{"id":43389,"date":"2001-10-17T11:48:29","date_gmt":"2001-10-17T09:48:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43389"},"modified":"2013-05-30T09:57:25","modified_gmt":"2013-05-30T07:57:25","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-2001-i-r-32_00-bstbl-2002-ii-s-349","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-i-r-32_00-bstbl-2002-ii-s-349\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 17.10.2001 (I R 32\/00) BStBl. 2002 II S. 349"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (I R 32\/00) BStBl. 2002 II S. 349<\/strong><\/p>\n<p>1. Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen.<\/p>\n<p>2. Welche Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein blo\u00dfer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG \u00a7 8 Abs. 1; HGB \u00a7 255 Abs. 1, Abs. 2; AktG a.F. \u00a7 153 Abs. 1, \u00a7 155 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 665)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist sowohl Importeurin als auch Herstellerin von Erd\u00f6lerzeugnissen. Als solche ist sie nach \u00a7 9 Abs. 1 des Erd\u00f6lbevorratungsgesetzes (Erd\u00f6lBevG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I 1978, 1073) Mitglied im Erd\u00f6lbevorratungsverband (EBV), einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Dessen Aufgabe besteht darin, zur Sicherung der Energieversorgung st\u00e4ndig Vorr\u00e4te an Erd\u00f6lerzeugnissen zu halten (\u00a7 2 Erd\u00f6lBevG). Die H\u00f6he der Bevorratung bestimmte sich im Streitjahr nach der Menge der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 65 Tagen eingef\u00fchrten oder im Inland hergestellten Erd\u00f6lerzeugnisse (\u00a7 3 Abs. 1 Erd\u00f6lBevG). Zur Erf\u00fcllung seiner Vorratspflicht erwirbt der EBV grunds\u00e4tzlich die erforderlichen Best\u00e4nde und lagert sie ein (\u00a7\u00a7 5 und 8 Erd\u00f6lBevG). Insbesondere zum Zwecke der Verh\u00fctung drohender oder der Behebung eingetretener St\u00f6rungen in der Energieversorgung ist der Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft (BMWi) erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Mengen der Vorratsbest\u00e4nde freizugeben (\u00a7 30 Erd\u00f6lBevG). Werden Best\u00e4nde freigegeben, sollen die Vorr\u00e4te vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Ber\u00fccksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des EBV angeboten werden (\u00a7 30 Abs. 3 Erd\u00f6lBevG). Daneben waren im Streitzeitraum auch die Hersteller von Erd\u00f6lerzeugnissen verpflichtet, bestimmte Mengen von Erd\u00f6lerzeugnissen auf Vorrat zu halten (\u00a7\u00a7 25 ff. Erd\u00f6lBevG).<\/p>\n<p>Die zur Erf\u00fcllung der Aufgaben des EBV erforderlichen Mittel werden nach Ma\u00dfgabe einer Beitragssatzung durch Beitr\u00e4ge der Mitglieder aufgebracht (\u00a7 18 Abs. 1 Erd\u00f6lBevG). Diese werden &#8222;von den Mitgliedern entsprechend den von ihnen eingef\u00fchrten oder hergestellten Mengen an Erd\u00f6lerzeugnissen&#8220; erhoben (\u00a7 18 Abs. 2 Erd\u00f6lBevG). Das Beitragsvolumen und die H\u00f6he der jeweiligen Beitragss\u00e4tze wird vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Ber\u00fccksichtigung des zu erwartenden Mittelbedarfs in DM je eingef\u00fchrter bzw. hergestellter Tonne festgelegt (\u00a7 18 Abs. 3 Erd\u00f6lBevG). Die Beitragss\u00e4tze errechnen sich durch Aufteilung des Beitragsvolumens auf die in dem der Festlegung vorausgegangenen Kalenderjahr eingef\u00fchrten oder hergestellten Erzeugnisse. Der jeweilige Beitrag ist vom Mitglied monatlich zu ermitteln und bis zum Ende des \u00fcbern\u00e4chsten Monats an den EBV zu entrichten (\u00a7 19 Abs. 1 Erd\u00f6lBevG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behandelte die Beitr\u00e4ge an den EBV als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) beurteilte sie dagegen als Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der von der Kl\u00e4gerin importierten bzw. hergestellten Vorr\u00e4te an Erd\u00f6lerzeugnissen.<\/p>\n<p>Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 665 abgedruckten Entscheidungsgr\u00fcnde wird verwiesen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG).<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet; sie war zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin an den EBV, soweit sie die Erzeugnisbest\u00e4nde betreffen, nicht als Herstellungskosten zu behandeln, und soweit sie die eingef\u00fchrten Erd\u00f6lbest\u00e4nde betreffen, nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 KStG i.V.m. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Kl\u00e4gerin in ihrer jeweiligen Bilanz das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist. Die Bewertung des Umlaufverm\u00f6gens erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. F\u00fcr von Dritten bezogene Vorratsbest\u00e4nde (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren) sind daher die Anschaffungskosten, f\u00fcr selbst hergestellte Best\u00e4nde (unfertige und fertige Erzeugnisse) die Herstellungskosten ma\u00dfgeblich. Dies gilt im Streitfall auch f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin jeweils eingef\u00fchrten und selbst hergestellten Erd\u00f6lprodukte. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Ansatz eines geringeren Teilwerts der Best\u00e4nde (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/p>\n<p>2. Soweit die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin an den EBV Erzeugnisbest\u00e4nde betreffen, stellen sie keine Herstellungskosten dar.<\/p>\n<p>a) Herstellungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 255 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen. Dieser handelsrechtliche Begriff ist grunds\u00e4tzlich auch der Bewertung von Erzeugnisbest\u00e4nden in der Steuerbilanz zugrunde zu legen. Dies gilt auch f\u00fcr die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Januar 1994 IV R 104\/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1\/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 833).<\/p>\n<p>\u00a7 255 Abs. 2 HGB fordert im Gegensatz zu \u00a7 255 Abs. 1 HGB &#8211; die Anschaffungskosten betreffend &#8211; nicht den Einbezug von Nebenkosten in die Herstellungskosten und nicht allgemein die Erfassung nachtr\u00e4glich anfallender Kosten. Nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten setzen die Ver\u00e4nderung eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts im Rahmen eines weiteren Herstellungsvorgangs voraus (Ellrott\/Schmidt-Wendt in Beck&#8217;scher Bilanzkommentar, 4. Aufl., \u00a7 255 HGB Anm. 375; Knop\/K\u00fcting in K\u00fcting\/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 4. Aufl., \u00a7 255 HGB Anm. 139). Davon ist nur im Falle einer Erweiterung oder einer \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Zustand des Wirtschaftsguts hinausgehenden wesentlichen Verbesserung auszugehen (\u00a7 255 Abs. 2 Satz 1 2. und 3. Alternative HGB).<\/p>\n<p>b) Die Herstellungskosten umfassen somit die Aufwendungen, die durch den Herstellungsvorgang selbst verursacht worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 24. M\u00e4rz 1987 IX R 31\/84, BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695; vom 13. September 1984 IV R 101\/82, BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49; vom 15. November 1985 III R 110\/80, BFHE 145, 482, BStBl II 1986, 367; vgl. etwa auch Bachmeyr, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1976, 561, 564). Dazu geh\u00f6ren die Aufwendungen, die unmittelbar der Herstellung dienen (Material-, Fertigungs- und Sonderkosten der Fertigung &#8211; \u00a7 255 Abs. 2 Satz 2 HGB), zudem die Kosten, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, d.h. zwangsl\u00e4ufig mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160\/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; vom 22. April 1980 VIII R 149\/75, BFHE 130, 391, 397, BStBl II 1980, 441). Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses; sie ist erfolgt, wenn das Wirtschaftsgut seiner Bestimmung gem\u00e4\u00df nutzbar ist (Ellrott\/Schmidt-Wendt, a.a.O., \u00a7 255 HGB Anm. 367, 420; Knop\/K\u00fcting in K\u00fcting\/Weber, a.a.O., \u00a7 255 HGB Anm. 262; Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 6 Anm. 177). Danach anfallende Kosten sind nicht zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 255 Abs. 2 Satz 5 HGB).<\/p>\n<p>Folgekosten der Herstellung scheiden als Herstellungskosten aus.<\/p>\n<p>c) Die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Beitr\u00e4ge an den EBV fallen nach Beendigung des Fertigungsvorganges an. Da sie gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 2 Erd\u00f6lBevG &#8222;entsprechend den hergestellten Mengen&#8220; an Erd\u00f6lerzeugnissen erhoben werden, kn\u00fcpfen sie an eine abgeschlossene Herstellung an und setzen sie voraus. Auch als nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten k\u00f6nnen die Beitr\u00e4ge nicht ber\u00fccksichtigt werden, da sie jedenfalls nicht zu einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung der Erd\u00f6lerzeugnisse i.S. des \u00a7 255 Abs. 2 Satz 1 2. und 3. Alternative HGB f\u00fchren.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 26. Februar 1975 I R 72\/73 (BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13). Danach z\u00e4hlt die Biersteuer, die nicht mit der &#8222;Fertigstellung&#8220; des Bieres, sondern dadurch entsteht, dass das Bier (nach Beendigung der Fertigung) aus der Brauerei entfernt wird (sog. Niederlagenbest\u00e4nde), nicht zu dessen Herstellungskosten.<\/p>\n<p>3. Auch soweit die Beitr\u00e4ge an den EBV die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten Best\u00e4nde betreffen, sind sie nicht zu deren Anschaffungskosten zu rechnen.<\/p>\n<p>a) Anschaffungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm\u00f6gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6ren auch die Nebenkosten sowie die nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten (\u00a7 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Auch dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG der Bewertung in der Steuerbilanz zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 100\/97, BFH\/NV 2001, 699). Er ist von der Rechtsprechung auf der Grundlage der \u00a7 153 Abs. 1, \u00a7 155 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) a.F. bereits vor dem In-Kraft-Treten des BiRiLiG entwickelt worden.<\/p>\n<p>Zwar ist der Begriff der Anschaffungskosten wegen des Einbezugs der Nebenkosten und nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten grunds\u00e4tzlich umfassend. Er beinhaltet &#8211; unter Ausschluss der Gemeinkosten &#8211; alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (BFH-Urteil vom 19. April 1977 VIII R 44\/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995, \u00a7 255 HGB Anm. 18; Knop\/K\u00fcting in K\u00fcting\/Weber, a.a.O., \u00a7 255 HGB Anm. 8, 27). Anschaffungskosten jedenfalls in Form der Nebenkosten der Anschaffung i.S. des \u00a7 255 Abs. 1 Satz 2 HGB sind somit alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers neben der Entrichtung des Kaufpreises, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsl\u00e4ufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 27\/87, BFHE 157, 554, BStBl II 1990, 126). Nicht entscheidend ist dabei, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als &#8222;unmittelbare Folgekosten des Erwerbsvorgangs&#8220; anfallen (BFH-Urteile in BFHE 157, 554, BStBl II 1990, 126; vom 12. April 1984 IV R 137\/80, BFHE 140, 573, BStBl II 1984, 489; vom 5. Mai 1983 IV R 18\/80, BFHE 138, 385, BStBl II 1983, 559; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).<\/p>\n<p>Jedoch ist die Frage, welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen sind, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; in BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49; vom 3. Juli 1997 III R 114\/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811). Dabei ist ein blo\u00dfer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (BFH-Urteile vom 12. November 1975 I R 135\/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297; in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 119\/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601; in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die eingef\u00fchrten Best\u00e4nde zu entrichtenden Beitr\u00e4ge an den EBV stellen keine unmittelbare Folgekosten der Anschaffung im genannten Sinne und damit auch keine Anschaffungsnebenkosten dar. Denn sie sind wirtschaftlich nicht dem Anschaffungsvorgang zuzuordnen. Zwar werden die Beitr\u00e4ge von den Mitgliedern gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 2 Erd\u00f6lBevG als Folge der Einfuhr von Erd\u00f6lerzeugnissen &#8222;entsprechend den von ihnen eingef\u00fchrten Mengen&#8220; erhoben. Nach Auffassung des Senats sind sie im Sinne eines veranlassungsorientierten Anschaffungskostenbegriffs aber wirtschaftlich dem Grunde nach bereits durch die Mitgliedschaft im EBV veranlasst (\u00a7 18 Abs. 1 Erd\u00f6lBevG); diese ist systematisch vorrangig in \u00a7 9 Erd\u00f6lBevG geregelt. Die Ankn\u00fcpfung an den Import von Erd\u00f6lerzeugnissen (\u00a7 18 Abs. 2 Erd\u00f6lBevG) bedeutet demgegen\u00fcber eine gegen\u00fcber der Mitgliedschaft nachrangige lediglich rechnerische Bezugnahme auf die Menge der importierten Best\u00e4nde. F\u00fcr dieses Ergebnis spricht auch die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Qualifizierung der Beitr\u00e4ge als Verbandslasten mit dem Ziel, Vorsorge der Mitglieder f\u00fcr den Krisenfall zu treffen. Der Umstand, dass im Falle der Freigabe von Best\u00e4nden durch den BMWi diese vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Ber\u00fccksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des EBV angeboten werden sollen (\u00a7 30 Abs. 3 Erd\u00f6lBevG), l\u00e4sst eine an der Beitragsleistung orientierte Bemessung dieses bereits mit der Mitgliedschaft verbundenen &#8222;gruppenn\u00fctzigen Vorteils&#8220; erkennen.<\/p>\n<p>So betrachtet sind die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin an den EBV Beitr\u00e4gen an Handwerks- oder Handelskammern vergleichbar, nicht hingegen Verkehr- oder Verbrauchsteuern, die m\u00f6glicherweise als Teil der Anschaffungskosten zu beurteilen sind (vgl. zur Grunderwerbsteuer BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 14. Januar 1992 IX R 226\/87, BFHE 166, 553, BStBl II 1992, 464; zur Branntweinsteuer beim Bezug von Branntwein BFH-Urteil in BFHE 138, 385, BStBl II 1983, 559).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (I R 32\/00) BStBl. 2002 II S. 349 1. Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen. 2. 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