{"id":43392,"date":"2002-01-17T12:14:33","date_gmt":"2002-01-17T10:14:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43392"},"modified":"2013-05-29T15:18:13","modified_gmt":"2013-05-29T13:18:13","slug":"bfh-urteil-vom-17-1-2002-iv-r-74_99-bstbl-2002-ii-s-356","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-1-2002-iv-r-74_99-bstbl-2002-ii-s-356\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 17.1.2002 (IV R 74\/99) BStBl. 2002 II S. 356"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.1.2002 (IV R 74\/99) BStBl. 2002 II S. 356<\/strong><\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen eines nicht buchf\u00fchrenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverh\u00e4ltnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, k\u00f6nnen durch eindeutige Erkl\u00e4rung dem FA gegen\u00fcber entnommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 und 4, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 13a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1999, 1211)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden im Streitjahr (1990) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie beziehen beide Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Kl\u00e4ger ist zudem Nebenerwerbslandwirt; er ermittelt seinen Gewinn nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) f\u00fcr das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahrs. Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) pers\u00f6nlich die Entnahme folgender Grundst\u00fccke der Gemarkung A zu einem qm-Preis von 45 DM (insgesamt zu 119.520 DM): Flur Nr. 594\/35 zu 681 qm; Flur Nr. 594\/36 zu 733 qm und eine zwischenzeitlich vermessene Baul\u00fccke &#8211; neue Flur Nr. 594\/40 &#8211; von 1.242 qm zwischen den Flurst\u00fccken Flur Nr. 594\/38 und Flur Nr. 594\/18. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums beantragte der damalige steuerliche Berater der Kl\u00e4ger eine verbindliche Auskunft des FA dar\u00fcber, ob das seiner Zeit verpachtete und unter Nr. 10 &#8222;als &#8218;E&#8216; eingetragene Flurst\u00fcck Nr. 594&#8220; zu einem &#8222;Teilwert von 9, &#8211; DM je Quadratmeter&#8220; entnommen werden k\u00f6nne. Die Entnahme dieser Fl\u00e4che erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger dann in einer Erl\u00e4uterung zur Anlage L, die dem FA mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1990 am 27. Dezember 1991 zuging. Die Kl\u00e4ger gaben an, diese Fl\u00e4chen landwirtschaftlich nicht mehr genutzt zu haben.<\/p>\n<p>Die genannten Grundst\u00fccke waren urspr\u00fcnglich Teil des 2,5918 ha gro\u00dfen Flurst\u00fccks Nr. 594. Dieses war im Rahmen gegenseitiger Pachtvertr\u00e4ge vom 26. Juni 1979 nicht (mehr) von dem Kl\u00e4ger selbst, sondern von dem Landwirt B als P\u00e4chter bis zum Jahre 1985 bewirtschaftet worden. Danach, sp\u00e4testens aber seit 1989, dem Zeitpunkt, in dem der Kl\u00e4ger seine Viehhaltung aufgegeben hatte, waren die oben genannten Grundst\u00fccke &#8211; nach den Angaben der Kl\u00e4ger &#8211; einmal im Jahr von einem Dritten zur Landschaftspflege gem\u00e4ht worden.<\/p>\n<p>Das FA zog bei der Einkommensteuerveranlagung 1990 keine Folgerungen aus diesen Entnahmeerkl\u00e4rungen und verwarf den dagegen eingelegten Einspruch als unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4ger durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert seien.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1211 ver\u00f6ffentlichten Urteil zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, wies sie aber mit der Begr\u00fcndung ab, der Kl\u00e4ger habe die Fl\u00e4chen als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen nicht entnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \u00a7 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG a.F.). Sie tragen im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Indifferente Wirtschaftsg\u00fcter, wie brachliegende Grundst\u00fccke, k\u00f6nnten durch blo\u00dfe Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem FA aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. November 1987 IV R 139\/85, BFH\/NV 1989, 225). Das habe der Kl\u00e4ger durch seine Erkl\u00e4rung vom 3. Mai 1990 getan (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 49\/88, BFH\/NV 1991, 363). Die drei parzellierten Fl\u00e4chen h\u00e4tten Angeh\u00f6rigen zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollen. Der Kl\u00e4ger habe damit die Duldung als Betriebsverm\u00f6gen aufgegeben. Das Brachliegen k\u00f6nne nicht als weiter gef\u00fchrte landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden. Das ergebe sich auch aus dem mit dem Schriftsatz vom 7. Mai 1999 als Anlage K 1 vorgelegten sog. Mehrfachantrag, den das FG ebenso wie die Anlagen zur Steuererkl\u00e4rung 1990 in der m\u00fcndlichen Verhandlung gepr\u00fcft habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheides 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 1992 die Einkommensteuer auf 81.160 DM festzusetzen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, hilfsweise festzustellen, dass die streitbefangenen Grundst\u00fccke mit den Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger vom 3. Mai 1990 Privatverm\u00f6gen geworden seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Fl\u00e4chen, die Gegenstand der Entnahmeerkl\u00e4rungen waren, auch nach Ablauf der Pachtvertr\u00e4ge zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs des Kl\u00e4gers geh\u00f6rten. Waren sie sog. geduldetes Betriebsverm\u00f6gen, so konnten sie &#8211; jedenfalls soweit sie Gegenstand des pers\u00f6nlichen Schreibens der Kl\u00e4ger vom 3. Mai 1990 gewesen sind &#8211; entnommen worden sein.<\/p>\n<p>1. Nach dem eigenen Vortrag hatte der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1990 nur die Entnahme der Flurst\u00fccke erkl\u00e4rt, die Gegenstand des pers\u00f6nlichen Schreibens der Kl\u00e4ger vom 3. Mai 1990 waren. Hinsichtlich des 11.963 qm gro\u00dfen Flurst\u00fccks Nr. 594 &#8222;E&#8220; hatte der Kl\u00e4ger im Streitjahr lediglich eine verbindliche Auskunft zur Bewertung einer erst beabsichtigten Entnahme beantragt. Eine Entnahmeerkl\u00e4rung ist insoweit allenfalls in der Anlage L zur Einkommensteuererkl\u00e4rung 1990 enthalten, die dem FA am 27. Dezember 1991 zugegangen ist und daher die dem Streitjahr 1990 zu Grunde liegenden Wirtschaftsjahre 1989\/90 und 1990\/91 nicht betreffen kann.<\/p>\n<p>2. Bis zur Verpachtung geh\u00f6rten die landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, da sie zum unmittelbaren Einsatz in der Nebenerwerbslandwirtschaft des Kl\u00e4gers bestimmt waren. Sie konnten daher nur durch endg\u00fcltige L\u00f6sung des betrieblichen Zusammenhangs oder der pers\u00f6nlichen Zurechnung, nicht aber durch blo\u00dfe Erkl\u00e4rung entnommen werden (z.B. Senatsurteile vom 12. November 1992 IV R 41\/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 17. September 1997 IV R 97\/96, BFH\/NV 1998, 311). Auch die Verpachtung dieser Fl\u00e4chen f\u00fchrte noch nicht zu einer Entnahme. Da eine derartige Nutzungs\u00e4nderung bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG keine Entnahme bewirkt, f\u00fchrt sie gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG nicht zu einer Zwangsentnahme. Anders als bei notwendigem Betriebsverm\u00f6gen w\u00e4re in diesem Fall aber eine sp\u00e4tere Entnahme der verpachteten Fl\u00e4chen durch blo\u00dfe Erkl\u00e4rung dem FA gegen\u00fcber jederzeit m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dass die fraglichen Fl\u00e4chen &#8211; wie der Kl\u00e4ger vorgetragen hat &#8211; nach Beendigung der Verpachtung brachgelegen haben, steht dieser W\u00fcrdigung nicht entgegen. Der Senat hat zwar ausgef\u00fchrt, dass es sich beim \u00dcbergang zur Brachlage nicht um eine Nutzungs\u00e4nderung handelt, die aus notwendigem Betriebsverm\u00f6gen gewillk\u00fcrtes, d.h. auch privat nutzbares Verm\u00f6gen macht (Urteil vom 7. November 1996 IV R 69\/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Im Streitfall hat jedoch nicht ein \u00dcbergang zur Brachlage sondern die Verpachtung der Fl\u00e4chen die Nutzungs\u00e4nderung veranlasst, die auch nach Beendigung der Pachtverh\u00e4ltnisse gerade dann fortwirkt, wenn die Grundst\u00fccke nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat von seinem Standpunkt aus zutreffend keine Feststellungen zu den Pachtverh\u00e4ltnissen getroffen, die einen \u00dcbergang der fraglichen Grundst\u00fccke vom notwendigen zum geduldeten Betriebsverm\u00f6gen und ihre Entnahme durch die Erkl\u00e4rung vom 3. Mai 1990 bewirkt haben k\u00f6nnten. Soweit diese Fl\u00e4chen aber nach Beendigung der Pachtverh\u00e4ltnisse vom Kl\u00e4ger erneut einer landwirtschaftlichen Nutzung zugef\u00fchrt worden sein sollten, sind sie wieder notwendiges Betriebsverm\u00f6gen geworden und einer Entnahme durch blo\u00dfe Erkl\u00e4rung entzogen. Dies k\u00f6nnte etwa f\u00fcr das Flurst\u00fcck Nr. 594\/40 (neu) gelten, das der Kl\u00e4ger nach seinen Angaben als Obstgarten genutzt hatte.<\/p>\n<p>Ergeben die vom FG nachzuholenden Feststellungen, dass hinsichtlich einiger Fl\u00e4chen dem Grunde nach von einer Entnahme auszugehen sei, so wird es weitere Feststellungen zur H\u00f6he des Teilwerts zu treffen haben. Insoweit kann auch die Auskunft des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von Bedeutung sein, wonach er eines der (m\u00f6glicherweise) entnommenen Grundst\u00fccke kurze Zeit nach dem Streitjahr f\u00fcr ein mehrfaches des von ihm angesetzten Entnahmewerts ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.1.2002 (IV R 74\/99) BStBl. 2002 II S. 356 Urspr\u00fcnglich landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen eines nicht buchf\u00fchrenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverh\u00e4ltnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, k\u00f6nnen durch eindeutige Erkl\u00e4rung dem FA gegen\u00fcber entnommen werden. &nbsp; EStG \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 und 4, \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-1-2002-iv-r-74_99-bstbl-2002-ii-s-356\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 17.1.2002 (IV R 74\/99) BStBl. 2002 II S. 356<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43392","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43392","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43392"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43392\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43392"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43392"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43392"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}