{"id":43388,"date":"2001-10-10T11:49:04","date_gmt":"2001-10-10T09:49:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43388"},"modified":"2013-05-30T09:22:47","modified_gmt":"2013-05-30T07:22:47","slug":"bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-50_99-bstbl-2002-ii-s-347","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-10-2001-xi-r-50_99-bstbl-2002-ii-s-347\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 10.10.2001 (XI R 50\/99) BStBl. 2002 II S. 347"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 50\/99) BStBl. 2002 II S. 347<\/strong><\/p>\n<p>Der gewinnabh\u00e4ngige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a und b, \u00a7 34 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1999, 1129)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger war seit Anfang 1973 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Firma Z-Beteiligungsgesellschaft mbH besch\u00e4ftigt. In dem am 14. November 1973 geschlossenen Anstellungsvertrag waren in \u00a7 6 die Bez\u00fcge des Kl\u00e4gers &#8211; ein Festgehalt sowie eine dort n\u00e4her aufgeschl\u00fcsselte Tantieme &#8211; festgelegt worden. Dar\u00fcber hinaus enthielt \u00a7 1 Ziffer 5 des Vertrages folgende Zusage: &#8222;Stirbt Herr &#8230; sen., so hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Anspruch auf einen angemessenen Teil der bisher Herrn &#8230; sen. zustehenden Tantieme.&#8220; In dem am 14. November 1980 auf eine weitere Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Vertrag blieb die Zusage unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Z-GmbH &amp; Co. KG sowie der Firma Z-Beteiligungsgesellschaft mbH vom 10. Dezember 1990 wurde der Kl\u00e4ger ausweislich des \u00fcber die Versammlung erstellten Protokolls seitens der Gesellschafter auf die Notwendigkeit der \u00c4nderung seines Anstellungsvertrages angesprochen. Dabei betonten die Gesellschafter, dass ausgehend von dem wahrscheinlichen weiteren Verlauf der Ergebnisse des Unternehmens, dem Gesundheitszustand von Herrn &#8230; sen., der bald nicht mehr zu umgehenden Publizit\u00e4t der Gesellschaft, vor allem aber zur Entlastung der finanziellen Situation des Unternehmens im Hinblick auf die notwendigen Investitionsanstrengungen, der aufschiebend bedingte Tantiemeanspruch nach \u00a7 1 Ziffer 5 des Anstellungsvertrages nicht mehr aufrechterhalten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ausweislich des Protokolls entgegnete der Kl\u00e4ger, dass es f\u00fcr ihn in Anbetracht seiner Leistungen keinerlei Grund gebe, auf die zugesagten, k\u00fcnftigen Tantiemen zu verzichten, der von den Gesellschaftern ausge\u00fcbte erhebliche Druck ihn allerdings sehr belaste. Zur Wiederherstellung eines einvernehmlichen Klimas als notwendiger Basis zur Bew\u00e4ltigung der schwierigen Zukunftsaufgaben erkl\u00e4rte er sich deshalb bereit, den ihm bereits vor Wochen unterbreiteten Vorschlag anzunehmen und gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auf die Tantieme zu verzichten.<\/p>\n<p>Daraufhin beschlossen die Gesellschafter: &#8222;Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herr &#8230; erh\u00e4lt zur Abfindung seines &#8230; aufschiebend bedingten Tantiemeanspruchs eine einmalige Zahlung von &#8230; Mio. DM. Nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer ist dieser Betrag in 1990 an Herrn &#8230; auszuzahlen.&#8220; Hierauf erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, dass er mit dem Erhalt der Abfindung unwiderruflich auf den besagten Tantiemeanspruch verzichte und \u00a7 1 Ziffer 5 des Anstellungsvertrages ersatzlos gestrichen werde. Der vereinbarten Abfindungszahlung lag ein von der &#8230; erarbeitetes Gutachten vom 3. Dezember 1990 zugrunde.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte eine gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbeg\u00fcnstigte Versteuerung der Abfindung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) kann die an den Kl\u00e4ger gezahlte Abfindung deshalb nicht als Entsch\u00e4digung nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG qualifiziert werden, weil das urspr\u00fcngliche Dienstverh\u00e4ltnis mit der Komplement\u00e4r-GmbH fortgesetzt worden sei. Es w\u00fcrden damit lediglich auf der Basis der alten Rechtsgrundlage die Zahlungsmodalit\u00e4ten ge\u00e4ndert (Gesamt- statt Teilzahlungen) und keine ansonsten entstehenden Nachteile und Sch\u00e4den ausgeglichen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung von \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a und b, \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Das FG habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Zusatz-Tantieme getrennt vom Synallagma des Arbeitsvertrags gestanden und der Kl\u00e4ger auf eine zuk\u00fcnftige &#8222;Einkunftsquelle&#8220; mit dinglicher Wirkung verzichtet habe. F\u00fcr den Streitfall sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abl\u00f6sung von Pensionsanspr\u00fcchen heranzuziehen, da die Rechtslage der dortigen gleiche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. August 1995 aufzuheben und im Einkommensteuerbescheid 1990 vom 8. Februar 1993 die Abfindungszahlung vom &#8230; Mio. DM gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Nr. 1, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern und die Einkommensteuer 1990 entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG sei zu Recht nicht auf \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG eingegangen, der Kl\u00e4ger sei kein Mitunternehmer gewesen. Der zus\u00e4tzliche Tantiemeanspruch habe von vornherein zu den Bez\u00fcgen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit gez\u00e4hlt. Die Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnisses sei zumindest bei Arbeitnehmerabfindungen erforderlich. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kl\u00e4ger unter erheblichem Druck gestanden habe. Die bereits seit l\u00e4ngerem vorbereitete Abfindung sei wieder in den Betrieb zur\u00fcckgeflossen und werde sehr gut verzinst.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Recht hat das FG eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung der Abfindung abgelehnt.<\/p>\n<p>1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 EStG nach einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu bemessen. Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen u.a. Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG in Betracht (\u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).<\/p>\n<p>2. Zutreffend hat das FG eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG verneint. Die Vorschrift betrifft Entsch\u00e4digungen, die &#8222;als&#8220; Ersatz f\u00fcr unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden; sie dient der Abgeltung und Abwicklung von Interessen aus einem bisherigen Rechtsverh\u00e4ltnis (BFH-Urteile vom 9. Juli 1992 XI R 5\/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27, und vom 12. Juni 1996 XI R 43\/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516). Zweck der Regelung ist es, die aus Anlass der Beendigung eines Einkunftserzielungstatbestandes zusammengeballt zugeflossenen Leistungen erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Eine die Anwendung des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverh\u00e4ltnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1993 XI R 7\/93, BFHE 172, 427, BStBl II 1994, 185; vom 12. April 2000 XI R 1\/99, BFH\/NV 2000, 1195, und vom 23. Januar 2001 XI R 7\/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541).<\/p>\n<p>So verh\u00e4lt es sich aber im Streitfall, in dem das Vertragsverh\u00e4ltnis durch die Abfindung unber\u00fchrt blieb. Die Abfindung wurde als Gegenleistung f\u00fcr den Verzicht auf die aufschiebend bedingten Tantiemeanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers im Rahmen des bisherigen und im \u00dcbrigen unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrten Arbeitsverh\u00e4ltnisses geleistet. Es liegt eine blo\u00dfe Vertrags\u00e4nderung unter Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vor, die keinerlei Einschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche, sondern nur deren Kapitalisierung bedeutete. Dass der Anstellungsvertrag selbst keine Abfindungsregelung enthielt, diese erst durch die Vertrags\u00e4nderung aufgrund des im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 10. Dezember 1990 gefassten Gesellschafterbeschlusses sowie den Verzicht auf den zuk\u00fcnftigen Tantiemeanspruch getroffen wurde, ist deshalb unbeachtlich. Auch geht der Hinweis des Kl\u00e4gers auf die Rechtsprechung betreffend die Abfindung von Pensionsanspr\u00fcchen fehl, wenn er diese dahin gehend zusammenfassen will, &#8222;dass die Zahlung eines Einmalbetrags statt laufender Leistungen als neue Rechtsgrundlage zu beurteilen ist&#8220;. Eine blo\u00dfe \u00c4nderung der Zahlungsmodalit\u00e4ten gen\u00fcgt nach der Rechtsprechung vielmehr gerade nicht.<\/p>\n<p>3. Auch eine Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG ist nicht gegeben. Als Gewinnbeteiligung im Sinne des Buchst. b kommen lediglich gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1976 VI R 67\/75, BFHE 118, 17, BStBl II 1976, 286). Nicht erforderlich ist allerdings, dass eine Mitunternehmerschaft vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 126\/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580; BFH-Beschluss vom 16. August 1995 VIII B 156\/94, BFH\/NV 1996, 125).<\/p>\n<p>Die Abfindung betrifft keine gesellschaftsrechtlichen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers. Der aufschiebend bedingte Tantiemeanspruch des Kl\u00e4gers entstammte nicht der gleichgeordneten Position eines Gesellschafters, sondern der eines nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Arbeitnehmers, die vom Merkmal der Weisungsabh\u00e4ngigkeit gegen\u00fcber dem Arbeitgeber bestimmt ist. Der Tantiemeanspruch nach \u00a7 1 Ziffer 5 des Anstellungsvertrages stellte zus\u00e4tzliches &#8211; aufschiebend bedingtes &#8211; Entgelt f\u00fcr die vom nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Kl\u00e4ger zu erbringende Arbeitsleistung dar. Er war damit Teil des Arbeitslohns.<\/p>\n<p>An dieser rechtlichen Einordnung \u00e4ndert es nichts, dass die zuk\u00fcnftige Tantieme gewinnabh\u00e4ngig sein sollte und damit eine nach \u00a7 86 des Aktiengesetzes zu berechnende Beteiligung an dem von der Gesellschaft erzielten Gewinn beinhaltete (vgl. Palandt\/Putzo, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., \u00a7 611 Rz. 78). Richtet sich das Gehalt eines leitenden Angestellten nicht nach festen Bez\u00fcgen, sondern ganz oder zum Teil nach dem erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens, so bedeutet dies &#8211; wie z.B. auch eine Umsatzprovision &#8211; nur einen Anreiz f\u00fcr den besonderen Arbeitseinsatz des Angestellten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 118, 17, BStBl II 1976, 286). Die Tantiemezahlungen werden einkommensteuerrechtlich nicht aufgrund einer Gewinnbeteiligung geleistet. Sie bleiben Teil des Arbeitslohns und sind bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu erfassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 50\/99) BStBl. 2002 II S. 347 Der gewinnabh\u00e4ngige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG. &nbsp; EStG \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a und b, \u00a7 34 Abs. 2. 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