{"id":43394,"date":"2002-03-26T12:12:02","date_gmt":"2002-03-26T10:12:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43394"},"modified":"2013-05-29T16:20:48","modified_gmt":"2013-05-29T14:20:48","slug":"bfh-beschluss-vom-26-3-2002-vi-b-1_02-bstbl-2002-ii-s-361","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-3-2002-vi-b-1_02-bstbl-2002-ii-s-361\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 26.3.2002 (VI B 1\/02) BStBl. 2002 II S. 361"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 26.3.2002 (VI B 1\/02) BStBl. 2002 II S. 361<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 39 EStG entf\u00e4llt auch dann, wenn die Summe der anderen Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringf\u00fcgigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit \u00fcbergegangen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 39, \u00a7 39a Abs. 6, \u00a7 46 Abs. 2 a; SGB IV \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1; FGO \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2002, 310)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) wurde Arbeitslohn in H\u00f6he von 4.214 DM einbezogen, den die Kl\u00e4gerin in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1999 im Rahmen einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung bezogen hatte und der aufgrund einer Bescheinigung nach \u00a7 39a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 39 EStG steuerfrei ausbezahlt worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte die Steuerbefreiung, weil die Kl\u00e4gerin vom 1. November bis 31. Dezember 1999 &#8211; beim selben Arbeitgeber nach Umwandlung in ein Teilzeitbesch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis &#8211; weitere 4.168 DM erzielt hatte, die nach Steuerklasse V dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, die den 4.168 DM entsprechenden Eink\u00fcnfte seien keine &#8222;anderen Eink\u00fcnfte&#8220; i.S. des \u00a7 3 Nr. 39 EStG, da unter diesen Begriff nicht Eink\u00fcnfte aus demselben Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beim selben Arbeitgeber fielen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 310 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kl\u00e4ger geltend, die Rechtsfrage habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung, ob die Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 39 EStG zu versagen sei, wenn beim selben Arbeitgeber im n\u00e4mlichen Jahr von einer &#8222;geringf\u00fcgigen&#8220; zu einer Halbtagsbesch\u00e4ftigung \u00fcbergegangen werde. Dies wird im Einzelnen dargelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet. Eine Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten l\u00e4sst bzw. offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. September 2001 IX B 84\/01, BFH\/NV 2002, 307). Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 3 Nr. 39 EStG ist das Arbeitsentgelt aus einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung i.S. des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) steuerfrei, wenn u.a. die Summe der anderen Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung entf\u00e4llt, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer zu den Eink\u00fcnften aus der geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung andere Eink\u00fcnfte hinzukommen, deren Summe positiv ist.<\/p>\n<p>a) Dabei kommt es nach dem unmissverst\u00e4ndlichen Wortlaut der Vorschrift weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Eink\u00fcnfte geh\u00f6ren, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, w\u00e4hrend oder nach dem Bezug der Eink\u00fcnfte aus der geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung erzielt werden. Insbesondere sieht das Gesetz keine Ausnahme f\u00fcr solche Eink\u00fcnfte vor, die im Anschluss an eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung i.S. von \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vom bisherigen Arbeitgeber f\u00fcr eine nicht beg\u00fcnstigte Besch\u00e4ftigung zugewendet werden.<\/p>\n<p>b) Diese nach dem Wortlaut gebotene Auslegung l\u00e4sst nicht die von den Kl\u00e4gern nach Sinn und Zweck der Vorschrift f\u00fcr erforderlich gehaltene Einschr\u00e4nkung zu. Ziel der Neuregelung der geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse war, &#8222;der Erosion der Finanzgrundlagen der beitragsfinanzierten Sozialversicherung entgegenzuwirken&#8220; und &#8222;Frauen, die vor allem in diesen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen arbeiten, eine Option auf eine verbesserte Alterssicherung zu geben&#8220; (BTDrucks 14\/280, S. 10). Au\u00dferdem sollte die &#8222;begrenzte Steuerfreistellung geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse &#8230; insbesondere auch f\u00fcr verheiratete und alleinstehende Frauen den Neu- und Wiederzugang in eine Berufst\u00e4tigkeit f\u00f6rdern und erleichtern&#8220; (BTDrucks 14\/280, S. 11). Dabei wurde bereits im Allgemeinen Teil der Begr\u00fcndung, was die &#8222;begrenzte&#8220; Steuerbefreiung betrifft, neben anderen Voraussetzungen auf das Erfordernis hingewiesen, dass &#8222;der Arbeitnehmer keine anderen Eink\u00fcnfte erzielt&#8220; (BTDrucks 14\/280, S. 11). Dies wurde im Besonderen Teil wie folgt konkretisiert: &#8222;Die Ber\u00fccksichtigung der anderen Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers f\u00fcr die Frage der Steuerfreiheit dient der Gleichstellung der Bezieher von Arbeitslohn mit den Beziehern von Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsquellen. Als andere Eink\u00fcnfte sind solche i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 zu verstehen&#8220; (BTDrucks 14\/280, S. 17).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich unmissverst\u00e4ndlich, dass die Steuerfreiheit f\u00fcr solche Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, die innerhalb der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bleiben, nicht nur dann entf\u00e4llt, wenn Eink\u00fcnfte aus anderen Einkunftsarten hinzukommen, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer andere Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit hat, vorausgesetzt, die Summe der anderen Eink\u00fcnfte ist positiv. Ma\u00dfgebendes Kriterium ist somit nicht eine bestimmte Einkunftsart oder ein bestimmter Zuflusszeitraum, sondern die Leistungsf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum, die daran gemessen wird, ob andere Eink\u00fcnfte als solche, die im Rahmen des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bleiben, einen positiven Betrag ergeben. Da der Begriff der anderen Eink\u00fcnfte an \u00a7 2 Abs. 1 EStG ankn\u00fcpft, gehen in den genannten Ma\u00dfstab beispielsweise steuerfreie Einnahmen nicht ein, &#8222;weil sie im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden. Das gilt ebenso f\u00fcr pauschal besteuerten Arbeitslohn, weil dieser bei der Einkommensteuerveranlagung nach \u00a7 40 Abs. 3 EStG au\u00dfer Betracht bleibt&#8220; (BTDrucks 14\/441, S. 34). F\u00fcr steuerbare Einnahmen, die weder steuerbefreit sind, noch abgeltend pauschal besteuert wurden, gilt dies nicht.<\/p>\n<p>c) Den Kl\u00e4gern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ihre Auffassung von der Verwaltung, insbesondere in der Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt\/Main vom 21. Mai 1999 &#8211; S 2533 A &#8211; 113-St II 30 (Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1999, 1767) bzw. in R 21d Abs. 1 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2000 geteilt w\u00fcrde. Was die Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt (a.a.O.) betrifft, ist der hier zu beurteilende Sachverhalt des \u00dcbergangs von einer geringf\u00fcgigen zu einer Halbtagsbesch\u00e4ftigung nicht angesprochen. Aus dem Umstand, dass nur zu anderen Sachverhalten eine Stellungnahme abgegeben worden ist, schlie\u00dfen die Kl\u00e4ger zu Unrecht, in allen anderen F\u00e4llen werde von Steuerfreiheit ausgegangen. Entsprechendes gilt f\u00fcr R 21d Abs. 1 Satz 3 LStR 2000. Bereits aus der Wortwahl &#8222;hierzu geh\u00f6ren auch Eink\u00fcnfte&#8220; &#8230; ergibt sich, dass die Aufz\u00e4hlung beispielhaft, aber nicht abschlie\u00dfend ist. Im \u00dcbrigen wird der Rechtsstandpunkt der Kl\u00e4ger soweit ersichtlich auch in der Literatur nirgends vertreten.<\/p>\n<p>2. Der Einbeziehung des strittigen Arbeitslohns in die Einkommensteuerveranlagung steht schlie\u00dflich nicht entgegen, dass er aufgrund der vorgelegten Bescheinigung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren zu Recht nicht erfasst worden ist. Mit Art. 10 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse vom 24. M\u00e4rz 1999 (BGBl I 1999, 388) wurde \u00a7 46 Abs. 2 a EStG (vgl. auch \u00a7 56 Abs. 1 Nr. 1 c und Nr. 2 c der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung) eingef\u00fchrt, der eine Pflichtveranlagung vorsieht, wenn &#8211; wie hier &#8211; f\u00fcr den Steuerpflichtigen eine Bescheinigung nach \u00a7 39a Abs. 6 EStG ausgestellt worden und die Summe seiner anderen Eink\u00fcnfte positiv ist. In diesem Fall wird die Steuer auf die zun\u00e4chst als steuerfrei behandelten Eink\u00fcnfte im Wege der Veranlagung nachgefordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 26.3.2002 (VI B 1\/02) BStBl. 2002 II S. 361 Die Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 39 EStG entf\u00e4llt auch dann, wenn die Summe der anderen Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringf\u00fcgigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit \u00fcbergegangen wird. &nbsp; EStG \u00a7 3 Nr. 39, \u00a7 39a &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-3-2002-vi-b-1_02-bstbl-2002-ii-s-361\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 26.3.2002 (VI B 1\/02) BStBl. 2002 II S. 361<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43394","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43394","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43394"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43394\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43394"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}