit den Tatbestand des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erf\u00fcllt h\u00e4tten. Der erkennende Senat kann der Kl\u00e4gerin aber auch nicht in der Beurteilung dieser T\u00e4tigkeit als einer sonstigen selbst\u00e4ndigen Arbeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG folgen.<\/p>\n<p>2. a) Zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch die Eink\u00fcnfte aus sonstiger selbst\u00e4ndiger Arbeit, z.B. Verg\u00fctungen f\u00fcr die Vollstreckung von Testamenten, f\u00fcr Verm\u00f6gensverwaltung und f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Aufsichtsratsmitglied. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht es danach aus, ist andererseits aber auch erforderlich, dass die T\u00e4tigkeit den im Gesetz genannten T\u00e4tigkeiten \u00e4hnlich ist (Senatsurteil vom 11. Mai 1989 IV R 152\/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729, m.w.N.), denn die dort angef\u00fchrten Beispiele sollen den Begriff der sonstigen selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit charakterisieren (Senatsurteil vom 16. M\u00e4rz 1951 IV 197\/50 U, BFHE 55, 255, BStBl III 1951, 97). Wie diese Beispiele zeigen, sind unter Eink\u00fcnften &#8222;aus sonstiger selbst\u00e4ndiger Arbeit&#8220; i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor allem gelegentliche T\u00e4tigkeiten (s. etwa Urteil des RFH vom 27. Juli 1938 VI 426\/38, RStBl 1938, 843; Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs &#8211; OFH &#8211; vom 10. Mai 1949 IV 4\/49, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1949 Nr. 32, m.w.N., und Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176\/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273) und nur ausnahmsweise auch nachhaltig ausge\u00fcbte Bet\u00e4tigungen zu verstehen (Senatsurteil vom 29. M\u00e4rz 1961 IV 404\/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306). Jedenfalls folgt aus den exemplarisch aufgez\u00e4hlten Aktivit\u00e4ten, dass es sich um verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeiten handeln muss.<\/p>\n<p>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen \u00fcbte die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren keine sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Weder ist eine gelegentliche T\u00e4tigkeit gegeben, noch liegt eine den angef\u00fchrten Berufen des Testamentsvollstreckers, Verm\u00f6gensverwalters und Aufsichtsratsmitgliedes wesensm\u00e4\u00dfig verwandte, also eine ihrem Wesen nach verwaltende T\u00e4tigkeit vor. Mit der \u00dcbernahme der Buchf\u00fchrung und der Vorbereitungsarbeiten f\u00fcr den Jahresabschluss der betreuten Firmen, der Bearbeitung von Bestellungen, Erstellung von Rechnungen und der Vornahme von \u00dcberweisungen war die Kl\u00e4gerin nicht verm\u00f6gensverwaltend, sondern gewerblich t\u00e4tig.<\/p>\n<p>c) Allerdings hat der RFH in seinem Urteil in RStBl 1941, 873 entschieden, dass bei einem Hilfsbuchhalter, der sich beliebig vielen Firmen f\u00fcr entsprechende Arbeiten zur Verf\u00fcgung stellt, Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit vorl\u00e4gen. Obwohl dies dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wird angenommen, es handele sich dabei um Eink\u00fcnfte aus sonstiger selbst\u00e4ndiger Arbeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (so Brandt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 18 EStG Anm. 600 &#8222;Buchhalter&#8220;; Steinhauff in Littmann\/Bitz\/Pust, Einkommensteuergesetz, \u00a7 18 Rz. 177d; a.A. wohl Bl\u00fcmich\/Hutter, Einkommensteuergesetz, \u00a7 18 Rz. 131).<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich die Kl\u00e4gerin auf dieses Urteil des RFH, das im \u00dcbrigen allein zur Abgrenzung selbst\u00e4ndiger von nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit ergangen ist und die Umsatzsteuerpflicht der Honorare zum Gegenstand hatte. Der Senat hat es in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1965 IV 283\/63 U (BFHE 83, 151, BStBl III 1965, 556) ausdr\u00fccklich dahinstehen lassen, in welche Einkunftsart die Eink\u00fcnfte eines sog. Stundenbuchhalters einzuordnen sind. Er geht nunmehr davon aus, dass es sich um gewerbliche Eink\u00fcnfte handelt; denn die \u00dcbernahme der Buchhaltung ist keine T\u00e4tigkeit, die den in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Bet\u00e4tigungen als Verm\u00f6gensverwalter oder Testamentsvollstrecker \u00e4hnlich ist. Beide Berufe weisen als Gemeinsamkeit auf, dass fremdes Verm\u00f6gen verwaltet wird. Die Kl\u00e4gerin verwaltet aber kein fremdes Verm\u00f6gen; die \u00dcbernahme der Buchhaltung f\u00fcr andere ist keine auf die Erhaltung von Verm\u00f6gen gerichtete T\u00e4tigkeit (Senatsurteil in BFHE 83, 151, BStBl III 1965, 556).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen Arbeiten, wie der Erstellung von Rechnungen und der Vornahme von \u00dcberweisungen gilt nichts anderes. Dabei handelt es sich um typischerweise kaufm\u00e4nnische Arbeiten, die ebenfalls nichts mit der Verwaltung fremden Verm\u00f6gens im Sinne einer auf die Erhaltung dieses Verm\u00f6gens gerichteten T\u00e4tigkeit gemein haben.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich h\u00e4lt auch die vom FG vorgenommene Einordnung der von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen Hausverwaltungen als gewerbliche Bet\u00e4tigung revisionsrichterlicher Pr\u00fcfung stand. Das FG hat unterstellt, dass die insoweit nicht nachgewiesene T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich auch Hausverwaltungen umfasst habe, die grunds\u00e4tzlich als sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit anzuerkennen w\u00e4ren (zuletzt Senatsurteil vom 18. M\u00e4rz 1999 IV R 5\/98, BFH\/NV 1999, 1456). Es hat jedoch andererseits auch festgestellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Trennung des nicht unerheblichen Teils der gewerblichen von der hausverwaltenden T\u00e4tigkeit zulie\u00dfen. An diese tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Verfahrensr\u00fcgen gebunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 10\/00) BStBl. 2002 II S. 338 1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angeh\u00f6rigen gegen\u00fcber erbringt. 2. 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